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Autor Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"  (Gelesen 32755 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass wird auf folgendes Video des Journalisten und Buchautors Markus Mähler vom 09.07.2020 hingewiesen:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltlichem
Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"


Markus Mähler, 09.07.2020
Sensation vor Gericht:
Anwalt stoppt die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags (Juli 2020)

[Teil I von III - Video ~15 min]
https://www.youtube.com/watch?v=8ps-Mk6GmyQ
Zitat
Der Beitragsservice lässt seine Bescheide vollständig und automatisch von Maschinen schreiben. Bis Juni 2020 war das zum Beispiel in Hessen gesetzlich aber noch nicht explizit erlaubt. Wer in diesem Bundesland die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigert oder bereits vollstreckt wird, kann sich nun wehren.
[...]

Die weitere Beschreibung sowie entsprechende Dokumente sind zu finden auf der zugehörigen website unter
https://www.markus-maehler.de/post/sensation-vor-gericht-anwalt-stoppt-die-vollstreckung-des-rundfunkbeitrags

Siehe auch weitere, weiter unten verlinkte Videos dieser Reihe:
Rundfunkbeitrag in Hessen gestoppt: Was bedeutet das für die anderen Bundesländer? (Teil 2)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132
Die GEZ gestoppt: Seit wann bestellt die ARD Gesetze? (Teil 3)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg208379.html#msg208379
Die GEZ gestoppt: Die ARD & die Politik - ein Blick in die Hinterzimmer der Macht (Teil 4)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg208394.html#msg208394
Die GEZ gestoppt: Höchste Zeit für einen neuen Prozess (Teil 5)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg208413.html#msg208413
Die GEZ gestoppt: Höchste Zeit für einen neuen Prozess (Teil 6)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg209985.html#msg209985

2020: Ein wunderbar schlechtes Jahr für die ARD und ihren Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg210927.html#msg210927


Weitere Videos vom gleichen Autor siehe u.a. auch unter
Dokument-Leak: Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34706.0
"GEZ Crime" - Video-Reihe ü. unlautere Methoden beim Einzug d. Rdf.-beitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34880.0


Weiterer Beitrag über den Autor und dessen Buch siehe u.a. unter
Haftzellen für Beitragsrebellen: Der Fall Sieglinde Baumert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33965.0



Edit "Bürger":
Leider liegt zwar kein Urteil vor, weil es (aus nicht nachprüfbaren/ nicht belegbaren) Gründen seitens Rundfunk "erledigt" wurde. Es lässt sich zwar mutmaßen, aber leider nicht mit nötiger Gewissheit sagen, dass/ob es nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat. Ein klares Urteil wäre da natürlich entschieden besser. Das werden ARD-ZDF-GEZ versuchen zu vermeiden wie der Teufel das Weihwasser...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2021, 01:02 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • This is the way!
GEZ-Wars

Episode III
The Mother of all Battles!

Das Erwachen der VolXstreckungsabwehr-Macht

Das Imperium, die ARD-Allianz sowie die ZDF-Technologie Union ist in heller Aufregung!
Bereits vor geraumer Zeit wechselte Lord Vader die Seite.
Damit kam den GEZ-Rebellen die dunkle Seite der Macht zu Hilfe! ...

VIVA Lord Vader! ... dark side ... dark side ... dark side ...

Zur Erläuterung:
Unterschied zwischen einem
- "vollautomatischem Verwaltungsakt" und einer
- "vollautomatischen Einzelentscheidung"

Beispiel:

Direktanmeldung

Die GEZ-Maschine, GIM, der General in der Maschine,  „will“ keinen Verwaltungsakt erlassen. Kein Rechtsbehelf. Kein Hinweis, dass ein Verwaltungsakt vorliegen soll.

Alte Rechtslage RL 95/46/EG Art. 15
Zitat
Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31995L0046
Richtlinien müssen durch die Nationalstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Bundesrecht § 6 a BDSG [alt]
Zitat
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./6a.html

Landesrecht [alt]:

keine Ausnahmemöglichkeit:

§ 4 Abs. 7 LDSG Baden-Württemberg
Zitat
(7) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden,die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Stande gekommen ist.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010082805Baden-Wuerttemberg.pdf

und

§ 31 Abs. 6 (Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen)  SDSG (Saarland)
Zitat
(6) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden.
https://www.secure-consult.com/fileadmin/secureconsult/downloads/Datenschutzgesetz_Saarland_2015-01.pdf

Ausnahmemöglichkeit (Gesetz oder Rechtsvorschrift):

§ 15 a BlnDSG
Zitat
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits-merkmale dienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
https://www.fu-berlin.de/sites/prdahlem/media/bln_dsg_008.pdf

