Guten TagX,
@Maverick hier jibbet noch weitere nützliche Hinweise:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0@pinguin, der Anwendungsbereich des VwVfG des Bundes ergibt sich aus § 1. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Und nach Nummer 2 an die Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen. Gemäß der Absätze 2 und 3 gilt:
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.htmlAnsonsten bei der Gesetzgebungskompetenz Art. 84 GG beachten.
Art. 84
(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 2Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. 3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 4Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. 6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
https://dejure.org/gesetze/GG/84.html Gemäß
Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
https://dejure.org/gesetze/GG/83.htmlBei der Einführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wurde auch auf schon bestehende Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Vollgesetze) zurückgegriffen. So gab es im Land Thüringen eine gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1926. In Württemberg gab es einen umfassenden Entwurf zu einer Verwaltungsrechtsordnung aus dem Jahre 1931).
In der Bundesrepublik Deutschland gab es auch in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie Berlin bereits Verwaltungsverfahrensgesetze, auf die zurückgegriffen werden konnte.
Das hervorraaaaagende Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (Vollgesetz) führte z.B. in § 4 Verwaltungsakt aus:
Verwaltungsakt Im Sinne dieses Gesetzes Ist jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird.
In § 27 Bescheid wurde in Absatz 2 bestimmt:
Der Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen, die erkennen lassen muß, auf welche Tatsachen und Beweismittel und auf welche Rechtsgrundlage sich die Entscheidung stützt.
Nun fallen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht einfach so vom Baum, sondern haben eine "Vorgeschichte".
Auf Seite 10 der Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, Nr. 1660 ausgegeben am 6.6.1958 wurde, zur Begründung des hervorraaaaagenden Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung; u.a. ausgeführt:
IV.
Die mit dem vorliegenden Entwurf unternommene Kodifizierung der wichtigsten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrens stellt keineswegs die erste Regelung dieser Art dar. In der Erkenntnis der überragenden Bedeutung eines einheitlichen Verfahrens für die Geschlossenheit und den inneren Zusammenhalt der einzelnen Verwaltungszweige und -behörden sind bereits früher und anderwärts z. T. noch jetzt vorbildliche Kodifikationen geschaffen worden. Im preußischen Rechtsraum gab das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S.195) neben den grundlegenden Organisationsbestimmungen den Behörden ein vorzügliches Verfahrensrecht an die Hand, das eine weitgehende Dekonzentrierung der Verwaltungsaufgaben ermöglichte, ohne daß damit eine Zersplitterung des Verwaltungsapparates befürchtet zu werden brauchte. Wenn dieses Gesetz trotz seiner kaum zu überschätzenden Bedeutung für die preußische Verwaltung für die heutige Praxis nicht mehr brauchbar ist, so folgt das daraus, daß sein Schwerpunkt in den Bestimmungen über das Verwaltungsstreit- und das Beschlußverfahren liegt, von denen das erste nach dem heutigen System des Rechtsschutzes überhaupt kein Verwaltungsverfahren mehr darstellt, während das Beschlußverfahren durch die Schaffung der Generalklausel und die damit verbundene Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Nachkriegsjahren überholt ist.
Das "massenhafte Erlassen von Verwaltungsakten durch eine Maschine" setzt nun eine Datenbank voraus, die die personenbezogenen Daten verarbeitet. Von daher ist natürlich das Datenschutzrecht vorrangig zu betrachten. Mit der DSGVO hat uns die Union eine vorzüüüüügliche Verordnung an die Hand gegeben, die unmittelbar anzuwenden ist.
Das BVerfG unter Führung des Kirchhof-Clans hatte seine Chance. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatten ihre Chancen.
Damit ist es nun vorbei. Die haben alle ... piep ... piep ... (zensiert). Nun ist es an der Zeit, dass der EuGH zu den Maschinenverfahren des UnfuX entscheidet.
Wer auch immer dieses "Gesetz" des Zensus, Meldewesens, Rasterfahndnung und Datenverarbeitung einer Maschine verfasst hat, muss wohl ziemlich besoffen gewesen sein.
Auch die Annahme der VG´s, OVG´s und VGH´s sowie des BVerwG, dass das vollautomatische Verfahren nicht um die römische Lampe fliegen wird, war äußerst gewagt!
Wie dem auch sei, die Mutter aller rechtlichen VolXstreckungsabwehr-Schlachten hat begonnen und die Wahrheit kommt jetzt endlich ans Licht.
Okay, die Wahrheit war bei:
https://gez-boykott.de/Forum/index.phphier werden Sie geholfen,
übrigens völlig kostenlos und glutenfrei,
schon laaaaaange bekannt, aber watt solls.
Nun ist rechtliches Verwaltungsakt-Blut im Wasser und die Anwalts-Haie kommen angeschwommen, um dem General in der Maschine den Garaus zu machen.
Natürlich gegen ein "kleines Honorar"!
Nach 7,5 Jahren fällt den Systemanwälten endlich auf, wo der Hase im Pfeffer begraben ist!
Naja, besser spät als nie!