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Autor Thema: Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht  (Gelesen 7647 mal)

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Bitte bei Satzungen immer daran denken, dass es eine Rückwirkung geben kann.
Es geht nicht um das rückwirkende In-Kraft-Treten einer Satzung; es geht um Genehmigung und Veröffentlichung einer Satzung, und ob das rückwirkend zulässig sein soll, darf bezweifelt werden, denn dann könnte man alle Rechtsakte beliebig vor- oder rückdatieren.

@Kurt
Ich verdrehe gar nix; ->

Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91

Von Haufe hier zur Einsicht bereitgestellt:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bsg-urteil-vom-26021992-1-rr-891_idesk_PI42323_HI518168.html

Die Rundfunkbeiträge werden ja nicht vom Land erhoben, sondern von den LRA kraft ihres Selbstverwaltungsrechts; daß das Land die Rundfunkbeiträge eingeführt hat, steht hier nicht zur Diskusssion.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hat das Land Brandenburg die Satzung des RBB während seiner Phase der "zuständigen Rechtsaufsicht" nicht separat genehmigt, ist die Beitragserhebung des RBB gegenüber den Bürgern des Landes Brandenburg schlicht rechtswidrig und damit nichtig.

Das kann man sicher bestreiten. Anders als im Fall des BSG hat die Rundfunkanstalt nicht die Möglichkeit die Höhe der sogn. Beiträge selbst festzusetzen. Sie kann in der Satzung lediglich Details zum Verfahren der Begleichung der "Beiträge" und deren Kontrolle, dem Nachweis von Befreiungsvoraussetzungen, Zinsen/Zuschläge bei verspäteter Zahlung etc. festsetzen. Der Einfluss der Rundfunkanstalt erstreckt sich weder auf die generelle Zahlungspflicht, noch auf die Höhe der zu leistenden Zahlungen oder den Kreis der Zahlungspflichtigen etc. Zudem heißt es in §9(2) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Zitat
Die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  wird  ermächtigt,  Einzelheiten  des  Ver­fahrens ... durch  Satzung  zu  regeln.

Im Grunde erfüllt §9(2) das Regelungserfordernis gemäß §80(1) GG. Diese Ermächtigung bedeutet m. E. nicht, dass die Rundfunkanstalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss. Zwar bietet es sich an die Details, die nicht ausführlich in sogn. RBStV festgelegt werden (können), allgemein zu regeln. Wirklich erforderlich ist das nicht, wenn man nämlich bei den LRA bereit ist z. B. nach BGB zu arbeiten und /oder strittige Einzelfälle ggf. vor Gerichten auszutragen und die entsprechenden Urteile als Messlatte künftiger Maßnahmen/Aktivitäten zu verwenden.

Nebenbei: Auch im bis zum BSG getragenen Fall konnte die Krankenkasse weiter kassieren. Durch die Verweigerung die neue Satzung zu genehmigen, blieb die alte nämlich in Kraft. Pech, dass es weniger Geld war, aber ein Totalausfall der genehmigten Forderungen war damit nicht verbunden.

Kleiner Schlenker zum sogn. Rundfunkbeitrag: ich habe immer behauptet, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst dann passieren lassen würde, wenn jeder Satz darin verfassungswidrig wäre. Und, dass selbst wenn das Gericht nicht umhin könnte den Vertrag zu kippen, es über Übergangsfristen verhindern würde, dass der ÖR-Rundfunk ohne Geld dastehen würde. Insofern war klar, dass auch nach einem Urteil des BVerfG weiter kassiert werden würde. Keine Aufsichtsbehörde, kein Gericht in Deutschland wird durch Verweigerung einer Genehmigung oder durch ein Urteil dafür sorgen, dass wichtige und/oder staatstragende Institutionen von einem Tag auf den anderen nicht mehr arbeitsfähig sind. Mögliche Angriffspunkte zu untersuchen ist natürlich völlig OK und auch spannend; die Möglichkeit damit eine Organisation wie den ÖR-Rundfunk zu besiegen ist aber definitiv nicht gegeben. Das ist die Realität; nicht schön, aber leider immer wieder bestätigt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.239
[..]
@Kurt
Ich verdrehe gar nix; ->

Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91

Von Haufe hier zur Einsicht bereitgestellt:

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Die Rundfunkbeiträge werden ja nicht vom Land erhoben, sondern von den LRA kraft ihres Selbstverwaltungsrechts; daß das Land die Rundfunkbeiträge eingeführt hat, steht hier nicht zur Diskusssion.

Ohne mich da eingehender damit zu beschäftigen: da wird versucht Äpfel mit Birnen zu vergleichen und irgendwelche Dinge daraus abzuleiten/zu konstruieren.

