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Autor Thema: ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen  (Gelesen 17610 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pjotre: du hast nicht ansatzweise verstanden um was es geht. Es geht nicht um Medienrecht, oder ob jemand vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk deine Erlaubnis braucht um mit „ARD“ einen Teil der Gruppe der Kläger zu skizzieren. Es geht um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von der das BVerfG sagt, dass diese sich aus Artikel 5 GG herleitet. Das kann man nachlesen. Und weil mit der Behauptung der nicht mehr angemessenen Finanzierung* der Vorwurf verbunden ist gegen ein Verfassungsgebot zu verstoßen, ist eben das BVerfG dran. Du kannst gern etwas anderes behaupten, aber das BVerfG wird sich weder für nicht zuständig erklären noch auf den Rechtsweg verweisen.

M. Boettcher

* Ich lese überall, dass der ÖRR 8 Milliarden pro Jahr verheizt. Seitens der KEF wurden den Sendern für den Zeitraum 2017-2020 mehr als 38 Milliarden an Ausgaben bewilligt. Das sind dann wohl über 9,5 Milliarden jährlich. Wo kommt das Geld her? Man hat 2013-2016 fast 2 Milliarden zuviel eingesackt und bis 2020 nochmals fast 550 Mio. und durfte die verjuxen. Zusammen mit den Werbeeinnahmen konnte man also aus dem Vollen schöpfen. Davon wollen die Sender natürlich auch künftig nicht lassen.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Jedem seine Meinung. Warten wir ab, wie die Vorgänge sich entwickeln.


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l

lex

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Nein, dein GG ist in Ordnung. Es handelt sich um eine Interpretation des Artikels 5 des GG durch das Bundesverfassungsgericht, die den bisherigen Entscheidungen zum Rundfunk zu entnehmen sind. Z. B. stehen wichtige Anforderungen an die Finanzierung in der 7. und der 8. Rundfunkentscheidung des BVerfG.

7. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
8. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Details ergeben sich jeweils aus der Begründung im Text.

Vielen Dank, aber das heißt ja auch, dass jeder(!) der irgendwie Pressetätigkeit durchführt davon betroffen ist. Wenn der öffentlich Rundfunk also die Beiträge angehoben bekäme, würde das Geld ja den unabhängigen Journalisten fehlen, da diese monatlich mehr abdrücken müssten. Wenn ich das richtig verstehe, könnten die bei einer kommenden Erhöhung also gegen Verletzung eben jenes Art. 5 klagen, richtig? Und da jeder sicher schon einmal Nachrichten verbreitet hat (Twitter, Facebook was auch immer), ist ja fast jeder betroffen und könnte direkt vor das BVerfG gehen und klagen.. BVerfG mit eigenen Mitteln schlagen und matt setzen.


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Tagesspiegel, 11.12.2020
Rundfunkbeitrag
Verfassungsklage vom ZDF liegt vor
Von Mainz nach Karlsruhe: Das ZDF hat als erster öffentlich-rechtlicher Sender seine Verfassungsklage zum Rundfunkbeitrag eingereicht.

Zitat
[...] Ein Gerichtssprecher teilte am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, dass das ZDF Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag, der die Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 auf 18,36 Euro vorsieht, eingereicht habe.
[...]

Weiterlesen unter
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/rundfunkbeitrag-verfassungsklage-vom-zdf-liegt-vor/26709416.html


Da stellen wir uns doch die Frage, welche Legitimation das ZDF in Belangen des Landesrechts Sachsen-Anhalt hat?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Uwe

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Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/deutsche-wirtschafts-nachrichten.gif

Deutsche Wirtschaftsnachrichten, 11.12.2020

Das ging aber schnell:
Klage des ZDF zu Rundfunkbeitrag liegt Bundesverfassungsgericht vor

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht ist jetzt am Zug: Die erste Klage eines öffentlich-rechtlichen Senders gegen die Blockade aus Sachsen-Anhalt zu einem höheren Rundfunkbeitrag ist eingetroffen.

[…] Am Vortag war bekanntgeworden, dass das Saarland und Bremen die Klagen der öffentlich-rechtlichen Sender unterstützen wollen und eine eigene Stellungnahme nach Karlsruhe schicken werden. Hintergrund ist, dass in den beiden Bundesländern die kleinsten ARD-Anstalten - Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk - angesiedelt sind und bereits heute von anderen ARD-Häusern in einem Finanzausgleich gestützt werden müssen. Raab sagte am Donnerstag der dpa, dass auch alle anderen Länder, die dem Staatsvertrag zugestimmt haben, sich aktiv in das Verfahren einbringen wollen. Sachsen-Anhalt war unter den Ländern der einzige Wackelkandidat in der Beitragsplus-Frage.

