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Autor Thema: EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen  (Gelesen 1949 mal)

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Rechtssache C-620/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=235346&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3792749

Rn. 41
Zitat
Wie aus Art. 1 Abs. 1 der DSGVO hervorgeht, enthält diese Verordnung jedoch Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen.

Rn. 49
Zitat
Folglich kann Art. 23 der DSGVO nicht unter Außerachtlassung des Umstands ausgelegt werden, dass er gerade der Gewährleistung der Grundrechte natürlicher Personen dient.

Rn. 50
Zitat
Eine Auslegung von Bestimmungen dieser Verordnung kann daher hinsichtlich natürlicher Personen und hinsichtlich juristischer Personen, deren Recht auf Datenschutz durch die DSGVO nicht definiert wurde, nicht in gleicher Weise erfolgen. [...]

Diese Entscheidung betrifft die Abgabeordnung der Bundesrepublik Deutschland, die in den zur Diskussion stehenden Punkten offenbar unionsrechtswidrig ist

Rn. 36
Zitat
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass aufgrund des Verweises in § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO die Bestimmungen der DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen für juristische Personen entsprechend gelten.

Rn. 44
Zitat
Allerdings beschränken sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften der Abgabenordnung nicht darauf, die Bestimmungen der DSGVO außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung für anwendbar zu erklären, sondern verändern deren Ziel und Tragweite.

Da auch die dt. ÖRR juristische Personen sind, dürfen sich auch diese nicht auf die DSGVO stützen, und Behörden übrigens auch nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dank, @pinguin . Verwertet wie folgt - keine Denkfehler enthalten?
(für Sammelgutachten / 600 Seiten: "Medienstaatsvertrag und Rundfunkabgabe teilweise verfassungswidrig")
Zitat
DAB3.   DSGVO-Datenschutz darf nicht zu Gunsten von juristischen Personen ausgeweitet werden.

DAB3.a)   Beliebt ist, dass Behörden und Unternehmen ein Auskunftanliegen abschlägig bescheiden unter Berufung auf die DSGVO: Zulässig?
Dies kann nur gelten, soweit es um die Schutzrechte für anfrage-betroffene natürliche Personen geht. Für die juristische Person selber ist eine Verweisung auf die DSGVO-Einschränkungen unzulässig.

Dies ist ganz konkret bedeutsam: Die Auskunftsfreude seitens "ARD, ZDF etc." wird von vielen Bürgern als eine unerfüllte Bürger-Sehnsucht eingestuft. Wird die DSGCO bei Ablehnungen zitiert, so ist dies für das Unternehmen selber aber nicht zulässig.

Dies müsste sich auch auf die vom Unternehmen finanzierten "Gesellschaftsorgane" erstrecken. Als solche wären die Rundfunkräte wohl interpretierbar. Bei ihnen liefert die Auskunftsfreude besonders selten freudige Überraschungen, wird von Bürgern in Foren oft kritisiert. Ob zu Recht kritisiert oder nicht, soll hier nicht erörtert werden.

DAB3.b)   Hier die entsprechende EuGH-Rechtsprechung.
Das Wichtige daran ist, dass der nationale Gesetzgeber - Bund, Bundesländer, "Medienstaatsvertrag 2020" - eine derartige Schutzwirkung nicht ausgestalten dürfen. Das ist überraschend. An sich gilt ja "je mehr Datenschutz, desto besser".

Man beachte: Der EuGH verbietet nicht ein Mehr an Datenschutz. Er verbietet nur, hierbei die DSGVO zur Anwendung zu ernennen. Inwieweit der Gesetzgeber hier vielleicht stattdessen mit einer anders formulierten Analogie-Klausel agieren könnte, soll hier nicht überdacht und nicht erörtert werden.

DAB3.c)   Der EuGH-Entscheid:
Rechtssache C-620/19    curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=235346&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3792749   

Rn. 41: Wie aus Art. 1 Abs. 1 der DSGVO hervorgeht, enthält diese Verordnung jedoch Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen.

Rn. 49: Folglich kann Art. 23 der DSGVO nicht unter Außerachtlassung des Umstands ausgelegt werden, dass er gerade der Gewährleistung der Grundrechte natürlicher Personen dient.

Rn. 50: Eine Auslegung von Bestimmungen dieser Verordnung kann daher hinsichtlich natürlicher Personen und hinsichtlich juristischer Personen, deren Recht auf Datenschutz durch die DSGVO nicht definiert wurde, nicht in gleicher Weise erfolgen. [...]

DAB3.d)   Diese Entscheidung betrifft die Abgabeordnung der Bundesrepublik Deutschland, die in den zur Diskussion stehenden Punkten offenbar unionsrechtswidrig ist
nun Fortsetzung aus dem EuGH-Entscheid:

Rn. 36 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass aufgrund des Verweises in § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO die Bestimmungen der DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen für juristische Personen entsprechend gelten.

Rn. 44: Allerdings beschränken sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften der Abgabenordnung nicht darauf, die Bestimmungen der DSGVO außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung für anwendbar zu erklären, sondern verändern deren Ziel und Tragweite.


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Der Aspekt ist, daß jedes nationale Gericht, jede Behörde, also der Staat insgesamt, in der Relation juristische Person vs. natürliche Person das Datenschutzrecht stets zu Gunsten der natürlichen Personen gewichten müssen, da sich die natürliche Person auf ein europäisches Datenschutz-Grundrecht berufen kann, auf das sich die juristische Person auch nicht grundrechtsgleich stützen darf.

Immerhin wurde ja bereits thematisiert, daß das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, eine nationale Regel keine Bindungswirkung entfaltet, wenn Unionsrecht dagegensteht und Unionsrecht am Unionsgrundrecht gemessen wird.

Siehe weiterführend:

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34862.msg211265.html#msg211265

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288


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Danke. Im Sammelgutachten habe ich es geeignet ergänzt durch Verweise auf andere Abschnitte im Gutachten. Denn dort hatte ich die beiden von @pinguin hier vorstehend mitgeteilten Rechtsnachweise bereits eingearbeitet gehabt. 
Allmählich wird alles in sich abgerundet. So etwas kann Richter überzeugen.


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