Guten TagX,
ahhhhh ... hervorragend ... EU Recht ... absoluter Verfahrensfehler ... § 46 VwVfG ... § 35 VwVfG ... § 35 a VwVfG ... Begriff des Verwaltungsaktes ... Teil II VwVfG Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ... Teil III VwVfG Verwaltungsakt ... Richtlinie 95/46/EG, Art. 15 ... § 6a BDSG ... Landesdatenschutzgesetze ... Art. 22 DSGVO ... hervorragend!
Der Verwaltungsakt setzt eine menschliche Willensbetätigung voraus.
Keine menschliche Willensbetätigung, kein Verwaltungsakt!
Seit 1995 sind in der Union automatisierte Einzelentscheidungen gem. RL 95/46/EG Art. 15 bei der personenbezogenen Datenverarbeitung verboten. Ausnahmen vom Verbot sind durch Gesetz zu regeln.
Die RL 95/46/EG wurde in § 6 a BDSG (alt) und in den Landesdatenschutzgesetzen in nationales Recht überführt. Das Verbot automatisierter Einzelentscheidung gilt für alle Rechtsgebiete, also auch für das Verwaltungsverfahrensrecht (3 Säulen: VwVfG, AO, SGB X)
Zum 01.01.2017 regelte der Bundesgesetzgeber mit § 35 a VwVfG eine Ausnahme vom Verbot der automatisierten Einzelentscheidung im Verwaltungsrecht:
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsakteshttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.htmlEin Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35 a "stellt damit klar", dass vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung abgewichen werden, kann wenn:
Bedingung 1:
sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen
Bedingung 2:
weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht
erfüllt sind.
§ 35 a VwVfG hat eine Schutzfunktion!
Er schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz (Artikel 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Schutz personenbezogener Daten).
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO als unmittelbar anwendbares Recht in der gesamten Union.
Art. 22 DSGVO lautet
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1)
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a.
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b.
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c.
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3)
In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4)
Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Bis zum 01.06.2020 gab es weder im RBStV noch in den BeitraXsatzungen eine Rechtsvorschrift, die vollautomatisierte Verwaltungsakte oder im RBStV "VolXmund" rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide gestatteten.
Nach alten Recht (bis zur Einführung des § 10 a RBS TV) verhält es sich also so:
Die Festsetzungsbescheide erfolgten ohne menschliche Willensbetätigung. Damit sind es keine Verwaltungsakte (sog. nichtmaterieller Verwaltungsakt).
Derzeit argumentiert der UnfuX teilweise mit § 46 VwVfG:
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlernhttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__46.htmlDie Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
und damit, dass durch die Widerspruchsentscheidung der Formfehler "durch eine Maschine erlassen" "geheilt wird".
Das ist natürlich totaaaaaaler Quatsch!
Ebenso wie die Ampeltheorie des UnfuX! Eine Ampel verarbeitet keine personenbezogenen Daten und verschickt auch keine Bescheide (bitte Zahlen Sie 5 Euro auf das Konto xxxxxx, danach erfolgt die Grünphase.)!
Der Verwaltungsakt wird in Teil III Verwaltungsakt des VwVfG geregelt und gliedert sich in die Abschnitte:
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes,
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes,
und
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Inhaltsübersichthttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/inhalts_bersicht.htmlJetzt durch menschliche Widerspruchsentscheidungen einen nichtmateriellen Verwaltungsakt "heilen zu wollen" ist nicht möglich. Das würde nämlich bedeuten, dass "die Behörde" rückwirkend zum 01.01.2013 Teil II des VwVfG (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) nachholt. Auch fügte der Bundesgesetzgeber zum 01.01.2017 in § 24, im Zusammenhang mit der Einführung des § 35 a, einen Satz 2 ein:
§ 24 Untersuchungsgrundsatzhttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.htmlSetzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Wie nun "die Behörde" rückwirkend zum 01.01.2013 die "bedeutsamen tatsächlichen Angaben" der Beteiligten, also "diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will" (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), berücksichtigen will, darf mit Spannung erwartet werden.
Der UnfuX müsste also mit einem De Lorean mit FluX-Kompensator ins Jahr 2013 "zurückreisen" und die "bedeutsamen Angaben" der "Beteiligten am vollautomatischem Masenverfahren" sammeln. Das hat er damals schon nicht gemacht und macht es auch heute nicht!
Durch sog. Direktanmeldung speist GIM, der General in der Maschine, alle in die Datenbank ein, die sich nicht "melden". Zweitwohnungsinhaber? Arm wie die Kirchenmaus? Egal! Ab in die Datenbank!
Es liegt klar auf der Hand, dass hier ein
absoluter Verfahrensfehler - selbst nach § 46 VwVfG (der nicht anwendbar ist, da es sich nicht um Verwaltungsakte handelt) - vorliegt.
Nun kann der UnfuX mal darüber nachdenken, wie Mensch jetzt mittels "Anfechtungsklage" einen "Verwaltungsakt" anfechten soll, der keiner ist.
Das hervorraaaaaagende Recht der Union hilft hier, den "Beteiligten des vollautomatischen Massenverfahrens", weiter:
Art. 79 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiterhttps://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Und so schließe ick meine "laienhaften Ausführungen" mit dem Verweis auf folgende Themen:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzeshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18101.0Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0