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Autor Thema: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht  (Gelesen 5888 mal)

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  • Beiträge: 775
Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#15: 30. Juli 2020, 10:51
Zum Thema Verbraucher ein interessantes Urteil:

OLG München, Endurteil v. 18.06.2020 – 32 U 7119/19
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-13248

Rz. 27
Zitat
Absicht des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor der unüberlegten Bindung an Geschäfte zu schützen, die seine finanziellen Verhältnisse übersteigen.

Rz. 28
Zitat
Denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#16: 30. Juli 2020, 19:34
Der "Verbraucher" finanziert garantiert nicht die Möglichkeit etwaigen Verbrauches, sondern nur den individual-konkreten Verbrauch, heißt es doch nicht ohne Grund "Verbraucher".

Die bloße Möglichkeit, etwas verbrauchen zu können, ist mit dem individual-konkreten Verbrauch nicht identisch.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#17: 21. Januar 2021, 16:08
Nachtrag:

Verbraucherschutz ist lt. Art 169 AEUV EU-Primärrecht;

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 169
(ex-Artikel 153 EGV)


(1)   Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

(2)   Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch

a)
Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erlässt;

b)
Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.

(4)   Die nach Absatz 3 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten dürfen den Schutzstatus lediglich zugunsten der Verbraucher erhöhen, aber keinesfalles verringern, in dem sie Behörden und/oder Unternehmen weiterreichende Befugnisse gewähren, die dazu geeignet sein könnten, den von Europa vorgesehenn Verbraucherschutz aufzuweichen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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