Es ist auch nicht eindeutig, welche Tätigkeit
*** des Rundfunks gemeint ist:
1. Die Tätigkeit, den rundfunkfernen Bürger mit
Programmen zu belästigen oder
2. die Tätigkeit, den Bürger mit
Zahlungszwang zu belästigen.
Rechtssicherheit wird vermieden, weil der Bürger seine Rechte nicht kennt und die Richter von den wirklich schlagkräftigen Argumenten ablenken, wenn es zur Klage kommt. Die Gesetze sind vermutlich deshalb nicht eindeutig formuliert, weil es nunmal nicht rechtens sein kann, diese staatlich geförderten Rundfunkanstalten mit Zwang zu finanzieren.
***Edit "Bürger":
Da das Bundes- sowie auch die Landes-Verwaltungsverfahrens(!)gesetze als Anwendungsbereich die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (vulgo "Belästigung miit dem Zahlungszwang") und nicht die "Rundfunktätigkeit" (vulgo "Belästigung miit dem Programm") zum Gegenstand haben, kann sich eine Ausnahme aus diesem jeweiligen Anwendungsbereich auch nur auf den jeweiligen Anwendungsbereich und also auf die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" der Rundfunkanstalten beziehen. Siehe und diskutiere dazu jedoch bitte nicht hier, sondern unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
unter Berücksichtigung der dortigen guten Zusammenfassung u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg197664.html#msg197664
Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Normenkollision Landesrecht Berlin <-> Landesrecht Berlin <-> EU-Recht
d.h. zur eingangs beschriebenen "Normenkollision" bzw. auch dem "Widerspruch zur Rechtsordnung".
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.