Der "Verbraucher" finanziert garantiert nicht die Möglichkeit etwaigen Verbrauches, sondern nur den individual-konkreten Verbrauch, heißt es doch nicht ohne Grund "Verbraucher".
Die bloße Möglichkeit, etwas verbrauchen zu können, ist mit dem individual-konkreten Verbrauch nicht identisch.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;