Wir können uns in welcher Weise einbringen? Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/§ 22 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder [... ... ...] vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.
[...] Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
§ 23 (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
§ 25 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
§ 26 (1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
§ 27a Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Auch ein "Beschluss" ist eine Entscheidung
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und bindet demnach gemäß § 31 Abs. 1 VerfGG.
Das ist wichtig für den "Beschluss" BVerfG 1 BvR 665/10 (Geringverdiener-Befreiung).
ARD-Juristen und/oder Richter haben seit 2013 bis 2019 öfter oder immer argumentiert, nur ein "Urteil" genieße die Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfG. Es gilt nicht diese Juristen-Meinung, sondern das Gesetz - also bindend.
Sollte das einem Richter nicht gefallen, so mag er ja eine Richtervorlage machen.
Keine absolute Anwaltspflicht
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Es besteht demnach ausgerechnet beim obersten deutschen Gericht kein absoluter Anwaltszwang (im Gegensatz zu den meisten anderen Verfahrensarten und Gerichten). Das hat auch Rückwirkung auf die Vorbereitungsregeln einer Beschwerde.
Wie beim BVerfG ist es auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (der rechtliche "Beistand" muss aber die Verhandlungssprache beherrschen, also immer französisch, nie eine andere).
Beim EuGH besteht diese Ausnahmeregel nicht. (Auch dort übrigens erstaunlicherweise Verhandlungen nur französischsprachig. Das ist nur historisch zu erklären.)
Es können also Sachkundige dieses Forums als Rechtsbeistand zugelassen werden.
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Einige unter uns haben sicherlich mehr Kenntnis zum Themenkreis als alle Rechtsanwälte in Deutschland, ausgenommen einer im Raum Hamburg. Diese vielleicht 5 bis 10 können also für den Fall einer mündlichen Verhandlung beim BVerfG oder EGMR vom Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beantragt werden. ( @pjotre auch für francais)
Beim BVerfG ist ein solcher Antrag erst nötig, sofern es sich konkret in Richtung auf mündliche Verhandlung hin entwickelt. Beim EGMR ist der Antrag bereits sinnvoll, sobald ein Annahmebeschluss erreicht wurde.