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Autor Thema: Mündliche Verhandlung VG Frankfurt - Alle Klagepunkte abgewiesen  (Gelesen 3517 mal)

n
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Hallo Forum.

Ich hatte eben einen Traum.

Der Protagonist des Traums hatte seit 2016 ein ruhendes Verfahren beim VerwGer. Frankfurt zu den Bescheiden betr. Jan 2013 bis Dez 2015 und so lange auch Ruhe vom BS. Im Dezember letzten Jahres (2019) kam vom BS ein Bescheid, der die Monate Januar, Februar und März 2016 umfasste. Dagegen erhob der Protagonist des Traums mit fast identischen Begründungen erneut Klage.

Dann kam der Stein ins Rollen und der Protagonist erhielt eine Vorladung zur mündl. Verhandlung.
In der Zwischenzeit stieß er auf das Verfahren
"HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
und faxte diese Klageergänzung eine Woche vor dem Termin dem Gericht.

Dann kam der Termin, bei dem der beklagte Hessische Rundfunk nicht anwesend war. Der Richter ließ den Protagonisten wissen, dass auch er seine Probleme mit dem örR habe. Der Protagonist fühlte sich durch den Richter verstanden und unterstützt.

Dennoch gab der Richter dem Protagonisten in keinem der Klagepunkte Recht:

Klagepunkt: Die Festsetzungsbescheide sind vollständig automatisierte Akte -> bis Juni 2020 nicht rechtens
Ablehnungsgrund des Richters: der Widerspruchsbescheid - der zu diesem VA gehört - sei, trotz verwendeter Satzbausteine, aber NICHT automatisiert. Insofern, da beides zusammen gehöre, greife das Argument bzgl. §35 HVwVfG nicht. Die Bescheide seien zulässig.

Klagepunkt: Gewissensfreiheit
Ablehnungsgrund des Richters: Ist im Gesetz nicht vorgesehen

Klagepunkt: dem Hessischen Rundfunk fehle es an der Behördeneigenschaft. Satzung und Webseite sprechen eindeutig von Gewinninteressen
Ablehnungsgrund des Richters: HR sei eine Behörde - steht so im Gesetz

Klagepunkt: Rundfunkbeitrag verstößt gegen EU-Recht
Ablehnungsgrund des Richters: Urteil vom xxxx (Protagonist konnte sich das Urteil nicht merken) sagt: verstößt nicht dagegen - Punkt.

Klagepunkt: Verweigerung des Säumniszuschlags, da erst durch das Auslösen der Säumnis ein Widerspruch ermöglicht war.
Ablehnungsgrund des Richters: Kläger hätte zahlen können und dennoch Widerspruch einlegen können.

Der Protagonist stellte die Frage, ob er denn mit einem Befangenheitsantrag irgendetwas bewirken könne, da der Richter auf Nachfrage bejahte, selbst Rundfunkbeiträge zu zahlen. Der Richter verneinte dies und machte dem Protagnisten klar, dass er ihm ja wohlgesonnen sei - der Protagonist empfand es auch so. Jedoch mit einer gewissen Skepsis, ob der Richter nicht vielleicht einen auf "Good Judge" macht, um das Verfahren so reibungslos wie möglich loszuwerden.

Da der Protagonist tatsächlich ein Gewissensproblem mit dem Rundfunkbeitrag hat und nicht einfach nur nicht zahlen möchte weil zu geizig oder so, machte er dem Richter deutlich, dass er dann wohl in Berufung gehen werden muss.

Zu allem Überfluss fand der Protagonist nach der Verhandlung einen Festsetzungsbescheid des Hessischen Rundfunks im Briefkasten mit den restlichen Beiträgen April 2016 bis Sept 2020. Der Gesamtbetrag beläuft sich also nun auf 1.700 Euro.***

Dann wachte der Protagonist schweißgebadet auf und sein kämpferischer Mut hat einen Dämpfer bekommen. Er weiß jetzt nicht, wie er - nach Eingang des Urteils weiter machen soll.

