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Autor Thema: BGH - I ZR 171/19 - Weiterleitung von Rundfunk via Kabel ist GEMA-pflichtig  (Gelesen 996 mal)

  • Beiträge: 7.286
Im vorliegenden Fall hat ein Betreiber von Ferienwohnungen seine Ferienwohnungen mit Kabelfernsehen ausgestattet; der BGH sagt nun mit seiner Entscheidung, daß das GEMA-pflichtig ist.

I ZR 171/19
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0ee99d4a18fc541ad38bba8bba89ca97&nr=111105&pos=2&anz=283

mit der Aussage

Zitat
Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Vermieter dadurch selbst GEMA-pflichtig wird, wenn er seine Mietwohnungen mit Kabelfernsehen ausstattet und nicht den Mietern die Entscheidung überläßt, mit Anbietern von Kabelfernsehen selbst entsprechende Lieferverträge zu schließen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2020, 14:50 von seppl«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Unglaublicher Unsinn. Die "Empfangshandlung" wird doch erst vom Gast individuell durch das Einschalten des Empfangsgerätes ausgelöst. Der Vermieter bestimmt ja gerade nicht, was die Gäste empfangen.


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  • Beiträge: 7.286
Unglaublicher Unsinn.
Nö; das gibt der europäische Rahmen so vor, denn im europäischen Rahmen bestimmt alleine der Verbraucher, was er bestellt und folglich alleine zu bezahlen verpflichtet ist.

Jeder Dienstleister zwischen Urheber und Verbraucher, der Inhalte weiterleitet, ist GEMA-pflichtig.

Wir wollen bitte nicht übersehen, daß viele Dienstleister, bspw. Anbieter von Kabelfernsehen, nach eigenen Belieben audio-visuelle Produktionen in ihr Kabelfernsehangebot aufnehmen und die  eigentlichen Urheber dieser audio-visuellen Produktionen nicht an den Einnahmen des Kabelfernsehangebotes beteiligen.

Gäbe es die Urheber aber nicht, gäbe es, bspw., auch kein Kabelfernsehangebot.

Zitat
Die "Empfangshandlung" wird doch erst vom Gast individuell durch das Einschalten des Empfangsgerätes ausgelöst. Der Vermieter bestimmt ja gerade nicht, was die Gäste empfangen.
Der Vermieter leitet weiter und wird damit GEMA-pflichtig; siehe darüber.

Jeder, der sich in den Vertrieb eines audio-visuellen Produktes zwischen Urheber und Verbraucher einklinkt und daran verdient, hat einen Teil dieser Einnahmen an den Urheber des audio-visuellen Produktes abzudrücken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2020, 21:17 von pinguin«
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