Art. 15 Abs. 6 BayDSG
Zitat
(6) Entscheidungen, die für Betroffene eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
2. damit dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wird, oder
3. den Betroffenen die Tatsache einer Entscheidung nach Satz 1 mitgeteilt wird und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt geltend zu machen; die öffentliche Stelle ist verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung erneut zu prüfen
https://www.datenschutz-bayern.de/recht/baydsg_n.htm

§ 4 Abs. 4 BbgDSG
Zitat
(4) Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten erstellt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=159510678349647000&sessionID=1795197829226893645&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186408,5

§ 5 BremDSG
Zitat
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1.
ein Gesetz, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt, solche automatisierten Einzelentscheidungen ausdrücklich zulässt, oder
2.
mit der Entscheidung einem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird.
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66021.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

§ 5a HmbDSG
Zitat
(1) Entscheidungen, die für die Betroffenen rechtliche Folgen nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmaledient.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1.
ein Gesetz, das die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen sicherstellt, solche Entscheidungen zulässt,
2.
mit der Entscheidung einem Begehren der Betroffenen stattgegeben wird oder
3.
den Betroffenen das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne von Absatz 1 mitgeteilt und die Wahrung ihrer berechtigten Interessendurch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird; als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die Daten verarbeitende Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der bzw. des Betroffenen erneut zu prüfen.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010083951Hamburg.pdf

§ 7 Abs. 3 HDSG
Zitat
(3) Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitungseiner Daten erstellt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010084004Hessen.pdf

§ 12 DSG M-V
Zitat
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale beruhen, sondern sind in jedem Einzelfall durch eine natürliche Person zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
ein Gesetz dies vorsieht oder
2.
der Betroffene vor der Entscheidung die Möglichkeit erhält, seine besonderen persönlichen Interessen geltend zu machen.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010084020Mecklenburg-Vorpommern.pdf

§ 10 a NDSG
Zitat
(1) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2.
dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
3.
die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache, dass eine Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, mitgeteilt wird.
Als geeignete Maßnahme im Sinne der Nummer 3 gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010084030Niedersachsen.pdf

§ 4 Abs. 4 DSG NRW
Zitat
(4) Soweit gesetzlich unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person nichts anderes bestimmt ist, dürfen Entscheidungen, die für die betroffene Person eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, ohne dass der betroffenen Person die Geltendmachung der eigenen Interessen möglich gemacht worden ist.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166853,1

§ 5 Abs. 5 LDSG RPf
Zitat
(5) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Datengestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient. Dies gilt nicht, wenn
1.   
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 mitgeteilt wird; als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010084053Rheinland-Pfalz.pdf

§ 4 Abs. 3 SDSG
Zitat
(3) Entscheidungen, die für die Betroffene oder den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Dies gilt nicht, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
2.
damit dem Begehren der oder des Betroffenen stattgegeben wird oder
3.
der oder dem Betroffenen die Tatsache einer Entscheidung nach Satz 1 mitgeteilt und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
https://www.secure-consult.com/fileadmin/secureconsult/downloads/Datenschutzgesetz_Saarland_2015-01.pdf

§ 34 SächsDSG
Zitat
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder diesen erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1.
eine solche Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2.
mit der Entscheidung dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird oder
3.
dem Betroffenen die Entscheidung unter Hinweis darauf, dass es sich um eine automatisierte Einzelentscheidung handelt, mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; die öffentliche Stelle hat die Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach § 18 erstreckt sich auch auf den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1672.4#p34

§ 4 a DSG-LSA
Zitat
(1) Entscheidungen, die zu einer rechtlichen Beschwer des Betroffenen führen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. ein Gesetz dies vorsieht oder
2. es dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht wird, seine Interessen geltend zu machen.
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/recht/vorschriften/landesrechtliche-vorschriften/dsg-lsa/4a-dsg-lsa-automatisierte-einzelentscheidungen/

§ 19 LDSG S-H
Zitat
Entscheidungen, die zu einer tatsächlichen oder rechtlichen Beschwer der Betroffenen führen, dürfen nicht ausschließlich auf die Ergebnisse automatisierter Verfahren, die einzelne Aspekte der Person der Betroffenen bewerten, gestützt werden. Ergebnisse automatisierter Verfahren dürfen abweichend von Satz 1 für Entscheidungen verwendet werden, wenn
1.
ein Gesetz dies vorsieht oder
2.
der oder dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht wird, ihre oder seine besonderen persönlichen Interessengeltend zu machen.
http://www.dsb.m.itkcms.de/dokumente/160/151010084146Schleswig-Holstein.pdf

