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Autor Thema: Verwaltungsakteigenschaft -> Vollstreckungsvorraussetzung gem. §3 VwVGBbg  (Gelesen 3688 mal)

  • Beiträge: 7.326
Das Thema hat es wohl noch nicht, jedenfalls nicht mit dieser Spezifikation?

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
vom 16. Mai 2013

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg

mit der Aussage

Zitat
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

    er unanfechtbar geworden ist,
    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vollstreckungsvorraussetzung, im Grunde sogar die erste Vorraussetzung, ist überhaupt die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes, aus dem vollstreckt werden soll.

Ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg206263.html#msg206263
(Näheres im verlinkten Thema)


erfüllt im Land Brandenburg keine der Anforderungen zur Verwaltungsaktbefugnis, da die Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Organisationen nicht mehr hoheitlich ist, sobald sie in Wettbewerb stehen.

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg19279
(Näheres im verlinkten Thema)


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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S
  • Beiträge: 1.140
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Das Problem ist, dass da einfach zwei verschiedene Paar Schuhe raus gemacht werden.
In Sachen Rundfunk handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um Unternehmen, welche im Wettbewerb stehen. Das ist das eine Paar.

In Sachen Beitragseinzug werden sie aber einfach wie Behörden behandelt. Das habe ich jetzt schon in mehreren Gerichtsurteilen so gesehen.
Mag sein, dass diese Mischform vielleicht so eigentlich nicht zulässig ist, aber es wird halt einfach so gemacht.

Auf der einen Seite sind es Unternehmen im Wettbewerb, auf der anderen reine Behörden.
Da meine Kenntnisse diesbezüglich nicht umfangreich genug sind, kann ich mich, was die eigentliche Unzulässigkeit dieser Mischform betrifft, auch irren. Ich meine aber trotzdem mich zu erinnern, dass dem so ist.


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P
  • Beiträge: 3.997
Genaus aus dem Grund gibt es keine Behörde für Buchsachen, welche wie ein Unternehmen auftritt und durch einen aktiven Buchbeitrag finanziert wird. Beim Rundfunk dürfte es keinen vom Staat erschaffen Anbieter geben, sondern nur einen Rahmen, welcher es erlaubt, dass verschiedene Anbieter gleichermaßen den Rahmen nutzen können. Der Staat dürfte als Rahmen Sendeanlagen betreiben, welche allen zur Verfügung stehen. Natürlich stünde es Teilnehmern frei, sich zusammenzuschließen, um einen Anbieter für die Teilnehmer-Menge hervorzubringen. Der staatliche Rahmen hat für Pluralismus zu sorgen. Aktuell sorgt die Umsetzung für Dual, wobei private gegen öffentliche gestellt werden, so sollte das aber bereits in der Vergangenheit nicht sein. Der aktuelle Staat hat somit staatsfreie Anstalten erschaffen. Diese Anstalten haben Selbstverwaltung nach Art. 5 GG. Es sind keine Behörden zur Verwaltung des Staates selbst. Sie führen auch keine Aufgaben aus, ohne die der Staat nicht funktionieren würde. Die Anstalten führen die Aufgabe aus, welche Ihnen bei der Gründung mitgegeben wurde. Gegebenenfalls sind diese Aufgaben per Gesetz geändert wurden. Der Staat als Ganzes trägt die Finanzierungsverantwortung, nicht eine einzelne Person. Deshalb kann eine Rundfunkanstalt auch den Staat auf Finanzierung verklagen und nicht eine einzelne Person. Durch die Selbstverwaltung der Anstalten ist jeder Übergriff auf eine Person, welche nicht der Anstalt unterstellt ist, ein Übergriff, der zu unterlassen ist. Es bleibt dem Staat überlassen dazu eine Stelle zu erschaffen, welche vollständig unter der Fach-, Dienst-, und Rechtsaufsicht steht. An dieser Stelle gibt es das Versäumnis. Der Staat hat es sich deshalb einfach gemacht und eine Schickschuld definiert. Der Bürger soll liefern. Will der Bürger das nicht, dann kann er das anzeigen und den Staat und Personen, welche sich über Ihn stellen wollen, zur Unterlassung auffordern. Eine staatliche Maßnahme ist nur dann möglich, wenn der Bürger davon nicht nur einen abstrakten theoretischen Vorteil hat, wenn die Maßnahme per Beitrag finanziert werden soll. Der Bürger muss den Wunsch haben, das Gut der "staatlichen" Maßnahme sonst anderweitig nachzufragen, das Gut sich selbst zu beschaffen. Es kann eben nur der besondere finanzielle Vorteil abgeschöpft werden, der entsteht, weil die staatliche Maßnahmen das gewünschte Gut preiswerter realisiert. Das sollte dringend im Hinterkopf behalten werden. Es geht immer um das Gut bzw. Güter.
Die staatliche Maßnahme ist hier zunächst die Finanzierung des Rahmens, zusätzlich werden noch Anbieter finanziert. Das Gut ist der Rahmen als Grundlage und daneben das Gut "Angebote" - ansich Grundversorgungsangebote.
Diese Anbieter legen dabei selbst fest, zu welchem Preis Sie einen Auftrag ausführen können. Im EU-Recht gilt, dass Aufträge über einem bestimmten Volumen sehr wahrscheinlich ausschreibungspflichtig sind. Was genau zur Grundversorgung gehört, hat der Staat nicht festgelegt. Es ist keine Abgrenzung möglich. Das ist auch nicht Aufgabe der KEF. Diese hat lediglich zu prüfen, ob der angesetzte Betrag, welchen die Anstalten haben wollen, zu der Leistung passen, welche diese liefern wollen. Da findet genau keine Abgrenzung statt. Ein weiteres Versäumnis des Staates. Da der Staat sich an seine Gesetze bindet, kann dieser in die Pflicht genommen werden. Die Selbstverwaltungsstelle, da hat der Bürger mangels Beteiligung keinen Zugang. Diese Stellen schotten sich durch fehlende Wahlen und Demokratie gegen Bürger ab. Sie wollen nur Gruppen repräsentieren. Über die Zusammensetzung entscheiden nicht die Bürger in unmittelbarer freier Wahl. Es ist die staatliche Verwaltung, welche sich da einmischt und dadurch Einfluss ausübt.