Weiterlesen auf:
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508125/Das-ging-aber-schnell-Klage-des-ZDF-zu-Rundfunkbeitrag-liegt-Bundesverfassungsgericht-vor


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
So sind also die ersten Kreuzritter, unter Führung von Thomas dem Tapferen von Mainz, in Karlsruhe eingefallen, um den ÖRR-Glauben gegen die Heiden aus Sachsen-Anhalt zu verteidigen. Sein Bruder Thomas von Köln wird ihm bestimmt bald mit seinen Heerscharen folgen. Vermutlich suchen sie noch Edelfrau Karola von Wille, welche sich unterwegs wahrscheinlich verirrte.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da stellen wir uns doch die Frage, welche Legitimation das ZDF in Belangen des Landesrechts Sachsen-Anhalt hat?

Es mag sein, dass du dir diese Frage stellst. Ist das „pluralis majestätisch“ oder glaubst du ernsthaft für alle am Forum Beteiligten sprechen zu können? Ich z. B. stelle mir diese Frage überhaupt nicht. Man betrachte einfach die Rechtsprechung des BVerfG zur Rundfunkfinanzierung und die Behauptung des Gerichts, dass sich die Pflicht des Staates für eine funktionsgerechte Finanzierung der ÖR-Sender zu sorgen aus Art. 5 ABS. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ergeben soll. Dann wird klar, dass sich eine seitens der Sender behauptete Verletzung dieser „Pflicht“ nur vor dem BVerfG klären lässt. Ergo zieht das ZDF vor das zuständige Gericht.

Man darf im Übrigen auch annehmen, dass die vom Sender beauftragten Juristen wissen welches Gericht für Klagen wegen „unzureichender Finanzierung“ zuständig ist.

M. Boettcher

NB:ich vermute, dass das BVerfG sich nicht erst in drei Jahren mit der Beschwerde des ZDF befassen wird. Der Bürger aber darf in ähnlichen Angelegenheiten warten bis er schwarz wird und muss dann Blödsinn wie im Beschluss zum sogn. Rundfunkbeitrag schlucken.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es bleibt zu hoffen, dass alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch wirklich vors Bundesverfassungsgericht ziehen, da für mich das Prinzip der Finanzierung dieser Anstalten auf der Basis der KEF-Berichte schon lange auf den Prüfstand gehört. Diese Form der Bedarfsfinanzierung unterscheidet sich nicht nur nicht von einer unsinnigen Planwirtschaft, sondern ist auch aus anderen Gründen sehr unrealistisch, da es beispielsweise nur zu Diskussionen führt, wenn Erhöhung nicht gewährt werden, aber nicht, wenn Absenkungen nicht vollzogen werden. Hierzu weise ich auf die verweigerte Absenkung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2016, als die KEF vorgeschlagen hatte, dass der Rundfunkbeitag um 30 Cent gesenkt werden sollte:

Rundfunkbeitrag: Senkung des Rundfunkbeitrags abgesagt - WELT
https://www.welt.de/politik/deutschland/article159107805/Senkung-des-Rundfunkbeitrags-abgesagt.html
Ministerpräsidenten: Keine Senkung des Rundfunkbeitrags - Medien - SZ.de
https://www.sueddeutsche.de/medien/rundfunkbeitrag-ministerpraesidenten-lehnen-senkung-des-rundfunkbeitrags-ab-1.3226255

Schließlich entbehrt ein solches System der Bedarfsfinanzierung schon grundsätzlich jeglicher Realität, wenn es darauf beharren könnte, Erhöhungen mit der Drohung durch Klage vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen zu können. Denn niemand von uns kann zu seinem Chef gehen und diesem mitteilen, dass er den Finanzbedarf für das nächste Jahr mit seiner Familie besprochen hätte und es deshalb zum 1. Januar eine Lohnerhöhung geben müsse. Einem Chef, der ein solche Erhöhung ablehnt, können wir dann auch nicht wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) vor dem Bundesverfassungsgericht verklagen. Eben sowenig können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Landesregierungen wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG verklagen, um zu behaupten, dass sie die Erhöhung aus Gründen der Pressefreiheit benötigen würden. Auch wenn dieser Sachverhalt, egal wie man ihn dreht und wendet, natürlich absurd bleibt, kann man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durchaus so auslegen, dass dieses behaupten würde, dass in Deutschland die Pressefreiheit nur dann möglich sei, wenn es eine von den Landesregierungen unabhängige Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gäbe. Hierzu verweise ich auf andere Themen im Forum:

