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Autor Thema: Zwangsanmeldung, obwohl Beiträge von Ehepartner gezahlt  (Gelesen 6729 mal)

D
  • Beiträge: 6
Vielen Dank für die vielen Beiträge, vor allem an Seppl und Bürger. Person A würde, falls er existieren würde, sicher einige der vorgeschlagenen Formulierungen in seiner Antwort einbauen. Ich überlege mir mal, was als Antwort der GEZ an Person A geschrieben werden könnte und melde mich hier wieder, wenn ich mir ein rein hypothetisches Antwortschreiben ausgedacht habe  :laugh:


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G
  • Beiträge: 1.548
Eine Kommunikation mit der nicht rechtzsfähigen GEZ ist völlig sinnlos. Immer an die Landesrundfunkanstalt schreiben.


Edit "Bürger": Nochmals der Hinweis, dass es leider die Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft, daher:
Das ändert aber nichts daran, dass es diese Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft und nächsten Schritte vollständig automatisiert einleitet.

Daher sollte auch jeglicher Schriftverkehr, der zwar gern an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" adressiert werden kann und soll, mindestens zusätzlich auch an die Maschine in Köln gesendet werden, da völlig ungesichert ist, ob und wann die Landesrundfunkanstalt etwaige Weiterleitungen oder Anordnungen an diese Maschine weitergibt.
Dümmstenfalls hat die Maschine dann schon wieder weitere Schritte veranlasst, welche Handlungsdruck beim Betroffenen erzeugen. Das will man nicht!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2020, 13:23 von Bürger«

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Person A fragt Person B nach der Beitragsnummer. Diese ist nirgendwo aufzufinden und auswendig kennen tut Person B sie leider nicht. Also denkt Person A, es reicht aus, den Namen von B und den Ehestatus anzugeben und darum zu bitten, die Beitragsnummer der Person B an ebendiese zu schicken, damit sie nachgereicht werden kann.

Einige Tage später bekommt Person A die Nachricht, dass ein Konto für ihn eröffnet wurde, da er seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Er soll den Beitrag für die nächsten drei Monate überweisen und die Nummer nachreichen. Erst dann könne das Konto wieder geschlossen werden. Die 52 EUR soll er, dem Schreiben nach zu urteilen, aber auf jeden Fall zahlen.

Das Problem ist, dass der Beitragsservice diese Daten zwar hat, aber das vollautomatische Robotersystem, mit dem es A zu tun hat, diese Daten nicht verwendet. Da A den in einem vollständig automatisiert Verfahren erfassbaren Fragebogen nicht in der geforderten Weise ausgefüllt hat, wurde A vom Roboter angemeldet. Dieses Verfahren wird vom Beitragsservice bereits seit 2014 so verwendet, ansonsten hätte er die 3,5 Millionen Direktanmeldungen (Zwangsanmeldung) in diesem Jahr nicht bewerkstelligen können (vgl. hierzu den Jahresbericht Beitragsservice 2014).

Steht in dem Anmeldeschreiben eigentlich immer noch, dass der Rundfunkbeitrag rückwirkend zu einem bestimmten Datum gezahlt werden muss?

Als nächstes bekommt A dann ebenfalls im vollautomatisierten Verfahren einen Festsetzungsbescheid, der bereits ein vollstreckbarer Titel sein soll und von dem viel in diesem Forum die Rede ist. Damit könnte A formalrechtlich erst hier Widerspruch einlegen, um irgendwann einmal in ferner Zukunft gegen den Roboter klagen zu können. Vielleicht könnte A bei einer der teuren Hotlines des Beitragsservice anrufen, um dort nach einem Menschen zu suchen, der das Problem möglicherweise lösen könnte. Ansonsten müsste A weiter mit dem Roboter kommunizieren. Viel Glück!


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

G
  • Beiträge: 326
Wenn Person A sich schriftlich direkt an den NDR in Hamburg wendet, so wird in der Regel der kölner Automatismus erst einmal gestoppt, bis das Schreiben von einem Menschen bearbeitet wurde.
Insofern muss Person A jetzt erst einmal nicht befürchten, dass sich die Maschine nicht mehr aufhalten lässt.


Was ich mich in  dem Fall aber frage:
Was ist denn passiert, dass der Beitragsservice sich an Person A gewandt hat, wenn dieser schon seit 10 Jahren unter der Anschrift wohnt?
Gab es eine Änderung in der Datei des Einwohnermeldeamtes (z.B. Namensänderung nach Hochzeit), die an den Beitragsservice gesandt wurde?
Der Meldedatenabgleich 2018 liegt ja schon über 2 Jahre zurück, und wenn der Beitragservice einen im Sommer 2018 erhaltenen Datensatz nicht innerhalb von einem Jahr weiterverarbeitet, musste dieser gelöscht werden.

