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Autor Thema: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht  (Gelesen 5107 mal)

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Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
Autor: 08. April 2020, 16:14
Da es Diskussionen darüber hat, wer als "Verbraucher" anzusehen ist, so seien an dieser Stelle die Definitionen dafür zu ergründen.

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586354393294&uri=CELEX:32011L0083

Diese Richtlinie handelt also von den Rechten natürlicher Personen und gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 auch für öffentliche Unternehmen.

Sie gilt für Verträge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen.

------------------

Zitat
Artikel 2
Definitionen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586354393294&uri=CELEX:02005L0029-20050612

Diese Richtlinie handelt ebenso von den Rechten natürlicher Personen und gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und natürlichen Personen.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#1: 08. April 2020, 20:09
Zitat
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ...
Diese Richtlinie handelt also von den Rechten natürlicher Personen und gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 auch für öffentliche Unternehmen.

Man muss sicher auch den Geltungsbereich der Richtlinie beachten.

Zitat
Artikel 3 - Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, ein­ schließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.

Es mag Unternehmen der öffentlichen Hand geben, mit denen man Verträge über irgendwelche Leistungen schließen kann bzw. schließ. Ein Beispiel fällt mir derzeit nicht ein. Der ÖRR gehört bekanntlich nicht dazu. Man schließt mit dem keinen Vertrag über die Versorgung mit Rundfunk, selbst dann nicht, wenn man öffentlich-rechtliche Angebote konsumieren möchte. Das könnte u. U. bedeuten, dass man die Definition eines Verbrauchers nach dieser Richtlinie nur eingeschränkt oder gar nicht auf das Verhältnis zwischen Bürger und LRA anwenden kann. Gibt es weitere Punkte, die für eine Position als Verbraucher sprechen?

M. Boettcher


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#2: 09. April 2020, 00:25
Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
2.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586369099318&uri=CELEX:02019L0771-20190522

-----------------

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
6.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586369099318&uri=CELEX:02019L0770-20190522

---------------

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

15.
„Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586369099318&uri=CELEX:02018L1972-20181217

Zu dieser Richtlinie hat es schon ein eigenes Thema, da es jene Richtlinie ist, die die in den Rundfunkverträgen benannte Universaldienstrichtlinie ersetzt.

->
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203332.html#msg203332


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#3: 09. April 2020, 10:28
zu: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586369099318&uri=CELEX:02019L0771-20190522
Zitat
Artikel 3 - Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.
(2) Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur
Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden
müssen, gelten auch als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie.

Hier gilt im Grunde das Gleiche wie oben und das zieht sich durch ähnliche Richtlinien offenbar wie ein rotes Band. Wenn es nun keine Definition gibt, die direkt auf den Fall passt, kann man beim Versuch Positionen juristisch durchzusetzen, wenn man auf ein anderes Gesetz mit einen einschränkendem Anwendungsbereich verweist, natürlich im Wege der Analogie die Betrachtung als Verbraucher wenigstens nahe legen. Die Gegenseite wird bei Widerspruch und im gerichtlichen Streit für den ÖR-Rundfunk wohl stets versuchen diesen Versuch mit dem Argument zu torpedieren, dass Bürger sich gegenüber staatlichen Institutionen nicht in  der Position eines Verbrauchers befänden. Ich vermute, dass dies Argument relativ stichhaltig ist, solange man es mit Behörden zu tun hat. Das Verhältnis von "Bürger und Obrigkeit" ist ja gerade aktuell sehr wichtig, wo man meint ca. 90% aller Grundrechte per einfachem Gesetz suspendieren zu können.
Das Perfide an diesem Konter ist, dass die ÖR-Anstalten für sich recht erfolgreich das Beste aus zwei Welten beanspruchen: nämlich den Freiräumen des Wirtschaftens und Handels als Unternehmen einerseits, und staatlichen Druckmitteln gegenüber zahlungsunwilligen Bürgern andererseits. Erfolgreich ist diese Strategie deshalb, weil sie insbesondere von Richtern aller Ebenen stets akzeptiert und gedeckt wird. Dies war schon immer so, hat allerdings erst seit 2013 die hier ja breit diskutierten Folgen. Was es braucht wäre eine gesetzliche Regel, gern der EU, die klar und möglichst unmissverständlich sagt, dass ein Bürger im Verhältnis zu den Anbietern von ÖR-Rundfunk als Verbraucher anzusehen ist. Alternativ ein Urteil des EUGH mit gleichem Tenor.  Ersatzweise wäre zu prüfen, wie das Verhältnis von Bürgern gegenüber anderen ÖR-Institutionen zu betrachten ist. Idealer Weise solchen, bei denen man keinen Vertrag abschließen muss, sondern einem unausweichlichem Zwang ausgesetzt ist, wie z. b. bei Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Anschluss an die Wasserversorgung bei Monopol-Staatsbetrieb usw. Aus solchen ließe sich u. U. im Wege der Analogie etwas schöpfen. Beispiele von Richtlinien und Gesetzen zu Käufen oder Leistungen, die auf Freiwilligkeit basieren, werden stets gegen das Argument laufen, dass man in der Situation als Rundfunkbeitragszahler gerade kein Recht als Verbraucher geltend machen kann, sondern Untertan ist, der zu parieren hat. Und parieren, das verstehen und können die Deutschen ja sehr gut.  8)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2020, 10:42 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#4: 09. April 2020, 12:35
Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(9)
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.
[...]
(83)
Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, ist es wesentlich, dass die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen wird und die Mitgliedstaaten das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.