Rundfunkbeitrag: gesetzlich (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) für jedes der 16 Bundesländer geregelt:

- Erhebung (Erhebungsgrundlage: Innehaben Wohnung)
- Höhe
- Zahlungszeitpunkt
- Schickschuld
- eine Satzung kann - aber muss nicht - "Einzelheiten" regeln.

Krankenkasse BSG 1 RR 8/91
dort wurde wohl ALLES o. a. über eine Satzung geregelt; von daher eine komplett andere Ausgangssituation.

Fazit: Die Konstruktion "daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann" (bezugnehmend auf BSG 1 RR 8/91) ist hier fehl am Platz da nicht zutreffend.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • This is the way!
Noch ein Hinweis:

Art. 80 Abs. 1 GG betrifft Rechtsverordnungen auf Grundlage von Bundesgesetzen.
Wir sind hier im Rundfunkrecht. Rundfunkrecht ist Landesrecht, dementsprechend sind die Landesverfassungen heranzuziehen.

Eine Satzung im Rahmen der "Selbstverwaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ist natürlich keine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG, selbst dann nicht, wenn sie von einer "zuständigen Landesbehörde" genehmigt wurde, da sich die Grundlage der "Satzungsermächtigung" nicht in einem Bundesgesetz findet.

Das ist natürlich alles hohe "laienhafte" Rechtskunst!
Meine "laienhafte" These, kann ich auch durch Rechtsprechung belegen.

Roll ... roll ... roll ... Butter ... Butter ... bayerische Butter!

VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12, 24-VII-12
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Bayern&Datum=15.05.2014&Aktenzeichen=8-VII-12

Zitat
137

Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt Art. 70 Abs. 3 BV zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs.1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern – vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe – auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art.55 Nr. 2 Satz3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichtendurch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu §8 RBStV vorgegeben.

Die entsprechende verfassungsrechtliche Norm findet sich z.B. in Art. 55 Nr. 2 BV und für Brandenburg in
Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792
Zitat
Artikel 80
(Rechtsverordnungen)

Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Die BeitraX-Satzung hat wohl auch eher den Charakter einer "Ausführungsvorschrift" oder "Verwaltungsvorschrift" im Rahmen der "Selbstverwaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten".
Die Bayerische Verfassung spricht hier von Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.

Aktuelles Beispiel für Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG sind die "Corona-Eindämmungsverordnungen" auf Grundlage des § 28 i.V.m. § 54 Infektionsschutzgesetz (Bundesgesetz).

Rechtsprechung zu § 28 IfSG; dejure.org
https://dejure.org/dienste/lex/IfSG/28/1.html

Eines ist doch bei der alten und neuen (2016) BeitraX-Satzung wohl offensichtlich:

vollautomatische Verwaltungsakte wurden in der Vergangenheit nicht zugelassen!

Roll ... roll ... roll ... mehr Butter ... mehr Butter ... frische Meer-Butter aus der Ostsee!

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Art. 80 Abs. 1 GG betrifft Rechtsverordnungen auf Grundlage von Bundesgesetzen.
Wir sind hier im Rundfunkrecht. Rundfunkrecht ist Landesrecht, dementsprechend sind die Landesverfassungen heranzuziehen.
Rechtsnormen können in einer Demokratie grundsätzlich nur von (zuständigen) Gesetzgebungsorganen gesetzt bzw. erlassen werden. Das können der Bund, die Länder, Kommunen sein. §80 GG führt nun die Möglichkeit ein, dass auch die Exekutive Recht setzt. Dieses Konzept ist nicht auf die Anwendung im Bund beschränkt. Der Grund soll sein, dass die Gesetzgebungsorgane überlastet sind bzw. wären, wenn sie jedes Fitzelchen zur Ausführung eines Gesetzes im Detail regeln. Wir erleben Rechtsetzung durch die Exekutive gerade im Zusammenhang mit der "Corona-Krise", in der sich die Organe auf diversen Ebenen (Land, Landkreis, Kommune) das Recht nehmen mal eben 80-90% der Grundrechte zu suspendieren.

Eine Satzung im Rahmen der "Selbstverwaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ist natürlich keine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG, selbst dann nicht, wenn sie von einer "zuständigen Landesbehörde" genehmigt wurde, da sich die Grundlage der "Satzungsermächtigung" nicht in einem Bundesgesetz findet.
Das kann man so sehen. Ich bezweifle auch, dass so eine "Satzung" Wirkung für Nicht-Nutzer entfalten kann. De facto wirkt das Teil aber nach außen auf alle Bürger, mindestens auf die, die man zur Zahlung verpflichtet. Juristen und insbesondere Richter könnten daher dahin tendieren festzustellen, dass die Bezeichnung weniger eine Rolle spielt als die Idee dahinter. - Die Verordnungen der Stadt Hamburg zu Corona nennen sich übrigens "Allgemeinverfügungen"; ein Begriff, der mir bis dato eher fremd war. - Wenn das Land der LRA das Recht gibt die Details der Zahlung zu regeln, wäre das schon eine Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis auf eine Behörde. Eine Behörde soll der ÖRR ja immer dann sein, wenn er dem Bürger in die Tasche greift. Und dann gibt es da noch die Genehmigung der Satzung, die dazu führen könnte, dass die Aufsicht führende Behörde quasi die "Satzung" als Verordnung etabliert.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2020, 18:20 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
@"Allgemeinverfügungen"
Falls da Fragen offen bleiben, könnten diese Links helfen:

Link zu einem Portal mit Kurzübersicht
https://www.anwalt24.de/lexikon/allgemeinverfuegung
und Link zu einem Beitrag auf Juraexamen.info dort mit Upload von einem Heft 1/2012 JURAGRUNDSTUDIUM
http://www.juraexamen.info/die-allgemeinverfugung-%c2%a7-35-satz-2-vwvfg/

Zitat
Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung. ....

---älter als die möglichen letzten Änderungen an Gesetzen, also damit vielleicht auch hilfreich für einen Vergleich---


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2020, 20:03 von PersonX«

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Einer Erwiderung auf die Antwort #34
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33915.msg206494.html#msg206494
bedarf es meinerseits nicht.
Ich verweise auf meine hervorraaaagenden und zutreffenden Ausführungen in Antwort #33:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33915.msg206478.html#msg206478

Profät
"laienhafter" Rechtsgelehrter und Butterlieferant des GEZ-Boykott-Forums


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  • Beiträge: 1.477
  • This is the way!
OT:

Zum Thema "Corona Allgemeinverfügungen".
Abgrenzung zwischen einem Verwaltungsakt und einer Rechtsverordnung.

VG München, 24.03.2020 - M 26 S 20.1252; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20M%FCnchen&Datum=24.03.2020&Aktenzeichen=M%2026%20S%2020.1252

Zitat
...

20
2.1. Jedenfalls Nr. 1 der Allgemeinverfügung erweist sich bereits als formell rechtswidrig, weil die dort getroffenen Regelungen nicht in der Handlungsform der Allgemeinverfügung getroffen werden durften, sondern als Rechtsnorm hätten ergehen müssen.

21
Auch bei einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass Voraussetzung die Regelung eines Einzelfalls ist. Die Regelung muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen und sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten.

22
Zwar steht es angesichts fließender Übergänge zwischen abstraktgenereller und konkretindividueller Regelung dem Hoheitsträger grundsätzlich frei, im Übergangsbereich entweder die Form der Normsetzung oder der Einzelfallentscheidung zu wählen, wenn - wie hier - der Erlass einer Rechtsverordnung nicht zwingend vorgeschrieben (allerdings nach § 32 IfSG möglich) ist. Dieser Übergangs- bzw. Grenzbereich ist jedoch vorliegend verlassen, da die begrifflichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts hinsichtlich der in Nummer 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung getroffenen Regelung nicht vorliegen. Nummer 1 der Allgemeinverfügung, wonach jeder angehalten ist, physische Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten hat, richtet sich an jedermann, also alle Personen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich auch nur künftig dort aufhalten. Damit betrifft die Regelung jedenfalls keinen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, zumal sie mit Menschen, die sich nur zeitweise in Bayern aufhalten oder erst nach Erlass der Verfügung nach Bayern kommen, auch Personen betreffen kann, die bei Erlass der Verfügung hiervon noch nicht betroffen waren und auch nicht anhand sonstiger, konkreter der Gattung nach bestimmbarer Merkmale vorab bestimmt werden können. Adressat ist damit ein unbestimmter Personenkreis.

23
Wenngleich die Regelung zeitlich befristet und anlassbezogen ergangen ist, kann wohl überdies auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich auf einen konkreten, abgrenzbaren Lebenssachverhalt bezieht. Vielmehr handelt es sich um eine abstraktgenerelle Regelung, die den Alltag aller in Bayern lebender oder dort aufhältiger Personen betrifft und sich massiv auf alle Lebensbereiche auswirkt.

