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Autor Thema: Rechtsgrundlagen-Übersicht: Zensur/Website-Lizenz/LMA/... (EU-Charta/GG/...)  (Gelesen 5246 mal)

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1. Die Aufgabe: Rechtsgrundlagen-Übersicht:
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Zensur, Website-Lizenz, Verbreitungs-Blockade, Bußgelder bis 500 000 Euro, usw., Landesmedienanstalten,... (EU-Charta, Grundgesetz, Landesverfassungen...)


2. Zweck: Beschwerde in einigen Tagen bei der EU-Kommission mit Vorlage-Antrag EuGH
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Gegen
a) Zahlungspflicht Geringverdiener, Nichtzuschauer, Betriebsstätten
b) Vorgesehener Medienstaatsvertrag 2020"
c) Meldedatenabgleich 2022++

Umfrangreiche Schriftsätze entstanden in anderem Zusammenhang - fertig.
Dem soll eine Kurzfassung von 10++ Anträgen in 4 Sprachen vorgeschaltet werden - DE EN FR ES.
Das ist ausreichend einorganisiert.


3. Für alle Anträge muss Verletzung von EU-Recht belegt werden.
.......................................................................
Für manche Bereiche, insbesondere Subventionserhalt wie auch Ausschreibungspflicht für Vergabe von Subvention ist das im Forum bereits ausreichend erarbeitet worden und wurde bereits eingebaut. Aber die Verletzungen von EU-Recht, inbesondere der EU-Charta, sind für einige Gebiete noch zu rudimentär.


Vorrede beendet - nun die Aufgabe dieses Threads:
------------------------------------------------------
(Durch vorangesetztes "AA" kann in späteren Beiträgen auf die Abschnitte dieses Erstbeitrags Bezug genommen werden.)


AA4. Welche Vorschriften von EU-Recht sind verletzt durch Folgendes...?
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AA4a)  Absicht der Internet-Zensur - geplant für "ab 2021".  Welche Regeln der Grundrechte-Charta verletzt dies?

AA4b) Insbesondere für "ab 2021" geplantes Blockaderecht der Verbreitung im Inland von kompletten Websites des weltweiten Webs: Internationale Abkommen verletzt? Handelsabkommen verletzt? 

AA4c) Welche Regeln des freien Austausches innerhalb der EU sind verletzt, wenn Websites, legal in anderen EU-Ländern, in Deutschland durch Anweisung irgendeiner Landesmedienanstalt nicht mehr aufrufbar sind?
 
AA5. Welche Regeln von EU-Recht sind verletzt, wenn die Landesmedienanstalten
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AA51) Rundfunkrechtliche Akteure am Markt sind durch Regionalsender usw. 
AA52) ... und zugleich hoheitlich eben diesen Markt zu regulieren haben. 
Wo ist im EU-Recht, dass ein Marktteilnehmer nicht zugleich Regulierer dieses Marktes sein darf?
Das ist bestimmt irgendwie implizit geregelt, aber gibt es klarere rechliche Richtlinien oder Entscheide?

Anmerkung: Ulkige Rechtslage in Bayern: Die dortige "BLM" ist sogar virtuell "alle privaten nicht-privaten Sender" und zugleich deren hoheitlicher Regulierer - siehe u.a. unter
2) Landesmedienanstalt: Bayern (BLM)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23526.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23526.msg205025.html#msg205025



AA6. Staatliche Subvention für Plattformen-Exklusivität "außerhalb der EU"
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Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn mit Staatssubvention - hier Rundfunkabgabe - die Verbreitung von Inhalten finanziert wird, die nur (nur!) auf Plattformen mit Betreibern aus den USA oder China zugänglich sind und dort ein Einloggen erfordern?
Beispiele: Instagram, TikTok u.a.m. (Fakten noch nicht voll recherchiert).
Müsste das gleiche dann nicht auch kostenfrei auf einer Website innerhalb der EU verfügbar sein?


