Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Kann ich meinen VG-Richter auf Schadensersatz verklagen?  (Gelesen 1371 mal)

  • Beiträge: 2.389
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
1. Diese Möglichkeit könnte ein Abgleiten von Rechtsprechung
-----------------------------------------------------
in bundesweit gleichartige Fehlentscheide effizient beenden. Sobald ein paar Richter mit solchen zivilrechtlichen Verfahren konfrontiert wären, dürfte die Nachfolgebereitschaft auf Null sinken.


2. "EuGH: Richterprivileg gilt nicht bei Verletzung von Europarecht;"
------------------------------------------------------------------------------------
Diese Formulierung ist der Kern der Verletzlichkeit von falsch urteilenden Richtern. Diese Aussage ist näher analysiert im folgenden Einzelbeitrag:
EuGH C-542/14 - Haftung des Unternehmens für das Tun seines Dienstleisters
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35461.msg214584.html#msg214584


3. Beispiel: Ist dem Richter ein "bewusst erfolgender Rechtsfehler" vorwerfbar?
---------------------------------------------------------
Hier ein anderer Einzelbeitrag unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg212482.html#msg212482


4. Rechtliche Wertung des Entscheides im zitierten Beispiel:
-------------------------------------------------------
4.a)  Art. 1 GG "Menschenwürde" verbietet, Menschen zur Beantragung des Geldes anderer Leute zu zwingen. Der Richter will dies aber indirekt tun, indem er nur dann die Entlastung von 17,50 Euro monatlich bewilligen will. Das sind rund 5 Prozent eines Geringverdieners von Beihilfenniveau, also subjektiv finanz-existenzbestimmend. 

4.b)  Art. 1 GG "Menschenwürde" verbietet jede Form des Antastens des Existenzminimums. Dies umfasst implizit, dass keinerlei Druck in diesem Sinn auf den Bürger ausgeübt werden darf. 

4.c) Letzteres ist derart dominierend, dass dem Richter der Verstoß der entsprechenden Regel auch der EU-Charta "Würde" vorgeworfen werden könnte?
Der Richter könnte argumentieren: Steht so im Gesetz. Traurig für den Richter, ein derartiges Gesetz gibt es nicht und kann es auch nicht geben, weil Verstoß gegen den unabdingbaren Grundgehalt von Art. 1 GG.

4.d)  Der Richter könnte sagen, aber die kundigen ARD-Juristen haben doch im Bescheid geschrieben, die Bescheidpflicht stünde im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag.
Traurig für den Richter, dort steht es nicht. Wer dem Beklagtenvortrag prüfungsfrei vertraut, versäumt die Ermittlungspflicht des VG-Verfahrensrechts.

4.e)  Der Richter könnte sagen "kann ja passieren." Traurig für den Richter, Art. 31 BVerfGG und BVerfG 1 BvR 665/10 zwingen so eindeutig zur Befreiung... keine Ausflucht möglich.
Missachtung des maßgeblichen BVerfG-Entscheids eines Rechtsgebiets ist nicht, was "ja mal passieren kann".

4.f)  Der Richter könnte sagen: Die kundigen ARD-Juristen behaupten, die Bescheidpflicht ergäbe sich aus BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2021.
Traurig für den Richter, das steht dort leider nicht. Vielmehr erklärt das Gericht sogar schätzungsweise die Häffte der VG-Entscheide seit 2013 für rückwirkend unwirksam, nämlich alle "Geringverdiener-Entscheide", weil es seine eigene Rechtsprechung von vor etwa 10 Jahren für rückwirkend (!) unwirksam erklärt.
Ein VG-Richter, der auf irrigen Beklagtenvortrag vertraut, statt selber zu sichten, handelt fehlerhaft.

5. Die Frage lautet: Wie wäre es, wenn der Kläger nun beim Amtsgericht den Richter auf Erstattung der Gerichtskosten verklagt?
-----------------------------------------------------------------------
Das wäre ein Rechtsstreit, den der Bürger verlieren dürfte. Es wird also hier nicht geraten, diesen zu führen. Hier wird ohnehin zu nichts geraten.
Rein taktisch gesehen wäre das fein? -  Das ist also wie immer. Hier wird zu nichts geraten.


