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Autor Thema: EuGH C-392/04 - Gemeinschaftswidriger nationaler Verwaltungsakt u.U. nichtig  (Gelesen 2012 mal)

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Es wird im Schlußantrag ausgeführt, daß auch ein national bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt der nationalen Überprüfung unterfallen muß, wenn er dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht.

Und, wer hätte es gedacht, diese Entscheidung betrifft die Bundesrepublik Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland hat als Mitgliedsland der Europäischen Union zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes Hoheitsrechte abschließend auf Europa übertragen; diesem Umstand hat sie aus Gründen der Loyalität Europa gegenüber zu jedem Zeitpunkt Folge zu leisten.

Es wird im Schlußantrag interessanterweise vorgetragen, daß sich der einzelne Bürger dem nationalen Recht nicht mehr unterwerfen muß, wenn der betreffende Sachverhalt von einer europäischen Verordnung oder Richtlinie geregelt wird und die Umsetzungsfrist dafür abgelaufen ist.

Ab dem Tage des Ablaufes der Umsetzungsfrist einer Richtlinie, (die Verordnung ist ja eh unmittelbar bindend und bedarf keiner Umsetzung, um gültig zu sein, darf aber freilich ebenfalls in nationales Recht eingearbeitet werden), ist nationales Recht damit defaktisch gegenstandslos, wenn die Einarbeitung einer Richtlinie in das nationale Recht das Ziel der Richtlinie verfehlt.

Zitat
85. [...] Im Urteil Ratti(59) erkannte der Gerichtshof jedoch diesen ebenfalls Vorrang zu, indem er erklärte, dass keiner, der nach Ablauf der Umsetzungsfrist sich nach den Bestimmungen der Richtlinie richte, dem noch nicht angepassten nationalen Recht unterworfen werden könne.

Zitat
88.      Die genannten Eigenschaften des Gemeinschaftsrechts sprechen jedoch dagegen, sich mit der Nichtanwendung seiner Bestimmungen abzufinden, da die Ziele der Verträge sonst nicht erreicht würden. Der Gerichtshof hat betont, dass der Grundsatz der Loyalität in Artikel 5 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 10) die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, um die in den Richtlinien festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Aufgabe obliege allen Trägern öffentlicher Gewalt, auch den Gerichten. Diese Auffassung, die der Gerichtshof im Urteil Von Colson und Kamann(64) dargelegt hat, hat die Folgen der Tatsache, dass den Richtlinien in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen keine unmittelbare Wirkung zuerkannt wird, abgemildert, da sie zu der Doktrin der so genannten „richtlinienkonformen Auslegung“ führte, der zufolge das nationale Gericht bei der Anwendung seines Rechts der Gemeinschaftsbestimmung einen Sinn geben muss, um auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen.

Zitat
92.      Der Gerichtshof, stets darum bemüht, der Gemeinschaftsordnung zu ihrer vollen Wirksamkeit zu verhelfen, wollte den Kreis schließen, um zu vermeiden, dass die Schwierigkeiten der Verknüpfung dieser Rechtsordnung mit den nationalen Systemen zu einer Sackgasse führen. Im Urteil Francovich und Bonifaci(71) legte er den Grundsatz fest, dass ein Mitgliedstaat, wenn das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel sich nicht im Wege der Auslegung erreichen lasse, den Schaden ersetzen müsse, der dem Einzelnen entstanden sei, weil die Bestimmungen der Richtlinie nicht rechtzeitig oder unzulänglich umgesetzt worden seien. Die Gesamtheit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften würde beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne nicht die Möglichkeit hätte, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er durch das Verschulden eines Mitgliedstaats in seinen Rechten verletzt werde. Dies gelte erst recht, wenn die Durchsetzbarkeit dieser Rechte von einem staatlichen Handeln abhänge und der Einzelne deshalb im Falle der Untätigkeit seine Rechte nicht vor den Gerichten geltend machen könne. Der Gerichtshof begründet diese Auffassung auch mit dem bereits genannten Artikel 5 EG?Vertrag, der zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verpflichtet.

Zitat
112. [...] Im Spannungsverhältnis zwischen Stabilität und Legalität gewinnt die Legalität an Gewicht, wenn die Beständigkeit sich wie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten(84) aus bloßen Verwaltungsentscheidungen herleitet.

Zitat
118.  [...] Die Pflicht zur Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Geboten, die in dem genannten Urteil Marleasing festgestellt worden ist und in dem im genannten Urteil Pfeiffer u. a. angegebenen Umfang besteht, zeigt sich hier in aller Klarheit.

