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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an  (Gelesen 25456 mal)

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WELT, 05.08.2021 Abo
Rundfunkgebühren werden steigen
Ein Urteil mit abenteuerlicher Begründung
Zitat
Es ist ein bemerkenswertes Urteil aus Karlsruhe, das auch zeigt, wie sich in der Gewaltenteilung die Dinge neu sortieren.
https://www.welt.de/debatte/plus232951045/Rundfunkgebuehren-Ein-Urteil-mit-abenteuerlicher-Begruendung.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2021, 22:55 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Ich dachte, wir leben in einer Demokratie. Ich dachte, es gibt Gewaltenteilung.
Wir können die Parlamente abschaffen und uns Wahlen sparen, eine Regierung brauchen wir auch nicht mehr-das Bundesverfassungsgericht regiert jetzt!

P.S. Mit der Argumentation kann sich jeder Zeitungsverlag auch staatliche Unterstützung oder Bürgerzwangsfinanzierung einklagen...


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    • Wer suchet, der findet!
Das Urteil, so wie es gefallen ist, ist schon so richtig. Hätten die gewählten Vollzeitpolitiker abgestimmt und dagegen gestimmt und eine Begründung geliefert, dann hätten die Rundfunkanstalten ein Problem gehabt vorm BVerfG. Oder das BVerfG hätte hier wesentlich höhere Hürden gehabt, dem S-A Landtag in den Geschäftsbetrieb reinzugrätschen. Aber so war es ein einfaches sich (immer noch fälschlich) auf Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen.

Warum jedoch das BVerfG nicht rügt, dass es erst gar nicht zu einer Abstimmung kam und wohl (ich habe das Urteil noch nicht gelesen) gleich dem Landtag die Abstimmungsfreiheit entzieht, erschließt sich auch mir nicht. Man könnte jetzt Mutmaßungen anstellen und Verschwörungstheorien erstellen, aber das führt auch niemanden weiter.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Nochmal zur Erinnerung:

Seite 10; Jahresbericht Beitragsservice 2020
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf
Achtung! Link führt zum NSA-BeitraXservus!

Zitat
Die Gesamterträge betrugen 2020 rund 8.110,7 Mio. €. Das sind rund 42,6 Mio. € mehr als im Vorjahr.

Im Berichtsjahr belaufen sich die Gesamterträge laut Abrechnung der Rundfunkbeiträge auf 8.110.729.834,04 €.
Das sind 42.611.868,92 € mehr als 2019. Die Gesamterträge sind damit gegenüber dem Vorjahr um 0,5 % angestiegen – trotz Corona und der von den Rundfunkanstalten beschlossenen Möglichkeit der Freistellung von der Beitragspflicht für Betriebsstätten, die pandemiebedingt aufgrund einer behördlichen Anordnung
vorübergehend schließen mussten. Spür-bare Auswirkungen auf die Beitragserträ-ge wird die Corona-Krise – abhängig von ihrer Dauer und der weiteren Entwicklung – frühestens im Jahr 2021 zeigen.

Thema: Kleine Anfrage BW: Ausstehende Rundfunkbeiträge und Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34516.msg209238.html#msg209238
Zitat
8. Wie hoch lagen die offenen Rundfunkbeitragsforderungen 2017, 2018 und 2019 landes- und bundesweit (bitte jahresweise auflisten)?

Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:

Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro

Bundesrepublik Deutschland
31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro

Am 8. Dezember 2020 erfolgte durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt die Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag). Der Beschluss des Ersten Senats ist vom 20. Juli 2021.

Jahresvorschau BVerfG Übersicht für das Jahr 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=BFDC69D4F21EA4DB719EA14A3D5BBB69.2_cid377

Beim 1. Senat ist noch ein Verfahren aus dem Jahr 2013 anhängig beim 2. Senat eines aus 2011.
Mit dem "Rundfunkbeitragserhöhungsbeschluss" dürfte wohl ein neuer Rekord des BVerfG aufgestellt worden sein.
Mensch könnte fast den Eindruck bekommen, dass es sich um "provozierte Rechtsprechung" handelt und der Ministerpräsident Sachsen-Anhalts in die Falle tappte.
Seine Worte in der

Frankfurter Allgemeinen
Haseloff sieht ein „Demokratieproblem"

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/haseloff-demokratieproblem-nach-urteil-ueber-rundfunkbeitrag-17471618.html

Zitat
Allein die Debatte um die Erhöhung habe bei den Sendern schon positive Veränderungen gebracht, sagte er am Donnerstag in Magdeburg. So hätten die Anstalten etwa sowohl bei der Verteilung von Gemeinschaftseinrichtungen als auch in der Programmplanung Ostdeutschland zuletzt deutlich mehr Raum gegeben. Kritiker der Beitragserhöhung hatten unter anderem bemängelt, dass der Osten vor allem bei ARD und ZDF zu selten vorkomme. „Es hat sich sehr sehr viel in Bewegung gesetzt und ist auf dem richtigen Wege“, meinte Haseloff.

sind da wenig tröstlich.

