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Autor Thema: ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht  (Gelesen 10877 mal)

P
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Ja, dann kann ja Beschwerde erhoben werden, mit dem Verlangen der Unterlassung der Behauptung "Demokratiefeind zu sein", schließlich muss dazu festgestellt werden, was genau einen Demokratiefeind auszeichnet. Kann das Gericht solches nicht feststellen, dann sollte die weitere pauschale Behauptung ohne Nachweise auch im öffentlichen Raum strikt unterbleiben oder sichtbar als "Einzelmeinung" gekennzeichnet werden. Anderenfalls mögen Belege und Nachweise zur Prüfung vorgetragen werden.
Der "Öffentliche" Rundfunk will ja zur Meinungsbildung beitragen, aber bitte nicht mit Behauptungen. Also muss dieses entsprechend gefordert werden. Das gilt wohl für jede Art von Behauptung. Der Bürger möge selbständig vorgetragene Sachen - auf Behauptungen - filtern und anhand von nachprüfbaren Quellen bewerten.


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 @befreie_dich - Wichtiger Fund  - wird verwertet für Schriftsätze in Verfahren.

"Klage"?
-------------------------
Im Entscheid des BVerG heißt es gleich zu Beginn: "... über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Bodo Ramelow..."
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013
- 2 BvR 2436/10 -, Rn. 1-185,

http://www.bverfg.de/e/rs20130917_2bvr243610.html
und das also auch für das besondere "Organstreitverfahren".


Zum Kernthema: Die Unabhängigkeit der Abgeordneten wird klargestellt.
------------------------------------------------------------------
Damit ist dies Urteil wichtig im aktuellen Verfahrenskontext "Sachsen-Anhalt". - Wird geeignet verwertet werden, obgleich wohl nicht mehr einbringbar ins aktuelle Verfahren.
Aber natürlich wissen die Richter das auch ohne Bedarf der Einbringung,

Für die Schriftsätze in anderem Kontext ist aber wichtig, beim Thema Sachsen-Anhalt dies nun einzufügen. Ja, erfolgt. 


Hierbei passt für unsere diversen Interessen wieder :
-----------------------------------------------------------------------------
- wie @pinguin wieder erinnert - :  Aus EuGH C-260/89:
Zitat
ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Näheres wie ja verlinkt, als Fundstellte für mehr Vollständigkeit des Zitats hier wiederholt:
Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34606.msg210110.html#msg210110


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 00:40 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

b
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Das BVerfG wird sicherlich keine Entscheidung treffen wollen [...]
Das BVerfG behält sich vor, anders zu entscheiden, Stichpunkt 'Ultra Vires'. Etwa Wirtschaftsentscheidungen in diesem Zusammenhang zeigen, was ich nachfolgend schreibe, ist verfassungsrechtlich durchaus gewollt und wird vom BVerfG auch tatsächlich so gehandhabt. Es kann Kompetenzen an sich ziehen, auch wenn dem europäische Regelungen entgegenstehen. Das BVerfG ist ebenso gewillt, weitere Kompetenzen an sich zu ziehen, da es die nationalen Grundrechte als seine primäre Aufgabe sieht. Die Demokratie auf europäischer Ebene hat eine andere Verteilung und spiegelt daher nicht unbedingt die Auffassung des BVerfG wieder. Es gibt hier einen Streit zwischen dem BVerfG und der EU.

@pjotre: wörtlich sehe ich "Verfassungsbeschwerde" als richtig. Ich schrieb 'im Sinne einer Klage', da, sollte sich dieser Argumentationszweig bewahrheiten, dies (für mich) eher einer Klage ähnelt. Die Begriffswahl kann aber auch damit zusammenhängen, dass dessen Verwender denken, dieser würde 'besser verstanden' (also aus 'Überheblichkeit' oder als 'Erklärungsdienst' / 'einfache Sprache' dem gemeinen Bürger ggü.). Kann als mögl. Indiz für den Missbrauch des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gesehen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 00:41 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Irgendeine vernünftige rechtliche Erklärung?