24
Eine Umdeutung einer nach dem erkennbar gewordenen Willen der Behörde als Verwaltungsakt ausgestalteten und in dieser Form auch bekanntgemachten Anordnung in eine Rechtsnorm ist nicht möglich. Denn selbst wenn man den Streit um die Abgrenzung des Begriffs des Verwaltungsaktes ausschalten und darunter alle hoheitlichen Amtshandlungen verstehen wollte, die den Verwaltungsgerichten zur Nachprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterbreitet werden können, ist es ausgeschlossen, einen solchen Verwaltungsakt in eine Rechtsnorm umzudeuten. Dies würde dem Bürger schon insoweit zum Nachteil gereichen, als gegen diese in das Gewand eines Verwaltungsaktes gekleidete, beinahe verkleidete Rechtsnorm mit der hiergegen gegebenen Anfechtungsklage keine im Vergleich zur Normenkontrolle gleich effektiven Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen (BVerwG, U.v. 1.10.1963 - BVerwG IV C 9/63 - NJW 1964, 1151). Denn Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung wirkt grundsätzlich nur inter partes, wohingegen eine Rechtsverordnung unter anderem im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO - angegriffen und vom zuständigen Gericht mit Wirkung inter omnes für nichtig erklärt werden kann (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Virulent wird dies insbesondere bei Jedermann-Regelungen wie der vorliegenden, die im gesamten Gebiet des Freistaats Geltung beanspruchen, da hier eine effektive, einheitliche und rasche Überprüfungsmöglichkeit durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes von zentraler Bedeutung ist (vgl. insb. die Möglichkeit des § 47 Abs. 6 VwGO). Darüber hinaus unterliegen Rechtsnormen hinsichtlich der Publizität anderen Regeln als Verwaltungsakte, indem sie verkündet werden müssen. Es gibt im deutschen Recht keinen Satz des Inhalts, dass eine hoheitliche Anordnung geringen Grades in eine solche höheren Grades umgedeutet oder im Wege der Auslegung umgewandelt werden könnte. Vielmehr ist ein solcher Verwaltungsakt, dessen Regelung nur im Wege des Erlasses einer Rechtsnorm getroffen werden kann, fehlerhaft und verletzt jeden von ihm Betroffenen in seinen Rechten, so dass er aufzuheben ist (BVerwG, U.v. 1.10.1963, a.a.O.).

25
2.2. Die in den Nrn. 4 und 5 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung enthaltenen Ausgangsbeschränkungen sind ebenfalls rechtswidrig, da sie in der vom Staatsministerium für ... angegebenen Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG keine hinreichende Rechtsgrundlage finden.

...

Naja, Corona-Söder, kann ja mal passieren, ein jaaaanzes Bundesland per Allgemeinverfügung, also anfechtbaren Verwaltungsakt, "down zu shuten".
Hast du eigentlich diesen Verwaltungsakt für jaaaaaanz Bayern eigenhändig unterschrieben, so wie den 23. Ätz-Vertrag?

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2020, 23:03 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Zitat
24
[...]Darüber hinaus unterliegen Rechtsnormen hinsichtlich der Publizität anderen Regeln als Verwaltungsakte, indem sie verkündet werden müssen. Es gibt im deutschen Recht keinen Satz des Inhalts, dass eine hoheitliche Anordnung geringen Grades in eine solche höheren Grades umgedeutet oder im Wege der Auslegung umgewandelt werden könnte. [...]

Grüne Hervorhebung:
Um das mal rauszugreifen; wenn die Genehmigung einer Satzung kein Verwaltungsakt darstellt, weil auch die Satzung selbst kein Verwaltungsakt ist, bedarf auch die Genehmigung der Satzung der öffentlichen Bekanntmachung? Die Genehmigungen der RBB-Satzung(en) hätten also in jedem Falle in den Amtsblättern der Länder Brandenburg und Berlin veröffentlicht werden müssen? Wie bekannt, wurde ja aber nur die Genehmigung des Landes Berlin zur RBB-Satzung 2012 publiziert?

Blaue Hervorhebung:
Aus niederem Recht wird kein höheres und aus höherem kein niederes, zumal das höhere Recht mit Art. 31 GG nicht nur bestimmt, daß es Vorrang hat, sondern sogar sagt, daß das niedere Recht nichtig ist, wenn das höhere Recht was anderes will.

Das höhere Recht will die Gleichbehandlung aller Unternehmen einer Branche; das höhere Recht will, daß sich der Staat aus dem Informationsverhalten der Bürger heraushält -> "without interference by public authority"! (Zur Genüge durchgekaut, trotzdem nur von wenigen begriffen, deshalb wiederholt).


