Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (BBg)Datenschutz dient dem Infektionsschutz – Landesbeauftragte überprüft Erfassung von Gästedaten in brandenburgischen Cafés und Restaurants | 07/2020https://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.674707.de...
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbeauftragten hatten bei ihren Gesprächen den Eindruck, dass häufig schlicht eine gewisse Unsicherheit bestand, wie mit den Daten umzugehen ist. Um die Praxis zu erleichtern, stellen wir in unserem Internetangebot ein Musterformular zur Datenerfassung sowie Erläuterungen in Form häufig gestellter Fragen (FAQs) zur Verfügung. Ziel unserer unangekündigten Prüfungen war es, die Verantwortlichen für einen datenschutzgerechten Umgang mit der Erfassung der Daten ihrer Gäste zu sensibilisieren. Ob die Landesbeauftragte in wenigen Ausnahmefällen mit schwerwiegenden Verstößen eine förmliche Verwarnung ausspricht oder weitere Maßnahmen ergreift, prüfen wir derzeit noch. Sanktionen stehen hier jedoch nicht im Vordergrund.
Zur Rechtslage: Die aktuelle brandenburgische SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht vor, dass unter anderem Gaststätten die Kontaktdaten ihrer Gäste in einer Anwesenheitsliste erfassen. Zweck ist die Nachverfolgung von Kontakten im Fall einer festgestellten Infektion. Anzugeben sind laut Verordnung „der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten oder zu löschen.“
Für die Gaststätten ist die Formulierung der Verordnung gleichbedeutend mit der Quadratur des Kreises: Einerseits sollen Gäste sich in eine Anwesenheitsliste eintragen, andererseits muss diese aber vor den Blicken anderer Gäste verborgen bleiben. Letzteres ist mit einer Liste kaum zu realisieren. Zwei Drittel der überprüften Gaststätten waren deshalb bereits aus eigener Initiative zu einer separaten Erfassung für jeden Gast übergegangen. Eine solche empfehlen wir auch mit unserem Musterformular. Gegenüber der Landesregierung setzt Frau Hartge sich dafür ein, bei einer bevorstehenden Überarbeitung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung auf den Begriff einer „Anwesenheitsliste“ zwecks Klarstellung zu verzichten.
Was gilt für Daten auf Papier?; Link:
https://www.rehm-verlag.de/verwaltung/aktuelle-beitraege-datenschutz/was-gilt-fuer-daten-auf-papier/...
Praktische Fälle dafür sind Fragebögen, Karteikarten und Akten, die beispielsweise nach dem Namen betroffener Personen oder auch nach Vorgangsnummern geordnet sind. Weitere praktische Beispiele: systematisch aufgebaute Hängeregistraturen und in Ordnern systematisch abgelegte Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Dies wird durch Erwägungsgrund 13 Satz 3 der DSGVO bestätigt. Demnach fallen „Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter“ in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO, wenn diese Dokumente „nach bestimmten Kriterien geordnet“ sind.
Nicht von der DSGVO erfasst sind dagegen Haufen ungeordneter Notizzettel sowie ohne Systematik aufgehäufte Dokumente, die nicht dazu bestimmt sind, geordnet abgelegt zu werden. Ist ein solcher „Dokumentenberg“ dagegen dazu bestimmt, in Ordnern strukturiert abgelegt zu werden, wird er bereits von der DSGVO erfasst.
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Vito Corleone, der Don aller Gastronomen, empfiehlt:
Pappkarton und rein mit den "Musterformularen"!
Schönen Haufen machen und nach 2 Wochen Karton schreddern oder verbrennen!
Brandschutz beachten!
Unter keinen Umständen "Corona-Listen" auf dem PC speichern!
Viren auf PC sehrrrr gefährlich!
Der Don aller Gastronomen sagt auch:
Nieder mit der NDRangheta!
Mach mit beim GEZ-Boykott!