...
Nun aber auch ein Blick auf den Antragsinhalt:
---------------------------------------------------------------
Der Beschluss der Nichtzustimmung seitens des Landtags wird behauptet. Es hat ihn aber nie gegeben. Der Ministerpräsident hat die Beschlussvorlage nicht unterbreitet; also konnte es keine Unterlassungsbeschluss des Plenums ("Landtag") geben.
Das ist aber ulkig: Hochkarätige Juristen reichen eine Beschwerde gegen ein Handeln ("Beschluss") ein, den es faktisch nie gegeben hat. Gibt es dafür irgendeine vernünftige rechtliche Erklärung?
Mal abwarten, wie das Verfassungsgericht damit umgehen wird. Es kann ja sein, dass der Beschwerdetext es richtiger darlegt, so dass das Verfassungsgericht den Antrag geeignet umdeuten kann. Oder war da doch so ein Beschluss? Soweit hier bekannt, auf keinen Fall.

Wohl kaum. Aber es gibt Hinbiegen mit Werkzeugen aus der Trickkiste - entfernt vergleichbar dem, wie die Verwaltungsgerichte aktuell in Sachen Vollautomatisierte Festsetzungsbescheide . / . § 35a VwVfG / § 10a RBStV als Wunderheiler unterwegs sind .

Und könnte man im aktuellen Zusammenhang nicht auch tatsächlich das vorliegende Unterlassen (Nichtvorlage bzw. Zurückziehen der Beschlußvorlage) des s.-a. MP als staatliches Handeln deuten?

Es werden also mit Sicherheit schon irgendwelche Schwurbelsätze drinstehen (oder werden noch präsentiert), dass zusammengefaßt die Nichtunterbreitung der Beschlußvorlage - angesichts der doch angeblich zwingenden, angeblich unausweichlichen Zustimmungspflicht des Landtages  -  »doch irgendwie« dem Akt der Verweigerung der Zustimmung gleichkäme bzw. die angebliche Pflichterfüllung durch den Landtag vereitele, beides also sozusagen ein- & dasselbe sei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2020, 12:28 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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- Verwertung im Schriftsatz etwa wie folgt:
-----------------------------------------------------------------

... alles ziemlich ausführlich behandelt Im \"Ramelow-Urteil\",
Beschluss vom 17. September 2013;  2 BvR 2436/10  sowie  2 BvE 6/08   
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013
- 2 BvR 2436/10 -, Rn. 1-185,

http://www.bverfg.de/e/rs20130917_2bvr243610.html

 
Zitat
1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle.

 Ausschlaggebend im etwas anderen Kontext in Sachsen-Anhalt Anfang Dezember 2020 ist die Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Ohne Vertiefung sei auf Randnummern hingewiesen.

Zitat
RN 85 bis 88: Beschwerderecht, Erschöpfung des Rechtsweges, Fortdauer.
 
 RN 92: "Das freie Mandat gewährleistet gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die freie Willensbildung der Abgeordneten..."

 RN 93 und 94: "... Der Abgeordnete ist – vom Vertrauen der Wähler berufen – Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 <405>; 118, 277 <324>), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 <134>; 118, 277 <324>). Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 <314, 316>; 76, 256 <341>; 118, 277 <324>).
 b) Das Gebot freier Willensbildung des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 44, 125 <138 ff.>).
 
 RN 104:  a) Das Grundgesetz geht von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 <361>; 64, 301 <317>; 90, 60 <84>); die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder stehen im föderativ gestalteten Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 103, 332 <350>; 107, 1 <10>). Die Bedeutung der parlamentsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes und der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zu gewährleistenden Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern in Bezug auf das Landesparlament Konturen zu geben. Die Bestimmungen über den Status der Bundestagsabgeordneten und die Stellung des Bundestages sind dabei nicht in ihren konkreten Ausgestaltungen, sondern nur in ihren essentiellen, den deutschen Parlamentarismus prägenden Grundsätzen für die Verfasstheit der Länder von Bedeutung (BVerfGE 102, 224 <234 f.>)
 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Es gibt hier einen Streit zwischen dem BVerfG und der EU.
Nicht wirklich, denn das nationale Grundrecht ist auch im europäischen Grundrecht, also in der Grundrechtecharta der EU, enthalten, wobei die GrCh das nationale Grundrecht a la GG in Teilen noch verschärft, siehe den fast gleichen Wortlaut des Art 11 GrCh zu Art 10 EMRK betreffs "without interference by public authority".

Nicht ohne Grund entschied das BVerfG bereits in der hier auch im Forum thematisierten Entscheidung,

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Daraus Leitsatz 1 hier wiedergegeben:

Zitat
Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. [...]
Verbraucherschutzrecht ist Unionsrecht = Anwendungsvorrang des Unionsrechts -> Medien -> Verbraucherschutz -> Art 11 GrCh -> "without interference by public authority".