6. Nun zur Arbeit in diesem Thread:
-----------------------------------------------
Alle Rechtsgrundlagen, ob und wie von Richtern Schadensersatz für Fehlurteile verlangt werden kann:
- Rechtsprechung
- rechtswissenschaftliche Stellungnahmen


Man beachte die Feinheit des Unterschieds:
-------------------------------------------------
- Wir werfen dem Richter nicht vor, subjektiv vorsätzlich und "verwerflich" ein Fehlurteil geplant zu haben.
- Wir werfen aber vor, einen unverzeihlichen Fehler gemacht zu haben und hierbei (auch) gegen die EU-Charta verstoßen zu haben. Wir sagen gerade nicht, es sei "Rechtsbeugung", denn bei einem solchen Vorwurf tritt man etwas los, was man schlecht bändigen kann.

- Und der Kläger beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine persönliche Haftpflicht des Richters für die Gerichtskosten seines Fehlentscheids in Betracht komme.
- Der Richter könnte erwarten, dass der Bürger bis zum EuGH es ausstreitet. Allerdings steht die niedrige Betragshöhe von rund 150 Euro entgegen. Das endet vielleicht definitiv beim Amtsgericht.
- Aber immerhin, das könnte im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Spuren erzeugen.


7. Bitte nicht in diesem Thread Allerwelts-Meinungen "geht nicht",
 "hat keinen Sinn", "Fehlurteile sind schäbig", "alle sind gegen uns" usw.usw.. Dies ist kein Stammtisch-Thread, sondern wir wollen Rechtsquellen sammeln für die zivilrechtliche Finanzhaftung von Richtern bei Fehlentscheiden. Das ist zwangsläufig grenzwertig und es wird schwierig sein, viel zu finden. Doch darauf kommt es gar nicht an.
"Verklage einen und überzeuge 200 - in dem Sinn, leichtfertige Fehlurteile, das macht viel Ärger, lieber Verfahren aussetzen und abwarten, wie die Sache ausgeht mit den aktuellen Landesverfassungsbeschwerden bundesweit".


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 16:41 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 1.666
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

§ 839 Abs. 2 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html

Zitat
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Die Haftung des Richters kommt nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht (z.B. Rechtsbeugung). Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung findet § 839 Abs. 2 BGB keine Anwendung.


BGH Beschl. v. 26.04.1990, Az.: III ZR 182/89
https://research.wolterskluwer-online.de/document/c7a0642c-821c-4ed3-aff5-6f49e1197f32

Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; Umdeutung eines Unterlassungsgebot in ein Handlungsgebot

Rdnr. 3 des Beschlusses:

Zitat
1.

Soweit im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter - außerhalb des sog. "Richterprivilegs" (§ 839 Abs. 2 BGB) - bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 294; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 313, 314). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Amtshaftung bei richterlichem Beschluss über einstweilige Unterbringung in geschlossener Einrichtung
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – III ZR 326/02 (OLG Jena)
https://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/NJ_04_01.pdf#page=32

nomos.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)
§ 839 BGB; § 70h FGG
Amtshaftung bei richterlichem Beschluss über einstweilige Unterbringung in geschlossener Einrichtung (PD Dr. Hans Lühmann; Neue Justiz 1/2004, S. 23-24)


Von der Amtshaftung des Richters ist die STAATSHAFTUNG des Mitgliedstaates bei Verletzung von Europarecht zu unterscheiden.

EuGH Traghetti del Mediterraneo Urteil vom 13.06.2006 Rechtssache C-173/03
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-173/03

Zitat
Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts? und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.

Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C?224/01 (Köbler) begangen wurde.




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 16:36 von Bürger«

  • Beiträge: 2.389
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Der EuGH-Entscheid ist also der Kern der Sache.
-------------------------------------------------------
Der Bürger wirft dem Richter "grobe Fahlässigkeit" vor oder gar "Vorsatz aus Motiv der Aktenüberlastung". Das etwa könnten Bürger den VG-Richtern vorwerfen, siehe die Analyse im Einstiegsbeitrag. 