***Edit "Markus KA":
Bitte keine weitere Diskussionen zum Erhalt neuer Festsetzungsbescheide in diesem Thread, da dies bereits vielfach im Forum diskutiert wurde/wird.
Gegebenenfalls hierzu einen eigenen, gut aufbereiteten Thread starten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 11:30 von Markus KA«

n
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Jetzt, nach einer schlaflosen Nacht, fühlt sich der Protagonist betrogen durch die nette Art des Richters.

Da die sog. Bescheide gar keine Bescheide sind, kann es auch keine Widerspruchsbescheide geben, auch wenn diese durch einen Menschen erstellt wurden.
Dass der Protagonist Widerspruch eingelegt hat, lag daran, dass diese Schreiben vorgaben, Bescheide zu sein und der Protagonist getäuscht wurde.
Er hätte gar keinen Widerspruch einlegen brauchen, denn es sind keine Bescheide.

Ist das richtig so?

Edit "Markus KA":
Zur besseren Diskussionsgrundlage, wäre das entsprechende anonymisierte Urteil als jpg-Datei im Anhang und in Textform im Beitrag von Vorteil.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 01:42 von Bürger«

D
  • Administrator
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... machte er dem Richter deutlich, dass er dann wohl in Berufung gehen werden muss.

Eine mögliche Option im geschilderten Fall könnte sein:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

Z
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Na immerhin könnte gegen die aktuellen Bescheide aus dem Jahr 2016-17 die Einrede der Verjährung neben anderen Widerspruchsargumenten vorgebracht werden.
Auch wäre zu überlegen, ob eine weitere Instanz anzurufen wäre.
Auch ich habe vom Verwaltungsgericht Berlin das Argument gehört, mittels des persönlichen Widerspruchsbescheides wären etwaige Formfehler des Ursprungsbescheides geheilt, das leuchtet aber nicht so richtig ein, da ja der Ursprungsbescheid sozusagen gar nicht existiert, ich also erst auf den Widerspruchsbescheid als ersten gültigen Bescheid dann erstmal Widerspruch einlegen müßte, der Rechtsbehelf insofern also fehlerhaft wäre.
Damit ist der Säumniszuschlag obsolet, dieser wurde übrigens sehr häufig von den Rundfunkanstalten zurückgenommen, bevor es zu Urteilen kam, insbesondere war das Argument schlüssig, daß man sozusagen erst in Säumnis kommen mußte, damit einem der Rechtsweg überhaupt offensteht, man kann ja keinen Widerspruch gegen etwas einlegen, was man gar nicht hat.

Auch wenn Gewissensgründe nicht als Befreiungstatbestände im Gesetz vorgesehen sin, so sind die aufgeführten Befreiungstatbestände nicht abschließend sondern nur als Beispiele zu sehen, die besondere Härte für den Kläger wäre aber besonders herauszustellen.

Für die nächste Klage scheint es taktisch besser zu sein, sich auf ein Argument oder nur auf formale Dinge einzuschießen, um sich darauf konzentriert der Argumentation hinzugeben.


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Dass der Protagonist Widerspruch eingelegt hat, lag daran, dass diese Schreiben vorgaben, Bescheide zu sein und der Protagonist getäuscht wurde.
Er hätte gar keinen Widerspruch einlegen brauchen, denn es sind keine Bescheide.
Ist das richtig so?

Die Formulierung "Ihr mit 'Festsetzungsbescheid' bezeichnetes Schreiben weise ich zurück." ist sicherlich besser.

Damit macht man auch deutlich, dass man sich vom ÖRR kein X für ein U vormachen lässt.

Darauf hatte ich an anderer Stelle schon hingewiesen:
Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32659.msg200413.html#msg200413


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Dagegen erhob der Protagonist des Traums mit fast identischen Begründungen erneut Klage.

In einem fiktiven Fall, in dem bereits eine Klage anhängig gewesen sein könnte, könnte der Kläger beantragt haben die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit der Aufnahme gleichlautender Bescheide des Beklagten in das anhängige Klageverfahren.

Es könnte beantragt worden sein den Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2019 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom XX.XX.2019 in das anhängige Verfahren Aktenzeichen 1 K XXXX/16.F aufzunehmen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Was bitte soll denn...