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Und könnte man im aktuellen Zusammenhang nicht auch tatsächlich das vorliegende Unterlassen (Nichtvorlage bzw. Zurückziehen der Beschlußvorlage) des s.-a. MP als staatliches Handeln deuten?
Ja, freilich; dann betrachten wir die Bürgerrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 GrCh mit jeweils "without interference by public authority" und könnten erkennen, daß der MP von Sachsen-Anhalt nichts falsch gemacht hat, oder?


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Es gibt hier einen Streit zwischen dem BVerfG und der EU.
Nicht wirklich, [...]
Spielt keine Rolle, denn Fakt: Das BVerfG kann gegen die EU entscheiden. Macht es auch, wenn es seine Kompetenz sieht, hat es bereits getan und kann es wieder tun. EU-Recht muss also keine Superwaffe in Rundfunksachen sein.
Vgl., Quelle: https://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-europalexikon/176735/bundesverfassungsgericht-bverfg-und-europaeischer-gerichtshof-eugh, Abruf von der Bundeszentrale für politische Bildung am 27.12.2020, 17:41
Zitat
Das Verhältnis zwischen dem BVerfG und dem EuGH ist zwar von beiderseitigem Kooperationswillen geprägt, jedoch nicht völlig spannungsfrei. Die sich nicht immer eindeutig zum Jurisdiktionsanspruch des EuGH bekennende Rechtsprechung des BVerfG (»Solange I und II«, »Maastricht-Urteil«, »Lissabon-Urteil«) belastet das Kooperationsverhältnis. Gerade wenn es um den Schutz der Grundrechte geht, behält sich das BVerfG in Karlsruhe prinzipiell vor, als letzte Instanz Recht zu sprechen und gegebenenfalls sogar europ. Recht und Rechtsprechung ignorieren zu können, falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte. Zugleich schließt das BVerfG grundsätzlich nicht aus, mögliche Kompetenzüberschreitungen der EU-Organe weiterhin überprüfen zu wollen. Hintergrund für diesen Kontrollvorbehalt sind wichtige Entscheidungen des EuGH gewesen, die die Gemeinschaftskompetenzen jenseits des sog. »Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung« ausgeweitet haben. Das Verhältnis zwischen den beiden Höchstgerichten wird in Zukunft entscheidend davon abhängen, inwieweit der EuGH willens und in der Lage ist, den europ. Grundrechtsschutz weiter auszubauen, sich aber ansonsten eine gewisse richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen, und ob das BVerfG diese Rechtsprechungsleistungen des EuGH mit Wohlwollen registriert und im europarechtlichen Bereich bewusst auf seine Intervention verzichtet. Im Zuge der europ. Staatsschulden- und Finanzkrise wurde das BVerfG (seit 2009) mehrfach angerufen, einzelne Maßnahmen der Eurorettungspolitik zu überprüfen.
Das ist allerdings nicht Thema dieses Threads.


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Spielt keine Rolle,
Doch, spielt eine Rolle; zumal das hier

Zitat
Zitat
[...] falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte.
nicht gegeben ist, denn eher ist's punktuell andersrum. Art 5 GG ist weniger genau als die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh.

Art 10 EMRK schafft nämlich für alle "nichtstaatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen" hier ein europäisches Grundrecht, die Art 11 GrCh in Belangen der "natürlichen Personen" noch verschärft.

Art 5 GG ist hier viel zu ungenau und offenbar auch seitens des BVerfG bislang primär für Medienunternehmen selbst zur Geltung gekommen, nicht für den einzelnen Bürger.

Und genau hier setzt eben die neue Menschenrechts-Verordnung der EU an, die die Mißachtung des Art 10 EMRK, (als Beispiel für den Bereich Medien hervorgehoben), auch innerhalb aller Mitgliedstaaten der EU, die zudem alle diese EMRK ratifiziert haben, (die EMRK ist bekanntlich Bundesrecht), finanziell bei jenen juristischen Personen ahndet, die sich darüber hinwegsetzen.

Keine "nichtstaatliche Organisation" und keine "natürliche Person" muß die Einmischung des Staates in ihr Medienverhalten dulden.