§ 5 a ThürDSG
Zitat
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder anderslautende Vereinbarungen zwischen der Daten verarbeitenden Stelle und dem Betroffenen nicht erfolgt sind, dürfen Entscheidungen, die für den Betroffenen rechtliche Folgen haben und ihn erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich aufgrund automatisierter Verarbeitung oder Nutzung der Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergehen.
https://landesrechenzentrum.thueringen.de/fileadmin/th5/tlrz/signaturen/th__rdsg.pdf

Die Direktanmeldung ist kein BeitraX-Lottogewinn, bei dem monatlich 17,50 Euro ausGEZahlt werden! Sie dient der Einspeisung der personenbezogenen Daten in die Datenbank und der Zuweisung eines BeitraXkontos. Es erfolgt die vollautomatische Überwachung des „Kontos“. Rutscht das „Konto“ ins Soll, beginnt der vollautomatische Programmablauf „Mahnpfad“. Die vollautomatische Direktanmeldung ist und war verboten, da sie eine rechtliche Wirkung für die betroffenen Personen entfaltet. Behörden haben durch einen Veranlagungsbescheid, also angreifbaren Verwaltungsakt, den Adressaten zu wiederkehrenden Beiträgen oder Gebühren heranzuziehen.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO!
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a)
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b)
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten
oder

c)
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Vollautomatische Einzelentscheidungen, die für eine Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt und die nicht durch Rechtsvorschrift oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Person gestattet sind, sind und waren verboten! Das betrifft also auch die Vollstreckungsersuchen!

§ 35 a VwVfG gestattet den vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten ab dem 01.01.2017.
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in allen Verwaltungsverfahren gleich!

Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 118 Begriff des Verwaltungsakts

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html
Zitat
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html

Bis 01.01.2017 galt für den Verwaltungsakt:

keine menschliche Willensbetätigung, kein Verwaltungsakt!

+

verbotene vollautomatische Einzelentscheidung!

Ab dem 01.01.2017 gilt im Bundesrecht:
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

keine gestattende Rechtsvorschrift, kein Verwaltungsakt!

+

verbotene vollautomatische Einzelentscheidung!


Die meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetze verweisen auf das VwVfG des Bundes (dynamische Verweisung).
Z.B. für Brandenburg § 1 Abs. 1 LVwVfG BBg:
Zitat
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
[
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvfgbbg
§ 35 a VwVfG [Bund] ist nicht wie §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 VwVfG (Bund) von der Anwendung als LVwVfG BBg  ausgenommen.

Es gibt Länder die haben ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz.
Z.B. NRW und dort ist ebenfalls der vollständige Erlass eines Verwaltungsaktes gesetzlich geregelt worden:
Zitat
§ 35a
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=459333

Keine landesgesetzliche Regelung des vollautomatischen Verwaltungsaktes, kein Verwaltungsakt!
Wie z.B. in Baden-Württemberg
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Siehe Teil III - Verwaltungsakt - LVwVfG B-W.

Zum 01.06.2020 in § 10 a RBS TV bestimmt:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
Zitat
§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden


Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Unter Bescheid versteht Mensch im Verwaltungsrecht einen Verwaltungsakt. In Brandenburg ist daher § 10 a RBS TV die "Rechtsvorschrift" im "Fachgesetz".

Der Bundesgesetzgeber hat in den 3 Säulen des Verwaltungsverfahrens (VwVfG, AO und SGB X) vollautomatische Verwaltungsakte eingeführt (§ 35 a VwVfG,  § 31 a SGB X).

§ 155 Abs. 4 Abgabenordnung bestimmt:
Zitat
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.

Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__155.html

Kein § 35 a im LVwVfG bedeutet, dass damit eine Rechtsvorschrift im "Fachgesetz" unzulässig ist.

Wobei sich zusätzlich die Frage stellt, wer bei den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV Amtsträger ist!


Landgericht Bonn, Urteil vom 06.07.2011 Aktenzeichen: 1 O 178/10; RdNr. 26:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2011/1_O_178_10_Urteil_20110706.html
Zitat
aa) Eine Vollstreckungsmaßnahme, der die wesentliche Voraussetzung eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes als Grundlage fehlt, leidet an einem besonders schwerwiegenden Mangel (BFH NJW 2003, 1070, Rz. 16 – zitiert nach juris; Kruse in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, § 249 Rz. 3 m.w.N.).


Vor dem 01.06.2020 gilt somit für niX GEZahlt:

Festsetzungsbescheide =

keine Willensbetätigung eines Menschen,

kein vollstreckbarer Verwaltungsakt!


Die Mutter aller rechtlichen VolXstreckungsabwehr-Schlachten hat begonnen!


... dark side ... dark side ... dark side ...

 :)

Siehe unbedingt:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2020, 15:43 von Bürger«

q
  • Beiträge: 385
Erst mal herzlichen Dank für den wichtigen Hinweis durch den Eingangsbeitrag und die umfangreiche Zusammenstellung wichtiger Informationen durch den Profäten.