...
Klagepunkt: Die Festsetzungsbescheide sind vollständig automatisierte Akte -> bis Juni 2020 nicht rechtens
Ablehnungsgrund des Richters: der Widerspruchsbescheid - der zu diesem VA gehört - sei, trotz verwendeter Satzbausteine, aber NICHT automatisiert. Insofern, da beides zusammen gehöre, greife das Argument bzgl. §35 HVwVfG nicht. Die Bescheide seien zulässig.
...

...hier »zusammen gehören« heissen, statt dass Nr. 1 die elementare *Voraussetzung* (mit entspr. Widerspruch) für Nr. 2 darstellt?! Ob der Richter all' das auch einem Kläger ggü. behaupten würde, wenn statt des schriftlichen (maschinellen) Bescheides ein Lautsprecherwagen vorbeifahren und der Bescheid dem Adressaten über Lautsprecher zugerufen würde?! Neben ganz besonders der Begründung mit Rechtsgrundlage - wenn der Richter nicht meint, er brauchte nichts zu begründen ;-> - wäre doch auch die Frage interessant, weshalb der HR denn dann bereits zahlreiche Festsetzungsbescheide aufgehoben hatte (wie i. F. Herrn Bölcks)? Dazu hätte doch kein Anlaß bestanden, wenn das obige stimmen würde, & es wäre doch wirklich kaum zu glauben, wenn der HR derartige Finten nicht kennen sollte?

Auch interessant wäre noch, wie Du denn alles in allem in dem Punkt argumentiert hast.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Jetzt, nach einer schlaflosen Nacht, fühlt sich der Protagonist betrogen durch die nette Art des Richters.
Da die sog. Bescheide gar keine Bescheide sind, kann es auch keine Widerspruchsbescheide geben, auch wenn diese durch einen Menschen erstellt wurden.
[...]
Ist das richtig so?

Leider liegt es in der Natur der Dinge, dass man Erfahrungen sammeln muss.

In einer fiktiven mündlichen Verhandlung könnte vorgekommen sein, dass der Kläger darauf hingewiesen haben könnte, dass es bereits an der fehlenden Bekanntgabe scheitert und somit kein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen kann.

Die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde, § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG:
Zitat
"Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146148,42

Zitat
„Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist der Bekanntgabewille eines für den Erlass von Verwaltungsakten zuständigen Bediensteten erforderlich.“
Urteil des BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83
https://research.wolterskluwer-online.de/document/3456c6f8-642d-478e-8526-8536c9b643a8

Der Verwaltungsakt könnte von einem Computer, und eben nicht vom Beklagten, unwirksam "bekanntgegeben" worden sein, somit könnte auch kein Widerspruch möglich gewesen sein.

Selbst wenn man der Meinung sein könnte, ein "Festsetzungsbescheid" sei wirksam von einem Computer bekannt gegeben worden sein, so ist unstreitig, dass von einem Computer kein Verwaltungsakt, also ein vollstreckbarer Titel erlassen werden kann (auch nicht, wenn eine Rechtsvorschrift vorliegen würde).

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 darauf hin:
Zitat
„die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd...
https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80

Zuletzt könnte ein, von einem Computer, vollständig automatisiert erlassener "Festsetzungsbescheid"  unwirksam sein, weil keine Rechtsvorschrift vorliegt, die den Erlass zulassen würde, hierzu § 35a HVwVfG:
Zitat
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?templateID=document&xid=146148,116

Hierzu auch:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132

Und auf Grund fehlender Rechtsvorschrift könnte auch ein Verstoß gegen nationale und internationale Datenschutzgesetze vorliegen, hierzu:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg208317.html#msg208317


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
  • Beiträge: 202
Ablehnungsgrund des Richters: der Widerspruchsbescheid - der zu diesem VA gehört - sei, trotz verwendeter Satzbausteine, aber NICHT automatisiert.
Der Widerspruchsbescheid blablabla... Ändert jedoch nichts daran, dass bereits der vorangehende  Festsetzungsbescheid vollautomatisch erlassen wurde, oder?
Und nach Ansicht von Herrn xyz handelt es sich um einen vorangehenden Festsetzungsbescheid, welcher unter arglistiger Täuschung entstanden ist (eben vollautomatisiert)

