Unglaublicher Unsinn.
Nö; das gibt der europäische Rahmen so vor, denn im europäischen Rahmen bestimmt alleine der Verbraucher, was er bestellt und folglich alleine zu bezahlen verpflichtet ist.
Jeder Dienstleister zwischen Urheber und Verbraucher, der Inhalte weiterleitet, ist GEMA-pflichtig.
Wir wollen bitte nicht übersehen, daß viele Dienstleister, bspw. Anbieter von Kabelfernsehen, nach eigenen Belieben audio-visuelle Produktionen in ihr Kabelfernsehangebot aufnehmen und die eigentlichen Urheber dieser audio-visuellen Produktionen nicht an den Einnahmen des Kabelfernsehangebotes beteiligen.
Gäbe es die Urheber aber nicht, gäbe es, bspw., auch kein Kabelfernsehangebot.
Die "Empfangshandlung" wird doch erst vom Gast individuell durch das Einschalten des Empfangsgerätes ausgelöst. Der Vermieter bestimmt ja gerade nicht, was die Gäste empfangen.
Der Vermieter leitet weiter und wird damit GEMA-pflichtig; siehe darüber.
Jeder, der sich in den Vertrieb eines audio-visuellen Produktes zwischen Urheber und Verbraucher einklinkt und daran verdient, hat einen Teil dieser Einnahmen an den Urheber des audio-visuellen Produktes abzudrücken.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;