In NRW ist die Anwendung des LVwVfG auf den WDR in § 2 Abs. 1 ausgeschlossen. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt dies für den WDR insgesamt, also, anders als die VGe uns glauben machen wollen, nicht nur für die eigentliche Rundfunktätigkeit.

Damit ist aber auch der §35a LVwVfG NRW nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts handelt.

Folglich kann der § 10 a RBStV in NRW keine Wirkung entfalten.

Dies bedeutet, daß vollautomatisch erlassene Bescheide des WDR in NRW nicht zulässig und rechtswidrig sind. Dies muß den Gerichten allerdings erst noch verdeutlicht werden.

Zudem bleibt höchstrichterlich zu klären, ob die Bestimmungen in den Landesgesetzen, mit denen vollautomatische Entscheidungen erlaubt werden, mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sind. Denn danach ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (und dazu gehört auch der Erlaß von Verwaltungsakten) in der Regel Angehörigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen. Von Computern ist da nicht die Rede - und ich habe auch noch keinen Computer gesehen, der einen Amtseid abgelegt hätte.

In der derzeit vor dem BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BVR 281/20 wird lediglich die Frage zur Entscheidung gestellt, ob die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Mitarbeiter des WDR mit Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar ist.

Da wäre also noch Raum für eine neue Verfassungsbeschwerde, mit der die Zulässigkeit der vollautomatischen Entscheidungen einer höchstrichterlichen Überprüfung zugeführt werden könnte.


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Zudem bleibt höchstrichterlich zu klären, ob die Bestimmungen in den Landesgesetzen, mit denen vollautomatische Entscheidungen erlaubt werden, mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sind. Denn danach ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (und dazu gehört auch der Erlaß von Verwaltungsakten) in der Regel Angehörigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen. Von Computern ist da nicht die Rede - und ich habe auch noch keinen Computer gesehen, der einen Amtseid abgelegt hätte.
Ob da wirklich was höchstrichterlich zu klären ist?

In einem "Treueverhältnis" stehen regelmäßig nur Beamte und Beamtinnen, denn die sind im Gegensatz zu Angestellten, (m/w/d), auf das Grundgesetz vereidigt worden.

Damals vor der aktuellen Rundfunkentscheidung des BVerfG war User P hier im Forum aktiv, der dieses im übrigen bestätigte; die regelmäßig hoheitliche Befugnis haben nur Beamte und Beamtinnen.

Ja, man könnte auch dem BVerfG die Frage stellen, ob Computer neuerdings verbeamtet sind und darauf einen Amtseid abgelegt haben.

Wenn "nein" hat sich dieser ganze Automatismus dort erledigt, wo es um rechtlich/juristisch angreifbare hoheitliche Belange geht; der "Verwaltungsakt" dürfte demnach gar nicht auf automatisierte Weise erfolgen können dürfen, auch nicht zur Verwaltungsvereinfachung.


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Guten TagX,

die Frage der "Vollautomatisierung staatsferner Verwaltungsakte" ist jetzt vorrangig nach Art. 22 DSGVO und der Vorgängerregelung Art. 15 RL 95/46/EG zu klären.

Bei
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Z.B.:
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Antwort #45 vom 30.08.2017

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820

Ausnahmsweise ein rein fiktives Vollzitat:

Zitat

VI.

Der Kläger beantragt dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Liegt eine verbotene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 15 Richtlinie 95/46/EG vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV):

1.   über 18 Jahre

2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz (ohne Auskunftssperre  erfasst)

vor?

Der Kläger behauptet, dass eine Bewertung persönlicher Aspekte, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der rundfunkbeitragspflichtigen Person zugrunde legen, vorliegt.
   
Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen (Beitragszahlung ohne Bereithalten eines Empfangsgerätes) entfaltet.

Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr.

Eine Zuordnung der einzelnen Meldedatensätze zu Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen. Diese fehlende Voreinstellung, nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung), hätte in den vorliegenden Lebenssachverhalten Doppelerfassungen verhindert.

Bei der in der Historie (Verfahrensdokumentation) bezeichneten Stelle „GIM“, handelt es um einen vollautomatischen Programmablauf, der ohne menschliches Mitwirken und Eingaben und damit ohne menschlichen Willen und Ermessensausübung, Einzelfallentscheidungen im „Massenverfahren abwickelt“. Der vollautomatische Programmablauf, die massenhafte „Abwicklung“ von „Amtshilfeersuchen / Vollstreckungsersuchen“ wird ebenfalls von diesem Computeralgorithmus vollautomatisch vorgenommen.