Und da der Festsetzungsbescheid bzw Verwaltungsakt unter arglistiger Täuschung entstanden ist, spielt die Argumentation einiger Richter wie z.B. "mit dem Widerspruch wurde der Verwaltungsakt  anerkannt" keine Rolle, weil eben arglistige Täuschung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 01:41 von Bürger«

g
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Klagepunkt: Die Festsetzungsbescheide sind vollständig automatisierte Akte -> bis Juni 2020 nicht rechtens
Ablehnungsgrund des Richters: der Widerspruchsbescheid - der zu diesem VA gehört - sei, trotz verwendeter Satzbausteine, aber NICHT automatisiert. Insofern, da beides zusammen gehöre, greife das Argument bzgl. §35 HVwVfG nicht. Die Bescheide seien zulässig.
[...]
Zu allem Überfluss fand der Protagonist nach der Verhandlung einen Festsetzungsbescheid des Hessischen Rundfunks im Briefkasten mit den restlichen Beiträgen April 2016 bis Sept 2020.
Nach dieser Logik wäre also ein Festsetzungsbescheid, dem man nicht widerspricht, auf diesen also auch kein unterschriebender Widerspruchsbescheid folgt, auch nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig.
Könnte der Protagonist des Traums den neuen Festsetzungsbescheid also ignorieren und dies mit dem Urteil (z.B. gegenüber Vollstreckungsstellen) begründen?


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Zu allem Überfluss fand der Protagonist nach der Verhandlung einen Festsetzungsbescheid des Hessischen Rundfunks im Briefkasten mit den restlichen Beiträgen April 2016 bis Sept 2020. Der Gesamtbetrag beläuft sich also nun auf 1.700 Euro.
Ein neuer Festsetzungsbescheid macht den Weg frei für einen neuen Widerspruch. Berufung also nicht nötig.*** Nennen wir hier im Ruhrpott "Bumerangeffekt".
Wenn die komplette*** Forderung mit dem neuen Festsetzungsbescheid festgesetzt wurde, ist auch das Gerichtsurteil hinfällig. Es wird damit die Möglichkeit gegeben, dagegen Widerspruch einzulegen. So steht es in der Rechtsbehelfsbelehrung. Nur die Argumente müssen neu sein - so steht es im Gesetz.

Man kann Widerspruch erheben und Anträge stellen, dass der Intendant beweisen möge, dass seine Forderungen rechtmäßig sind. Alles, was der Richter ignoriert oder falsch interpretiert hat, kann man nun gegen den HR verwenden. Alles, was vom örR an Schwachsinn zur Zwangsfinanzierung erfunden wurde, kann infrage gestellt werden. Wenn der HR Forderungen stellt, muss er beweisen, dass er diese Forderungen stellen darf, dass er sie nur an Person A stellen darf (Stichwort "gesamtschuldnerische Haftung") und dass er gemäß seinem gesetzlichen Auftrag handelt.


***Edit "Bürger": Die Erfahrung lehrt hierzuforum jedoch gänzlich anderes, nämlich dass mit Verstreichen der Rechtsmittelfrist die Bescheide jedenfalls nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ und wohl auch der Gerichte "bestandskräftig" werden und von der Maschine in Köln "fröhlich" Mahnung (sofern nicht bereits erfolgt) bzw. Vollsteckung "vollständig automatisiert" veranlasst werden. Der Kampf dagegen ist dann wieder eine ganz andere Kategorie.
Daher sollte durchaus bereits weit oben erwähnte Möglichkeit in Erwägung gezogen werden:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
Auch werden in den Festsetzungsbescheiden nie "komplette Forderungen" neu festgesetzt, sondern immer nur die bislang noch nicht festgesetzten Zeiträume. Insoweit verwundert die Aussage.
Siehe auch Hinweis mit gleicher Grundaussage im Folgekommentar.
Außerdem musste der Beitrag umfangreich angepasst werden wg. fehlender Platzhalter. Bitte - insbesondere die langjährigen und erfahrenen Forum-Mitglieder - eigenverantwortlich und selbstdiszipliniert selbst daran denken. Die Moderatoren haben wahrlich anderes zu tun... :-\