Das genügt nicht so richtig für den Straftatvorwurf der Rechtsbeugung, der ja Boshaftigkeit hohen Grades meint.
Es genügt aber vielleicht für die richterliche persönliche Haftung gegen die EU-Charta. Das ist es, was uns interessiert. Der EuGH-Entscheid ist hierfür nicht leicht logisch verdaubar - möglicherweise ein Übersetzungsproblem.

Wir möchten da klarer sehen, ob eine Klage beim Amtsgericht vertretbar erscheint. Ob sie gewonnen werden würde, ist ja nur Nebenbedeutung. Ob sie vertretbar erscheint, das genügt.

Da kommt auch die Frage hinzu, wie sehr im betreffenden Bundesland
-------------------------------------------------------------------------------
die Landesverfassung die Rechtsprechung "unmittelbar" bindet. Die Landesverfassungen werden gegenwärtig eine hinter der anderen seziert im Kontext der Verfassungsbeschwerden. Entgegen dem, was man meinen könnte, ist das voller Überraschungen. Die Unmittelbarkeit der Geltung von Grundgesetz und EU-Recht und Landesverfassung, da gibt ist deutliche Unterschiede. Auf die Unmittelbarkeit der Geltung der EU-Charta könnte (Menschenwürde) es hier möglicherweise ankommen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
[...]
Man beachte die Feinheit des Unterschieds:
-------------------------------------------------
- Wir werfen dem Richter nicht vor, subjektiv vorsätzlich und "verwerflich" ein Fehlurteil geplant zu haben.
- Wir werfen aber vor, einen unverzeihlichen Fehler gemacht zu haben und hierbei (auch) gegen die EU-Charta verstoßen zu haben. Wir sagen gerade nicht, es sei "Rechtsbeugung", denn bei einem solchen Vorwurf tritt man etwas los, was man schlecht bändigen kann.
[...]
Warum willst Du den Vorwurf der Rechtsbeugung vermeiden? Die Definition des BGH lässt doch den Anwendungsfall dieses Vorwurfs nahezu zur Utopie werden. D. h., dem Richter passiert in der Regel gar nichts. Der etwas übereifrige Staatsanwalt, der aktuell bei einem Richter und sogar bei Zeugen/Gutachtern Hausdurchsuchungen durchführen lässt, hat auf den Vorwurf von entsprechenden Strafanzeigen reagiert, obwohl ihm klar sein musste, dass er auf sehr dünnem Eis wandert. Tatsächliche Verurteilungen wegen Rechtsbeugung sind extrem selten, selbst dann, wenn es wie im Fall Schill sehr viele Hinweise für ein entsprechendes Verhalten gibt. Aber es gibt sie:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62875&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73920&linked=pm

Auch wenn die Aussichten vermutlich gering sind, eine entsprechende Verurteilung zu erreichen, spricht nicht einiges dafür, dass es in Sachen Rundfunkbeitrag auch zu Rechtsbeugung kam und ggf. bis heute kommt? Was ist z. B. mit den Urteilen, die besagen, dass die Liste von Befreiungstatbeständen vom sogn. Rundfunkbeitrag abschliessend sei und man daher auch mit lediglich 400 € monatlichen Einnahmen den "Beitrag" zahlen muss? Schon zu Gebührenzeiten hat es nach meiner Erinnerung ein Urteil des BVerfG gegeben, das exakt das Gegenteil besagte. Das BVerwG meint zu Klagen von Bürgern, dass auch ohne Geräte zu zahlen sei, bereits die durch das Angebot gegebene Möglichkeit des Empfangs ist zu bebeitragen. Bei Hotels aber reicht die reine Ausstrahlung des Programms nach Ansicht des BVerwG nicht, es müsse schon eine Empfangseinrichtung dafür vorhanden sein. Woraus leitet sich diese unterschiedliche Beurteilung ab, wenn nicht von Willkür? Dem sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein solcher Unterschied m. E. nicht zu entnehmen. Auch anderen Urteilen der VG kann man ansehen, dass sie "um jeden Preis" den ÖR-Rundfunk begünstigen und darauf angelegt sind, die Kläger zum Aufgeben zu bewegen (Kosten weiterer Instanzen, 1:1 Übernahme der Argumente der Sender, ignorieren des Vortrags des Klägers usw.). Die Urteile sind von der Angst geprägt, dass ein Gericht, wenn es den Forderungen der Sender nicht zustimmt, Nachteile erleidet, es öffentlich gebrandmarkt wird. Angst vor der Macht der Sender kann nun schwerlich immer zu richtigen Urteilen führen.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 17:43 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 2.389
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
 @drboe : Also mach mal die Verfahren wegen Rechtsbeugung.

