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Autor Thema: Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult  (Gelesen 5749 mal)

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Mit dem Verweis auf die negative Religionsfreiheit sind wir im Bereich der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht nur zum Art. 4 Abs. 1 und 2 GG [1], sondern auch zum Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes, da niemand durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt zur Annahme einer bestimmten Religion oder weltanschaulichen Überzeugung gezwungen werden darf. Auf der Ebene des internationalen Rechtes befinden wir uns im Bereich der Rechtsprechung zum Art. 9 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht und Grundfreiheiten in Straßburg, zum Art. 10 der EU-Charta des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg und zum Art. 18 AEMR im Rahmen des UN-Zivilpaktes vor den Einrichtungen der UNO in Genf. Damit stehen nach einer verfassungsrechtlichen Entscheidung drei Verfahrenswege zu internationalen Rechtsinstanzen offen, die hier nicht weiter erörtert werden.

Kernpunkt einer solchen Beschwerde ist natürlich die Frage, ob die über die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Weltanschauungen als eine Form von Religion oder religiösen Kult angesehen werden können. Letzteres scheint schon evident zu sein, wenn der Gutachter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Gutachten [2] feststellt, dass angeblich jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ sei (vgl. ebda. S. 61), die von den öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgehen soll. Damit wird die Teilnahme an den Programmen der ÖRR in den Bereich eines religiösen Kultes erhoben, was noch dadurch verstärkt wird, wenn Anhänger dieses Kultes meinen, verkünden zu müssen, dass manche Sendungen des ÖRR-Kultes sogar therapeutischen Funktionen hätten. Der Abgeordnete Oliver Keymis geht genau in diese Richtung, wenn er in seiner Landtagsrede vom 14.09.2017 behauptet, dass Sendungen aus dem ÖRR-Kult dazu dienen würden, Menschen, die nichts anderes zu tun hätten, als vor dem Fernseher zu sitzen, zu trösten [3, S. 85]. Hierzu verweise ich auch auf Äußerungen des TV-Moderator Gottschalk, der die Behauptung aufstellte: „Für mich ist die Fernsehgebühr das gleiche wie die Kirchensteuer“ [4]. Solche Leute sollten durchaus ernst genommen werden.

Zur beschreibenden Definition einer Religion oder eines Kultes gehört die Bestimmung von Ritualen, die zu dieser Einrichtung gehören. In seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 [5] stellt das Bundesverfassungsgericht hierzu folgendes fest (vgl. ebenda Rn. 87): 
Zitat
Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung, insbesondere auch bei der Bestimmung der Zurechenbarkeit des Vorteils. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung halten sich die Gesetzgeber innerhalb dieses Spielraums. Ihr liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43) und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3217 Rn. 75>).

Ein wesentlicher Bestandteil des ÖRR-Kultes ist es offensichtlich, dass die Anhänger dieses Kultes ihre weltanschaulichen Überzeugungen in der Form eines Ritus typischerweise in der eigenen Wohnung praktizieren können. Auch wenn die Riten nicht explizit genannt werden, können wir hier  im Ansatz schon annehmen, dass die Praktizierung des ÖRR-Kultes, also der Empfang und die Nutzung irgendwelcher Sendungen, unter der Wahrung bestimmter Riten erfolgt. Diese bestehen wahrscheinlich nicht nur darin, irgendwelche Artefakte bereitzustellen, sondern auch darin, einen bestimmten Zeitaufwand zur Praktizierung des ÖRR-Kultes zu reservieren (einige Statistiken sprechen hier sogar von Zeitfenstern bis zu 8 Stunden täglich).

Ein allgemein verbreiteter Glaube unter den Anhänger des ÖRR-Kultes ist die Vorstellung, dass die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so etwas wie Wahrheit verkünden würden. Im WDR-Gesetz [6] wird so denn unter §5 Abs. 4 dieses Landesgesetzes ohne weitere Definition festgelegt:
Zitat
Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.
Welche Wahrheit dies sein soll, bleibt in dem Gesetz ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 2018 [5] zu dieser Frage in der Tat dann auch noch fest (vgl. Rn. 80):
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.
             