Das „vollautomatisierte Verwaltungsverfahren“ verwendet dabei sogennannte  „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222, 980523).

Ein sich ggf. anschließendes Datenverarbeitungsverfahren (Widerspruchsvorgänge) stellt eine mehr oder minder formale Bearbeitung, bei der der Mensch nachgeschaltet ist, dar. Dieser Mensch hat keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage, um von der  vorherigen automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 trat Art. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens trat im Mitgliedstaat (DE) § 35 a VwVfG erst am 01. Januar 2017 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016, Seite 1679 - 1709).

Die Drucksache 18/8434 des Deutschen Bundestages – 18. Wahlperiode Seite 122-123 führt aus:
Zitat
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Allgemeines

Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen im VwVfG stimmen weitestgehend mit denen in der AO überein. Abweichungen sind den unterschiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 35a – neu –)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 35a VwVfG.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)

Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Das hier eingeführte „automatisierte Verwaltungsmassenverfahren“ wurde bereits am 01.01.2013 ohne verwaltungsrechtliche gesetzliche Grundlage geregelt.

Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG sowie die nationale Regelung des Mitgliedstaates (DE) § 6 a BDSG dar, da eine gesetzliche Grundlage nicht vorlag.

Zitat
§ 6a BDSG Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

Hierzu führte der nationale Bundesgesetzgeber, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode, aus:

Zitat
Zu Nummer 4 (§ 6a)

Durch die Regelungen in § 6a werden die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie umgesetzt. Nach geltendem § 6a sind Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen und die sich ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützen, verboten, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 15 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht einräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu wer- den, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll § 6a Abs. 1 nunmehr ergänzt werden um einen neuen Satz 2, in dem der Begriff der ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützten Entscheidung konkretisiert wird. Danach liegt eine solche Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.
Diese Ergänzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in Artikel 15 der Richtlinie und hält sich demnach im vorgegebenen europarechtlichen Rahmen.
Zulässig sind Entscheidungen nach § 6a Abs. 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dann, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a) gilt insofern als geeignete Maßnahme insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Da dies nur möglich ist, sofern dem Betroffenen zumindest die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt sind, wird die Pflicht zur Mitteilung über das Vorliegen einer Entscheidung in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergänzt um die Pflicht, dem Betroffenen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Auch diese Ergänzung hält sich demnach in dem durch die Regelungen der Richtlinie vorgegebenen Rahmen.

Die automatisierten Einzelentscheidungen begründen die lebenslange „Wohnungssteuerpflicht“. Hinweise darauf, dass die „Entscheidung“ im Rahmen eines automatisierten EDV-Massenverfahrens erfolgte, sind den sogenannten „Direktanmeldungen“ nicht zu entnehmen (§ 6 a Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Damit wird Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG verletzt.


Jetzt müsste sich nur noch jemand finden, der die einzelnen §§ der alten Landesdatenschutzgesetze raussucht.

Huch! Iss ja schon passiert!

 :)

Ey DU! Ja genau DU! Come to the dark side of life!
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jibbet EuGH Vorlagefragen zu "volllautomatischen Einzelentscheidungen"!
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Wir haben Lord Vader!

... dark side ... dark side ... dark side ...

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@Profät Di Abolo

Für die Länder hat sich das, wenn es sich um "vollautomatische Verwaltungsakte" in Belangen des Landesrechts geht, in Belangen des Bundesrechtes dürften sie es freilich im bundesrechtlichen Rahmen. (Ist aber nur meine Meinung, die u. U. von anderen bis zum Crash nicht geteilt wird?).

Siehe

Sind automatisierte Verwaltungsverfahren nach Landesrecht verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33998.0

Es darf keine Regel eines Landes haben, die einer Regel des Bundes gleichlautend ist und zu gleichem Ergebnis wie die Bundesregel führt.

Was der Bund einmal belegt hat, ist für das Land tabu.


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M
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Klasse Erfolg! Danke RA Bölck!!!
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Guten TagX,

@Maverick hier jibbet noch weitere nützliche Hinweise:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0

@pinguin, der Anwendungsbereich des VwVfG des Bundes ergibt sich aus § 1. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Und nach Nummer 2 an die Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen. Gemäß der Absätze 2 und 3 gilt:
Zitat
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Ansonsten bei der Gesetzgebungskompetenz Art. 84 GG beachten.
Zitat
Art. 84

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 2Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. 3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 4Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. 6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
https://dejure.org/gesetze/GG/84.html

Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
https://dejure.org/gesetze/GG/83.html

Bei der Einführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wurde auch auf schon bestehende Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Vollgesetze) zurückgegriffen. So gab es im Land Thüringen eine gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1926. In Württemberg gab es einen umfassenden Entwurf zu einer Verwaltungsrechtsordnung aus dem Jahre 1931).