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[...] Doch, spielt eine Rolle; zumal das hier

Zitat
Zitat
[...] falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte.
nicht gegeben ist, denn eher ist's punktuell andersrum. Art 5 GG ist weniger genau als die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh.
Und genau mit solchen Aussagen tut sich das BVerfG schwer, das ebenso die Überzeugung bekommen kann, nach nationalen Gesichtspunkten sei die Rundfunkfreiheit des GG allein seine Kompetenz und dem 'Europäischen' vorzuziehen. Ich unterstütze natürlich dein Vorbringen und hoffe, dass deine Begründung überzeugen wird.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Artikel 5 des GG ist nicht ungenau, er ist sogar sehr präzise. Und das findet seinen Ausdruck in Absatz 1 Satz 1 dieses Artikels. Nur manchmal könnte man den Eindruck bekommen, dass Satz 1 mittlerweile komplett ignoriert wird, so als würde er gar nicht mehr existieren.
Man hört oder liest ständig nur noch Satz 2 hier und Satz 2 da.

Die Protokolle des Parlamentarischen Rates zur Schöpfung des Grundgesetzes und somit auch zu Artikel 5 offenbaren aber sehr deutlich die Intention des ersten Satzes.
Dr. Hermann von Mangoldt brachte es am 11. Januar 1949 mit einem Satz auf den Punkt:

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."

Und genau dieses "absolut frei" findet seinen Ausdruck in dem Wort "ungehindert", was nichts anderes bedeutet, als dass sich der Staat da komplett rauszuhalten hat. Eben wie in Artikel 10 EMRK "without interference by public authority".

Zur freien Meinungsbildung gehört auch die freie Informationsbeschaffung (erinnert sei an die Leipziger Volkszeitung***). Und zur freien Informationsbeschaffung gehört auch die freie Entscheidung für welche Informationsquellen man seine finanziellen Mittel aufwendet.

Artikel 5 des Grundgesetzes ist kein Privatartikel, der nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen wurde.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:12 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.255
Artikel 5 des GG ist nicht ungenau, er ist sogar sehr präzise.
Ein Regelwerk, das offenbar nicht verstanden wird, nennst Du "präzise"? Hast Du bereits mal darüber sinniert, warum Europa die Notwendigkeit sah, das gleichartige europäische Grundrecht im Art 10 EMRK, (Art. 11 GrCh. ist ja erheblich neueren Datums), genauer zu formulieren?

Das GG hat 
Zitat
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Die EMRK hat
Zitat
Rom/Rome, 4.XI.1950

von D ratifiziert am
Zitat
05/12/1952

Links:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 005
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Datum 27/12/2020

https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/005/signatures?p_auth=lQXeYCDA

Hatte Europa also im Zeitraum nach Ausfertigungsdatum des Grundgesetzes bereits den Eindruck, daß Deutschland seine Medien beeinflussen würde und Medien wie Bürger nicht wirklich frei wären?

Die Einführung des damaligen Rundfunkgebührensystems könnte durchaus bereits ersten Argwohn geweckt haben?

Meinst Du wirklich, die neue Verordnung zur Ahndung der Menschenrechtsverstöße kam ohne jeden Grund? Die EMRK gilt innerhalb der Union, sie ist zudem Bundesrecht.


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@pinguin
Handelt es sich wirklich nur um "Nichtverstehen"? Oder ist es vielleicht eher so, dass es einfach nicht verstanden werden will?
Ein Beispiel verdeutlicht dies sehr anschaulich.
Ich habe noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass von Seiten des ÖRR der Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG korrekt zitiert worden wäre.
Selbst in Widerspruchsbescheiden, bei denen ich davon ausgehe, dass sie von Juristen der Anstalt verfaßt werden, findet sich lediglich ein unvollständiges Zitat. Und jetzt rate doch einmal, was bei diesen Zitaten ausgelassen wurde.

Anmerkung: Bevor der blaue Brief kommt, sollte "Off-Topic" hier besser mit [/off-topic] beendet werden. ;D