Damit werden die Moderatoren des ÖRR-Kultes nicht nur zu Verkündern einer mutmaßlichen Wahrheit erhoben, sondern auch zu geistigen Führern verklärt, die die armen Nutzer vor der verwirrenden Vielfalt der Medien in der heutigen Zeit schützen sollen. Der mündige Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat sollte solche Orientierungshilfen jedoch nicht nötig haben, weshalb der ÖRR-Kult an dieser Stelle auch destruktiv wird, da es ihm offensichtlich darum geht, Menschen zu entmündigen. Destruktiv ist dieser Kult jedoch vielmehr deshalb, weil er zu einer konkreten Verfolgung von andersdenkenden Menschen und Minderheiten führt, zu denen beispielsweise ältere Frauen gehören. Siehe hierzu die Auflistung von bekannten Fällen in einem anderen Thema [7].

Es gibt also generell Ansätze für ein Klageansatz in Richtung der Anrufungen der negativen Religionsfreiheit als Schutz vor einem destruktiven Kult. Die Unterscheidung zwischen Religion und destruktiven Kulten müsste wohl in Rahmen von Studien der entsprechenden Rechtslektüre in Verbindung mit Studien aus der Theologie und Rechtswissenschaften weiter substanziiert werden, was mir jedenfalls ein interessantes Thema zu sein scheint. Der hier skizzierte Denkansatz sollte in diesem Thema weiter vertieft und besprochen werden.   
 
Quellenverzeichnis:

[1] Thema: BVerfG - 2 BvR 1333/17 - Neg. Religionsfreiheit -> neg. Informationsfreiheit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34539.0.html
[2] Gutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof zum Rundfunkbeitrag vom April 2010
https://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-fur-kirchhof-gutachten-2010/
[3] Antrag zur Kündigung der Rundfunkstaatsverträge und Reform des WDR-Gesetzes
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP17-7.pdf
[4] Thema: Presseberichte zur Maischberger Talk-Show "Unter Beschuss - Medien in Europa"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26572.msg167049.html#msg167049
[5] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[6] WDR-Gesetz: In der Fassung vom 03.04.2020 (in Kraft getreten am 17.04.2020)
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/wdr-gesetz-102.pdf
[7] Thema: Seniorin besitzt weder Radio noch Fernseher. Trotzdem muss sie GEZ bezahlen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33408.msg204306.html#msg204306
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33408.msg204336.html#msg204336


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Negative Religionsfreiheit und negative Informationsfreiheit sind Begriffe, die vielleicht erst einmal in die Irre führen, da es nicht darum geht, dass Religion und Information etwas Negatives sind, sondern um das Recht, nein sagen zu dürfen, zu etwas, was man nicht will. Es geht also nicht darum etwas abzuschaffen, sondern um das Selbstbestimmungsrecht seine Religion und seine Information selbst in bejahender Form wählen zu dürfen. Hierzu verweise ich mal auf den folgenden Textauszug aus einem älteren Gastbeitrag in Online-Boykott (5. Mai 2012) , den ich für diskussionswürdig halte:   
Zitat
Den Tod eines unabhängigen Informationsmediums um einer negativen Informationsfreiheit willen kann also nur unter Inkaufnahme eines grundlegenden logischen Selbstwiderspruchs gefordert werden. Die Demokratie im »Zeitalter der Aufklärung«, also in Zeiten einer hochgradigen Rationalisierung auch des politischen Denkens, ist so nicht konzipierbar. Wer Demokratie will, muss die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks also weitestgehend sichern. Der ökonomische Schutzlevel muss hoch sein, kann aber eben nicht der allerhöchste denkbare Schutzlevel sein: die Finanzgarantie durch die Parlamente. Unterhalb dieses Schutzniveaus ist in einem grundsätzlich marktwirtschaftlichen System nur die Stiftung denkbar. Sie ist exakt für diesen Fall die rechtliche Institution. Und damit ergibt sich wie nebenbei auch ein Beleg für ein grundsätzlich marktwirtschaftliches System. Eine »negative Rundfunk- bzw. Pressefreiheit« kann man nur für eindeutig triviale Inhalte in Anspruch nehmen. Analog zur negativen Religionsfreiheit, die das Recht einräumt, gar keiner Religion anzugehören, kann die Gebührenhöhe also durchaus mit einer solchen Negativ-Argumentation angegangen werden. Es ist ein Grundsatz der Rechtslehre, dass Rechte da, wo eben nicht sofort ein augenscheinlicher Selbstwiderspruch entsteht, immer auch negativ zu verstehen sind. In der bisherigen Debatte ist dieser Gesichtspunkt vernachlässigt worden. Die Brisanz ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch begreiflicherweise hoch.
Aus: Die Rundfunkabgabe – warum sie unhaltbar ist und warum der Öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt werden sollte
https://online-boykott.de/kommentare/59-die-rundfunkabgabe-warum-sie-unhaltbar-ist-und-warum-der-oeffentlich-rechtliche-rundfunk-in-deutschland-auf-eine-neue-grundlage-gestellt-werden-sollte

Mit Bezug zu einem aktuellen Rechtsstreit zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem Bundesland Sachsen-Anhalt, in dem es darum geht, dass die Anhänger des ÖRR-Kults ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwirken wollen, um das Parlament des Bundeslandes dazu zu zwingen, ein Gesetz zu erlassen, wodurch der Rundfunkbeitrag erhöht werden soll, möchte ich vorab mal feststellen, dass sich auf der deutschen ein und zwei Euro-Münze immer noch der Bundesadler befindet, der die parlamentarische Demokratie in Deutschland repräsentiert, und noch nicht das ARD-Logo der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Nehmen wir die aufgeworfene Frage aus dem Textausschnitt doch mal ernst, dass die negative Informationsfreiheit nicht den finanziellen Tod eines „unabhängigen“ Informationsmediums (gemeint sind wohl die staatlich kontrollierten Landesrundfunkanstalten) wollen kann, so sind wir schnell bei der analogen Frage, ob die „negative Religionsfreiheit“ den Tod der als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgesellschaften herbei führen kann. Angesicht der zunehmenden „Kirchenflucht“ bestünde hier eigentlich sogar mehr Handlungsbedarf, als wie es bei der angeblichen „Gebührenflucht“ - Chimäre der Fall war, die zur Einführung des Rundfunkbeitrages geführt hat. Anders als beim Rundfunkbeitrag müsste man eine Kirchensteuer auch nicht erst einführen, da sie bereits besteht. Die Finanzierung der Kirchen ist damit direkt durch das Grundgesetz (siehe Art. 140 GG => Art. 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung) geschützt, was für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eben nicht gilt.

Wenn man nun die Argumentation der Anhänger der ÖRR-Kultes, dass es rechtens sein soll, dass die Nicht-Konsumenten von Rundfunk und Fernsehen zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichte werden dürfen, auf die Frage der Finanzierung von Religionsgemeinschaften überträgt, dann wäre es auch verfassungsrechtlich unbedenklich Atheisten zur Zahlung der Kirchensteuer zu verpflichten. Denn die Kirchensteuer kann wie der Rundfunkbeitrag als Vorzugslast definiert werden. Mit Bezug auf unser Thema wäre also jedes Argument, das sich gegen die Einführung einer allgemeinen Kirchensteuerpflicht für alle Personen in Deutschland wendet, ein Argument gegen den Rundfunkbeitrag, der in vergleichbarer Weise den ÖRR-Kult in Deutschland finanziert.   


