Spielt keine Rolle,
Doch, spielt eine Rolle; zumal das hier
[...] falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte.
nicht gegeben ist, denn eher ist's punktuell andersrum. Art 5 GG ist weniger genau als die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh.
Art 10 EMRK schafft nämlich für alle "nichtstaatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen" hier ein europäisches Grundrecht, die Art 11 GrCh in Belangen der "natürlichen Personen" noch verschärft.
Art 5 GG ist hier viel zu ungenau und offenbar auch seitens des BVerfG bislang primär für Medienunternehmen selbst zur Geltung gekommen, nicht für den einzelnen Bürger.
Und genau hier setzt eben die neue Menschenrechts-Verordnung der EU an, die die Mißachtung des Art 10 EMRK, (als Beispiel für den Bereich Medien hervorgehoben), auch innerhalb aller Mitgliedstaaten der EU, die zudem alle diese EMRK ratifiziert haben, (die EMRK ist bekanntlich Bundesrecht), finanziell bei jenen juristischen Personen ahndet, die sich darüber hinwegsetzen.
Keine "nichtstaatliche Organisation" und keine "natürliche Person" muß die Einmischung des Staates in ihr Medienverhalten dulden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;