Wir sinnieren hier mal weiter.
Weder Land noch Bund haben in Belangen des Rundfunkbeitrages einen konkreten Betrag oder eine konkrete Zeitdauer der Beihilfe, die der Rundfunkbeitrag im europäischen Rahmen ja ist, beantragt bzw. genehmigt bekommen (?); die Genehmigung umfasst also nur den Umfang, wie er national überhaupt zulässig ist. Und national zulässig ist die Beitragserhebung von jenen Personen, die Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung haben.
Dieser finanzielle Rahmen des Bundes ist ein betagter Rahmen, siehe die Entscheidung des BVerfG aus dem Eingangspost zu diesem Thema; "BVerfG 7, 244 - Badische Weinabgabe" ist vom 4. Februar 1958. Ist also nix Neues und auch für die neuen Bundesländer genug Zeit seit der Wende, das zu verinnerlichen.
Wenn sich die Genehmigung Europas in Belangen der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag also im korrekten Rahmen des nationalen Rechts begründet, stellt die Summe der von Rundfunknichtinteressenten seit 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge eine nicht genehmigte staatliche Beihilfe dar; bei diesem Teil könnte daher von Europa die Auflage an den Bund gehen, diesen Betrag von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern, also von den LRA, da sie alle "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gemäß BGH KZR 31/14 darstellen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;