Sobald dich dann der Richter angreift wegen falscher Beschuldigung, um seine Interessen zu wahren, kann er fest auf seine Kollegen rechnen. Du also schon mal mit einem Strafverfahren.
Genau das ist ja der Kern der Aufgabe hier. Geldforderung ist Zivilrecht.
 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

c
  • Beiträge: 23
@drboe : Also mach mal die Verfahren wegen Rechtsbeugung.
Sobald dich dann der Richter angreift wegen falscher Beschuldigung, um seine Interessen zu wahren, kann er fest auf seine Kollegen rechnen. Du also schon mal mit einem Strafverfahren.
Genau das ist ja der Kern der Aufgabe hier. Geldforderung ist Zivilrecht.
Stimmt! Norbert Blüm, unser ehemaliger Arbeitsminister, hatte mal ein Buch herausgebracht:
„Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten“
Hier mal ein Link zu einem Buchauszug:
https://blog.wiwo.de/management/2015/03/26/norbert-blums-polemik-buchauszug-aus-einspruch-wider-die-willkur-an-deutschen-gerichten/

Wer einen Richter verklagen will, ist der Dumme, denn: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!
Und noch was: Es gibt so eine Art Selbstschutzparagraph für diese Herrschaften, deswegen kann man sie nicht zur Rechenschaft ziehen, selbst wenn Willkür wie Rechtsbeugung und Amtsmißbrauch begangen wird.
Leider kann ich die entsprechende Seite, in der dieser Paragraph genannt wurde, nicht mehr finden - ich bin damals selbst nur per Zufall darauf gestoßen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 23:06 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
@pjotre
@Profät Di Abolo
Man beachte die Feinheiten der Unionsvorgaben
- zwar gilt die Charta nur bei Anwendung/Umsetzung von Unionsrecht;
- da bei "Verarbeitung personen-bezogener Daten" die unmittelbar bindende DSGVO aber einzuhalten ist;
- wird die Charta zum grundsätzlich unmittelbar einzuhaltenden Regelwerk, wo immer personen-bezogene Daten verarbeitet werden;
- wobei die Begrifflichkeit "Verarbeitung personen-bezogener Daten" von dieser DSGVO selbst abschließend definiert wird und hier keiner nationalen Öffnung zugängig ist; national gilt nämlich nichts, was unionsrechtlich nicht bestimmt worden ist, denn

Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0

In Verbindung zur DSGVO wird die Charta zum stets einhaltepflichtigen unmittelbar bindenden Regelwerk, denn auf weiteres Unionsrecht, das angewendet oder verarbeitet wird, kommt es dann nicht mehr an.

Zur Amtspflicht der Gerichte sei auf die letzte Rundfunkenscheidung querverwiesen:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Das Gericht bzw. die Richter*innen handeln folglich verfassungswidrig, wenn sie sich nicht in die Entscheidungen der Unionsgerichte einlesen und ihre eigenen Entscheidungen nicht daran orientieren. Das BVerfG tätigt mit seiner Aussage eine MUSS-Auflage.

Ob es strafbewehrt ist, wenn sich ein Gericht über MUSS-Auflagen des BVerfG hinwegsetzt, entscheiden andere.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2021, 12:29 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben