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Autor Thema: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht  (Gelesen 5355 mal)

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Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
Autor: 26. Februar 2021, 21:10
Hier ein erster Entwurf für eine Vollstreckunsabwehrtest mit Europarecht.

(Es ist noch sehr Entwurf, ein Versuch der Zusammenfassung von Pinguin, Verbesserungen willkommen, wird aber schon hier eingestellt )



Zitat
Das Gericht ist verpflichtet die Übereinstimmung jeder nationalen Regel zum europäischen Rahmen zu gewährleisten und die völkerrechtlichen Verträge einzuhalten(BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.], 1 BvR 1675/16  Rn. 143 ).
Es ist gefestigte Rechtsprechung vom EuGH sowie Wille in den Beschlüssen des Parlamentes, dass die europäischen Grundrechte aus GrCh und EMRK einzuhalten sind (siehe C-516/17,
"Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße "
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.LI.2020.410.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2020%3A410I%3ATOC
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (2017/2209(INI))
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018IP0204,
Zitat:
[...] da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind

Damit sind die europäischen Grundrechte aus Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK -  "... ohne behördliche Eingriffe ..." einzuhalten.
Im vorliegenden Fall wird von der LRA mit hoheitlichen Mitteln versucht den Rundfunkbeitrag einzutreiben, der die Gegenleistung für den besonderen wirtschaftlichen Vorteil der Möglichkeit der Mediennutzung ist. Dies widerspricht der verankerten Informationsfreiheit und dem Verbot des behördlichen Eingriffes in das persönliche Informationsverhalten wie es in GrCh und EMRK verankert ist, insbesondere für Nichtnutzer.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#1: 04. März 2021, 20:46
Hat niemand einen Verbesserungsvorschlag? Pinguin?


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#2: 05. März 2021, 00:10
Hat niemand einen Verbesserungsvorschlag? Pinguin?
Eigentlich steht alles im Forum geschrieben; es bedarf nur der individuell nötigen Zusammensetzung, die von hier nicht geleistet werden kann. Ein "Vorschlag" könnte nämlich als "Rat" gewertet werden, der hier aber unzulässig ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#3: 05. März 2021, 01:04
Menschenrechte hin oder her ... das wahrscheinlich schärfste europäische Schwert ist die DSGVO mit Artikel 22, dem Verbot der "Automatisierte[n] Entscheidungen im Einzelfall"
Dies betrifft die vollautomatische Anmeldung, vollautomatischen Festsetzungsbescheide und das vollautomatische Vollstreckungsersuchen.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#4: 05. März 2021, 07:37
Da hat es doch noch ergänzende Datenschutz-Themen dazu

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34888.msg211354.html#msg211354

EuGH C-61/19 - Begriff "Einwilligung in d. Verarbeitung pers.-bez. Daten"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34815.msg211356.html#msg211356

@Mork vom Ork
Natürliche Personen können sich im Zusammenhang zur DSGVO auf ein europäisches Datenschutz-Grundrecht berufen, juristische Personen nicht. Insofern ist das Vorbringen von Grundrechten, die Menschenrechte ja allesamt sind, durch natürliche Personen, also Menschen, keinesfalles verkehrt, weil sich Behörden wie Gerichte nicht darüber hinwegsetzen dürfen; hierzu siehe

EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34911.msg211458.html#msg211458

Die Art 10 EMRK und Art. 11 GrCh sind allerdings im Kontext des Forums eher was für Leute, die in Echt "fern von Rundfunk" leben, also auch private Rundfunksender nicht konsumieren.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#5: 05. März 2021, 10:03
Bitte beachten, wenn die Forderung nicht mehr anfechtbar ist, kann sie vollstreckt werden. Gegen die Vollstreckungsmaßnahme hilft solch ein Schreiben mit Europarecht nicht viel, denn bereits im Widerspruchsverfahren oder in der Klage muss geltend gemacht werden, warum nicht gezahlt wird. Auch andere Argumente gegen die Beitragspflicht helfen in der Vollstreckung nicht weiter.
Das Gericht, weches für die Vollstreckung zuständig ist, prüft nur die Vollstreckungsvoraussetzungen.

Damit es nochmal klar wird, welche Rechtsmittel einzulegen sind, wenn man nicht zahlungswillig ist:
Gegen einen Festsetzungsbescheid und gegen jeden weiteren muss Einspruch eingelegt werden.
Gegen einen Widerspruchsbescheid muss Klage erhoben werden, um die Vollstreckung abzuwehren.

Wenn die Klage verloren wird, weitere Rechtsmittel einlegen, also OVG, BVG. Zuletzt BverfG.

Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, ist die Forderung nicht mehr anfechtbar. Wer nach der verlorenen Klage keine Revision vor höherem Gericht einlegt, hat alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
Wenn ein erneuter Festsetzungsbescheid kommt, können wieder die gleichen Rechtsmittel eingelegt werden, ohne höhere Gerichte zu bemühen, denn die Forderung ist dadurch wieder anfechtbar und kann nicht vollstreckt werden (Bumerangeffekt).

Wenn die Forderung unanfechtbar ist, können nur noch Formfehler in den Vollstreckungsersuchen vom BS geltend gemacht werden.



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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#6: 05. März 2021, 11:13
@Roggi: "nicht-Anfechtbarkeit der Forderung"

Die Festsetzungsbescheide können erst wirksam werden, wenn sie wirksam bekanntgegeben wurden. Der Bekanntgabewille der Maschine darf angezweifelt werden. Somit ist schon die erste Vollstreckungsvoraussetzung nicht mehr gegeben.
Es darf aber vermutet werden, dass der Widerspruchsbescheid, der von einer Person erstellt und unterschrieben wurde, als neuer Verwaltungsakt gewertet wird, selbst wenn die vollständig automatisiert erlassenen Bescheide keine Verwaltungsakte gewesen waren.

Da anzunehmen ist, dass die vollautomatisch erlassenen Festsetzungs lediglich Scheinverwaltungsakte sind, können sie gar keine Wirkung entfalten. Deshalb muss man sie nicht mit Widerspruch und Klage angreifen. Insofern kann man bei der versuchten Vollstreckung damit argumentieren, dass gar keine Verwaltungsakte vorlägen, die vollstreckt werden könnten.

Das Verbot der automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 22 DSGVO betrifft natürlich nicht nur die Festsetzungsbescheide, sondern auch die vollständig automatisierten Vollstreckungsersuchen.


abseits des Europa-Rechts:

Die originalen Festsetzungsbescheide hat der Beitragsservice an die betroffenen Personen verschickt. Falls man nun darin Verwaltungsakte und vollstreckbare Titel sieht, so kann man damit argumentieren, dass der Gläubiger die Original-Vollstreckungstitel dem Schuldner ausgehändigt hat und somit die Forderung erloschen ist. Weder die verantwortliche Rundfunkanstalt noch der BS haben Zweitausfertigungen oder beglaubigte Kopien. In den Beitragsakten befinden sich lediglich die Textentwürfe und nicht die gedruckten Bescheide  >:D

Wenn aber die echten Beamten in den Gerichten und Vollstreckungsbehörden weiterhin behaupten, dass der Kaiser prächtige Kleider anhat, so ist es schwer mit seinem Ruf
Er ist doch NACKT!!! durchzudringen. Wann wird es ihnen endlich untragbar, den nackten Kaiser weiter zu schützen? Peinlich ist es ihnen ja jetzt schon.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2021, 13:06 von Bürger«

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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#7: 05. März 2021, 14:13
Wenn die Forderung unanfechtbar ist, können nur noch Formfehler in den Vollstreckungsersuchen vom BS geltend gemacht werden.
Falsch, wie das OVG Berlin-Brandenburg offenbar akuell zum Denkmalschutz entschied: OVG 2 S 42/20

Entscheidung ist einem Artikel des Tagesspiegel antnommen und vom 19. Februar '21 und bedarf im Wortlaut der Sichtung:

Niederlage vor Gericht: Prater-Umbau durch Bezirk "rechtswidrig"
https://leute.tagesspiegel.de/pankow/macher/2021/03/04/160988/niederlage-vor-gericht-prater-umbau-durch-bezirk-rechtswidrig/

Zitat
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab Hillig am 19. Februar recht (AZ.: OVG 2 S 42/20). Sie hat die geplanten Maßnahmen nicht zu dulden. Pankows Anordnung „ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie der Durchsetzung eines rechtswidrigen Ausgangsverwaltungsaktes dient“, tadelten die Richter das Bezirksamt.

Tenor: Die auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln aufbauende Verwaltungshandlung ist selbst rechtswidrig.

Zumindest für Brandenburg hätte es sich damit auch in Belangen des Rundfunk Berlin-Brandenburg, denn BFH V R 32/97 ist hier für das ganze Land bindend, wonach keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, was für alle ÖRR mit BGH KZR 31/14 und BGH KZR 83/13 bestätigt ist.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#8: 05. März 2021, 22:58
Falsch, wie das OVG Berlin-Brandenburg offenbar akuell zum Denkmalschutz entschied: OVG 2 S 42/20
Zitat
Tenor: Die auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln aufbauende Verwaltungshandlung ist selbst rechtswidrig.