In der Bundesrepublik Deutschland gab es auch in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie Berlin bereits Verwaltungsverfahrensgesetze, auf die zurückgegriffen werden konnte.
 
Das hervorraaaaagende Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (Vollgesetz) führte z.B. in § 4 Verwaltungsakt aus:
Zitat
Verwaltungsakt Im Sinne dieses Gesetzes Ist jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird.

In § 27 Bescheid wurde in Absatz 2 bestimmt:
Zitat
Der Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen, die erkennen lassen muß, auf welche Tatsachen und Beweismittel und auf welche Rechtsgrundlage sich die Entscheidung stützt.

Nun fallen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht einfach so vom Baum, sondern haben eine "Vorgeschichte".

Auf Seite 10 der Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, Nr. 1660 ausgegeben am 6.6.1958 wurde, zur Begründung des hervorraaaaagenden Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung; u.a. ausgeführt:

Zitat

IV.

Die mit dem vorliegenden Entwurf unternommene Kodifizierung der wichtigsten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrens stellt keineswegs die erste Regelung dieser Art dar. In der Erkenntnis der überragenden Bedeutung eines einheitlichen Verfahrens für die Geschlossenheit und den inneren Zusammenhalt der einzelnen Verwaltungszweige und -behörden sind bereits früher und anderwärts z. T. noch jetzt vorbildliche Kodifikationen geschaffen worden. Im preußischen Rechtsraum gab das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S.195) neben den grundlegenden Organisationsbestimmungen den Behörden ein vorzügliches Verfahrensrecht an die Hand, das eine weitgehende Dekonzentrierung der Verwaltungsaufgaben ermöglichte, ohne daß damit eine Zersplitterung des Verwaltungsapparates befürchtet zu werden brauchte. Wenn dieses Gesetz trotz seiner kaum zu überschätzenden Bedeutung für die preußische Verwaltung für die heutige Praxis nicht mehr brauchbar ist, so folgt das daraus, daß sein Schwerpunkt in den Bestimmungen über das Verwaltungsstreit- und das Beschlußverfahren liegt, von denen das erste nach dem heutigen System des Rechtsschutzes überhaupt kein Verwaltungsverfahren mehr darstellt, während das Beschlußverfahren durch die Schaffung der Generalklausel und die damit verbundene Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Nachkriegsjahren überholt ist.

Das "massenhafte Erlassen von Verwaltungsakten durch eine Maschine" setzt nun eine Datenbank voraus, die die personenbezogenen Daten verarbeitet. Von daher ist natürlich das Datenschutzrecht vorrangig zu betrachten. Mit der DSGVO hat uns die Union eine vorzüüüüügliche Verordnung an die Hand gegeben, die unmittelbar anzuwenden ist.

Das BVerfG unter Führung des Kirchhof-Clans hatte seine Chance. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatten ihre Chancen.
Damit ist es nun vorbei. Die haben alle ... piep ... piep ... (zensiert). Nun ist es an der Zeit, dass der EuGH zu den Maschinenverfahren des UnfuX entscheidet.

Wer auch immer dieses "Gesetz" des Zensus, Meldewesens, Rasterfahndnung und Datenverarbeitung einer Maschine verfasst hat, muss wohl ziemlich besoffen gewesen sein.
Auch die Annahme der VG´s, OVG´s und VGH´s sowie des BVerwG, dass das vollautomatische Verfahren nicht um die römische Lampe fliegen wird, war äußerst gewagt!

Wie dem auch sei, die Mutter aller rechtlichen VolXstreckungsabwehr-Schlachten hat begonnen und die Wahrheit kommt jetzt endlich ans Licht.

Okay, die Wahrheit war bei:
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übrigens völlig kostenlos und glutenfrei,
schon laaaaaange bekannt, aber watt solls.

Nun ist rechtliches Verwaltungsakt-Blut im Wasser und die Anwalts-Haie kommen angeschwommen, um dem General in der Maschine den Garaus zu machen.
Natürlich gegen ein "kleines Honorar"!
Nach 7,5 Jahren fällt den Systemanwälten endlich auf, wo der Hase im Pfeffer begraben ist!
Naja, besser spät als nie!


Watt macht die Presse und die "Datenschützer" eigentlich grad?
Pennt weiter!

Wir
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machen ditt schon!

 :)



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c
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Wie sieht es in NRW aus?


Edit "Markus KA":
Bitte sich mit dem VwVfG für NRW vertraut machen.
Evtl. könnte  die Übersicht aus folgendem Beitrag weiterhelfen:
Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg206735.html#msg206735
und möglicherweise der gleiche Sachverhalt vorliegen.