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g
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Man könnte aber einfach gegenargumentieren, dass ja niemand gezwungen wird, den ÖRR zu nutzen. Wer nicht einschaltet wird auch nicht beeinflusst. Allerdings könnte man dann auch nicht mehr den achso tollen Vorteil wahrnehmen. Die Aufgabe ist jetzt also die Zahlungsverpflichtung mit der negativen Informationsfreiheit zu verknüpfen und dabei das Innehaben einer Wohnung als einzige Bedingung auszuhebeln.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@art18GG: als betroffener Atheist eine kurze Nebenbemerkung: Atheisten und die Anhänger nicht-christlicher Religionen zahlen über Steuern für die Gehälter der Kardinäle und Bischöfe der beiden großen Kirchen. Pro Jahr werden diese beiden Kirchen mit deutlich mehr als 600 Mio Euro gefördert. Basis dieser Zahlungen sind das GG in Art. 140, der den Bestand von Verpflichtungen aus der Verfassung der Weimarer Republik erklärt, das Konkordat von 1924 und Verträge der Kirchen mit den Bundesländern. Es zeigt sich, dass dieses Land und seine Politiker gewissermaßen Übung darin haben Bürger gegen ihre Überzeugung an der Finanzierung von Institutionen zu beteiligen, die sie klar und deutlich ablehnen.

Mir ist völlig egal, welchen imaginären Freund sich jemand zulegt. Ich will ihn aber nicht finanzieren.

Das hier aber nur am Rande.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

H
  • Beiträge: 76
Wer sich auf die Religionsfreiheit berufen will, sollte in jedem Fall mehrgleisig fahren:
1. Angriff des Beitragsbescheides
2. Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Denn nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.11.2015, 7 A 10455/15) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit durch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 RBStVt sicherzustellen.
Zitat
RN 18    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris, Rn. 5) ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne.
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE150003259&doc.part=L
Ob auch andere Oberverwaltungsgericht dieser Auffassung folgen werden, ist nicht absehbar.


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H
  • Beiträge: 582
da niemand durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt zur Annahme einer bestimmten Religion oder weltanschaulichen Überzeugung gezwungen werden darf.

Guten Morgen,

es wird ja niemand gewzungen die Leistung bzw. die Annahme dieser Leistung anzunehmen.

Der Rundfrunkbeitrag wid ja nur für die Möglichkeit der Nutzung/Annahme erhoben. Ob dieses dann tatsächlich auch erfolgt, ist für die Beitragserhebung vollkommen irrelevant.

Und da setzt ja unser Problem an:
Wenn ich etwas nicht nutzen möchte, dann kann ich diese Nutzung vermeiden. Indem ich z.B. die inanspruchnahme Leistung aktiv verweigere, indem ich
die Inanspruchnahme dr Leistung soweit es geht eben verhindere etc.

Abr das alles spielt ja bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages keine Rolle: Du wohnst, also hast Du die theorthische Möglichkeit, es zu nutzen.
Man erweitert also von Rechtswegen jetzt die Möglichkeit der Nutzung (welche ein konkludentesm aktives Verhalten vorraussetzt) nur durch die bloße Annahme, dass aufgrund des Wohnes die Nutzung des Rundfunks möglich ist.

Man macht die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht mehr von einem konkreten, sachbezogenen Erergnis aus (Fernseher mit Senderliste der die ÖRs enthält, Nutzung einer APP dr ÖRs auf dem Smartphone, Aufruf von Webseiten der Sendeanstallten), sondern unsterstell jedem Bürger, der eine Wohnung innehat, dass er das Angebot dee ÖRs nutzen kann. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob er dieses auch tatsöchlich möchte (Willenserklärung, konkludentes Verhalten, dolusdirectusI), sondern nimmt die Wohnung als Maßstab für eine behauptete Nutzungsmöglichkeit (nicht Nutzungswillen!!!)

Ich persönlich halte diesen Anknüpfungspunkt auch für sehr gewagt, eröffnet er doch weitere "Ideen" einr Beitragsabgabe:
->
Mensch hat Beine (egal ob eins, zwei oder Carbonersatz), also bestweht die theoretische Möglichkeit der Nutzung von Gehwegen bzw. öffentlichem Raum,
also kann ein "Bewegungsbeitrag" erhoben werden
-> Mensch atmet, also kann ich einen Co2-Beitrag erheben. Reduzierung für Menschen die an Asthma oder sonstigen Erkrankungen der Atemwege erleiden sind nicht vorgesehen, da es ja nicht auf die tatsächliche Inaspruchnahme von Sauerstoff ankommt
 
Die Sorge die ich zusätzlich in der Rundfunkabgabe erkenne ist, daß hier eine Möglichkeit von der Steuer, und damit dem Einkommen angepassten Bezahlung, abzuweichen, und von jedem, den man möchte, einen Beitrag einzufordern.

Hier vermag ich eine starke Ungerechtigkeit erkennen: jemand der nur knapp über dem Mindestlohn verdient, wird genauso bebeitragt, wie der Spitzenverdiener.
(von dem eigentlichen Grund, daß jeder zahlen muß, egal ob er tatsächlich nutzt oder nicht( einmal ganz abgesen.

Grüße
Adonis


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Das bisher Vorgetragene beantwortet nicht meine Frage, vielmehr werden sogar Argumente dafür vorgetragen, dass man die Kirchensteuer über das Vorzugslastargument tatsächlich für alle verbindlich machen könnte. Die gestellte Frage könnte man jedoch mit dem Argument beantworten, dass es nach Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der über Art. 140 GG fester Bestandteil des Grundgesetzes ist, keine Staatskirche in Deutschland gibt. Mit Bezug auf den ÖRR-Kult, der von vielen Politikern für eine Ersatzreligion gehalten wird, führt dieses Argument zur wissenschaftlich zu untersuchenden Frage, ob es in Deutschland verfassungsrechtlich erlaubt ist, einen Staatsfunk zu unterhalten. Generell müsste dabei geklärt werden, was eine „Staatskirche“ und was ein „Staatsfunk“ sein soll. Auch wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stets ihre staatsferne betonen, können sie ihre Einbettung in den Staatsapparat nicht wirklich leugnen. Vom Bundesgerichtshof werden sie sogar als Behörde betrachtet, was zum absurden Widerspruch einer „staatsfernen Behörde“ führt, die es nicht geben kann, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk damit in den Rang eines eigenen Staats im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden würde.       

Daher könnte rein hypothetisch mal das Folgende eingeleitet werden:

Zitat
Beitragsservice von ARD, ZDF
und Deutschlandradio                                          EINSCHREIBE / RÜCKSCHEIN
Freimersdorfer Weg 6
50829    Köln

Sehr geehrter Beitragsservice,

mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 140 GG lehne ich den ÖRR-Kult als Ersatzreligion ab. Dieser aus meiner Sicht menschenverachtende ÖRR-Kult wird durch die von ihnen vertretenen Rundfunkanstalten betrieben, weshalb es mir unmöglich ist, den Rundfunkbeitrag weiter zu zahlen. Daher beantrage ich mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema (AZ: 1 BvR 2550/12) mit sofortiger Wirkung die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Des Weiteren kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen SEPA-Auftrag bei ihnen. Stattdessen biete ich ihnen an, den Betrag des Rundfunkbeitrages alternativ für karitative Zwecke zu spenden, um mich vor der Unterstellung zu schützen, dass ich meine persönliche Ablehnung des ÖRR-Kults nur dazu verwenden würde, mich vor der Zahlung eines Beitrages zu drücken.

Mit freundlichen Grüßen   


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
[...] Des Weiteren kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen SEPA-Auftrag bei ihnen. Stattdessen biete ich ihnen an, den Betrag des Rundfunkbeitrages alternativ für karitative Zwecke zu spenden, um mich vor der Unterstellung zu schützen, dass ich meine persönliche Ablehnung des ÖRR-Kults nur dazu verwenden würde, mich vor der Zahlung eines Beitrages zu drücken.[...]

Das ist nicht richtig!

Und es käme einer Anerkennung dieses Zwangssystems gleich. Eines Systems, welches in einer Demokratie nichts zu suchen hat.
Da will also ein Gesetz mir vorschreiben, welche Partei ich zu wählen habe? Unabhängig davon, ob ich dieser Partei überhaupt zugeneigt bin oder nicht? Das Zahlungsmittel wäre meine Stimme, oder eben der Rundfunkbeitrag.
Nein! Eher wird die Sahara einfrieren und aus der Antarktis eine Wüste werden.

Übertragen auf Artikel 4 GG wäre der Rundfunkbeitrag hochgradig verfassungswidrig. Nicht umsonst müssen Nichtangehörige der katholischen Kirche keine Kirchensteuer entrichten.
Nicht umsonst können Kinder anderer Konfessionen vom Religionsunterricht freigestellt werden.

Es geht auch gar nicht um irgendwelche Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist selber zu einer Religion erhoben worden. Und warum? Weil die Anhänger dieser Religion über so ein beschränktes Vorstellungsvermögen verfügen, dass es schlicht ihren Horizont übersteigt, dass es auch Menschen gibt, die mit Rundfunk überhaupt nichts anfangen können. Das grenzt an Fanatismus.

Wir sind nur noch einen Katzensprung von 1933 entfernt. Aber wir haben die Geschichte, aus der wir immer noch lernen können. Noch ist es nicht zu spät dafür.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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@sparks
Wie jemand seinen Kirchenaustritt beim Beitragsservice formuliert, ist hypothetischer Weise jedem selbst überlassen.
 
Bei meinem Verweis auf Art 7 Abs. 3 des Grundgesetzes geht es nicht um den Religionsunterricht, sondern um den Rechtsgrundsatz, dass niemand durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (WDR, Schule usw.) zur Verbreitung einer Weltanschauung (Religion, Kult usw.) gezwungen werden kann, die nicht seinen eigenen Überzeugungen entspricht. Dieser Grundsatz wird im Grundgesetz durch das Beispiel des Lehrers in Art. 7 GG festgehalten. Auf diese Thematik wurde bisher noch nicht in den geführten Anfechtungsklagen hingewiesen, weshalb ich diesen Artikel hervorhebe. Es geht also nicht um irgendwelche Inhalte des ÖRR-Kultes, die ich mir auch weiterhin nicht aufzwingen lassen werde, sondern darum, dass ich diese Inhalte durch den Rundfunkbeitrag gegen meinen Willen fördern und damit auch an seiner Verbreitung teilnehmen soll. Es geht darum, dass der RBStV als Gesetz alle Bürger in Deutschland zur Förderung des ÖRR-Kultes verpflichtet. Eine allgemeine Rundfunkpflicht kann es aber ebenso wenig geben, wie es keine allgemein Pflicht zum Katholizismus geben kann. Weder Staatskirche noch Staatsfunk sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Hoffentlich ist das Neue an meiner Idee damit deutlicher geworden.           
Zitat
Art 7 Abs. 3 GG: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2021, 20:17 von art18GG«
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@art18GG

Ich habe schon verstanden, worum es gehen soll. Aber im Endeffekt läuft es eben doch wieder auf die Inhalte des ÖRR hinaus und das kann einfach nicht funktionieren.
Prominentes Beispiel dafür ist Bernd Höcker. Seine Klage zielte genau darauf ab. Zugegeben, sie hat lange geruht (über 5 Jahre), aber am Ende wurde sie doch abgewiesen.

