Die Wahrscheinlickeit dafür, dass Staatsanwaltschaft und/oder Polizei im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen die Herausgabe von Informationen zu weiteren Bewohnern einer Wohnung fordern, dürfte nahe Null liegen. Dass die dazu erforderliche Voraussetzung einer Straftat vorliegt, ist ja nicht sehr wahrscheinlich und wäre, so sie vorgetragen würde, sicherlich reichlich konstruiert und widerlegbar. Die Nichtzahlung sogn. Rundfunkbeiträge stellt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher ist selbst die Einvernahme von "Zeugen" eher nicht geboten; zumal diese nicht selten ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten, wenn sie nämlich mit dem Wohungsinhaber verwandt oder liiert sind. Eine Liste zu Bewohnern, deren Herausgabe gefordert werden könnte, wird zudem in der Regel kaum vorliegen; Pflicht ist sie bekanntlich nicht. Weitergehende Forderungen oder gar eine Durchsuchung zur Entdeckung von Unterlagen wären mit Sicherheit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Bleibt die Forderung nach mündlicher Auskunft. Bis zum Eintreffen des eigenen Anwalts gilt da im Fall des Falles "Sie haben das Recht zu schweigen". Und spätestens dann löst sich jeder diesbezügliche Versuch in Luft auf.
Forderungen Daten zu Mitbewohner zu liefern, um zu belegen, dass für die Wohnung bereits gezahlt wird, sind also nicht mit polizeilicher Gewalt durchsetzbar. Wie @pinguin schon ausführte, sehen die Datenschützer keinen Grund, warum man Informationen zu Mitbewohnern liefern sollte. Dazu besteht zudem auch kein Anlaß. Kommt man den Forderungen von BS und LRA nicht nach, setzen sie bekanntlich einfach Rundfunkbeiträge fest. Das ist, so tatsächlich schon gezahlt wird, zwar ein Verstoß gegen den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Doppelzahlungen ausschließt. Es setzt aber den Betreffenden unter Druck, der dann seinerseits aktiv werden muss, auch wenn er das vermeiden wollte. Es hilft dann leider nur die Klage und das Vorlegen von Belegen. Dies einzig deshalb, weil weder LRA noch BS vollständige Kenntnis von der Wohnsituation haben. Ob es gerechtfertigt ist dies Manko in der Finanzierung des ÖRR auf diesem Weg zu klären, ist ein anderes Problem. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann zwar nach §9 (1) von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in §8 (4) des sogn. RBStV genannten Daten verlangen. Sie darf die Auskunft sogar im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen. Die Daten, die man liefern soll/muss, beziehen sich zunächst allerdings nicht auf solche zu Dritten. Ob die weiteren Daten, die die LRA nach dem sogn. RBSTV fordern darf, sich auch auf Dritte erstrecken dürfen, wäre gerichtlich zu klären. Was wären übrigens " tatsächliche Anhaltspunkte", die das Verfahren von BS/LRA auslösen? Wohnen allein kann es nicht sein und da die Anmeldung eines Wohnungsinhabers für alle anderen wirkt, trifft Mitbewohner grundsätzlich kein Versäumnis.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.