Die ARD-Anstalten wollen noch in diesem Jahr die Klage zum Rundfunkbeitrag beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Das kündigte der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow am Mittwoch im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur an.
[…]
Deutschlandradio stellt Eilantrag
Deutschlandradio teilte am Mittwoch auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) in Köln mit, ein Eil- und ein Hauptverfahren in Karlsruhe anzustrengen. Ob die ARD ebenfalls einen Eilantrag stellt, ist unklar. Eine Sprecherin des Senderverbunds bestätigte lediglich, dass noch in diesem Jahr eine Klage eingereicht werde.
[…]
Haseloff zog Vorlage zurück
[…]
Radio Bremen würden monatlich 800.000 Euro fehlen
Der Intendant des Südwestrundfunks (SWR), Kai Gniffke, verteidigte die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Sender für eine Verfassungsbeschwerde. “Ich hätte mir nie vorstellen können, dass sich ein deutsches Bundesland verfassungswidrig verhält”, sagte Gniffke dem Hörfunksender SWR Aktuell.
[…]
Dem ZDF fehlen nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen Euro, wenn der Rundfunkbeitrag nicht erhöht wird. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ZDF-Fernsehrats, Wilhelm Schmidt, erklärte, dies würde “vor allem die geplanten Verbesserungen im Programm sowie die technischen Weiterentwicklungen zum Ausbau der internetbasierten Angebote bremsen”, aber auch “die eine oder andere Programmeinschränkung”, zum Beispiel im Sport.
[…]
Rundfunkkommission kommt zu außerordentlicher Sitzung zusammen
[…]
Ich frage mich, welche Rechtsform die ARD hat?
weiterlesen:
https://www.rnd.de/politik/ard-will-noch-2020-klage-zum-rundfunkbeitrag-einreichen-lander-mit-krisen-treffen-OYA4IM2GKCOGRZOKXVBTKXWKEE.html
Anmerkung:ZitatDas macht sprachlos:
Ich hätte mir nie vorstellen können, dass sich ein deutsches Bundesland verfassungswidrig verhält, sagte Gniffke...
Dem ZDF fehlen nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen Euro, wenn der Rundfunkbeitrag nicht erhöht wird.
Ich frage mich, welche Rechtsform die ARD hat?
Rundfunk ist Landesrecht.
Im Impressum steht lediglich der SWR. Da müssten m.E. alle 16 Länder stehen. Oder nicht? Der SWR vertritt alle anderen gleich mal mit. Mit welcher Rechtsform will der SWR da für die ARD klagen? Klagt da nur der SWR?
Für verfassungswidrig halte ich, wenn der SWR an Stelle von 16 Ländern klagen will.
2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html)
"Wegen 86 Cent vor's Verfassungsgericht!?!!" (Kreisch!!)Quelle:
LOL ... aber bislang titelten eben die Leitmedien und die Politiker gemeinsam:
"Wegen nur 86 Cent so ein Aufstand!!"
Deshalb ist es völlig berechtigt, nun zu sagen:
Ähm, wegen 86 Cent eine Verfassungsklage?
(...)
Ich frage mich, welche Rechtsform die ARD hat?
Rn. 2
[...], die sich gemeinsam mit der Deutschen Welle zu der Beklagten zu 2, der Arbeitsgemeinschaft derRundfunkanstalten Deutschlands (ARD), zusammengeschlossen haben.
Rn. 17
I.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings bereits unzulässig, weil die Beklagte zu 2 nicht parteifähig ist.
Rn. 19
2.
So verhält es sich hier. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. [...] Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Das heißt im Umkehrschluss, dass wir eine solche Gruppe bilden müssen. Den Eilantrag gilt es formal nach Abs 1. abzuwehren:
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.Die Aufzählung ist abschließend
1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG [...]Die hinteren aufgezählten Paragraphen behandeln die Beitritte für die unterschiedlichen Verfahrensarten. Ich sehe nur einfach nicht, welches Verfahren in Frage kommt.