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0     
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg207557.html#msg207557       


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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1. Ausgerechnet vorab ZDF? - Ordnen wir das einmal rechtlich ein:
---------------------------------------------------------------
8 ARD-Anstalten können nicht Beschwerde einreichen, weil ohne Anteil an der Rundfunkabgabe Sachsen-Anhalt.

ZDF kann Beschwerdeannahme versuchen, weil Anteil auch an den Einnahmen aus Sachsen-Anhalt.
- Das ist aber fragwürdig, weil wohl ein fester 25-%-Anteil ohne Beteiligung am Inkasso.

Und warum ausgerechnet die Winzlinge aus Saarland und Bremen?
- auch diese beiden haben durch den Finanzausgleich als Besonderheit einen winzigen Anteil am Inkasso in Sachsen-Anhalt


3. Alle 3 verletzen aber den Grundsatz der nötigen Aktivlegitimation.
--------------------------------------------------------------------------
Denn die 15 anderen Garanten (Bundesländer) der Finanzierung müssten vorab einen kompensatorischen Antrag ablehnen..

Sachsen-Anhalt verweigert rund 20 Millionen Euro Erhöhung für 2021. 5 % von 400 Millionen Erhöhung. Also müssten die anderen Bundesländer rund 105 % von 86 cent verweigern. Also müsste ein Staatsvertrag der 15 gemacht werden, 89 statt 86 Cent Erhöhung; und es müsste Beweis geführt werden, dass die anderen Bundesländer diesen Staatsvertrag ablehnten.

Genau darauf stellt die Finanzgarantie ab: Dass das Gesamtpaket die KEF-Berechnung deckelt. 
Die zuvor beschriebene Prozedur würde normalerweise etwa 6 Monate dauern. Man hätte die Möglichkeit, den daraus entstehenden Ausfall zu kompensieren durch Anheben auf 1 €. Halt, nein, geht nicht... Natürlich errechnet die KEF, dass 99c exakt richtig sind nach Meinung von X Y Z Experten?   

4. Eine Bevorzugung von Sachsen-Anhalt können die anderen Bundesländer nicht einwenden.
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Wegen der Kaufkraftparitäten-Divergrenz in Deutschland wäre der belastungsgleiche Rundfunkbeitrag sowieso etwa 17 € für Sachsen-Anhalt, Sachsen und etwa 16 € für Thüringen.
Es war also bisher eingebaute Benachteiligung. Also nicht verwunderlich, dass der meiste Widerstand gerade von dort kommt.


5. Dies alles bleibt in der Logik des Dinosaurierkonzepts aus Zeiten vor Internet.
----------------------------------------------------------------------
Die Fragen, ob der Zwangsbeitrag überhaupt noch legitim ist, kommt dann am Ende obendrein.
... und so viele andere Fragen wären vorzutragen.... ist in Arbeit...


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Wir können uns in welcher Weise einbringen?
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/
Zitat
§ 22 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder  [... ... ...] vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.
[...]  Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

§ 23 (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

§ 25 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

§ 26 (1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.

§ 27a  Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Auch ein "Beschluss" ist eine Entscheidung
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und bindet demnach gemäß § 31 Abs. 1 VerfGG.
Das ist wichtig für den "Beschluss" BVerfG 1 BvR 665/10 (Geringverdiener-Befreiung).
ARD-Juristen und/oder Richter haben seit 2013 bis 2019 öfter oder immer argumentiert, nur ein "Urteil" genieße die Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfG. Es  gilt nicht diese Juristen-Meinung, sondern das Gesetz - also bindend.
Sollte das einem Richter nicht gefallen, so mag er ja eine Richtervorlage machen.


Keine absolute Anwaltspflicht
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Es besteht demnach ausgerechnet beim obersten deutschen Gericht kein absoluter Anwaltszwang (im Gegensatz zu den meisten anderen Verfahrensarten und Gerichten). Das hat auch Rückwirkung auf die Vorbereitungsregeln einer Beschwerde.

Wie beim BVerfG ist es auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (der rechtliche "Beistand" muss aber die Verhandlungssprache beherrschen, also immer französisch, nie eine andere).

