Werter Profät Di Abolo,
[...] Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. [...]
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV7P1
Per Satzung darf das nicht erfolgen, denn die Satzung hat im Unionsrecht keine allgemeine gesetzliche Bindung, denn in den Geltungsbereich einer Satzung begibt sich jeder stets auf Basis eines freiwilligen Vorganges.
Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207689.html#msg207689Diese "Beleihung" erfolgte auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung.
Sie muß auf Basis eines Gesetzes erfolgen.
Hat doch das Bundesverwaltungsgericht, siehe Eröffnungsbeitrag, klar herausgearbeitet?
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.
Das Wesentliche muß der Gesetzgeber selbst regeln, und das garantiert nicht dadurch, daß er, wie bei einem Staatsvertrag, nur "Ja" oder "Nein" dazu sagen darf.
Zwar darf auch eine Behörde eine Beleihung durchführen, aber auch das nur auf Basis eines Gesetzes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner hier thematisierten Entscheidung näher ausführt.
Eine Behörde aber ist regelmäßig eine "staatliche Organsiation"; sämtliche ÖRR sind keine, da gemäß EGMR allesamt als "nicht-staatliche Organisation" einzustufen, aus den bereits benannten Gründen betreffs Art. 10 EMRK und darauf aufbauend auch Art. 11 GrCh und der ihnen verliehenen Befugnis zur Selbstverwaltung.
Hoheitliche Befugnis einer Struktur einerseits und die Übertragung des Rechts der Selbstverwaltung auf die gleiche Struktur andererseits schließen sich im Unionsrecht gegenseitig aus; die alle ÖRR das Recht der Selbstverwaltung übertragen bekommen haben, haben sie in den Weiten des Unionsrechts folglich keinerlei hoheitliche Befugnis, nirgendwo. Daß sie als öffentlich-rechtliche Anstalten darüberhinaus bei der Auftragsvergabe als öffentliche Auftraggeber handeln, ändert nichts an der zuvor getätigten Aussage.
Im Unionsrecht ist im Zweifel jede Handlungsebene separat geregelt; stellt der Staat eine Dienstleistung auf den Markt, die also auch andere erbringen dürfen, wie die Veranstaltung von Rundfunk, gelten in der Relation zum Verbraucher alleine die vom Unionsrecht aufgestellten Marktkriterien, was die Finanzierung dieser Dienstleistung vollständig umfasst.
Die ÖRR können gar keine Beleihung wirksam durchführen, denn sie sind als "nicht-staatliche Organisationen" keine Behörden; sie sind auch als öffentlich-rechtliche Anstalten nach Maßgabe des EuGH allesamt Unternehmen im Sinne des Unionsrechts, (EuGH C-41/90), da sie als Markteilnehmer auftreten, handeln und in Wettbewerb stehen.
Das Zitat des Art 91c GG bezieht sich die Länder, nicht auf untergeordnete Ebenen; der Beitragsservice ist nicht durch die Länder geschaffen worden.
Es hat kein formales, förmliches Gesetz, das bestimmen würde, daß der Wohnungsinhaber automatisch rundfunknutzend, rundfunkinteressiert wäre oder dieses zu sein hätte und sich somit automatisch im Bereich einer Rundfunksatzung aufhalten würde, die eine Finanzierung des Rundfunks automatisch begründen täte.
Ein derartiges Gesetz hätte weder vor EGMR, noch EuGH jemals Bestand.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;