Edit "Bürger" @alle:
Der "blaue Brief" erfolgt hiermit - auch vorsorglich bzgl. etwaiger weiterer Abschweifungs-Tendenzen.
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einer Nebenbemerkung zur nächsten "anstacheln" oder "anstacheln lassen", sondern vor dem Kommentieren immer erst prüfen a) ob eine Kommentierung wirklich nötig und auch hilfreich ist und b) auch wirklich noch zum eigentlichen Kern-Thema passt, welches in aller Regel durch den Einstiegsbeitrag bestimmt wird, hier
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
lautet und die in diesem Pressemeldungs-Thread verlinkte/n Pressemeldung/en zum Gegenstand hat.
Ebenfalls nochmals der Hinweis, dass vertiefende inhaltliche Diskussionen im Pressemeldungs-Thread auch deswegen nicht erfolgen sollen, weil die Pressemeldungen nach einiger Zeit ins ARCHIV wandern und dort nicht mehr (weiter-)diskutiert werden können.
Über die Pressemeldungen hinausgehende inhaltliche Diskussionen sind daher bittesehr in eigenständigen Diskussionsthreads zu führen. Hier bitte zurück zum Eingangs-/ Kern-Thema.
Danke für nunmehrige allerseitige Berücksichtigung.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Die Frage der Relation der Rechtsnormen für Informationsfreiheit wurde hier im Thread erörtert.
Alte Juristen-Weisheit: "Es ist selbst für Juristen kein Fehler, ab und zu noch einmal in das Gesetz zu schauen." Siehe nachstehend.

Das Kernproblem seit 60 Jahren für das Bundesverfassungsgericht mit der Folgewirkung der Absurditäten der Rundfunkabgabe ist hier verankert und das wird im nachstehenden Schriftssatzentwurfs-Text in den letzten Abschnitten klargestellt: Medienfreiheit laut GG im Konflikt mit dem real existierenden Medien-Sozialismus.


Zitat
MSA1.f) Überblick der Normen-Hierarchie der Grundfrechte-Kodifizierung der Infomrationsfreiheit:

MSA1.f1) Wortlaut Art. 10 EMRK: "10 Freiheit der Meinungsäußerung":

(1) 1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
2 Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

3 Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

MSA1.f2) Wortlaut Europäische Grundrechtescharta: Artikel 11 - "Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit":

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

MSA1.f3) Wortlaut Artikel 5 Grundgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

MSA1.f4) Landesverfassungen und Landes-Medienrecht:

Diese Normen dürfen die vorgenannten nur im Schutz erweitern, nicht aber einschränken. Sie werden hier nicht näher ausgeführt.
Der Medienstaatsvertrag 2020 ist daran zu messen, ob er diese Subordination unterhalb dieser Hierarchie verletzt.

MSA1.f5) Und was wurde aus der KSZE-Schlussakte, einst so bedeutsam?
Das wäre eine kleine Aufklärung wert. Diese ist hier einstweilen nicht erfolgt.

MSA1.g) Anmerkungen über die Unterschiede.

Man beachte in Artikel 5 GG den Absatz 3. Heißt das, dass Kunst, Wissenschaft und Forschung nicht an die Treue zur Verfassung gebunden seien?

Man beachte, dass in Artikel 10 EMRK dem Staat viel mehr Einschränkungen erlaubt sind - jedenfalls bei nur flächtiger Sichtung des Wortlauts. - Die Verfahrensstrategie hätte diese Unterschiede zu berücksichtigen.

Der EGMR ist nicht Oberinstanz für deutsches Recht, also nicht in das GG eingebunden, sondern nur an die eigenen Rechtsnormen gebunden, hier Art. 10 EMRK. Das ist aber nicht eindeutig im Hinblick auf das unbegrenzte Alibi in Art. 5 Abs. 2 GG: "Vorschriftten der allgemeinen Gesetze".

MSA1.h) Grundgesetz: Schwerpunkt "Angebotsseite". - EU-Charta: Schwerpunkt "Nachfrageseite". .

Das ist der Nachkriegszeit geschuldet: Im Totalitarismus - Beispiel Nazi-Regime - ist der Informationsverbreiter das zu Unterbindende. Den Informationsempfang regeln die politisch interessierten Bürger ideenreich, so lange es Anbieter gibt. Im Kalten Krieg regelte sich das dann später wohl durch die KSZE-Schlussakte (dies ist aus Erinnerung - wäre zu verifizieren).

Für die multi-nationale EU ist prioriiär etwas anderes: Dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch allen Bürgern ohne Barrieren verfügbar wird. Das Anbieterproblem ist zurückgedrängt, weil die EU die Konfliktsituation bezüglich der staatlichen Fernseh- und Radiosender zu verdrängen und auszubalancieren hat:

Diese sind einerseits vor dem Staat zu schützen, müssten also an sich Privatwirtschaft sein, sind andererseits vom Staat für "lebenslanges Lernen" mit Finanzierungsabsicherung auszustatten, könnten also sozialistische Staatswirtschaft sein. Das ist das tiefer liegende Kernproblem des Bundesverfassungsgerichts mit "ARD, ZDF etc." mit dem provisorischen Rettungsanker "KEF". - Die "Vergesellschaftung" von Wirtschaft ist durch das Grundgesetz nicht untersagt.

