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Autor Thema: EuGH C-796/18 - Grundsatz der Rechtssicherheit  (Gelesen 812 mal)

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EuGH C-796/18 - Grundsatz der Rechtssicherheit
Autor: 06. August 2020, 16:00
Rechtssache C-796/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226863&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12631396

mit der Aussage


Rn. 70
Zitat
Daher kann nicht ausschlaggebend sein, dass in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht erwähnt wird, dass ein privater Dienstleister im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht bessergestellt werden darf als seine Wettbewerber, so bedauerlich diese Auslassung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist, der nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt und insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, EU:C:1981:171, Rn. 17, vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, EU:C:1996:45, Rn. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 30).

Grundsatz der Rechtssicherheit
Wo ist dieser Grundsatz der Rechtssicherheit in Belangen des dt. Rundfunkrechts gewährleistet?
Wie kann es sein, daß der Bürger nicht mehr darauf vertrauen kann, daß das in Teilen dem Landesrecht entgegenstehende höhere Europa- und Bundesrecht gemäß Art. 31 GG das Landesrecht bricht, wo es dem höheren Recht entgegensteht?

Ist es der Rechtssicherheit zuträglich, wenn das von Europa jedem Bürger in Europa garantierte europäische Grundrecht von einzelnen Regionen, die sich innerhalb des Geltungsbereiches dieses europäischen Grundrechts befinden, nicht gewürdigt wird?

Ist es der Rechtssicherheit zuträglich, wenn sich einzelne nationale Regionen über höchste nationale Rechtsprechung hinwegsetzen? (Siehe bspw. BGH KZR 31/14 zur Unternehmenseigenschaft der dt. ÖRR; BFH V R 32/97 zur grundsätzlich nicht-hoheitlichen Tätigkeit eines Wettbewerbers; BVerfG 1 BvL 8/11 zur grundrechtlich nicht-zulässigen Selbsttitulierung)


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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