Wenn es denn eindeutig ein rechtswidriger Verwaltungsakt seitens BS wäre. Da das aber noch kein Gericht festgestellt hat, kommt man damit nicht durch. Das ganze würde ohnehin weiter auf dem Verwaltungsrechtsweg laufen, wie schon erwähnt, die Forderung löst sich nicht in Luft auf.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#9: 05. März 2021, 23:47
Falsch, wie das OVG Berlin-Brandenburg offenbar akuell zum Denkmalschutz entschied: OVG 2 S 42/20
Zitat
Tenor: Die auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln aufbauende Verwaltungshandlung ist selbst rechtswidrig.

Wenn es denn eindeutig ein rechtswidriger Verwaltungsakt seitens BS wäre.
Wieso BS? -> "ersuchte Behörde" hat Verwaltungsrecht einzuhalten und darf einem Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten, da dieses Wettbewerbsunternehmen auch dann kein hoheitlichen Befugnisse hat, wenn es aus Gebühren oder Beiträgen finanziert wird, (BFH V R 32/97); tut das die "ersuchte Behörde" dennoch, handelt sie rechtswidrig, was zur Folge hat, daß auch eine darauf basierende Vollstreckung rechtswidrig ist und damit kraft der europäischen Vorgaben vollständig erstattungspflichtig ist, da rechtswidrige Beihilfen der Rückzahlung anheimfallen.

Ohne rechtmäßige Rechtsgrundlage ist das darauf Aufbauende rechtswidrig.


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Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#10: 06. März 2021, 00:32
Es nützt nichts, wenn man zwar das Recht kennt, aber es nirgendwo anwenden kann. Die Richter wollen nicht, da muss man es gar nicht erst zur Vollstreckung kommen lassen. Ein guter Widerspruch mit entsprechender Klage ist noch nichtmal Garant dafür, dass man Recht bekommt. Da lassen die das lieber unbearbeitet liegen.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#11: 06. März 2021, 08:46
Es nützt nichts, wenn man zwar das Recht kennt, aber es nirgendwo anwenden kann.
Wer sagt denn das? Der gerichtliche Weg ist nur eine der legalen Möglichkeiten, der nur beschritten werden sollte, wenn tatsächlich etwas streitig ist, weil es darin bspw. noch keine Entscheidung der Bundesgerichte bzw. des EuGH hat; auch Richter/innen sind Menschen und wollen garantiert nicht immer erneut bereits durchgekaute Sachverhalte erneut durchkauen.

Mit Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, zur Tragweite des Art. 10 EMRK hat es eine Entscheidung, auf die sich Rundfunknichtintereressenten, (m/w/d), bzw. Rundfunknichtnutzende stützen können.

Nochmals zur Entscheidung, hier via EUR-Lex.

Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61989CJ0260

Zitat
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

41
Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

"without interference by public authority"

Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187763.html#msg187763


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#12: 06. März 2021, 09:39
Diese Entscheidung kennen die Juristen der Anstalten und die Gerichte sicherlich. Wenn es so eindeutig wäre, müssten die sich daran halten. Es stellt sich also die Frage, ob es eindeutig ist und wenn ja, wie man es durchsetzen kann.
Ich gehe davon aus, dass man zunächst den Intendanten darüber informieren kann, dass man sein diesbezügliches Recht kennt und er doch bitte darlegen soll, warum er es ignoriert. Solange man darauf keine Antwort bekommt, geht man davon aus, dass es keine rechtliche Grundlage zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gibt. So bereits geschehen in einen Widerspruch an den Intendanten, damit er sich nicht rausreden kann, er hätte davon nichts gewusst. Für viele weitere Rechtsbrüche wurde beantragt, eine Antwort zu geben, worauf sich es sich begründet, dass sie ohne gesetzliche Legitimation so handeln, wie sie es tun. Reaktion war ein unbegründeter Widerspruchbescheid, gegen den Klage erhoben wurde. Dies war wohl das letzte Mittel der LRA, um doch noch zu unrecht kassieren zu können. Seit Monaten keine Reaktionen mehr von Gericht und Intendant.


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#13: 06. März 2021, 16:44
Diese Entscheidung kennen die Juristen der Anstalten und die Gerichte sicherlich. Wenn es so eindeutig wäre, müssten die sich daran halten. Es stellt sich also die Frage, ob es eindeutig ist und wenn ja, wie man es durchsetzen kann.
Diese "Anstalten" sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14),  die sich gemäß EGMR, (Case of ÖRR Austria vs. Österreich), als "nicht-staatliche Organisation" gemäß Art. 34 EMRK selbst in eigener Sache auf diesen Art 10 EMRK stützen dürfen. Und, sicher, wissen die das.

