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Autor Thema: EuGH C-137/17 -> Notifizierungspflicht und Begriff "technische Vorschrift"  (Gelesen 924 mal)

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Der EuGH äußert sich in dieser Entscheidung zur Begrifflichkeit der "technischen Vorschrift" und zu deren Notifizierungspflicht. Daraus ist insbesondere ein Aspekt auch für den Bereich Medien interessant, denn die Rundfunkstaatsverträge könnten punktuell nicht nur den von Europa geregelten Bereich der notifizierungspflichtigen Beihilfen berühren, sondern auch den der ebenfalls notifizierungspflichtigen technischen Vorschriften.

Die für den Bereich Medien relevanten Zitate:

Rn. 37
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „technische Vorschrift“ vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, nämlich erstens „technische Spezifikationen“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34, zweitens „sonstige Vorschriften“ gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie, drittens „Vorschriften betreffend Dienste“ nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie und viertens „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“, im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C?303/15, EU:C:2016:771, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 42
Zitat
Was drittens die Kategorie „Vorschriften betreffend Dienste“ betrifft, so ist nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34 eine solche Vorschrift eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie genannten Dienste, die für „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“, stehen (Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 74).

Rechtssache C-137/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206117&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6838184

Wenn die Länder also die Regelungen für die im audio-visuellen Bereich "auf individuellen Abruf" erbrachten Medien realisieren wollen würden, täten sie damit die Notifizierungspflicht dieser Regeln auslösen.

Es sei an dieser Stelle auch auf ein weiteres, bereits bestehendes Thema verwiesen.

EuGH C-299/17 - Notifizierungspflicht für "techn. Vorschriften" -> Medien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32420.msg199341.html#msg199341

Ob es angebracht ist, beide Themen zusammenzulegen, sei den Mod überlassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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