Wie schützt das vor Vollstreckung? Relativ einfach. Es gibt kein vollständges öffentliches Interesse. Das Interesse liegt lediglich beim Rundfunk bei ca. 60% der Radionutzer und beim Fernsehen bei etwa 45% der Fernsehenutzer, wenn es um Angebote der staatlich erschaffen Anbieter geht.
Das ist lediglich ein Teil der Öffentlichkeit. Da keine Aufteilung nach Grundversorgung gemacht wird, es also keine Abgrenzung gibt, muss es vollständig abgelehnt werden können.

Das Grundgesetz sichert die freie Verwendung der Mittel bei der Wahl der Anbieter nach Art. 5 GG zu. Sonst würde Art. 5 GG nur funktionieren, wenn die Mittel unerschöpflich sind.
Richtet sich eine staatliche Maßnahme an die Allgemeinheit, dann ist diese zudem so zu finanzieren, dass die Leistungsfähigkeit aller berücksichtigt wird. Zudem ist sie aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren. Das sollte hier auf den Rahmen zutreffen, welcher z.B. Sendeanlagen umfasst, also Infrastruktur wie z.B. Straßen.
Diese Infrastruktur ist, wenn der Staat diese bereit stellt, durch diesen zu finanzieren, erfolgt bei Straßen ja analog. Es werden Beiträge erhoben, wenn eine Straße neu gebaut wird - genaue Maßnahme.
Übertragen auf den Rundfunk, Instandhaltung, Instandsetzung ... von Sendeanlagen. Abgrenzung im Beitrag jedoch aktuell nicht möglich.
Lasst schlicht das nicht erwünschte Programm herausrechnen.
Zeigt an, dass alles darüber nicht hinzunehmen ist, wegen der freien Wahl. Stichwort Teilnehmer. Jeder kann von sich aus bei verschiedenen Anbietern Teilnehmer werden. Der Staat kann auch eine Beihilfe gewähren an Anbieter, aber diese Beihilfe sollte nicht dazu führen, dass der Anbieter allein aus dieser Beihilfe heraus unternehmensfähig ist. Siehe EU-Recht in Bezug zu staatlichen Beihilfen. Behörden können Beihilfe bekommen? Falls nicht, dann zusätzlich EU-Recht gegen die Vollstreckung anführen.


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Mag sein, dass diese Mischform vielleicht so eigentlich nicht zulässig ist,
Diese Mischformen sind sowohl nach Bundes- als auch nach EU-Recht unzulässig; einerseits gemäß

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

mit der Aussage, siehe Hervorhebung in Rot,

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
    sie gleichartig sind,
2.
    zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
    Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

andererseits, siehe

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Beides hier bitte nicht weiter vertiefen, da es hier um die Voraussetzung der Verwaltungsakteigenschaft eines öffentlichen Vorganges als einzig zulässige Basis einer Verwaltungsvollstreckung gehen soll.

