Diese Entscheidung kennen die Juristen der Anstalten und die Gerichte sicherlich. Wenn es so eindeutig wäre, müssten die sich daran halten. Es stellt sich also die Frage, ob es eindeutig ist und wenn ja, wie man es durchsetzen kann.
Diese "Anstalten" sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), die sich gemäß EGMR, (Case of ÖRR Austria vs. Österreich), als "nicht-staatliche Organisation" gemäß Art. 34 EMRK selbst in eigener Sache auf diesen Art 10 EMRK stützen dürfen. Und, sicher, wissen die das.
Der Bürger ist's, die "natürliche Person" und die "ersuchte Behörde", der sich hier vom Rundfunk verarschen lassen, jedenfalls im Osten, wo man nicht davon ausgehen darf, daß sich alle in jene Entscheidungen des EuGH eingelesen haben, die der EuGH vor der dt. Wiedervereinigung entschieden hat. Die DDR war ja kein Mitglied der damaligen EG, nur die damalige BRD, was aber bewirkt, daß auch alle damaligen EuGH-Entscheidungen im Bereich der ehemaligen DDR volle Wirkung entfalten.
Es sind seitens des EuGH genug auch neue Entscheidungen im Forum thematisiert, die die damaligen Aussagen des EuGH nicht nur bestätigen, sondern sogar weiterführen, denn auch einer Behörde ist es untersagt, sich über die europäischen Grundrechte hinwegzusetzen. (EuGH C-516/17). Und selbst das BVerfG tätigte ja bereits derartige Aussagen, daß bei europäisch geregelten Belangen das europäische Grundrecht zum Tragen kommt und nicht das dt. Grundgesetz. (BVerfG -1 BvR 276/17). Verbraucherschutz, Datenschutz, Medienrecht sind von Europa geregelte Belange.
Und Deine Aussage, daß ja alles so unpräzise sei, greift nicht, da, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse hat. (BFH V R 32/97 & BGH KZR 31/14). Die LRA stehen in Wettbewerb und haben daher keine hoheitlichen Befugnisse und sind daher auch nicht berechtigt, um Amtshilfe zu ersuchen, noch sind die "ersuchten Behörden" befugt, einem Unternehmen Amtshilfe zu leisten, denn das Unternehmen darf sich selber keine Titel ausstellen.
Der Bundesgerichtshof hat das in 2 Entscheidungen zum Zeitpunkt der Einführung des Rundfunkbeitrages klargestellt, daß alle LRA "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, weil sie in Wettbewerb um Werbekunden und Zuschauer stehen. (Zur Wiederholung: BGH KZR 31/14, BGH KZR 83/13).
Hoheitliche Befugnis wurde dem Rundfunk Berlin-Brandenburg jedenfalls nicht verliehen, damit auch nicht dem BS, und ihm auch nicht gestattet, sich über den europäischen Rahmen hinwegsetzen zu dürfen; darf RBB darf sich nur selbst verwalten.
Was ist daran so unklar?
Noch einmal, es gibt 2 Seiten, die Verantwortung haben; 1x die "ersuchende Behörde", was im Falle der LRA und BS schon nicht gegeben ist, da ja "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und 1x die "ersuchte Behörde", die gegenüber jenem, von dem die "ersuchende Behörde" was will, alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens einzuhalten ist. (BFH VII B 151/85, auch eine Vorwendeentscheidung, die dennoch gültig ist).
Die erste Voraussetzung ist Amtsfähigkeit der "ersuchenden Stelle", die zweite ist Titelfähigkeit des Ersuchens; beides ist nicht gegeben, da Unternehmen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen, um ihre Forderungen titulieren zu lassen, weil sie ja keine hoheitlichen Befugnisse haben.
Keine der Voraussetzungen ist in Belangen von LRA und BS erfüllt, was festzustellen Amtspflicht der "ersuchten Behörde" ist.
Und übrigens:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg210950.html#msg210950Rn. 120 - Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
Zitat
[...] Nach Art. 86 Abs. 2 EG gelten für Unternehmen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln. [...]
Öffentlich-rechtliche Unternehmen haben die Wettbewerbsregeln einzuhalten, und dazu gehört, daß der Verbraucher nicht verpflichtet ist, eine nicht von ihm zur Leistungserbringung an sich bestellte Dienstleistung zu finanzieren. Und, nein, der Verbraucher hat nicht die Pflicht, auf Angebote zu reagieren.
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34422.msg208708.html#msg208708Rn. 31 - Rechtssache C-59/12
Zitat
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Begriffe „Unternehmen“ und „Gewerbetreibender“ in ihrer Bedeutung und rechtlichen Tragweite übereinstimmen. Dabei wird der Begriff „Gewerbetreibender“ in den Bestimmungen der Richtlinie am häufigsten verwendet.
Das, was für "Gewerbetreibende" gilt, gilt also auch für "Unternehmen", also auch für die LRA.
EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauterhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33621.msg204965.html#msg204965Begriff "Verbraucher" -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg211062.html#msg211062Und daran wird auch noch erinnert, bindend ab Juli '21:
Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33389.0