Zitat
119. [...] Im Urteil Ciola(90) erklärte der Gerichtshof, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, den Rechtsschutz des Einzelnen nicht mindern könne. [...]

Zitat
121. Daher sind nach Artikel 11 der Richtlinie 97/13 aufgrund der in Artikel 10 EG festgelegten Loyalitätspflicht die Gebührenbescheide, die gegen diesen Artikel verstoßen, aber mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandskräftig geworden sind, zu überprüfen, wenn ihre Aufrechterhaltung den Geist dieser Bestimmung oder die anderen der Gemeinschaftsordnung zugrunde liegenden Prinzipien verletzt. Die nationalen Gerichte müssen das nationale Recht so auslegen, dass bei Vorliegen derartiger Umstände die Überprüfung solcher Rechtsakte möglich ist, sofern nicht Rechte Dritter verletzt werden.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 16. März 2006(1)
Verbundene Rechtssachen C-392/04 und C-422/04

i-21 Germany GmbH und ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG
gegen
Bundesrepublik Deutschland

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=57701&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6681202

Die entsprechende Entscheidung

"Telekommunikationsdienste – Richtlinie 97/13/EG – Artikel 11 Absatz 1 – Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben – Artikel 10 EG – Vorrang des Gemeinschaftsrechts – Rechtssicherheit – Bestandskräftiger Verwaltungsakt“

In den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C-422/04

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=64424&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6429915

Leitsatz 2
Zitat
2.      Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 gebietet es, dass das nationale Gericht beurteilt, ob eine mit dem Gemeinschaftsrecht klar unvereinbare Regelung wie jene, die den in den Ausgangsverfahren streitigen Gebührenbescheiden zugrunde liegt, offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Ist dies der Fall, hat das nationale Gericht daraus alle sich nach seinem nationalen Recht in Bezug auf die Rücknahme dieser Bescheide ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

Zitat
52      Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. In Randnummer 28 des Urteils Kühne & Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen,

wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens, die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen.

Zweitens, die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden.

Drittens, das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war.

Viertens, der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt.

Zitat
58      Was zunächst das Effektivitätsprinzip angeht, so dürfen danach die Vorschriften, die für die Behandlung von Gebührenbescheiden gelten, die auf eine mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 unvereinbare Regelung gestützt sind, die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Zitat
62      Was sodann das Äquivalenzprinzip betrifft, so verlangt es, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften einschließlich der vorgesehenen Fristen nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird.

Zitat
63      Folglich muss, wenn nach den für Rechtsbehelfe geltenden nationalen Vorschriften ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ wäre, die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

69      
Zitat
Ist die Behörde nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Gemeinschaftsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2020, 18:38 von Bürger«
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In Rn. 85 des Schlußantrages des Generalanwaltes, wie hier im ersten Zitat des Themas benannt, wird auf das Urteil Patti verwiesen, die Rechtssache 148/78, die die grundlegende Frage zum Vorang des Gemeinschaftsrechts klärt.

Schlußantrag als auch Urteil zur Rechtssache Patti seien hier als PDF bezogen; sie werden deshalb nicht separat verlinkt.

CURIA - Ergebnisliste zur Rechtssache 148/78
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=148%252F78&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=6737178

Aus der Gerichtsentscheidung Patti sei folgender Text zitiert:

Zitat
Rn. 17
[...] Das Gericht hat daher als erstes folgende Frage vorgelegt:
„Stellen die Richtlinie 73/173 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1973 und insbesondere ihr Artikel 8 unmittelbar geltende Vor­schriften dar, die den einzelnen subjektive Rechte verleihen, welche von den staatlichen Gerichten zu schützen sind?"

Zitat
Rn. 19
In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung — zu­letzt in seinem Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76 (Neder­landse Odernemingen, Slg. 1977, 113, 126 f.) — ausgeführt, daß zwar nach Artikel 189 Verordnungen unmittelbar gelten und infolgedessen schon wegen ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkungen erzeugen [...]

Zitat
Rn. 24
Sonach ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein Mitgliedstaat nach dem Ablauf der zur Durchführung einer Richtlinie gesetzten Frist sein dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht — auch wenn es Strafsanktionen vorsieht — nicht auf eine Person anwenden kann, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen ist.
Hier ist der Vorrang des Gemeinschaftsrechts ganz klar durchentschieden; entsprechend auch Leitsatz 1 der Entscheidung am Schluß dieses Beitrages.