Die Inhalte des ÖRR sind vollkommen irrelevant. Sie könnten das tollste Angebot weltweit haben, aber darum geht es nicht. Es geht einzig darum, wie dieses System realisiert wird.
Und Du schreibst es ja selbst in Deiner Signatur:

Zitat
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Nun, nicht unbedingt abgeschafft. Aber die Finanzierung muss grundrechtskonform ausgestaltet sein. Der aktuelle Pseudo-"Beitrag" ist es jedenfalls nicht.


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Die Sorge die ich zusätzlich in der Rundfunkabgabe erkenne ist, daß hier eine Möglichkeit von der Steuer, und damit dem Einkommen angepassten Bezahlung, abzuweichen, und von jedem, den man möchte, einen Beitrag einzufordern.

Hier vermag ich eine starke Ungerechtigkeit erkennen: jemand der nur knapp über dem Mindestlohn verdient, wird genauso bebeitragt, wie der Spitzenverdiener.
Die Möglichkeit den Rundfunkbeitrag zu einer dem Einkommen angepassten Steuer umzuwidmen wäre sicher, wenn man denn nur will, irgendwie machbar. Man will nur nicht und schiebt allzu gern und passend die Länderzuständigkeit vor, mit welcher keine Umwidmung zu einer Steuer möglich wäre.
Die daraus resultierende starke Ungerechtigkeit wird billigend in Kauf genommen und skandalös auf den Rücken der Mindestlöhner durchgeboxt. Man will sich nicht den Unmut der Spitzenverdiener zuziehen, welche garantiert alle brauchbaren Rechtsschutz besitzen. Sicher würden sich dann auch endlich genug Rechtsanwälte finden, welche auch ohne aufs Kleingeld der Vergütung zuschauen die Sache vernünftig ins Rollen bringen.
Genau davor hat man bei ARD+ZDF solch enorme Angst, dass man jeden Ansatz zu einer gerechteren Bebeitragung konsequent abblockt.


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Die Möglichkeit den Rundfunkbeitrag zu einer dem Einkommen angepassten Steuer umzuwidmen wäre sicher, wenn man denn nur will, irgendwie machbar. Man will nur nicht und schiebt allzu gern und passend die Länderzuständigkeit vor, mit welcher keine Umwidmung zu einer Steuer möglich wäre.
Gemäß Art. 105 GG haben die Länder keine Befugniss zur Einführung allgemeiner Steuern; würde der Rundfunkbeitrag zur Steuer umgewidmet, wäre zur jetzigen Situation nichts anderes; er würde weiterhin zum nicht zulässigen Eingriff in die Medienfreiheit der Bürger führen, den sie gemäß Art. 11 GrCh nicht dulden müssen.  Europa läßt nur zu, den Rundfunk aus dem bereits bestehenden allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren; der Bürger selber darf auch wegen des europäischen Verbraucherschutzes nur im Falle seiner konkreten Rundfunknutzung zur Finanzierung dieser Rundfunkprodukte herangezogen werden, nachdem er sie zur Leistungserbringung an sich ausdrücklich bestellt hat.

Aussage stellt nur meine Meinung dar.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ich möchte auch noch eine Perspektive einbringen, nämlich, dass niemand gezwungen werden darf sich überhaupt mit Politik zu beschäftigen oder sich zu informieren. Es ist ein Irrglaube (und hat somit etwas religiöses), dass dies für eine Demokratie notwendig ist. Man kann Demokratien auch so konstruieren, dass das nicht notwendig ist (auch auf dem Boden des Grundgesetzes). Dazu muss man allerdings eine Wahlfreiheit schaffen, die über Klüngellisten hinausgeht. Diese sind es überhaupt erst, die erforderlich machen, sich mit Programmen und Personen aus Vereinen Namens "Parteien" auseinanderzusetzen.