In einer Ausarbeitung, die dem obersten Gericht in seinen umfangreichen Texten unter anderem vorliegt, wird dargelegt, dass die Lösung für diese "meritorischen Güter" des lebenslangen Lernens wäre: Die Mittel nicht an monopolmäßige sozialistische Staatsunternehmen zu vergeben (VEB Volkseigene Betriebe "ARD, ZDF etc."), sondern im Bewerbungsverfahren als Subvention an darauf spezialisierte beste Anbieter - Rechtsform und Betreiber gleichgültig.

MSA1.i) Die EMRK und EU-Charte hat vor Gerichten die Wirkung von Bundesrecht.

Entsprechende Anträge der Bürger sind also auch beim Verwaltungsgericht zulässig. Gerichte dürfen nicht vorgehen nach dem Schema "was der Richter im Studium nicht pauken musste, gibt es nicht".

Dem Staat ist Einmischung in das Medienverhalten der Bürger untersagt. Nun da der Medienmarkt ins Internet hinein konvergiert, ist die Privilegierung von "ARD, ZDF etc." endgültig eine Einmischung. Der Staat darf nun noch alle Anbieter fördern oder allenfalls Nischenanbieter. Letzteres ist der Fall in den USA: Man benötigt in der Tat staatsnahe Sender und Internet-Plattformen für staatliche Informationsaufgaben und für den Katastrophenschutz.


Edit "Bürger":
Auch hier nochmals der Hinweis, dass vertiefende inhaltliche Diskussionen im Pressemeldungs-Thread auch deswegen nicht erfolgen sollen, weil die Pressemeldungen nach einiger Zeit ins ARCHIV wandern und dort nicht mehr (weiter-)diskutiert werden können.
Über die Pressemeldungen hinausgehende inhaltliche Diskussionen sind daher bitte in eigenständigen Diskussionsthreads zu führen. Hier bitte zurück zum Eingangs-/ Kern-Thema
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
und den diesbezüglichen Pressemeldungen.
Zum Entscheidungstext
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
und dessen Diskussion siehe bitte unter
BVerfG 22.12.20, 1 BvR 2756/20 - Ablehn. Eilantrag ARD/ZDF/DR wg. RfB-Erhöh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34689.0
Hier im Pressemeldungs-Thread bitte keine inhaltliche Diskussion dieser Entscheidung, sondern allenfalls Pressemeldungen und diesbezügliche Kommentierung.
Danke für nunmehrige allerseitige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 01:01 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es bleibt tatsächlich unklar, wogegen sich die Verfassungsbeschwerden im Hauptverfahren eigentlich richten sollen, da das offensichtliche Ziel der Rundfunkanstalten eine Verpflichtungsklage gegen die Landesregierung in Sachsen-Anhalt ist, ein Gesetz zu machen, das den Rundfunkanstalten mehr Geld einbringen soll. Da es kein Gesetz gibt, gegen das Beschwerde eingelegt werden kann, richtet sich die Beschwerde hilfsweise gegen die Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV. Gegen diese Klausel hätten die Rundfunkanstalten eigentlich Verfassungsbeschwerde einlegen müssen, als sie zum ersten Mal in den RÄStV verabschiedet worden ist und nicht erst jetzt, wo diese Klausel angewendet wird. Es handelt sich hierbei offensichtlich um eine allgemein übliche Klausel in Staatsverträgen, weshalb den Rundfunkanstalten der Beschwerdeweg schon vorher offenstand.

Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass auch vor dem Bundesverfassungsgericht Klagen möglich sind. Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt gehört beispielsweise zu den privilegierten Institutionen, die nach § 36 BVerfGG die Möglichkeit haben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 18 Satz 2 des Grundgesetzes wegen des Missbrauches des Art. 5 Abs. 1 GG zu verklagen. Siehe hierzu weiter:

Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16297.0
Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22828.msg153336.html#msg153336
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0

Anm.: Gegebenenfalls in das folgende derzeit geschlossene Thread verschieben:
BVerfG 22.12.20, 1 BvR 2756/20 - Ablehn. Eilantrag ARD/ZDF/DR wg. RfB-Erhöh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34689.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2021, 21:05 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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