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes)
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.(siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Amicus_Curiae#Verfassungsgerichtsbarkeit)
rnd.de, 09.12.2020
ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen - Länder mit Krisen-TreffenZitat[…]https://www.rnd.de/politik/ard-will-noch-2020-klage-zum-rundfunkbeitrag-einreichen-lander-mit-krisen-treffen-OYA4IM2GKCOGRZOKXVBTKXWKEE.html
Radio Bremen würden monatlich 800.000 Euro fehlen
Der Intendant des Südwestrundfunks (SWR), Kai Gniffke, verteidigte die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Sender für eine Verfassungsbeschwerde. “Ich hätte mir nie vorstellen können, dass sich ein deutsches Bundesland verfassungswidrig verhält”, sagte Gniffke dem Hörfunksender SWR Aktuell.
[…]
Der Intendant des Südwestrundfunks (SWR), Kai Gniffke, verteidigte die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Sender für eine Verfassungsbeschwerde. “Ich hätte mir nie vorstellen können, dass sich ein deutsches Bundesland verfassungswidrig verhält”, sagte Gniffke dem Hörfunksender SWR Aktuell.Hat nicht erst kürzlich Edelfrau "Mutter" von Schlesinger vom RBB, also die Muttergottes, verkünden lassen, dass man den parlamentarischen Prozess respektieren würde?
Hat nicht erst kürzlich Edelfrau "Mutter" von Schlesinger vom RBB, also die Muttergottes, verkünden lassen, dass man den parlamentarischen Prozess respektieren würde?Wenn sie für jemanden spricht und handelt, dann nur für den RBB, sonst für keine der anderen LRA.
Das BVerfG dürfte also eine Klage der ARD gar nicht annehmen; nur die einzelnen LRA wären klagebefugt, wie auch das ZDF, bspw. Sie alle könnten aber jeweils nur für ihre Region klagen, weil ja Landesrecht, oder?
Spannend wäre die Frage insgesamt, ob "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gleich vor's BVerfG ziehen dürfen oder nicht ebenso den Rechtsweg einzuhalten hätten.
Der "Rechtsweg" für einen Verstoß gegen das GG ist daher ziemlich kurz: man klagt beim Bundesverfassungsgericht.Das stimmt (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html )
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Der Bund der Steuerzahler war hier einer der externen Sachverständigen. Wir wandten uns in unserer schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung insbesondere gegen Doppel- und Mehrfachbelastungen durch Beitragspflichten für Zweitwohnungen und auf betrieblicher Ebene.Quelle:
Der "Rechtsweg" für einen Verstoß gegen das GG ist daher ziemlich kurz: man klagt beim Bundesverfassungsgericht.Gegen 1 Gesetz innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten; gegen einen Verwaltungsakt.
Der "Rechtsweg" für einen Verstoß gegen das GG ist daher ziemlich kurz: man klagt beim Bundesverfassungsgericht.Gegen 1 Gesetz innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten; gegen einen Verwaltungsakt.
Beides ist nicht gegeben; weder hat es ein Gesetz, da keines zustandegekommen ist, noch hat es einen den ÖRR beschwerenden Verwaltungsakt, oder? Beides zu betrachten in Bezug auf Sachsen-Anhalt.
Wo ist also die Legitimation der ÖRR?
Man kann nicht nur gegen ein Gesetz bzw. dessen Folgen vorgehen, sondern auch gegen Handlungen, Unterlassen und einen sich durch solches ergebenden verfassungswidrigen Zustand.Ich denke auch... es muss auf Unterlassen auf Befassung mit dem Thema hinauslaufen. Ganz unabhängig von der geforderten Erhöhung, hätte eine Befassungs stattfinden müssen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Nichtbefassung des Landtags des Bundeslandes Sachsen-Anhalt bis zum 31.12.2020 über die Finanzierungsfrage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Folgejahre 2021-2024 ist ein Versäumnis verfassungsrechtlicher Schwere von dem ich in meinem Grundrechten nach Artikel 5 Abs. 1 unseres Grundgesetzes betroffen bin.
Zwar ist der Empfang von Rundfunk in meiner Wohnung derzeit (gewollt) technisch nicht möglich, aber auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten als Empfänger kommt es nicht an.
Es liegt der individuelle Vorteil noch nicht darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mir direkt nutzt und in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und „einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen“ leistet.
Erforderliche Zulassungsvoraussetzung für dieses Verfahren ist nur, dass für mich als Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Nicht darauf, ob in meiner beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob ich das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will.
Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und mir als „Schuldner“ des Rundfunkbeitrags besteht auch dann, wenn ich nicht über Empfangsgeräte verfüge. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragspflicht keine Bedeutung.
