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Autor Thema: Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB  (Gelesen 1873 mal)

  • Beiträge: 7.385
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 352 Gebührenüberhebung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__352.html

Zitat
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__353.html

Zitat
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.

Der Rundfunkbeitrag ist zwar keine Gebühr, aber er ist eine Abgabe in Form eines Beitrages, für den § 353 StGB Anwendung findet.

Wer es als Amtsträger zu verantworten hat, daß von einem Rundfunk-Nichtinteressenten Rundfunk-Beiträge abgepresst werden, begeht u. U. Abgabeüberhebung gemäß § 353 StGB, da die Erhebung eines Beitrages an das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung gebunden ist und der Nichtinteressent folglich nicht abgabepflichtig ist, kraft Vorgabe des Bundesrechts in Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29947.0
Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die "Beiträge" nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54).[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2020, 16:31 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Der Begriff "Abgabeüberhebung" hat, unabhängig der nationalen Relevanz, eine europäische Dimension. Dieses ergibt sich dadurch, daß der Rundfunkbeitrag von Europa als staatliche Beihilfe eingestuft und behandelt wird. Der Umstand der Abgabeüberhöhung bewirkt hier eine Überhöhung der staatlichen Beihilfe seit 2013, dem Jahr des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, denn die Kriterien des Bundes zur Abgabeart "Beitrag", die alleine der Bund wegen seines Finanzmonopoles definiert, haben sich seither nicht geändert.


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  • Beiträge: 1.456
Wer es als Amtsträger zu verantworten hat, daß von einem Rundfunk-Nichtinteressenten Rundfunk-Beiträge abgepresst werden [...]
Liegt bei der sozialen Befreiung nicht viel eindeutiger eine Abgabeüberhebung vor?
Die Beiträge der "Befreiten" werden ja auf die restlichen Beitragszahler umgelegt. Das ist kein individueller Vorteil für mich -> Abgabeüberhebung.
Und das Schöne ist, diese Abgabeüberhebung ist (war?) sogar offiziell im KEF-Bericht ausgewiesen.

Edit "Bürger": Bitte bei solchen Anmerkungen immer auch gleich eigenverantwortlich entsprechende Querverweise zu bereits bestehenden Diskussionen angeben, um a) auch jene zu informieren, welche nicht den Überblick über die Forum-Inhalte haben und b) Mehrfachdiskussionen zu vermeiden.
Siehe ergänzend auch bereits bestehende Diskussion dazu unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
mit dortigen wichtigen Erkenntnissen u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979
sowie auch unter
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Hier im Thread diesen Aspekt bitte allenfalls konkret bezogen auf das hiesige Kern-Thema diskutieren, welches da lautet
Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2020, 17:10 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.385
Liegt bei der sozialen Befreiung nicht viel eindeutiger eine Abgabeüberhebung vor?
Von mir wird der europäische Aspekt beleuchtet, nicht der rein nationale. Geringverdiener können sowohl Interessenten als auch Nichtinteressenten sein; europäische Relevanz hat aber nur der Teil der Nichtinteressenten, denn der berührt den beihilferechtlichen Part.

Der Aspekt der Geringverdiener als solches ist aber nicht ohne Belang, siehe dafür

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

ist in diesem Thema hier aber bitte nicht zu diskutieren.
------------
In Belangen der Finanzen wird der nationale Rahmen vom Bund gesetzt, nicht von den Ländern. Die Länder füllen den national vom Bund gesetzten Rahmen, dort, wo sie dürfen, lediglich mit Inhalt.

Hier zur Erinnerung die Themen:

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31023.0

Links führen zu den getätigten Aussagen.

Wir haben hier also mit dem Begriff "Abgabeüberhöhung" nicht nur den unionsrechtlich-beihilferechtlichen Aspekt des Rundfunkbeitrages zu betrachten, sondern auch den bundesrechtlichen Aspekt, denn die Durchführung der Rundfunkfinanzierung ist nicht mit der verpflichtenden Loyalität dem Bund gegenüber zu vereinbaren.

Ein weiterer Aspekt könnte der Umstand sein, daß die Nichteinhaltung des nationalen Rechts durch das Mitgliedsland dann ebenfalls unionsrechtswidrig ist, wenn auch nur ein Teil eines Vorganges von Europa geregelt wird.

Evtl. hierzu siehe auch das Thema:

EuGH C-392/04 - Gemeinschaftswidriger nationaler Verwaltungsakt u.U. nichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33628.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33628.msg205004.html#msg205004


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Wir sinnieren hier mal weiter.

Weder Land noch Bund haben in Belangen des Rundfunkbeitrages einen konkreten Betrag oder eine konkrete Zeitdauer der Beihilfe, die der Rundfunkbeitrag im europäischen Rahmen ja ist, beantragt bzw. genehmigt bekommen (?); die Genehmigung umfasst also nur den Umfang, wie er national überhaupt zulässig ist. Und national zulässig ist die Beitragserhebung von jenen Personen, die Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung haben.

Dieser finanzielle Rahmen des Bundes ist ein betagter Rahmen, siehe die Entscheidung des BVerfG aus dem Eingangspost zu diesem Thema; "BVerfG 7, 244 - Badische Weinabgabe" ist vom 4. Februar 1958. Ist also nix Neues und auch für die neuen Bundesländer genug Zeit seit der Wende, das zu verinnerlichen.

Wenn sich die Genehmigung Europas in Belangen der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag also im korrekten Rahmen des nationalen Rechts begründet, stellt die Summe der von Rundfunknichtinteressenten seit 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge eine nicht genehmigte staatliche Beihilfe dar; bei diesem Teil könnte daher von Europa die Auflage an den Bund gehen, diesen Betrag von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern, also von den LRA, da sie alle "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gemäß BGH KZR 31/14 darstellen.


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