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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 20. November 2020, 21:15
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Im vorliegenden Fall hat ein Betreiber von Ferienwohnungen seine Ferienwohnungen mit Kabelfernsehen ausgestattet; der BGH sagt nun mit seiner Entscheidung, daß das GEMA-pflichtig ist.
I ZR 171/19
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0ee99d4a18fc541ad38bba8bba89ca97&nr=111105&pos=2&anz=283
mit der Aussage
Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.
Nun stellt sich die Frage, ob ein Vermieter dadurch selbst GEMA-pflichtig wird, wenn er seine Mietwohnungen mit Kabelfernsehen ausstattet und nicht den Mietern die Entscheidung überläßt, mit Anbietern von Kabelfernsehen selbst entsprechende Lieferverträge zu schließen?
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Unglaublicher Unsinn. Die "Empfangshandlung" wird doch erst vom Gast individuell durch das Einschalten des Empfangsgerätes ausgelöst. Der Vermieter bestimmt ja gerade nicht, was die Gäste empfangen.
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Unglaublicher Unsinn.
Nö; das gibt der europäische Rahmen so vor, denn im europäischen Rahmen bestimmt alleine der Verbraucher, was er bestellt und folglich alleine zu bezahlen verpflichtet ist.
Jeder Dienstleister zwischen Urheber und Verbraucher, der Inhalte weiterleitet, ist GEMA-pflichtig.
Wir wollen bitte nicht übersehen, daß viele Dienstleister, bspw. Anbieter von Kabelfernsehen, nach eigenen Belieben audio-visuelle Produktionen in ihr Kabelfernsehangebot aufnehmen und die eigentlichen Urheber dieser audio-visuellen Produktionen nicht an den Einnahmen des Kabelfernsehangebotes beteiligen.
Gäbe es die Urheber aber nicht, gäbe es, bspw., auch kein Kabelfernsehangebot.
Die "Empfangshandlung" wird doch erst vom Gast individuell durch das Einschalten des Empfangsgerätes ausgelöst. Der Vermieter bestimmt ja gerade nicht, was die Gäste empfangen.
Der Vermieter leitet weiter und wird damit GEMA-pflichtig; siehe darüber.
Jeder, der sich in den Vertrieb eines audio-visuellen Produktes zwischen Urheber und Verbraucher einklinkt und daran verdient, hat einen Teil dieser Einnahmen an den Urheber des audio-visuellen Produktes abzudrücken.