Beim EuGH besteht diese Ausnahmeregel nicht. (Auch dort übrigens erstaunlicherweise Verhandlungen nur französischsprachig. Das ist nur historisch zu erklären.)


Es können also Sachkundige dieses Forums als Rechtsbeistand zugelassen werden.
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Einige unter uns haben sicherlich mehr Kenntnis zum Themenkreis als alle Rechtsanwälte in Deutschland, ausgenommen einer im Raum Hamburg. Diese vielleicht 5 bis 10 können also für den Fall einer mündlichen Verhandlung beim BVerfG oder EGMR vom Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beantragt werden. ( @pjotre auch für francais)

Beim BVerfG ist ein solcher Antrag erst nötig, sofern es sich konkret in Richtung auf mündliche Verhandlung hin entwickelt. Beim EGMR ist der Antrag bereits sinnvoll, sobald ein Annahmebeschluss erreicht wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2020, 21:26 von Bürger«
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Natürlich kann jede Anstalt klagen. Auf Grund der fehlenden Zustimmung aus Sachsen-Anhalt fällt die Erhöhung für alle Sender aus. Die Anstalten klagen daher wegen nicht funktionsgerechter Finanzausstattung; und das kann jede ÖR-Sender.

ZDF kann Beschwerdeannahme versuchen, weil Anteil auch an den Einnahmen aus Sachsen-Anhalt.
- Das ist aber fragwürdig, weil wohl ein fester 25-%-Anteil ohne Beteiligung am Inkasso.

Ob man am Inkasso beteilig ist oder nicht - das ZDF ist immerhin am BS beteiligt - spielt keine Rolle. Das ZDF erhält ebenfalls keine Erhöhung und ist aus den gleichen Gründen klageberechtigt wie die Sender in der ARD und das Deutschlandradio.

3. Alle 3 verletzen aber den Grundsatz der nötigen Aktivlegitimation.

Unsinn ! Siehe oben.

... und so viele andere Fragen wären vorzutragen.... ist in Arbeit...

Jaja, die vielen zentnerschweren Schreiben des @pjotre ans Verfassungsgericht. Man liest regelmäßig davon, hört aber nie von Erfolgen.  8)

M. Boettcher


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" Man liest regelmäßig davon, hört aber nie von Erfolgen.  "

Es ist Kompetenz-Regel, dass über Gerichtsverfahren bei Obersten Gerichten nicht berichtet werden soll, damit die Arbeit des Gerichts ungestört bleibt. Nicht jeder kann das wissen. Man lernt nie aus.   

Es ist eine Regel, dass man über Erfolge nicht laufend berichtet, weil dies nicht in ein Forum hinein gehört, wenn das Forum diese Verfahren nicht mit getragen hat und weil Bescheidenheit geboten ist, weil noch ein langer Weg vor uns liegt.
Nicht jeder kann solche Erfolge also wissen. Man lernt nie aus.

Es gibt nun Wichtiges unter Zeitdruck zu tun. Jeder weitere derartige Kommentar wird deshalb mit Schweigen beantwortet. Viel Spaß beim Monolog. Si tacuisses philosophus mansisses.


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Jaja, das Schweigen der Richter. Das BVerfG informiert unter https://www.bundesverfassungsgericht.de regelmäßig über Verfahren, Termine und Terminplanungen, Entscheidungen in Pressemeldungen und im Volltext. Wenn nicht berichtet wird, gibt es nichts, jedenfalls nichts von juristischer Relevanz. :)

M. Boettcher


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@alle > Beim Thema bleiben:
ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen
Danke.


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Die Klagebefugnis verstehe ich nicht. Wenn ein privatwirtschaftlicher Sender wie SAT1 oder RTL vom Staat "benachteiligt" wird, beispielsweise durch Zensur, mag er legitimiert sein, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Wenn aber einem Staatssender, der als staatliche Behörde die Staatsfunkzwangsabgabe ohne Richter beim Bürger vollstreckt, von einem demokratisch gewählten Parlament beziehungsweise Ministerpräsident die Zwangsabgabe nicht erhöht wird, kann doch höchstens der dadurch benachteiligte Bürger Verfassungsbeschwerde einreichen, nicht die Behörde, die ja kein Selbstzweck ist.
Mir ist keine andere Behörde bekannt, die vor das Verfassungsgericht ziehen kann, wenn ihr die Mittel von der Regierung gekürzt werden.


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