Artikel 31
In Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie koordiniert werden, bleiben die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus den in den Bereichen Telekommunikation und Fernsehen bestehenden Übereinkommen ergeben, von dieser Richtlinie unberührt.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586427026063&uri=CELEX:32010L0013

Einerseits haben wir hier die Verbindung zwischen "Zuschauer" und "Verbraucher", siehe Hervorhebung in Rot, andererseits wird klargestellt, daß alle weiteren bereits bestehenden Verbraucherschutzbestimmungen, die hier also auch "Zuschauerschutzbestimmungen" sind, der zeitgleichen Einhaltung unterliegen.

Deswegen ist ja die Universaldienstrichtlinie in den Rundfunkverträgen namentlich benannt.

Nur nebenbei und hier nicht zu diskutieren:
Übrigens; die Länder haben via Bund offenbar keine Umsetzungsmaßnahmen nach Brüssel gemeldet?

Zitat
Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte nationale Umsetzungsmaßnahmen betreffend:

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 06 Band 007 S. 160 - 183

Alle von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht übermittelten Informationen auf dieser Seite fallen unter die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten. Sie greifen folglich in keiner Weise den Ergebnissen der Überprüfung durch die Kommission vor, ob das Unionsrecht gemäß der offiziellen Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Sammlung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wird wöchentlich aktualisiert.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/NIM/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1586427026063

Der einzige Eintrag, der sich hier findet, ist der des Bundes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#5: 10. April 2020, 11:12
Auch seitens des EuGH wird mehrfach die Aussage getätigt, daß Zuschauer Verbraucher, bzw., Verbraucher Zuschauer sind.

Anbei nur einige Beispiele

EuGH, Rechtssache C-314/14
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2016

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zuschauer&docid=185937&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2027352#ctx1

Leitsatz 3 Abs 2
Zitat
Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie begrenzt nämlich die Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping innerhalb einer vollen Stunde, um das ordnungsgemäße Erreichen des wesentlichen Ziels dieser Richtlinie sicherzustellen, das darin besteht, die Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Fernsehwerbung zu schützen. Dementsprechend erlaubt es diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nicht, die Mindestsendezeit, die für die Ausstrahlung von Sendungen oder anderen redaktionellen Inhalten bestimmt ist, zugunsten von Werbeelementen auf unter 80 % innerhalb einer vollen Stunde herabzusetzen.

----------------
EuGH, Rechtssache C-195/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zuschauer&docid=70372&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2027352#ctx1

Rn. 26
Zitat
Wie sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber sicherstellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, indem die verschiedenen Formen der Werbung wie beispielsweise Fernsehwerbung, Teleshopping und Sponsoring einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden.

-----------------
Nachstehende Entscheidung betrifft Deutschland bzw. Niedersachsen

EuGH, Rechtssache C-245/01
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zuschauer&docid=48355&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2027352#ctx1

Rn. 62
Zitat
Aus der siebenundzwanzigsten Begründungserwägung und aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 folgt nämlich, dass diese Bestimmung einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Rechteinhaber, d. h. der Autoren und Urheber, und der Zuschauer als Verbraucher andererseits bezweckt.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#6: 12. April 2020, 06:57
Auch hier

EuGH, Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission
(Rechtssache T-8/06)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77567&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5155807

Rn. 72
Zitat
Die Verbraucher könnten erst dann auf DVB-T umsteigen, wenn das Programmangebot einen gewissen Umfang erreicht habe. [...]

schreibt der EuGH von Verbrauchern, ohne daß es übrigens um Werbung geht.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#7: 15. April 2020, 23:36
Aus nachstehendem, neuen Thema:

EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33621.msg204965.html#msg204965

läßt sich aus der dort zitierten Rn. 69 entnehmen, daß der Begriff "Verbraucher" bereits dann realisiert ist, wenn ein Unternehmen einen Verbraucher auf unlautere Weise nötigt, einem Vertrag zu diesem Unternehmen zuzustimmen.