Dieser individuelle Vorteil einer Nutzungsmöglichkeit ist nun in Gefahr, weil sich das Parlament des Landes Sachsen-Anhalt nicht mit der zukünftigen Aufgabe und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befasst hat und damit unvermittelt keine Neuregelung der Rundfunkbeiträge möglich ist. Mein Landtag in Baden-Württemberg hat ebenso unterlassen für dieses Szenario vorzusorgen.
In dem Sinne des Vorteils einer potentiellen Möglichkeit einer positiven Nutzungsentscheidung bin ich ab 2021 ebenso "beitragspflichtig" wie in meinem Verfassungsrecht auf freien Informationszugang verfassungswidrig eingeschränkt durch Unterlassen. Dadurch bin ich sogar direkter klageberechtigt, als eine Rundfunkanstalt, denn ich bin als Grundrechtsträger von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.
Bundesverfassungsgericht
Höchstes deutsches Gericht mit Sitz in Karlsruhe. Seine Richter/innen werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit auf 12 Jahre gewählt. Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlamente, Regierungen und Gerichte in Deutschland das Grundgesetz einhalten. Es kann z.B. ordnungsgemäß beschlossene Gesetze und Regierungsanordnungen wieder aufheben, wenn sie seiner Meinung nach verfassungswidrig sind. Es entscheidet über Parteiverbote und über Verfassungsbeschwerden, die jede Bürgerin und jeder Bürger beim Bundesverfassungsgericht einreichen kann.
www.bundesverfassungsgericht.d3
1. Da ARD nicht "Verfassungsorgan" ist, dürfte "Klage" wohl nicht in Betracht kommen.
---------------------------------------------------------------------
Gemeint ja wohl "Beschwerde" (ohne Rechtsanspruch auf Entscheid). Wir wünschen von vollem Herzen eine Annahmeverweigerung - wird aber ja wohl zum Entscheid angenommen werden?
Gar nicht sicher; denn Subsidiarität erfordert, dass erst vor dem VerfGH Sachsen-Anhalt gestritten wird.
Dem ZDF fehlen nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen Euro, wenn der Rundfunkbeitrag nicht erhöht wird. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ZDF-Fernsehrats, Wilhelm Schmidt, erklärte, dies würde “vor allem die geplanten Verbesserungen im Programm sowie die technischen Weiterentwicklungen zum Ausbau der internetbasierten Angebote bremsen”, aber auch “die eine oder andere Programmeinschränkung”, zum Beispiel im Sport.
Die Sender klagen selbstverständlich auf angemessene Finanzierung. Die hat ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert, in dem es sagt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert.Das hab ich noch nie verstanden.. wo steht das eigentlich?
Die Sender klagen selbstverständlich auf angemessene Finanzierung. Die hat ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert, in dem es sagt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert.Das hab ich noch nie verstanden.. wo steht das eigentlich?
Wenn ich im Grundgesetz nachlese: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html)
dann steht da: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"
Da steht Freiheit und nicht Finanzierung.. fängt zwar beides mit F an, bedeutet aber komplett was anderes. Der Staat darf Presse und Berichterstattung nicht verbieten oder behindern. Aber es steht nicht, dass er ihn auch unterstützen muss. Eine Finanzierung durch den Staat (wie hier gegeben) behindert ja eben die Unabhängigkeit (sieht man jetzt ja sehr deutlich).
Ist also mein Link veraltet und es gibt ein anderes Grundgesetz?
Leitsätze
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.
Leitsätze
1. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.
3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen BVerfGE 90, 60 (60)BVerfGE 90, 60 (61)abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.
5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.
Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten ...
Nein, dein GG ist in Ordnung. Es handelt sich um eine Interpretation des Artikels 5 des GG durch das Bundesverfassungsgericht, die den bisherigen Entscheidungen zum Rundfunk zu entnehmen sind. Z. B. stehen wichtige Anforderungen an die Finanzierung in der 7. und der 8. Rundfunkentscheidung des BVerfG.
7. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
8. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Details ergeben sich jeweils aus der Begründung im Text.
[...] Ein Gerichtssprecher teilte am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, dass das ZDF Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag, der die Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 auf 18,36 Euro vorsieht, eingereicht habe.
[...]
Das Bundesverfassungsgericht ist jetzt am Zug: Die erste Klage eines öffentlich-rechtlichen Senders gegen die Blockade aus Sachsen-Anhalt zu einem höheren Rundfunkbeitrag ist eingetroffen.