Im EU-Recht gilt, dass Aufträge über einem bestimmten Volumen sehr wahrscheinlich ausschreibungspflichtig sind.
Ja, siehe EuGH C-337/06, wonach alle dt. ÖRR als "öffentliche Auftraggeber" eingestuft sind. Aber auch dieser Aspekt soll hier nicht vertieft werden.


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b
  • Beiträge: 765
Ist bei Verwaltungsakteigenschaft das Vorhandensein mindestens einer eingetragenen Marke vorgesehen?
Ist bei Verwaltungsakteigenschaft vorgesehen, das Etwas, was Verwaltungsakt erzeugt, genau bei Erzeugung im Rahmen des Wettbewerbs agiert?

Ich erinnere an der Tatsache, dass es genau für den Zweck des Rundfunkbeitrags 3 EU-Marken (2 Wortmarken und 1 Bildmarke) eingetragen wurden.

Dazu die Information des Amtes, das diese 3 Marken eingetragen hat.
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition

Zitat
Markendefinition
Marken sind Zeichen, die im Handelsverkehr verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen.

Ihre Kunden erkennen Sie an Ihrer Marke und entscheiden sich aufgrund der Marke für Sie. So heben Sie sich von anderen Wettbewerbern ab. Sie können Ihre Marke schützen und darauf aufbauen, wenn Sie sie eintragen lassen.


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S
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Also die erste Eigenschaft, welche ein Verwaltungsakt (nach meinem Wissen) mindestens erfüllen muß, dürfte ja wohl sein, dass er von einer ordnungsgemäßen Behörde erlassen wurde.
Bei den Rundfunkanstalten kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen um ordnungsgemäße Behörden handelt. Unterstehen sie doch keiner erforderlichen Fachaufsicht, um im Außenverhältnis überhaupt hoheitlich tätig zu werden.
Das Argument, das ginge wegen der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 GG nicht, verfängt hier nicht. Denn gerade wenn sie als "Behörden" agieren, können sie sich eben nicht mehr auf Artikel 5 GG berufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2020, 03:07 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.326
@Spark

Das Problem hat seine Grundlage in der Gemengelage zwischen Bundes- und Landesrecht.

Das Landesrecht Brandenburg, wie im Thema zum Rundfunk Berlin-Brandenburg bereits diskutiert, bestimmt halt eindeutig, daß keine Behördeneigenschaft hat, wer in Wettbewerb steht.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

mit der Aussage

Zitat
[...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Wer also in Wettbewerb steht, wie auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg, da gemäß BGH KZR 31/14 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" seitens des Bundes behandelt, (Link siehe Eröffnungspost), hat keine Behördeneigenschaft und kann damit gar keine Verwaltungsakte erstellen.

Die Definition, was ein Verwaltungsakt ist, findet sich nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg; hier ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nachzusehen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

mit der Aussage

Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Es braucht also Behördeneigenschaft, die ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gerade nicht hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.243
Da findet sich jedoch mehr:

Die Definition, was eine Behörde ist:

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) definiert:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (Bund)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
[..]
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg definiert:
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich [..]
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvfgbbg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2020, 11:44 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat
@pinguin
Die Definition, was ein Verwaltungsakt ist, findet sich nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg; hier ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nachzusehen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

mit der Aussage

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Es braucht also Behördeneigenschaft, die ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gerade nicht hat.

Ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist für die Richter bei den Urteilsbegründungen in Klagen gegen den RBStV völlig uninteressant. Hier die richterliche Begründung:

Zitat
(...)  Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung. Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt  öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen. Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechen- den Vorschrift des Landes Baden-Wü?ttembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, U?teil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechen- den Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechen- den Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheíde des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz VwGO).

Die streitigen Bescheide entsprechen entgegen der Auffassung des Klägers den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Eine wirksame Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide gemäß § 43 Abs. 1 SVwVfG liegt vor. Was die formlos übersandten Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 betrifft, hat der Kläger diese Bescheide, die er der Klageschrift in Ablichtung beigefügt und jeweils mit einem Eingangsdatum versehen hat, in jedem Fall tatsächlich erhalten, so dass von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saar- landes, Beschluss vom 29.08.2014 -1 B 298/14 -

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saar- landes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -

Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten. Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris
Quelle: Urteil vom 16.01.2017, AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2020, 12:19 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 765
Nicht mal der Briefumschlag entspricht der Verwaltungsakteigenschaft.