Unklar ist auch, warum Beiträge anscheinend nur für ein Quartal verlangt werden. Wenn der Einzug in die Wohnung schon 10 Jahre zurückliegt, würde der Beitragsservice bei aus seiner Sicht nicht vorhandener Gesamtschulderschaft mit einem zahlenden Mitbewohner doch in der Regel auch für einige Jahre rückwirkend Beiträge verlangen.

Insofern wäre es gut, wenn Person A diesen fiktiven Fall noch ein wenig ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2020, 00:06 von Bürger«

D
  • Beiträge: 6
Mit Sicherheit sagen kann Person A das nicht, aber vermutlich meldet sich die GEZ deshalb:

Person A studierte vor 10 Jahren in einer anderen Stadt und meldete im Zuge des Studiums die Wohnung der Eltern als Zweitwohnsitz an. Diese Meldung des Zweitwohnsitzes geriet nach Abschluss des Studiums in Vergessenheit, bis sich vor einem Monat die Stadt, in welcher die Eltern leben, bei Person A meldete. Es wird eine Steuer für Zweitwohnsitze eingeführt und Person A wurde mit dem Schreiben Gelegenheit gegeben, den Zweitwohnsitz rechtzeitig abzumelden. Das tat Person A und wenige Tage später meldete sich die GEZ.

Warum die Anmeldung nicht rückwirkend für 10 Jahre erfolgt? Das weiß Person A auch nicht.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Warum die Anmeldung nicht rückwirkend für 10 Jahre erfolgt? Das weiß Person A auch nicht.

Unter anderem deshalb, als für den Großteil des Zeitraums Verjährung eingetreten ist. Das Problem besteht aber nicht in der Frage, ob der sog. Beitragsservice bzw. die zuständige LRA gutherzig auf Zahlungen verzichten will, sondern darin, dass sie nun Geld haben wollen, obwohl A in dem Zeitraum, für den Geld gefordert wird, mit einer Person zusammen lebte, die den sogn. Rundfunkbeitrag gezahlt hat bzw. zahlt. LRA und BS machen es sich ziemlich einfach: jeder muss zahlen, es sei denn er weist nach, dass schon jemand für die Wohnung zahlt. M. E. ist das ein Irrtum. Denn im sogn. RBStV heisst es in § 8 Anzeigepflicht (3):

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht

(3) (3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

D. h., A hat nichts falsch gemacht, indem A sich nicht gemeldet hat, denn, die Zahlung von B gilt ja der gemeinsamen Wohnung. Nun kann man natürlich gutwillig sein und dem BS bzw. der LRA die geforderten Daten einfach preisgeben. Allerdings heißt es in § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung:

Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu erteilen. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Absatz 7 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 3 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Nun behaupte ich, dass das wohnen bzw. die Einwohnermeldeinformation für sich noch kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür ist, dass jemand zur Zahlung sogn. Rundfunkbeiträge verpflichtet ist, da ja, wie im Fall von A, ein Dritter, hier B, bereits zahlen könnte. Und in dem Fall muss A sicher nicht über das Stöckchen springen dass der BS bzw. die LRA A hinhalten: "gib uns deine Daten und Geld oder nenne eine Person, die bereits für deine Wohnung zahlt!" Denn A muss sich wegen §8 (3) gar nicht melden, weil das schon ein anderer stellvertretend für alle Bewohner  der Wohnung gemacht hat. Dass LRA und BS dies nicht wissen, - sie wollen die Wohnung als Anknüpfungspunkt, wissen aber nichts über die Wohnung - ist nun wirklich deren Problem, zu dessen Lösung sie sich die Schikane der Zwangsanmeldung haben einfallen lassen. Die Überlegung dahinter: die so zur Zahlung in Anspruch genommenen Bürger werden sich schon rühren, wenn es sie Geld kostet und ggf. Tatsachen nennen, die dafür sorgen, dass die Zahlungen nicht geleistet werden müssen.