[…] Am Vortag war bekanntgeworden, dass das Saarland und Bremen die Klagen der öffentlich-rechtlichen Sender unterstützen wollen und eine eigene Stellungnahme nach Karlsruhe schicken werden. Hintergrund ist, dass in den beiden Bundesländern die kleinsten ARD-Anstalten - Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk - angesiedelt sind und bereits heute von anderen ARD-Häusern in einem Finanzausgleich gestützt werden müssen. Raab sagte am Donnerstag der dpa, dass auch alle anderen Länder, die dem Staatsvertrag zugestimmt haben, sich aktiv in das Verfahren einbringen wollen. Sachsen-Anhalt war unter den Ländern der einzige Wackelkandidat in der Beitragsplus-Frage.
Da stellen wir uns doch die Frage, welche Legitimation das ZDF in Belangen des Landesrechts Sachsen-Anhalt hat?
§ 22 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder [... ... ...] vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.
[...] Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
§ 23 (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
§ 25 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
§ 26 (1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
§ 27a Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
1. Ausgerechnet vorab ZDF? - Ordnen wir das einmal rechtlich ein:
---------------------------------------------------------------
8 ARD-Anstalten können nicht Beschwerde einreichen, weil ohne Anteil an der Rundfunkabgabe Sachsen-Anhalt.
ZDF kann Beschwerdeannahme versuchen, weil Anteil auch an den Einnahmen aus Sachsen-Anhalt.
- Das ist aber fragwürdig, weil wohl ein fester 25-%-Anteil ohne Beteiligung am Inkasso.
3. Alle 3 verletzen aber den Grundsatz der nötigen Aktivlegitimation.
... und so viele andere Fragen wären vorzutragen.... ist in Arbeit...
Man betrachte einfach die Rechtsprechung des BVerfG zur RundfunkfinanzierungJa, und daran hält sich Sachsen-Anhalt, wenn es die Belange der Bürger gleich gewichtet, denn auch das hatte das BVerfG in seiner Entscheidung zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entschieden.
Rn. 151
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden ...
1. des Bayerischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. G., Rundfunkplatz 1, 80335 München,
2. des Hessischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Dr. R., Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt,
3. des Norddeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. P., Rothenbaumchaussee 132–134, 20149 Hamburg,
4. des Mitteldeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. R., Kantstraße 71–73, 04275 Leipzig,
5. des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin R., Masurenallee 8-14, 14057 Berlin,
6. des Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts,vertreten durch den Intendanten Dr. G., Bürgermeister-Spitta-Allee 45, 28329 Bremen,
7. des Saarländischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten R., Halberg, 66100 Saarbrücken,
8. des Südwestrundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten B., Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart,
9. des Westdeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin P., Appellhofplatz 1, 50667 Köln
...
des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten S., ZDF-Straße 1, 55100 Mainz, Bevollmächtigter: Prof. Dr. lGunnar Folke Schuppert, Kaiserdamm 28, 14057 Berlin
...
des Deutschlandradios, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. E., Raderberggürtel 40, 50968 Köln,
RN 113Quelle (wie oben): https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Gebührenfestsetzung durch die landesrechtlichen Zustimmungsakte zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV sind begründet. Diese Gebührenfestsetzung verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Gerichtssprecher teilte weiter mit: «Ein Entscheidungstermin ist derzeit nicht absehbar.»Immer die gleichen falschen Suggestivsätze: "keinen Beitragserhöhung" aber wundersame Einnahmeerhöhung.
...
Der Rundfunkbeitrag ist die Haupteinnahmequelle für die öffentlich-rechtlichen Sender. Es wäre die erste Erhöhung des Rundfunkbeitrags seit 2009. Am Freitag unterstützte die ARD-Gremienkonferenz als Aufsichtsorgan der Landesrundfunkanstalten den Klage-Kurs. «Dies ist ohne Aufschub geboten, um Schaden für Medienvielfalt und Meinungsbildung abzuwenden», sagte der Vorsitzende Andreas Meyer-Lauber.
Die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD), die auch die Medienpolitik der Länder-Rundfunkkommission koordiniert, sagte am Donnerstag der dpa, dass auch alle anderen Länder, die dem Staatsvertrag zugestimmt haben, sich aktiv in das Verfahren einbringen wollen.Wow, die Regierungen klagen gegen die Interessen der Bürger!