Relevant ist diese Aussage bspw. in Belangen der von einer natürlichen Person "unbestellten Rundfunkdienstleistungen", wie auch den nichtbestellten "digitalen Inhalten" und damit einhergehend auch in Relation zu den europäischen Grundrechten, wie sie in den Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta  mit "without interference by public authority" fixiert sind, die bei der Umsetzung/Anwendung von Gemeinschaftsrecht verpflichtend einzuhalten sind.

Weiter heißt es

Zitat
Rnn. 27, 28
[...] daß ein Mitglied­staat [...] keine einschränkenderen oder auch nur detaillierteren und jedenfalls keine anderen Voraussetzungen als die in dieser Richtlinie genannten in seine nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen darf und daß dieses Verbot der Auferlegung nicht vorgesehener Beschränkungen sowohl für die unmittel­bar auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten als auch für die einge­führten Erzeugnisse gilt.

Auch interessant:

Zitat
Rn. 34
Die vierte. Frage lautet wie folgt:
„Stellen jedenfalls die erwähnten nationalen Vorschriften, die unterschiedslos auf sämtliche auf dem Binnenmarkt vorhandenen Erzeugnisse Anwendung finden, eine Behinderung, ein Verbot oder eine Beschränkung des Handels und des freien Warenverkehrs in bezug auf diese Erzeugnisse dar, auch wenn sie erlassen worden sind, um einen besseren Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verbraucher dieser Erzeugnisse zu gewährleisten?"

Rn. 36
Wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 des Vertrages die Harmo­nisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und sie außer­ dem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnah­men vorsehen, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaß­nahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen ha­ben.
Nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier darf von den Vorgaben einer Richtlinie abgewichen werden, wenn dabei dem Art. 9 der Richtlinie 73/173 entsprochen wird.

Zitat
Rnn. 37, 38
Nach der Richtlinie 73/173 kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, daß eine gefährliche Zubereitung, obwohl die Vorschriften dieser Richtlinie einge­halten sind, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit bildet, vorläufig und unter der Kontrolle der Kommission eine Schutzklausel im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren und in der dort vorgeschriebenen Form anwenden. Hieraus folgt, daß über die Richtlinie 73/173 hinausgehende nationale Bestimmungen mit dem Ge­meinschaftsrecht nur vereinbar sind, wenn sie nach dem in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und in der dort vorgeschriebenen Form erlassen worden sind.

Abschließend noch

Leitsatz 1:

Zitat
1. Ein Mitgliedstaat kann nach dem Ablauf der zur Durchführung einer Richtlinie gesetzten Frist sein dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht — auch wenn es Strafsanktionen vorsieht — nicht auf eine Person anwenden, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen ist.

Man darf bezweifeln, daß für Länder eines Staates etwas nicht gilt, was für den Staat selber gilt. Die Vorgabe des Unionsrechts gilt also nicht nur in Relation "Mitgliedsstaat zu Bürger dieses Mitgliedsstaates D", sondern auch in Relation von "Land dieses Mitgliedsstaates D zu Bürger des Landes dieses Mitgliedstaates D", weil es keine separat definierte Bürgerschaft für "Bürger eines Landes des Mitgliedsstaates D" hat und diese gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, wonach bereits einfaches Bundesrecht jedes entgegenstehende Landesrecht bricht, wohl eh nur symbolischen Charakter hätte.

Das Land, hier bspw. Land Brandenburg, ist nicht befugt, sein Recht dem Bürger aufzuzwingen, wenn dieses Landesrecht dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht und der Bürger sich auf dieses Gemeinschaftrecht beruft.


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Noch ein die Bundesrepublik Deutschland betreffender Nachtrag zur Verfestigung der dem Thema zu Grunde liegenden Thematik:

Leitsatz 2
Zitat
2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Die Pflicht der Kommission und der Mitgliedstaaten, gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenzuwirken, ist unter voller Beachtung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts zu erfuellen.

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Mai 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Rechtssache C-383/00.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1587470268689&uri=CELEX:62000CJ0383

In dieser Sache ging es auch darum, daß einige der für die Rechtsetzung zuständigen/mitzuständigen Bundesländer "nicht zu Potte kamen"; spielt für Europa aber keine Rolle, der Bund hat als Mitgliedsland die korrekte Umsetzung schlicht zu gewährleisten und zu verantworten.


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