Wer dieses Gleis fahren will, dem kann ich das genauer erklären. Letztlich läuft ÖRR aber auf Unterstützung von Klüngelei und Parteidiktatur hinaus, der der Bürger formal mit "Informiertheit" entgegenwirken soll. Das Konzept bindest also direkt an den Glauben, dass dies Demokratie oder zumindest demokratisch funktional sei. Ein Aristoteles würde sich im Grab nach unten drehen, wenn er wüsste, dass dieses Schauspiel über ihm Demokratie genannt wird.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

s
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Europa läßt nur zu, den Rundfunk aus dem bereits bestehenden allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren; der Bürger selber darf auch wegen des europäischen Verbraucherschutzes nur im Falle seiner konkreten Rundfunknutzung zur Finanzierung dieser Rundfunkprodukte herangezogen werden, nachdem er sie zur Leistungserbringung an sich ausdrücklich bestellt hat.
Also kann der Rundfunk durchaus mit Steuermitteln finanziert werden. Wäre demnach nur eine Frage wie das die Politik und Gesetzgebung geregelt bekommt, sofern daran auch nur das geringste Interesse besteht. Daran schließt sich so gleich die Frage an, in welcher Höhe das Steueraufkommen mit  welchem Anteil zum Bestreiten der Aufwendungen für Rundfunk belastet werden darf/kann/soll. Ganz sicher nicht in der  überdimensionalen Größenordnung der aktuell gehuldigten Beitragsvariante. Kann man mit Steuermitteln gern so machen, bei vielen anderen steuerfinanzierten Dingen wird schließlich auch nicht gefragt ob man diese zur Nutzung bestellt hat.
Man bedenke, der Rundfunk wird nicht nur zum Eigennutz der Länder betrieben, sondern muss vielmehr und viel zu oft missbräuchlich als Sprachrohr auf Bundesebene herhalten. Somit ist der Vorwand Landesebene nichts als billige willkommene Makulatur zum Übertünchen der nicht gewünschten Steuerfähigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2021, 10:36 von sprudelquelle«

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Also kann der Rundfunk durchaus mit Steuermitteln finanziert werden.
Eine derartige Aufstellungen, wie die Unionsländer ihren ÖRR finanzieren, hat es irgendwo im Forum.

Zitat
Wäre demnach nur eine Frage wie das die Politik und Gesetzgebung geregelt bekommt, sofern daran auch nur das geringste Interesse besteht.
Das ist ein rein dt. Problem, das andere Unionsländer so nicht haben; eine separate Steuer dürfte nur der Bund einführen, die zudem, wie geschrieben, in Belangen der Nichtnutzer mit den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh kollidiert, da nichts rechtens ist, was sich über Art 10 EMRK hinwegsetzt, (Rundfunkentscheidung-EuGH C-260/89, Rn. 41), und die einzelne Person keine staatliche Einflussnahme dulden muß, ("without interference by public authority" im Art 10 der rechtsverbindlichen englischen Sprachfassung der EMRK); es wäre wegen der national geregelten landesrechtlichen Angelegenheit der Rundfunkveranstaltung also Sache des Landesgesetzgebers Bestimmungen aufzustellen, daß die eigene LRA aus dem allgemeinen Steueraufkommen des eigenen Landes finanziert wird.

D.h.; wie beim BER, dessen Träger ja der Bund und die Länder Brandenburg und Berlin sind, wären dann für die Finanzierung des RBB alleine die Länder Brandenburg und Berlin zuständig und verantwortlich; was freilich auch zur Folge hätte, daß keine Landesmittel dieser beiden Länder anderen LRA zur Verfügung gestellt werden könnten. Oder finanzieren etwa andere Bundesländer auch den BER? Aber beim Rundfunk soll es so sein? Nö.

Zitat
Daran schließt sich so gleich die Frage an, in welcher Höhe das Steueraufkommen mit  welchem Anteil zum Bestreiten der Aufwendungen für Rundfunk belastet werden darf/kann/soll.
Sache der jeweiligen Landesgesetzgebung und dessen, was in Brüssel genehmigt wird, denn die Anmeldepflicht in Brüssel besteht für jede staatliche Beihilfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2021, 16:13 von pinguin«
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