Jetzt gilt es Ballungszentren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zerschlagen!
Fangen wir gleich mal in Mainz an!
Wieso muss die Republik für den Senderstandort Mainz zahlen?
ZDF-StV kündigen, Haseloff! 

Die fetten Jahre der "Medienstaatskanzlei Rheinland-Pfalz" und dem Sitz der KEF in Mainz sind vorbei Malu Dreyer!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2021, 21:13 von Profät Di Abolo«

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 :angel: Ich begreife bei dem Urteil gar nichts
 - warum muß denn erst mal im Landtag depatiert werden und abgestimmt werden wenn sowieo zugetsimmt werden muß
 - müssen alle 100% zustimmen oder reichen 51% aus  :-\

Läßt sich dieses nicht vor Europäischen Gerichten prüfen ob das überhaupt rechtens war.

- Bekomme ich jetzt für Juli eine extra Rechnung oder erst im nächsten Quartal wieder eine Zahlungsuforderung mit + 8 Euro Gebühr (ich zahle per Dauerauftrag monatlich)  ???

- die 0,86 Euro machen jetzt auch nichts mehr bei den Verwahrentgelten der Banken obwohl die jetzt ja bei den Zwangseintreibern abgebucht werden und dann wieder als Verlust bei der nächsten Erhöhung draufgeschlagen werden  >:D

-
Zitat
" Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein "

 Das schlechte Angebot ist schon jahr....zehnte .....     Aber das wird dann mit noch mehr Gebühren noch schlechter kompensiert  ???
 


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Guten TagX,

@KR23 du musst an dem Urteil niX begreifen! Kündige einfach deinen Dauerauftrag, dann begreifen die schon was hier gerade passiert!

 :)
 


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@Profät Di Abolo nach dem ich mehrmals de 8 Euro zusätlich löhnen durfte und auch einen gelben Brief bekamm habe ich mich nach einem wechsel für n den monatliche Dauerauftrag entschieden nachdem der Versuch des wöchendlichen Dauerauftrages gescheitert war.


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Ein Kommentar der FAZ, der die Entmachtung des Souveräns deutlicher anspricht:

Rundfunk ohne Freiheit
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-zwang-zur-zustimmung-17470963.html

Letzter Satz des Kommentars:
Zitat
Freiheit, Verantwortung, Föderalismus – all das soll der Vielfalt dienen und der Gewaltenteilung gerecht werden. Aber welchen Entscheidungsträger interessiert das noch?
:'(


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Um über den - hier wohl wieder mal nötigen - Zwecksarkasmus hinausgehend noch eine Option zu eröffnen, jedenfalls für noch oder wieder oder immer wieder mal Zahlende ;)

SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

Man könnte als "Rechnungsadresse" für zukünftige "vollständig automatisierte rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide" auch eine Adresse "c/o BVerfG" angeben ::)

Ist der Ruf erst ruiniert...


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Urteil, so wie es gefallen ist, ist schon so richtig. Hätten die gewählten Vollzeitpolitiker abgestimmt und dagegen gestimmt und eine Begründung geliefert, dann hätten die Rundfunkanstalten ein Problem gehabt vorm BVerfG.

Hierzu Rn.22:
Zitat
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Landtagspräsidentin des Landtags von Sachsen-Anhalt informierte der Ministerpräsident darüber, dass die Vorsitzenden der drei Koalitionsfraktionen erklärt hätten, angesichts der bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag werde es im Landtag von Sachsen-Anhalt keine Mehrheit für die Zustimmung zum Gesetzentwurf und damit zum Staatsvertrag geben. Er nehme daher für die Landesregierung den mit Schreiben vom 30. Juni 2020 zugeleiteten Gesetzentwurf zurück. Eine weitere Behandlung im Landtag und in seinen Ausschüssen sei damit gegenstandslos.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html

Rn.99:
Zitat
"Der Beitragsgesetzgeber kann sich der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf die Schwierigkeiten entziehen, über den Inhalt einer solchen Begründung im Vorfeld zwischen allen Landesregierungen eine staatsvertragliche Einigung herbeiführen zu müssen. Den Landesgesetzgebern steht es etwa verfassungsrechtlich frei, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 <224, 229>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html

Man könnte sich rein fiktiv wünschen, dass der Gesetzentwurf im Landtag von Sachsen-Anhalt abgestimmt bzw. abgelehnt worden wäre, das wollte wohl ein laufender Hase verhindern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2021, 15:30 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Und zu "c/o BVerfG" haben wir noch anzubieten:

Rent a Verfassungsrichter!

