Spielt keine Rolle,
Doch, spielt eine Rolle; zumal das hier
[...] falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte.
nicht gegeben ist, denn eher ist's punktuell andersrum. Art 5 GG ist weniger genau als die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh.
Art 10 EMRK schafft nämlich für alle "nichtstaatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen" hier ein europäisches Grundrecht, die Art 11 GrCh in Belangen der "natürlichen Personen" noch verschärft.
Art 5 GG ist hier viel zu ungenau und offenbar auch seitens des BVerfG bislang primär für Medienunternehmen selbst zur Geltung gekommen, nicht für den einzelnen Bürger.
Und genau hier setzt eben die neue Menschenrechts-Verordnung der EU an, die die Mißachtung des Art 10 EMRK, (als Beispiel für den Bereich Medien hervorgehoben), auch innerhalb aller Mitgliedstaaten der EU, die zudem alle diese EMRK ratifiziert haben, (die EMRK ist bekanntlich Bundesrecht), finanziell bei jenen juristischen Personen ahndet, die sich darüber hinwegsetzen.
Keine "nichtstaatliche Organisation" und keine "natürliche Person" muß die Einmischung des Staates in ihr Medienverhalten dulden.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;