Interessant finde ich an dem Urteil die Rn. 84, wo das BVerfG alles wieder relativiert und die Landesgesetzgeber zum Handeln auffordert:
"...Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre.
In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten
nicht vollständig frei sein.
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen
hinaus auszuweiten...
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."
Fragt sich nur, welchen Gesetzgeber das BVerfG hier meint, wenn es gleichzeitig die Landesgesetzgeber entmachtet und der Bundesgesetzger nicht zuständig ist.
Fraglich ist auch, wieso das BVerfG die Verfassungsbeschwerde überhaupt annahm, da es im Urteil vom 18.07.2018 sich ja in Sachen Rundfunkbeitrag für unzuständig erklärte (insbes. Rn. 133) - liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor?