1. Die Aufgabe: Rechtsgrundlagen-Übersicht:
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Zensur, Website-Lizenz, Verbreitungs-Blockade, Bußgelder bis 500 000 Euro, usw., Landesmedienanstalten,... (EU-Charta, Grundgesetz, Landesverfassungen...)
2. Zweck: Beschwerde in einigen Tagen bei der EU-Kommission mit Vorlage-Antrag EuGH
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Gegen
a) Zahlungspflicht Geringverdiener, Nichtzuschauer, Betriebsstätten
b) Vorgesehener Medienstaatsvertrag 2020"
c) Meldedatenabgleich 2022++
Umfrangreiche Schriftsätze entstanden in anderem Zusammenhang - fertig.
Dem soll eine Kurzfassung von 10++ Anträgen in 4 Sprachen vorgeschaltet werden - DE EN FR ES.
Das ist ausreichend einorganisiert.
3. Für alle Anträge muss Verletzung von EU-Recht belegt werden.
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Für manche Bereiche, insbesondere Subventionserhalt wie auch Ausschreibungspflicht für Vergabe von Subvention ist das im Forum bereits ausreichend erarbeitet worden und wurde bereits eingebaut. Aber die Verletzungen von EU-Recht, inbesondere der EU-Charta, sind für einige Gebiete noch zu rudimentär.
Vorrede beendet - nun die Aufgabe dieses Threads:
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(Durch vorangesetztes "AA" kann in späteren Beiträgen auf die Abschnitte dieses Erstbeitrags Bezug genommen werden.)
AA4. Welche Vorschriften von EU-Recht sind verletzt durch Folgendes...?
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AA4a) Absicht der Internet-Zensur - geplant für "ab 2021". Welche Regeln der Grundrechte-Charta verletzt dies?
AA4b) Insbesondere für "ab 2021" geplantes Blockaderecht der Verbreitung im Inland von kompletten Websites des weltweiten Webs: Internationale Abkommen verletzt? Handelsabkommen verletzt?
AA4c) Welche Regeln des freien Austausches innerhalb der EU sind verletzt, wenn Websites, legal in anderen EU-Ländern, in Deutschland durch Anweisung irgendeiner Landesmedienanstalt nicht mehr aufrufbar sind?
AA5. Welche Regeln von EU-Recht sind verletzt, wenn die Landesmedienanstalten
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AA51) Rundfunkrechtliche Akteure am Markt sind durch Regionalsender usw.
AA52) ... und zugleich hoheitlich eben diesen Markt zu regulieren haben.
Wo ist im EU-Recht, dass ein Marktteilnehmer nicht zugleich Regulierer dieses Marktes sein darf?
Das ist bestimmt irgendwie implizit geregelt, aber gibt es klarere rechliche Richtlinien oder Entscheide?
Anmerkung: Ulkige Rechtslage in Bayern: Die dortige "BLM" ist sogar virtuell "alle privaten nicht-privaten Sender" und zugleich deren hoheitlicher Regulierer - siehe u.a. unter
2) Landesmedienanstalt: Bayern (BLM)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23526.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23526.msg205025.html#msg205025AA6. Staatliche Subvention für Plattformen-Exklusivität "außerhalb der EU"
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Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn mit Staatssubvention - hier Rundfunkabgabe - die Verbreitung von Inhalten finanziert wird, die nur (nur!) auf Plattformen mit Betreibern aus den USA oder China zugänglich sind und dort ein Einloggen erfordern?
Beispiele: Instagram, TikTok u.a.m. (Fakten noch nicht voll recherchiert).
Müsste das gleiche dann nicht auch kostenfrei auf einer Website innerhalb der EU verfügbar sein?
AA7. Nichtzuschauer und Betriebsstätten:
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AA7a) Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die rund 30 % Nichtzuschauer dennoch zahlen müssen?
AA7b) Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die Betriebsstättenabgabe (eine verschleierte Arbeitnehmer-Kopfsteuer mit Stufentarif) für Kleinbetriebe pro Arbeitnehmer etwa das 20-Fache "pro Kopf Arbeitnehmer" der Großen ist?
AA8. Demokratieprinzip:
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Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die Rundfunkstaatsverträge "im Kämmerlein der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz" entwickelt werden, ein total undurchdringlicher Sammelsuriums-Text sind und dann den Parlamentariern zum "blitzschnellen blinden Abnicken" zugeleitet werden?
Wo ist im EU-Recht die Demokratieprinzip-Pflicht der Mitgliedsstaaten verankert?
Demkratieprinzip erfordert: Gesetzentstehung muss in öffentlicher Sichtbarkeit sein und mit Parlaments-Erörterung.
9. Dieser Thread ist in Gefahr, in Diskussion der Einzelthemen abzugleiten.
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Genau das soll nicht sein. Faustregel
- Bezeichnung der Rechtsgrundlage, beispielsweise Artikel .... in YYYgesetz
- und dann 5 bis 10 Zeilen Kommentar, vorzugsweise nicht mehr als das, es sei denn, wirklich wichtiger Grund für mehr besteht.