Genaus aus dem Grund gibt es keine Behörde für Buchsachen, welche wie ein Unternehmen auftritt und durch einen aktiven Buchbeitrag finanziert wird. Beim Rundfunk dürfte es keinen vom Staat erschaffen Anbieter geben, sondern nur einen Rahmen, welcher es erlaubt, dass verschiedene Anbieter gleichermaßen den Rahmen nutzen können. Der Staat dürfte als Rahmen Sendeanlagen betreiben, welche allen zur Verfügung stehen. Natürlich stünde es Teilnehmern frei, sich zusammenzuschließen, um einen Anbieter für die Teilnehmer-Menge hervorzubringen. Der staatliche Rahmen hat für Pluralismus zu sorgen. Aktuell sorgt die Umsetzung für Dual, wobei private gegen öffentliche gestellt werden, so sollte das aber bereits in der Vergangenheit nicht sein. Der aktuelle Staat hat somit staatsfreie Anstalten erschaffen. Diese Anstalten haben Selbstverwaltung nach Art. 5 GG. Es sind keine Behörden zur Verwaltung des Staates selbst. Sie führen auch keine Aufgaben aus, ohne die der Staat nicht funktionieren würde. Die Anstalten führen die Aufgabe aus, welche Ihnen bei der Gründung mitgegeben wurde. Gegebenenfalls sind diese Aufgaben per Gesetz geändert wurden. Der Staat als Ganzes trägt die Finanzierungsverantwortung, nicht eine einzelne Person. Deshalb kann eine Rundfunkanstalt auch den Staat auf Finanzierung verklagen und nicht eine einzelne Person. Durch die Selbstverwaltung der Anstalten ist jeder Übergriff auf eine Person, welche nicht der Anstalt unterstellt ist, ein Übergriff, der zu unterlassen ist. Es bleibt dem Staat überlassen dazu eine Stelle zu erschaffen, welche vollständig unter der Fach-, Dienst-, und Rechtsaufsicht steht. An dieser Stelle gibt es das Versäumnis. Der Staat hat es sich deshalb einfach gemacht und eine Schickschuld definiert. Der Bürger soll liefern. Will der Bürger das nicht, dann kann er das anzeigen und den Staat und Personen, welche sich über Ihn stellen wollen, zur Unterlassung auffordern. Eine staatliche Maßnahme ist nur dann möglich, wenn der Bürger davon nicht nur einen abstrakten theoretischen Vorteil hat, wenn die Maßnahme per Beitrag finanziert werden soll. Der Bürger muss den Wunsch haben, das Gut der "staatlichen" Maßnahme sonst anderweitig nachzufragen, das Gut sich selbst zu beschaffen. Es kann eben nur der besondere finanzielle Vorteil abgeschöpft werden, der entsteht, weil die staatliche Maßnahmen das gewünschte Gut preiswerter realisiert. Das sollte dringend im Hinterkopf behalten werden. Es geht immer um das Gut bzw. Güter.
Die staatliche Maßnahme ist hier zunächst die Finanzierung des Rahmens, zusätzlich werden noch Anbieter finanziert. Das Gut ist der Rahmen als Grundlage und daneben das Gut "Angebote" - ansich Grundversorgungsangebote.
Diese Anbieter legen dabei selbst fest, zu welchem Preis Sie einen Auftrag ausführen können. Im EU-Recht gilt, dass Aufträge über einem bestimmten Volumen sehr wahrscheinlich ausschreibungspflichtig sind. Was genau zur Grundversorgung gehört, hat der Staat nicht festgelegt. Es ist keine Abgrenzung möglich. Das ist auch nicht Aufgabe der KEF. Diese hat lediglich zu prüfen, ob der angesetzte Betrag, welchen die Anstalten haben wollen, zu der Leistung passen, welche diese liefern wollen. Da findet genau keine Abgrenzung statt. Ein weiteres Versäumnis des Staates. Da der Staat sich an seine Gesetze bindet, kann dieser in die Pflicht genommen werden. Die Selbstverwaltungsstelle, da hat der Bürger mangels Beteiligung keinen Zugang. Diese Stellen schotten sich durch fehlende Wahlen und Demokratie gegen Bürger ab. Sie wollen nur Gruppen repräsentieren. Über die Zusammensetzung entscheiden nicht die Bürger in unmittelbarer freier Wahl. Es ist die staatliche Verwaltung, welche sich da einmischt und dadurch Einfluss ausübt.
Wie schützt das vor Vollstreckung? Relativ einfach. Es gibt kein vollständges öffentliches Interesse. Das Interesse liegt lediglich beim Rundfunk bei ca. 60% der Radionutzer und beim Fernsehen bei etwa 45% der Fernsehenutzer, wenn es um Angebote der staatlich erschaffen Anbieter geht.
Das ist lediglich ein Teil der Öffentlichkeit. Da keine Aufteilung nach Grundversorgung gemacht wird, es also keine Abgrenzung gibt, muss es vollständig abgelehnt werden können.
Das Grundgesetz sichert die freie Verwendung der Mittel bei der Wahl der Anbieter nach Art. 5 GG zu. Sonst würde Art. 5 GG nur funktionieren, wenn die Mittel unerschöpflich sind.
Richtet sich eine staatliche Maßnahme an die Allgemeinheit, dann ist diese zudem so zu finanzieren, dass die Leistungsfähigkeit aller berücksichtigt wird. Zudem ist sie aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren. Das sollte hier auf den Rahmen zutreffen, welcher z.B. Sendeanlagen umfasst, also Infrastruktur wie z.B. Straßen.
Diese Infrastruktur ist, wenn der Staat diese bereit stellt, durch diesen zu finanzieren, erfolgt bei Straßen ja analog. Es werden Beiträge erhoben, wenn eine Straße neu gebaut wird - genaue Maßnahme.
Übertragen auf den Rundfunk, Instandhaltung, Instandsetzung ... von Sendeanlagen. Abgrenzung im Beitrag jedoch aktuell nicht möglich.
Lasst schlicht das nicht erwünschte Programm herausrechnen.
Zeigt an, dass alles darüber nicht hinzunehmen ist, wegen der freien Wahl. Stichwort Teilnehmer. Jeder kann von sich aus bei verschiedenen Anbietern Teilnehmer werden. Der Staat kann auch eine Beihilfe gewähren an Anbieter, aber diese Beihilfe sollte nicht dazu führen, dass der Anbieter allein aus dieser Beihilfe heraus unternehmensfähig ist. Siehe EU-Recht in Bezug zu staatlichen Beihilfen. Behörden können Beihilfe bekommen? Falls nicht, dann zusätzlich EU-Recht gegen die Vollstreckung anführen.