Edit:
Es hat eine aktuelle Entscheidung des VGH Bayern zu einer kommunalen Satzung, also auch zu einer öffentlich-rechtlichen, wie bei den LRA.

VGH München, Urteil vom 29.01.2020 – 4 B 18.2285
https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(dshcjgpc03o5n3vjwrhwf3zt))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-141236?view=Print&AspxAutoDetectCookieSupport=1

mit der Aussage

Zitat
Leitsätze:
1. Gemeindliche Satzungen sind vom Gemeinderat zu beschließen, sodann - wenn sie genehmigungspflichtig sind - von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen und anschließend auszufertigen und bekanntzumachen. Wird diese Reihenfolge des Satzungserlasses nicht eingehalten, ist die Satzung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (ebenso BayVGH BeckRS 1997, 124422). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Falls die Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, muss diese eindeutig erklärt werden. Insbesondere ist in der Bestätigung der Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vom Inhalt einer Satzung und der Auskunft, dass keine Bedenken bestünden, keine Genehmigung zu sehen. Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Genehmigung einer kommunalen Satzung durch die Aufsichtsbehörde gehen zulasten der Gemeinde. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine in wesentlichen Teilen nichtige Satzung kann nicht durch die bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelungen geheilt werden, sondern bedarf eines Neuerlasses insgesamt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Es ist nicht wahrscheinlich, daß es für kommunale Satzungen so vorgesehen ist, wie für Satzungen nach SGB V und für Satzungen der LRA nicht.

Interessant ist noch die Aussage, daß eine Satzung insgesamt nichtig ist, also neu zu fassen ist, wenn sie nicht genehmigungsfähige Abschnitte enthält.

Wo ist der Nachweis, daß die Satzungen 2012 und 2017 des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Land Brandenburg während der Phase seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" genehmigt worden sind?

Wo ist der Nachweis, daß die neue Satzung 2017 des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Land Berlin während der Phase seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" genehmigt worden ist?


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Beispiel zu einer Genehmigung einer Satzung durch den Bundespräsidenten

Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
https://www.gesetze-im-internet.de/johordennferl_1994/BJNR095400994.html

mit der Aussage, (steht nicht viel, deshalb Vollzitat),

Zitat
JohOrdenNFErl 1994

Ausfertigungsdatum: 19.04.1994

Vollzitat:

"Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 954)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6. 5.1994 +++)

----
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Bundespräsident


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ich weiss nicht , ob der Johanniterorden so ein gutes Beispiel ist. Ich nehme stark an, dass er keine gesetzlich vorgeschriebene Zwangsmitglieder hat. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen "Mitgliedschaft" muss die Satzung mit Bundes- und Grundrecht verträglich sein. Die Satzung bildet dann einen direkten, unfreien Fortsatz der Gesetzgebung. Es ist egal, wer das überprüft, notfalls Gerichte.

Einem "freien" Verein bleibt es trotzdem allerdings auch unbenommen, die Satzung derart zu gestalten, dass eine Genehmigung durch eine offizielle Stelle vorgenommen zu werden hat. z.B. um die Vertrauenswürdigkeit des Vereinszwecks zu erhöhen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.250
Ich weiss nicht , ob der Johanniterorden so ein gutes Beispiel ist.
Mir ging es nur um das Beispiel der Genehmigung einer Satzung, nicht um den weiteren Inhalt; die nächste Frage könnte hier nämlich dann sein, warum der Bundespräsident diese Genehmigung vornahm? Zuständige Rechtsaufsicht?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Beim BS ist das Folgende zu lesen:

Zitat
Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen. Die Satzungen sind im Wesent­lichen wort­gleich. Sie wurden durch die zu­ständigen Be­hörden in jedem Bundes­land ge­nehmigt.
Quelle: im Cache.
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:_Pmj-snId-YJ:https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/index_ger.html+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

Der BS schreibt, dass die Satzungen in "jedem" Bundesland genehmigt worden sind.
Was entspricht nun den Tatsachen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 22:32 von Bürger«

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Beim BS ist das Folgende zu lesen:
Der BS ist weder rechts-, partei-, noch prozessfähig, im Zweifelsfalle also neutral bis unglaubwürdig, wenn es um Belange der Bürger geht.

Zitat
Der BS schreibt, dass die Satzungen in "jedem" Bundesland genehmigt worden sind.
Was entspricht nun den Tatsachen?
Vermutlich immer jenes, was dem in öffentlich einsehbaren Amtsblättern veröffentlichten Sachverhalt entspricht.

In Belangen der Satzung des RBB ist keine rechtswirksam publizierte Genehmigung des Landes Brandenburg bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 22:33 von Bürger«
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