Es kommt für den Begriff "Verbraucher" also nicht darauf an, daß bereits ein Vertragsverhältnis besteht.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#8: 16. April 2020, 09:18
Der letzte Punkt dürfte kaum greifen ein Verhältnis als Verbraucher gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendern zu belegen. Zwischen den LRA und den mit dem sogn. Rundfunkbeitrag belasteten Bürgern gibt es bekanntlich keinen Vertrag, auch keinen aufgedrängten. Man hat auch mit dem Finanzamt keinen Vertrag, muss aber dennoch Steuern zahlen. Auch bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder dem eines Kfz kommt mit den Behörden kein Vertrag zustande. Hilfreich die Position als Verbraucher zu untermauern sind dagegen eher die Entscheidungen, in denen Zuschauer und Verbraucher im direkten Zusammenhang genannt werden. Allerdings sind Formulierungen wie "Zuschauer als Verbraucher" und "Verbraucher als Zuschauer" nicht frei von Interpretations- und Angriffsmöglichkeiten. So wäre es möglich in Auseinandersetzungen zu hinterfragen, ob ein Zuschauer in einer konkreten Situation tatsächlich als Verbraucher zu betrachten ist. Man diskutiert dann, was einen Verbraucher ausmacht. Ganz ähnlich ist die Situation der zweiten Version. Hier könnte auch versucht werden die Position als Verbraucher zu bezweifeln.

Streit um die Auslegung von Gesetzen und Urteilen anderer Gerichte/Fälle  gibt es in praktisch in jedem Verfahren. Selbst zu einem an Eindeutigkeit nicht zu schlagenden Satz hat das BVerfG seinerzeit eine völlig idiotische und dem Gesetz widersprechende Auslegung "gefunden". Es ging um Art. 12, in dem es heisst: "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen." Das BVerfG entschied, dass "Dauer" eigentlich "Belastung" meint und dass diese im Ersatzdienst geringer sei, weshalb der 5 Monate länger sein dürfe als der Wehrdienst. Aktuell duckt sich das BVerfG weg, wenn es Kläger gegen die Suspendierung fast sämtlicher Grundrechte auf den Instanzenweg verweist. So einfach schwinden Demokratie und Menschenrechte. Dieselben Leute, die noch im letzten Jahr 70 Jahre Grundgesetz als Erfolgsgeschichte feierten, sich selbst zumeist gleich mit, haben erkennbar kein Problem damit Deutschland mit Ungarn, Polen, Türkei, Russland und China vergleichbar zu machen. Wer mag kann aber gern weiter an Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland und der EU glauben. Realistisch ist das leider nicht.

M. Boettcher


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#9: 16. April 2020, 11:40
Schade, daß

1.)
nicht verstanden wird, daß auch die dt. ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, (BGH KZR 31/14, Rnn 2, 29 & 47), das "Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung zu gelten hat", (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274), und auch Europa alle Unternehmen gleich behandelt und es dabei weder auf Eigentümerschaft, noch Rechtsform ankommt, (BGH KZR 83/13, Rnn. 36 & 37);

2.)
nicht verstanden wird, daß der Begriff "Verbraucher" im Sinne des Themas jede natürliche Person erfasst, die vor einem, wie auch immer, zustandekommenden Vertrag zu einem Unternehmen, nicht unter Druck gesetzt werden darf;

3.)
nicht verstanden wird, daß keine natürliche Person eine Pflicht hat, "digitale Inhalte" zu finanzieren, die von einem Dienstleistungsunternehmen bereitgestellt werden, die von dieser natürlichen Person nicht zuvor ausdrücklich zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind;

---------
Übrigens

Zitat
§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001102377

In diesem Thema geht es um den Begriff "Verbraucher"; aus §13 BGB wie dem europäischen Rahmen folgt letztlich, daß der Bürger als natürliche Person immer Verbraucher ist, so er nur irgend ein Rechtsgeschäft tätigt.