Edit "Bürger":
Hier bitte keine vom Einstiegsbeitrag und damit dem hiesigen Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende Einzelfalldiskussion. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Liste § 35 a Landesverwaltungsgesetze; Stand 20.07.2020.

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206796.html#msg206796


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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich hab mir den Fall jetzt nochmal genauer angeschaut und noch ein paar Fragen.

Es gab offenbar folgende Festsetzungsbescheide:

FB 01.12.2017 -> Beitragszeitraum unbekannt -> Widerspruch 07.12.2018 (2018!) -> in Entscheidung vom 8.6.2020 zurückgewiesen (nicht Gegenstand der Klage?)
FB 01.12.2017 -> Beitragszeitraum unbekannt -> Widerspruch 30.11.2018 (2018!) -> in Entscheidung vom 8.6.2020 zurückgewiesen (nicht Gegenstand der Klage?)
FB 27.11.2018 -> Beiträge 2015 -> weiteres Vorgehen unbekannt
FB 01.02.2020 -> Beiträge 1.2015-12.2019 -> Widerspruch 22.2.2020 -> WiB 16.4.2020 (2015 (verjährt (lt. WiB) oder doch eher doppelt (lt.Bölck)?), 2016 verjährt, 2017-2019 zurückgewiesen) -> Klage vom 6.5.2020
                            gegen FB/WiB 2017-2019 -> stattgegeben mit Entscheidung 8.6.2020 - > Beschluss des Gerichts noch nicht bekannt
FB 01.04.2020 -> Beitragszeitraum (1.Quartal 2020?) -> Widerspruch 27.4.2020 -> stattgegeben mit Entscheidung vom 8.6.2020 (nicht Gegenstand der Klage)


Interessant zu wissen wäre sicherlich, warum im Bescheid vom 8.6.2020 die Widersprüche gegen den (oder die) Festsetzungsbescheide vom 01.12.2017 zurückgewiesen wurden (evtl. weil die Widersprüche verfristet gewesen sind)? Beitragszeitraum müsste dann vermutlich 2013 und 2014 gewesen sein. Sie waren ja aber auch nicht Klagegegenstand, warum wurden sie dann hier aufgelistet?

Seltsam ist noch der Bescheid vom 27.11.2018, ist mir nicht ganz klar, wie der letzlich behandelt wurde, denn über das Beitragsjahr 2015 gibt es unterschiedliche Angaben: im WiB schreibt die RFA offenbar stattgegeben wegen Verjährung (ebenso wie für 2016), RA Bölck spricht hingegen von doppelter Festsetzung für 2015 und Verjährung  für 2016.

Schön wäre es sicherlich, wenn man auch noch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt bekommen könnte.


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o
  • Beiträge: 1.567
Wenn der Rechtsstreit vom Beklagten als "erledigt" erklärt und dem Widerspruch stattgegeben wird, kommt da noch ein förmlicher Beschluss vom Spruchkörper? Ich fürchte, da wird allenfalls auch nur stehen, dass das Klageverfahren beendet ist mit Angabe des formalen Grunds, dass der Rechtsstreit erledigt sei.

Unklar bleibt, ob der Beklagte dem Widerspruch letztlich stattgegeben hat, weil der RA einen Fehler bei der Maschine in Köln aufzeigte (etwa die Doppelbebeitragung eines Zeitraums) oder weil der RA aufzeigte, dass eine Maschine keine Verwaltungsakte erlassen kann?

Die von anderen VG gerne hervorgebrachte Logik, durch den menschlich unterschriebenen Widerspruchsbescheid wird der vollautomatisierte Festsetzungsbescheid im Nachhinein irgendwie geheilt und menschlich gemacht, scheint hier keine Rolle gespielt zu haben. Oder?


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G
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Ich fürchte, da wird allenfalls auch nur stehen, dass das Klageverfahren beendet ist mit Angabe des formalen Grunds, dass der Rechtsstreit erledigt sei.
Der Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird, ist in der Tat ein rein formaler, der keine inhaltlichen Ausführungen zum Klagebegehren macht.

Ein Ermessen hat das Gericht nur im Hinblick auf seine Entscheidung, wer die Kosten trägt. Diese müsste das Gericht noch begründen. Wenn der Beklagte bereits seine Kostenpflicht anerkannt hat und die Klägerseite beantragt, dass dem Beklagten die Kosten auferlegt werden, wird das Gericht vermutlich die Kosten dem Beklagten auferlegen und seine Entscheidung mit diesen beiden Umständen  in einem sehr kurzen Satz begründen. Das hätte für den Beklagten den Vorteil, dass nur eine einfache Gerichtsgebühr fällig wird statt der ansonsten fälligen dreifachen. (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz  Nr. 5111)

Theoretisch denkbar wäre aber auch, dass das Gericht eine andere Kostenentscheidung (dass dem Kläger also die Kosten ganz oder zu einem Teil auferlegt werden)  fällt und die damit begründet, dass der Kläger das Verfahren aus Sicht des Gerichts vermutlich verloren hätte.
Dann müsste das Gericht aber ausführlich begründen, wozu es vermutlich weder Zeit noch Lust hat.