Dass Haushalte in Deutschland monatlich 86 Cent mehr Rundfunkbeitrag zahlen sollen geht zurück auf eine Empfehlung einer unabhängigen Kommission, die in regelmäßigen Abständen den Finanzbedarf der Sender berechnet.Kein Wort davon, dass die KEF keine Wirtschaftlichkeitsprüfung macht.
Einige Sender signalisierten, dass es ohne 86 Cent Einschnitte im Programm geben würde.Sehr gut! Endlich fällt Funk mit "Fick Dich" und "Auf Klo" weg. Braucht kein Mensch aus Zwangsgeldern.
Die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrats, Marlehn Thieme, sagte mit Blick auf den Klageweg, es sei «eine gewisse Eile» geboten. Der Rat ist die unabhängige Kontrollinstanz unter anderem der Programmarbeit des Senders.
Er wertete in einer eingebrachten Resolution die Blockade in Magdeburg als «offensichtlich sachfremde politische Entscheidung». Damit würden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine verfassungsrechtlich garantierte Staatsferne beschädigt.Wieso ist das "sachfremd" wenn es doch so im Koalitionsvertrag steht?
Der Fernsehrat genehmigte zugleich den Haushalt des ZDF mit Hauptsitz in Mainz für das nächste Jahr. Dieser sieht Aufwendungen in Höhe von 2,6 Milliarden Euro vor, als Gesamtergebnis wird mit einem Verlust von rund 2,6 Millionen Euro gerechnet.Verlust planen, und die Kohle vor dem BVerfG einklagen. Hat schon immer funktioniert.
Frankfurter Rundschau, 11.12.2020
Rundfunkbeitrag wird ein Fall für Karlsruhe
https://www.fr.de/politik/rundfunkbeitrag-wird-ein-fall-fuer-karlsruhe-zr-90128231.html
...ZitatEr wertete in einer eingebrachten Resolution die Blockade in Magdeburg als «offensichtlich sachfremde politische Entscheidung». Damit würden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine verfassungsrechtlich garantierte Staatsferne beschädigt.Wieso ist das "sachfremd" wenn es doch so im Koalitionsvertrag steht?
Man betrachte einfach die Rechtsprechung des BVerfG zur RundfunkfinanzierungJa, und daran hält sich Sachsen-Anhalt, wenn es die Belange der Bürger gleich gewichtet, denn auch das hatte das BVerfG in seiner Entscheidung zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entschieden.
...
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30393.0
...ZitatRn. 151
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen [...] misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.
Bitte hinten anstellen?
Beim BVerfG liegen Beschwerden von Bürgern/*/Bürgerinnen zu Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.
Die Anzahl schätze ich auf drei- oder vierstellig. [..]
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 30. September 2018 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Es seit nur betont: Das BVerfG bereitet sich wohl schon seit 2019 auf einen neuen Durchgang vor in Sachen Rundfunkabgabe und "ARD, ZDF etc.". Nun kommt ein erster Teil wohl bis Ende Januar 2021. Danach dürfte Weiteres zu erwarten sein.Diese Zeit ist ja auch von Europa genutzt worden; siehe die am 8 Dez. '20 in Kraft getretene Verordnung in Belangen der Einhaltepflicht internationaler wie europäischer Grundrechte und der damit einhergehenden Blockiermöglichkeit der Finanzen juristischer Personen des öffentlichen wie privaten Rechts, die sich über diese in der Verordnung genannten Regelwerke gegenüber natürlichen Personen hinwegsetzen.
PS Ich habe selbst SIEBEN verschiedene Vorschläge an die CDU-Parlamentarier in Sachsen-Anhalt geschickt, wie die Öffis 400 Mio. im Jahr einsparen können, ohne dass der Auftrag leidet (kann man daraus ableiten, dass die auch 2.8 Mrd. sparen können? >:D )
Und "verfassungswidrig" ist auch so ein Wort, das nicht leichtfertig herumgeworfen werden sollte.»Verfassungswidrig« ist aber genau das verbale Stöckchen, das bestimmte *Interessengruppen* (der Bürger gehört da nicht dazu, dessen Verfassungsbeschwerden werden einfach nicht angenommen) dem BVerfG nur hinhalten müssen, damit es springt.