Der Bürger ist's, die "natürliche Person" und die "ersuchte Behörde", der sich hier vom Rundfunk verarschen lassen, jedenfalls im Osten, wo man nicht davon ausgehen darf, daß sich alle in jene Entscheidungen des EuGH eingelesen haben, die der EuGH vor der dt. Wiedervereinigung entschieden hat. Die DDR war ja kein Mitglied der damaligen EG, nur die damalige BRD, was aber bewirkt, daß auch alle damaligen EuGH-Entscheidungen im Bereich der ehemaligen DDR volle Wirkung entfalten.

Es sind seitens des EuGH genug auch neue Entscheidungen im Forum thematisiert, die die damaligen Aussagen des EuGH nicht nur bestätigen, sondern sogar weiterführen, denn auch einer Behörde ist es untersagt, sich über die europäischen Grundrechte hinwegzusetzen. (EuGH C-516/17). Und selbst das BVerfG tätigte ja bereits derartige Aussagen, daß bei europäisch geregelten Belangen das europäische Grundrecht zum Tragen kommt und nicht das dt. Grundgesetz. (BVerfG -1 BvR 276/17). Verbraucherschutz, Datenschutz, Medienrecht sind von Europa geregelte Belange.

Und Deine Aussage, daß ja alles so unpräzise sei, greift nicht, da, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse hat. (BFH V R 32/97 & BGH KZR 31/14). Die LRA stehen in Wettbewerb und haben daher keine hoheitlichen Befugnisse und sind daher auch nicht berechtigt, um Amtshilfe zu ersuchen, noch sind die "ersuchten Behörden" befugt, einem Unternehmen Amtshilfe zu leisten, denn das Unternehmen darf sich selber keine Titel ausstellen.

Der Bundesgerichtshof hat das in 2 Entscheidungen zum Zeitpunkt der Einführung des Rundfunkbeitrages klargestellt, daß alle LRA "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, weil sie in Wettbewerb um Werbekunden und Zuschauer stehen. (Zur Wiederholung: BGH KZR 31/14, BGH KZR 83/13).

Hoheitliche Befugnis wurde dem Rundfunk Berlin-Brandenburg jedenfalls nicht verliehen, damit auch nicht dem BS, und ihm auch nicht gestattet, sich über den europäischen Rahmen hinwegsetzen zu dürfen; darf RBB darf sich nur selbst verwalten.

Was ist daran so unklar?

Noch einmal, es gibt 2 Seiten, die Verantwortung haben; 1x die "ersuchende Behörde", was im Falle der LRA und BS schon nicht gegeben ist, da ja "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und 1x die "ersuchte Behörde", die gegenüber jenem, von dem die "ersuchende Behörde" was will, alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens einzuhalten ist. (BFH VII B 151/85, auch eine Vorwendeentscheidung, die dennoch gültig ist).

Die erste Voraussetzung ist Amtsfähigkeit der "ersuchenden Stelle", die zweite ist Titelfähigkeit des Ersuchens; beides ist nicht gegeben, da Unternehmen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen, um ihre Forderungen titulieren zu lassen, weil sie ja keine hoheitlichen Befugnisse haben.

Keine der Voraussetzungen ist in Belangen von LRA und BS erfüllt, was festzustellen Amtspflicht der "ersuchten Behörde" ist.

Und übrigens:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg210950.html#msg210950

Zitat
Rn. 120 - Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
Zitat

    [...] Nach Art. 86 Abs. 2 EG gelten für Unternehmen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln. [...]
Öffentlich-rechtliche Unternehmen haben die Wettbewerbsregeln einzuhalten, und dazu gehört, daß der Verbraucher nicht verpflichtet ist, eine nicht von ihm zur Leistungserbringung an sich bestellte Dienstleistung zu finanzieren. Und, nein, der Verbraucher hat nicht die Pflicht, auf Angebote zu reagieren.

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34422.msg208708.html#msg208708

Zitat
Rn. 31 - Rechtssache C-59/12
Zitat

    In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Begriffe „Unternehmen“ und „Gewerbetreibender“ in ihrer Bedeutung und rechtlichen Tragweite übereinstimmen. Dabei wird der Begriff „Gewerbetreibender“ in den Bestimmungen der Richtlinie am häufigsten verwendet.
Das, was für "Gewerbetreibende" gilt, gilt also auch für "Unternehmen", also auch für die LRA.

EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33621.msg204965.html#msg204965

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg211062.html#msg211062

Und daran wird auch noch erinnert, bindend ab Juli '21:

Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33389.0


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Re: Vollstreckungsabwehr mit Europarecht
#14: 06. März 2021, 18:12
Auch das wissen die Juristen und Gerichte. Hat jemand eine Idee, warum die LRA sich nicht an die Gesetze halten und welche Folgen das für die Leitenden der LRA hat? Besonders schlimm ist es, wenn die LRA den Weg der Ungerechtigkeit einschlagen und dann Leute ins Gefängnis stecken. Warum? Gier? Größenwahn?


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