Bedacht werden sollte, dass die Beiträge für 2017 bis 2019 noch nicht verjährt sind, d.h. sie könnten durch einen neuen Bescheid erneut festgesetzt werden.

Insofern könnte die Vorgehensweise des HR auch einfach bedeuten, dass man kein Interesse hatte, dass die peinlichen Fehler bei der Erstellung der maschinellen Beitragsbescheide Thema einer Gerichtsentscheidung werden.


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  • This is the way!
Guten TagX,

nochmal der Link zum Video:
Markus Mähler, 09.07.2020
Sensation vor Gericht:
Anwalt stoppt die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags (Juli 2020)

[Teil I von III - Video ~15 min]
https://www.youtube.com/watch?v=8ps-Mk6GmyQ

Link zu den Dokumenten:
https://www.markus-maehler.de/post/sensation-vor-gericht-anwalt-stoppt-die-vollstreckung-des-rundfunkbeitrags

Bedacht werden sollte, dass die Beiträge für 2017 bis 2019 noch nicht verjährt sind, d.h. sie könnten durch einen neuen Bescheid erneut festgesetzt werden.

Insofern könnte die Vorgehensweise des HR auch einfach bedeuten, dass man kein Interesse hatte, dass die peinlichen Fehler bei der Erstellung der maschinellen Beitragsbescheide Thema einer Gerichtsentscheidung werden.

Hervorraaaaaaagend @GesamtSchuldner! Ick sehe du verstehst die Denkweise des UnfuX! Erst die Flucht aus dem Verfahren und dann durch die "digitale Hintertür" wieder per händischem Bescheid "festsetzen"!

Das ist jetzt allerdings dumm gelaufen für den UnfuX!

Denn die personenbezogenen Daten unterliegen einem Verwendungsverbot, war doch die Datenverarbeitung nicht rechtmäßig. Sollte also der UnfuX tatsächlich auf die völlig dämlich Idee kommen die personenbezogenen Daten weiter zu verwenden, den Anwalt einfach erneut beauftragen und den Löschungsanspruch Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO durchsetzen. Das Rechtschutzbedürfnis lebt ja durch das Benutzen der "digitalen Hintertür" wieder auf!

Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/
 
Der UnfuX muss jetzt eben bis zur nächsten regelmäßigen bundesweiten Rasterfahndung ab 2020 § 11 Abs. 5 RBS TV warten oder bis eine "Bewegungsmeldung" (Umzug) eintrudelt.

Tja, so iss ditt im Leben!
Mal verliert Mensch, mal gewinnt Mensch!
Und nach der Sieges-Serie des UnfuX ist jetzt die Zeit der Niederlagen-Serie gekommen.

Für unsere jetzt beginnende GEZ-Boykott-Sieges-Serie ist die DSGVO vorzüüüüüüüüglich geeignet!

Ey yoo Dr. Eicher! Vater der illegalen vollautomatischen Datenverarbeitung und des Löschungsanspruchs!
Daaaaaaaanke!

Der sog. "Vater des Rundfunkbeitrags" kippt die illegale BeitraX-Datenbank!
Welch ein genialer "unbewusster" Schachzug!

Arroganz ist die Fähigkeit, auf seine eigene gefährliche Dämlichkeit auch noch stolz zu sein!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2020, 02:11 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Sicher nicht...
Von Computern ist da nicht die Rede - und ich habe auch noch keinen Computer gesehen, der einen Amtseid abgelegt hätte.

...und auch das könnte man:
Ja, man könnte auch dem BVerfG die Frage stellen, ob Computer neuerdings verbeamtet sind und darauf einen Amtseid abgelegt haben.

Aber man sollte nie die Rechnung ohne die berühmte »richterliche Rechtsfortbildung« machen, und bzgl. des obigen Problems fällt den »Kreativ-Abteilungen« bestimmt noch etwas ein, bevor das ganze wirklich virulent wird.

Vmtl. wird man in Kürze (aka Computer) den »Neuartigen® Beamten« erfunden haben, der sui generis derartige Probleme ja gar nicht kennt wie u. a. fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten oder Dienstpflichtverletzungen. Dann braucht man auch keinen Amtseid - & statt des lieben Gotts hilft denen im Bedarfsfall ohnehin höchstens 380 V (statt 220).

Aber jetzt schnell zurück zum Ernst des eigentl. Themas


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2020, 16:39 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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