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html

Zitat

II.
des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland -


Verfassungs­gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.
https://www.vgh.nrw.de/verfassungsgerichtshof/mitglieder/zwi_mitglieder/wieland/index.php

Zitat
seit Mai 2006
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt wiedergewählt am 13. Juni 2018

Hervorragend ZDF!
Verfassungsrichter können also "gemietet" werden!
Sozusagen als "LVerfGH NRW Ghostwriter BVerfG":
Zitat
36

2. Das im Verfahren 1 BvR 2756/20 beschwerdeführende ZDF führt aus, die Garantie funktionsgerechter Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folge aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Die Finanzierung müsse entwicklungsoffen und bedarfsgerecht gestaltet werden. Zwar sei nicht jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt vom Gesetzgeber entsprechend zu honorieren. Die Rundfunkfreiheit schütze aber die Programmautonomie der Rundfunkanstalten dahingehend, dass die Entscheidung über die zur Erfüllung des Programmauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms eben den Rundfunkanstalten zustehe.

37
Seinen Funktionsauftrag könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur erfüllen, wenn der Rundfunkbeitrag frei von medienpolitischen Zielsetzungen festgesetzt werde. Es sei der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzgebung und Beitragsfestsetzung zu beachten. Für die Entgeltfestsetzung seien die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.

38
Durch das Unterlassen der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag weiche das Land Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von dem Vorschlag der KEF ab. Der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung werde verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF seien weder erörtert worden noch seien solche ersichtlich. Die Abweichung sei auch nicht durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF besprochen worden. Überdies habe das Land Sachsen-Anhalt nicht versucht, das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen zu ändern. Der Ministerpräsident des Landes habe den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag mit beschlossen und dies durch seine Unterschrift dokumentiert, selbst wenn er durch den handschriftlichen Zusatz zu erkennen gegeben habe, die Umsetzung des Vertrags nicht zu unterstützen. Indem das Land Sachsen-Anhalt ohne Begründung die Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Insgesamt beruhe die Unterlassung der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag auf medien- und koalitionspolitischen Gründen und verstoße daher gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. 

Watt es nicht alles in NRW - im VolXmund WDR-Land genannt - so alles gibt.
Du hör mal Arminius Laschus, wie kann das denn sein?
Können denn auch einfache Bürger_innen "deine" NRW-Verfassungsrichter_innen "mieten"?

 :)


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WELT, 06.08.2021 Abo
Erhöhung des Rundfunkbeitrags
Eine weitgehend sinnlose Demokratie-Inszenierung

Zitat
In Zukunft kann sie auch ein einzelnes Land erzwingen. Die Abstimmung gerät damit endgültig zur demokratischen Farce.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus232969285/Erhoehung-des-Rundfunkbeitrags-Weitgehend-sinnlose-Demokratie-Inszenierung.html


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t-online, 05.08.2021
Lesermeinungen
"Die Erhöhung der Beiträge ist durch nichts gerechtfertigt"


https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_90575252/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-durch-nichts-gerechtfertigt-.html


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H
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Interessant finde ich an dem Urteil die Rn. 84, wo das BVerfG alles wieder relativiert und die Landesgesetzgeber zum Handeln auffordert:
"...Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre.
In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten
nicht vollständig frei sein.
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen
hinaus auszuweiten
...
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."

Fragt sich nur, welchen Gesetzgeber das BVerfG hier meint, wenn es gleichzeitig die Landesgesetzgeber entmachtet und der Bundesgesetzger nicht zuständig ist.
Fraglich ist auch, wieso das BVerfG die Verfassungsbeschwerde überhaupt annahm, da es im Urteil vom 18.07.2018 sich ja in Sachen Rundfunkbeitrag für unzuständig erklärte (insbes. Rn. 133) - liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor?


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  • Beiträge: 7.385
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."
Der "Gesetzgeber" ist das Landesparlament, nicht die jeweilige Landesregierung; vielleicht ist es ja nur eine weitere (?) Aufforderung an die Parlamente, mal selbst aktiv zu werden und ein Rahmengesetz zu basteln, innerhalb dessen sich die Rundfunkstaatsverträge zu bewegen haben?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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