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#10: 16. April 2020, 13:49
Schade, dass du nicht verstehst, dass noch so viele Erklärung des Verbraucherbegriffs nicht bedeuten, dass Gerichte im konkreten Rechtsstreit mit einem ÖR-Sender um dessen Finanzierung einen Bürger als Verbraucher betrachten müssen. Natürlich könnten sie, aber tun sie es auch und würde das zum Erfolg führen? Daran habe ich Zweifel, nicht mehr und nicht weniger. Zwar käme es auf einen Versuch an. Nur würde der irgendwann beim BVerwG und ggf. dem BVerfG landen. Da ist nicht mit einer Änderung der Positionen zu rechnen.
Noch bedauerlicher ist, dass du nicht verstehen willst, dass Gerichte durch alle Instanzen und bis hin zum Bundesverfassungsgericht selbst auf die Darlegungen in Verfassungsfragen beschlagener Juristen einen "feuchten Schmutz" geben. - Wie erwähnt nicht nur bei der Rundfunkfinanzierung, sondern aktuell verweigert das Verfassungsgericht den Schutz der Grundrechte! - Wie viel weniger gelten dann vor Gericht wohl die Ansichten juristischer Laien?

Es ist das gute Recht jedes Bürgers und Teilnehmers dieses Forums zu glauben, er lebe in einem demokratischen Rechtsstaat und könne vor Gericht gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk punkten. Tatsache ist allerdings bis heute, dass dies nur in sehr wenigen Einzelfällen gelingt, z. B. was Befreiungen von der Zahlungspflicht betrifft. Allerdings ist es bisher nicht gelungen die Rundfunkfinanzierung mittels des sogn. Rundfunkbeitrags zu kippen. Im Gegenteil: man ist beim BVerfG gescheitert, was den Status quo der Rundfunkfinanzierung über Jahre erhalten wird. Anders als du unterstellst wird hier nicht "nicht verstanden", sondern mancher vertritt einfach eine andere Position, die sich bezüglich meiner Einschätzungen u. a. auch daraus speist, dass das Gerichtswesen und insbesondere das Bundesverfassungsgericht zu unrecht einen guten Ruf geniest.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#11: 16. April 2020, 18:45
Der Status "Verbraucher" gilt auch gegenüber den dt. ÖRR.

Zitat
57.    Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und unter Berufung auf ihre Auffassung, dass der Verbraucher unmittelbar an die Rundfunkanstalten zahlt, vertreten diese Einrichtungen und die deutsche Regierung die Ansicht, der Nutzer erhalte für diese Vergütung als spezifische Gegenleistung das Recht zum Empfang von Bildern und Wellen des deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehens und Radios; hierauf gestützt verneinen sie den öffentlichen Charakter der streitigen Finanzierung(25).

[...]

62.      In Anbetracht des Struktur der Erhebung der Rundfunkgebühr, die in einem eigenen Gesetz geregelt ist und mit den erwähnten Vorrechten der Verwaltung durchgeführt wird (Festsetzung und mögliche Zwangsvollstreckung), kann nicht angenommen werden, dass die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe einer von den Rundfunkanstalten zweifellos erbrachten öffentlichen Programmgestaltung bestimmt sind, in Abhängigkeit von den Marktbedingungen generiert werden. Die Geldmittel, mit denen sie durch die Abgabe ausgestattet werden, stammen also nicht aus einer in der Auseinandersetzung mit ihren Wettbewerbern ausgeübten Tätigkeit, sondern werden von der Allgemeinheit aufgebracht(28), ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher ihr Angebot an audiovisuellen Programmen tatsächlich in Anspruch nimmt.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER

vom 6. September 2007

Rechtssache C-337/06

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rechtsverh%25C3%25A4ltnis&docid=62434&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3222896#ctx1

Zur Erinnerung auch an:

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.285
Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#12: 12. Mai 2020, 15:49
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet sich
§ 2 Abs. 2 UWG - Definitionen
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html
Zitat
§ 2 Definitionen
[...]
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

und damit Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 BGB - Verbraucher
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html
Zitat
§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Umkehrschluß:
Jede natürliche Person ist "Verbraucher" im Sinne der Rahmenbestimmungen der EU und des Bundes, wenn sie Rechtsgeschäfte tätigt, die nicht ihrer gewerblichen oder selbständig-beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können.


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#13: 29. Juli 2020, 10:35
"Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die Waren und Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt."
Verbraucherschutzmaßnahmen laut EU:
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/47/verbraucherschutzma%C3%9Fnahmen


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Re: Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
#14: 29. Juli 2020, 15:00
"Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die Waren und Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt."
Verbraucherschutzmaßnahmen laut EU:
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/47/verbraucherschutzma%C3%9Fnahmen
Was anderes wurde ja nicht geschrieben? Maßgebend für alles ist aber immer der jeweilige Wortlaut einer Regel, die zudem, im Falle des europäischen Rahmens, nur der EuGH zu deuten befugt ist.


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