Nun hat A immerhin den Namen von B und den Status (verheiratet mit A) dem BS bekannt gegeben. Das setzt den BS in die Lage festzustellen, dass für die Wohnung bereits gezahlt wird, in dem sie die "Beitragsnummer" von B recherchieren. Das ist kinderleicht und dauert Sekunden. Zusammen mit einer Melderegisteranfrage, LRAn und BS haben Zugriff auf die Melderegister, ergäbe sich einfach und schnell, dass die Informationen von A zutreffen; der Fall wäre erledigt. - Stattdessen aber versucht der BS es mit Härte gegenüber dem vermeindlichen Schuldner. Bei mir führt so ein Verhalten unweigerlich dazu, dass ich meinerseits eskalieren würde. Wäre ich an Stelle von A, würde ich folglich den Rechtsweg beschreiten; Widerspruch, ggf. Klage, das volle Programm. Spätestens im Gerichtsverfahren - ich bin unbedingter Anhänger dieses späten Zeitpunkts! -würde sich herausstellen, dass B der LRA bzw. dem BS bekannt ist und der Adresse zuzuordnen ist, unter der man von A  Zahlungen fordert. Die Eheschließung von A und B lässt sich gegenüber dem Gericht nachweisen, die Zusicherung eine gemeinsame Wohnung zu bewohnen ist reine Formsache. Damit wird dann deutlich, dass die Forderungen von LRA/BS unberechtigt sind.

Eine Fülle solcher Verfahren würde den BS und die LRAn wohl davon abhalten den einfachen Weg der Zwangsanmeldungen weiter zu beschreiten, bzw. das Verfahren bis zu dem Punkt vollständig ihrem Computer zu überlassen. Auch da gilt nämlich: wenn es Geld kostet, wird man sich bewegen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 4.011
Widerspruch, ggf. Klage, das volle Programm.

Das sollte wohl so lauten:
Widerspruch, Akteneinsicht B bei LRA, Widerspruchsbescheid, Klage einlegen, Akteneinsicht B vor der weiteren Begründung der Klage anstrengen bei Gericht, Verhandlung

Es gibt einen Unterschied:
Akteneinsicht A -> in die personengebundene Akte
Akteneinsicht B -> in die Akte zur "Raumeinheit/Wohnung"

-> nur Akteneinsicht B wird zeigen, was Person A möchte
-> sofern bei Gericht nur die Akte nach Akteneinsicht A vorgelegt wird, ist es auch dem Richter nicht möglich zu prüfen, welche Zahlungen auf eine "Raumeinheit/Wohnung" erfolgt sind

-> Natürlich kann der Richter darauf ausweichen, festzustellen, dass A mit Z zusammen wohnt ;-), aber "lustiger" ist es wohl den Richter feststellen zu lassen, was bereits bezahlt ist, denn mit wem wer zusammen wohnt ist nicht wichtig. Wichtig ist nur ob bereits bezahlt wurde.

Natürlich kann eine LRA das auch alles anhand der Akten, welche Sie selbst führen ohne weitere Probleme feststellen. Denn es gilt ja ein Beitrag pro "Raumeinheit/Wohnung" -> nicht ein Beitrag pro Person.

Also Widerspruch erheben und erklären:
Für diese "Raumeinheit/Wohnung" besteht keine Pflicht mehr als einen Beitrag zu zahlen.
Wie sie anhand Ihrer Aktenführung zu dieser "Raumeinheit/Wohnung" -hier die Lage angeben- feststellen können, wurde bereits bezahlt.

Natürlich kann A das auch gleich mit Akteneinsicht verbinden.

Also Antrag auf Akteneinsicht bei der LRA stellen, wichtig in die Akte zur "Raumeinheit/Wohnung" nach -hier die Lage angeben-.

In der Akteneinsicht bei der LRA müsste A feststellen können, dass Zahlungen von einer Person Z bereits erfolgt sind. Die Daten der Person Z sollten in dieser Akteneinsicht eben geschwärzt sein. Die Daten einer Person Z gehen A ja so gesehen auch gar nichts an. ;-)
Wichtig ist nur die Lage der "Raumeinheit/Wohnung" und das "Zahlungen" vorhanden sind.

Kann die LRA keine Akte zu dieser "Raumeinheit/Wohnung" zeigen, dann liegt ein Aktenproblem vor. Das dürfte dann sicherlich bei Gericht mit Hochspannung verfolgt werden.


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D
  • Beiträge: 6
Hallo,

ich habe mir vorgestellt:

Person A hat Post vom Beitragsservice bekommen, nachdem er einen nahezu inhaltsgleichen Brief sowohl an die Rundfunkanstalt, als auch an den Beitragsservice geschrieben hatte.

Die GEZ schließt das für Person A eingerichtete Konto und verzichtet auf die 52 EUR Monatsbeitrag.

Danke an alle für das Durchspielen dieses hypothetischen Szenarios!


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