Folgender Textinhalt war im Briefkasten einer fiktiven Person "V".
(Klage beim VerwG F. erhoben; na da werden wir mal Stellung beziehen)
Hat der Kläger unter dem XX.YY.2019 die Bezahlung des Rundfunkbeitrags in Bar angeboten.
Der Beklagte hat den Kläger auf bargeldlose Zahlung verwiesen.
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschlüssen vom 27. März 2019 in zwei Verfahren (BVerwG 6 C 6.18 und 6 C 5.18) vorgenommenen Verfahrensaussetzungen und Vorlage von (jeweils gleichlautenden) Fragen zur Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über die dieser - soweit bekannt - noch nicht entschieden hat, die Verfahrensaussetzung (in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO) für geboten.
Das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht kann mit Rücksicht auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen ausgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth in: Baden/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm. , 7. Aufl. 2O18, § 94 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm, 24. Auf|.2018, § 94 Rdnr. 20, jeweils m. w. N.).
Dies gilt auch dann, wenn die Auslegung von Unionsrecht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist (vgl. Lang in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 94 Rdnr. 57, 58 m. w. N.).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensaussetzung bis zum ZZ.YY.2020.
Ich fasse die komplette
Vorgeschichte zusammen auf wesentliche Punkte. Die Veröffentlichung des kompletten Schriftverkehrs würde den lesbaren Umfang sprengen. Deshalb verkürzte Wiedergabe.
Fazit:
Folgendes Konstrukt scheint hilfreich:
- Festsetzungsbescheid liegt vor.
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird gestellt.
- Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Antrag auf Bargeldzahlung an den Intendanten.Einfacher Brief, wesentliche Punkte:
- Antrag auf Barzahlung für fällige und künftige Beiträge
- Benennung der Zahlstelle, wo die Einzahlung gebührenfrei vorgenommen werden kann.
- Verweis auf den BVerwG Beschluss 6 C 6.18 vom 27.03.2019.
- Dies geschieht vorsorglich, da die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.
- Einstweilen befindet sich die Rundfunkanstalt somit im Annahmeverzug.Daraufhin ereilte Person „V“ ein Brief nämlicher RF-Anstalt nach ca. 4 Wochen. Der übliche Inhalt „ist nicht möglich“, „Grundlage RBStV“, „bundeseinheitliche Rechtsprechung“, „durch Rechtsaufsichtsbehörden geprüfte Satzungen“, „Verwaltungspraktikabilität in Massenverfahren“. Dann gabs noch Beispiele zur nicht möglichen Kfz-Zulassung ohne Lastschrift-Einzug. Zudem wurde §14 BbankG abgebügelt und nennt VG Regensburg vom 14.04.2016, Az. RO3K16.172. Danach Reduzierung des BVerwG-Urteils auf 2 Revisionsverfahren. Hinweis auf EuGH zur Klärung. Abschließend:
„Mit der Frage, ob die örR Bargeld zur Zahlung des RF-Beitrages annehmen müssen, wird sich das BVerwG erst nach der Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH abschließend befassen. Bis dann bleiben die entsprechenden Regelungen des RBStV in Verbindung mit den Satzungen der RF-Anstalten bestehen.“ (Zitat)
Davon blieb Person „V“ unbeeindruckt.
Das ist wahrscheinlich der wesentliche Teil hier: Darauf war zu reagieren und zwar wurde die Ablehnung zurückgewiesen, zweiter Brief:- Verständnis, dass baldige Barzahlung möglich ist.
- Satzung und RBStV stehen im Rang nicht über BbankG.
- Alte Urteile überholt und rangniedriger: VerwG Regensburg vom 14.04.2016 Az. RO3K16.172) oder verwendete OVG NRW vom 13.06.2017 Az. 2A1351/16
- Mit Vorlage des existenten Urteils des BVerwG Leipzig wird sich wahrscheinlich kein VerwG oder OVG trauen, eine solch geartete Fehlentscheidung zu wiederholen.
- Hinweis auf Einbindung der Argumentation in folgende Klagebegründung- In Annahmeverzug stellen- Eine Mahngebühr hierzu ist ebenfalls hinfällig und die bisherigen Mahngebühren sind zu stornieren.
- Das derzeit alleingültige Urteil ist dasjenige des BVerwG Leipzig. - Die Banküberweisung kostet Geld. Dafür erhebt die Bank eine Gebühr i.H.v. X Euro pro Transaktion. Eine Barabhebung ist kostenfrei.
- Wiederholung: „Ich werde künftig von meinem Recht auf Bargeldzahlung nach §14 BbankG Gebrauch machen!“ - Lösung anbieten: Vor Ort zahlen, Finanzamt, Stadtkasse, Bürgerbüro oder eine Kooperation mit den Banken? Diese berechnen nämlich derzeit bis ca. 20 Euro für eine Bar-Einzahlung zu Gunsten Dritter.
Wenige Tage nach dem Ablehnungsbrief zur Barzahlung der LRA kam dann der Widerspruchsbescheid und es wurde Klage erhoben. Auf den zweiten Brief der Person „V“ gab es keine Reaktion mehr.
Mittlerweile gab es den Antrag der Klageabweisung des Beklagten. Die Akte des kompletten Schriftverkehrs dürfte dem Gericht vorliegen. Vor wenigen Tagen kam dann der Brief des VerwG vom Eingangsthread.
Argumentationen gehen bereits aus der Aktenlage hervor - das Gericht bekommt die Vorlage, arbeitsökonomisch das Verfahren auszusetzen.
Helfen wir den Gerichten!
- wird fortgesetzt bei neuen Informationen -Edit "Bürger":
Danke für diese "Verkündung" und vorsichtigen Glückwunsch zu diesem kleinen Zwischenerfolg.
Hervorhebungen zur schnellen Erfassbarkeit ergänzt.
Ursprünglicher Betreff "Beabsichtigte Verfahrensaussetzung wegen Bargeldzahlung" präzisiert.
Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
sowie
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
alles in Verbindung mit
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."
'Where there is oppression the masses will rebel!'
Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!