Auf dem Briefumschlag, in dem ein Festsetzungsbescheid kommt, befindet sich oben links die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum unter dem Aktenzeichen 010588961 eingetragene Wortmarke:

Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum informiert auf seiner Internetseite über die Legaldefinition der beim ihm eingetragenen Marken.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34123.msg207337.html#msg207337

Niemand zwingt diesen Brief des Handelsverkehrs zu öffnen, falls es keine freie Entscheidung zur Auswahl dieses Unternehmens zuvor gab.
Einfach ungeöffnet zurückschicken und fertig.

PS.
Zitat
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt  öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Wenn es so wäre, hätten die Rundfunkunternehmen nicht zum Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gelaufen und dort für viel Geld ihre Marken eintragen lassen. 25.01.2022 ist nämlich schon die 10-Jahresfrist um, und die Marken müssen verlängert werden. Das Wort "Verwaltungsakt" kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gar nicht vor.

Zitat
§ 10
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch ...
Man hätte doch das Wort "Verwaltungsakt" reinschreiben können: z.B. ... werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt [per Verwaltungsakt] festgesetzt, oder Festsetzungsbescheide [in Form des Verwaltungsaktes] können...

Gerade die Anmeldung der 3 Marken für den Handelsverkehr schreit, dass man keine Verwaltungsakte ausstellen darf und deswegen gezwungen war, das Geld in die Hand zu nehmen und Marken anzumelden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2020, 16:05 von boykott2015«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle: Bitte hier ausdrücklich keine wiederholte Mehrfachdiskussion von
a) Behördencharakter
b) eingetragenen Marken

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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@Bürger
Ja, leider hast Du Recht, geht es doch hier um den Begriff der "Verwaltungsakteigenschaft", dazu muß aber die Behördeneigenschaft geklärt sein.

@Kurt
Es wurde bereits auch in dieses Thema eingebracht, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen  keine Behördeneigenschaft haben, also eben auch keine Behörden sind, und damit fehlt allen Dokumenten öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen die Verwaltungsakteigenschaft.

Da braucht auch wirklich niemand mit dem Recht anderer Bundesländer argumentieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2020, 00:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 3.235
Die LRAn sind per RBStV ermächtigt worden, Verwaltungsakte zu erlassen. Das hat auch das Gerichtsurteil festgestellt. Dazu müssen die keine Behörde sein. So wie auch die ARGE keine Behörde ist, aber z.B. H4-Empfängern Verwaltungsakte zustellt.
Viel wichtiger sind also die anderen Vorraussetzungen, die für einen Verwaltungsakt nötig sind und bei denen es seitens BS  immer wieder zu Fehlern kommt.


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Die LRAn sind per RBStV ermächtigt worden, Verwaltungsakte zu erlassen.
RBStV ist Landesrecht.

Zitat
Das hat auch das Gerichtsurteil festgestellt.
Das BVerfG trifft keine fachgerichtlichen Entscheidungen; es hat also nur den Ist-Zustand dargelegt.

Zitat
Dazu müssen die keine Behörde sein.
Das Bundesrecht gibt aber vor, daß ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wird.

Zitat
So wie auch die ARGE keine Behörde ist,
Die ARGE ist in den Staat eingegliedert, die LRA sind es als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" lt. BGH, bzw. "nicht-staatliche Organisationen" lt. EGMR nicht.

Zitat
Viel wichtiger sind also die anderen Vorraussetzungen, die für einen Verwaltungsakt nötig sind und bei denen es seitens BS  immer wieder zu Fehlern kommt.
Alle Voraussetzungen sind gleichwichtig, zumal, wenn manche Voraussetzungen nur vom Bund definiert werden, wie jene des Begriffes "Verwaltungsakt".


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  • Beiträge: 172
Machts euch doch nicht so kompliziert....

Die Legaldefinition des Begriffs "Verwaltungsakt" findet sich im VwVfG Bund sowie der Länder.
Das VwVfG Bund gilt nicht für die LRA, da sie in jedem Fall keine Bundesbehörde ist.
Das VwVfG der Länder gilt nicht für die Mehrländeranstalten, da sie von der Anwendung explizit ausgenommen sind.

Die (meisten) LRA können also bereits deshalb keine Verwaltungsakte erlassen, da sie dazu an das Verwaltungsverfahrensgesetz gebunden sein müssten. Wo kein Verwaltungsverfahren stattfindet, kann auch kein Verwaltungsakt erlassen werden.

Ein Bescheid ist nicht zwangsläufig ein Verwaltungsakt - meine Frau gibt mir auch öfter Bescheid, dass das Essen fertig ist.


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