Hinweise ohne Querverweise sorgen leider nur für Ratlosigkeit/ weitere (unnötige) Nachfragen.
Zum nicht abschließend erklärten oder belegten "Bumerangeffekt" siehe u.a. unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
der insoweit mit Vorsicht zu genießen ist, als er jedenfalls im Falle der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht nullkommanull Wirkung entfaltet. Gleubwürdige/ belegte gegenteilige Informationen werden gern entgegengenommen.
Zum mglw. gemeinten Widerspruch/Klage-Beispiel mit dem "Fragespiel" siehe u.a. unter (bislang leider nicht aussagekräftigem Betreff)
Widerspruch und Klage 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30197.0
Im Übrigen siehe aber auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Dies hilft allerdings beim Antrag auf Zulassung der Berufung nur bedingt, da im Zulassungsverfahren keine neuen Begründungen vorgebracht werden können, sondern lediglich das erstinstanzliche Urteil/ Verfahren Prüfgegenstand ist.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 02:15 von Bürger«

g
  • Beiträge: 133
Zu allem Überfluss fand der Protagonist nach der Verhandlung einen Festsetzungsbescheid des Hessischen Rundfunks im Briefkasten mit den restlichen Beiträgen April 2016 bis Sept 2020. Der Gesamtbetrag beläuft sich also nun auf 1.700 Euro.
[...]
Wenn die komplette Forderung mit dem neuen Festsetzungsbescheid festgesetzt wurde, ist auch das Gerichtsurteil hinfällig. Es wird damit die Möglichkeit gegeben, dagegen Widerspruch einzulegen.
Den Angaben nach wurde nicht die "komplette Forderung" festgesetzt, sondern nur April 2016 bis Sept 2020. Damit müsste das Gerichtsurteil, dass sich ja auf den vorangegangenen Bescheid bezieht, weiterhin gültig sein.


Edit "Bürger": Thread musste umfangreich moderiert werden, da in einigen der obigen Beiträge die wichtigen Hinweise u.a. rechts oben im Forum nicht konsequent beachtet wurden - insbes. bzgl. Platzhalter.
Bitte - insbesondere die langjährigen und erfahrenen Forum-Mitglieder - eigenverantwortlich und selbstdiszipliniert selbst daran denken. Die Moderatoren haben wahrlich anderes zu tun... :-\ Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 02:02 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Na immerhin könnte gegen die aktuellen Bescheide aus dem Jahr 2016-17 die Einrede der Verjährung neben anderen Widerspruchsargumenten vorgebracht werden.
Die Einrede der Verjährung greift leider nur für das Jahr 2016, also die Monate April 16 bis Dezember 16.
Erfahrungsgemäß wird man mit diesem Widerspruchsargument durchdringen, d.h. das sollte in jedem Fall aufgenommen werden.

Ich vermisse in dem Thread bisher aber das Argument der fehlenden Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zahlen zu können.
Das betrifft ja insbesondere den hessischen Rundfunk, da die derzeit beim BVerwG/EUGH anhängige Klage sich ja gegen die Beitragssatzung des HR richtet.

Verbunden werden sollte ein Widerspruch immer auch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Edit "Markus KA"/"Bürger": Zu Barzahlung siehe bitte unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31988.0
samt dortiger weiterer Querverweise.
Bitte die Themen „Verjährung“ und "Barzahlung" sowie auch alle weiteren - insbes. bereits andernorts behandelte - Einzelthemen in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Mündliche Verhandlung VG Frankfurt - Alle Klagepunkte abgewiesen“.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2020, 17:15 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
... machte er dem Richter deutlich, dass er dann wohl in Berufung gehen werden muss.

Neben der bereits im vorangegangenen Beitrag vorgestellten möglichen Option:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0

könnte auch die Kontaktaufnahme mit einem in Sachen Rundfunkbeitrag erfahrenen Rechtsanwalt hilfreich sein. Evtl. liegen bereits entsprechende Schriftstücke vor, die im vorliegenden fiktiven Fall für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wieder verwendet werden und somit die Kosten in einem überschaubaren Rahmen liegen könnten.
Siehe hierzu:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132


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