AA7. Nichtzuschauer und Betriebsstätten:
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AA7a) Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die rund 30 % Nichtzuschauer dennoch zahlen müssen?
AA7b) Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die Betriebsstättenabgabe (eine verschleierte Arbeitnehmer-Kopfsteuer mit Stufentarif) für Kleinbetriebe pro Arbeitnehmer etwa das 20-Fache "pro Kopf Arbeitnehmer" der Großen ist?


AA8. Demokratieprinzip:
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Welche EU-Regeln sind verletzt, wenn die Rundfunkstaatsverträge "im Kämmerlein der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz" entwickelt werden, ein total undurchdringlicher Sammelsuriums-Text sind und dann den Parlamentariern zum "blitzschnellen blinden Abnicken" zugeleitet werden?
Wo ist im EU-Recht die Demokratieprinzip-Pflicht der Mitgliedsstaaten verankert?
Demkratieprinzip erfordert: Gesetzentstehung muss in öffentlicher Sichtbarkeit sein und mit Parlaments-Erörterung.


9. Dieser Thread ist in Gefahr, in Diskussion der Einzelthemen abzugleiten.
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Genau das soll nicht sein. Faustregel
- Bezeichnung der Rechtsgrundlage, beispielsweise Artikel .... in YYYgesetz
- und dann 5 bis 10 Zeilen Kommentar, vorzugsweise nicht mehr als das, es sei denn, wirklich wichtiger Grund für mehr besteht.


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Landesmedienanstalt Bayern: BLM ("Bayerische Landeszentrale für neue Medien")
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a) In Bayern gibt es keinen "privaten" Rundfunk. Alles ist "virtuell BLM". Also Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG.
Anmerkung: Dort dann auch gleich genereller das Zensurverbot.
Details: Siehe die Links im Einstiegsbeitrag. Demnach: Noch nie BVerfG-Entscheid, weil noch nie Beschwerdeführer mit geeigneter Aktivlegitimation war. Wird sich ändern.  >:D

b) Durch den vorgesehenen "Medienstaatsvertrag 2020" würde dies ab Oktober 2020 auch für Websites gelten: Alle Websites mit Sitz laut Impressum in Bayern mit informierenden Inhalten wären "staatliche Websites". Erst recht Verstoß Art. 5 Abs. 1 GG.

c) Verstoß gegen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention liegt vor, ferner gegen den Rest von einst KSZE. 

d) Frage: Gegen welche ganz konkreten EU-Regeln (Art. ... , §..., Gesetz...) verstößt es, dass "privater" Rundfunk in Bayern unzulässig ist?
EU-Charta, welche Artikel verletzt? (Vermutlich mehrere.) - Besteht EU-rechtliche Pflicht "auch privater Rundfunk"? EU-Rechtslage-Verstoß, dass zukünftig auch private Websites als "virtuelle Staats-Sites" zu registrieren sind und Lizenz benötigen?

e) Anmerkung: Die absurde Rechtskollision für Bayern ist ein Superfund des Forums. Zu sehen in Verbindung mit der Richtlinie AVMD Audio-Visuelle Medien. Mehr soll aber hier im Thread dazu nicht gesagt werden, damit es eine Fundstellen-Übersicht bleibt.


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AA5. Welche Regeln von EU-Recht sind verletzt, wenn die Landesmedienanstalten
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AA51) Rundfunkrechtliche Akteure am Markt sind durch Regionalsender usw. 
AA52) ... und zugleich hoheitlich eben diesen Markt zu regulieren haben. 
Wo ist im EU-Recht, dass ein Marktteilnehmer nicht zugleich Regulierer dieses Marktes sein darf?
Das ist bestimmt irgendwie implizit geregelt, aber gibt es klarere rechliche Richtlinien oder Entscheide?
Schau mal unter

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147596.html#msg147596
Rechtssache C-49/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=hoheitliche%2Bfunktion&docid=67060&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1055592#ctx1
Leitsatz
Zitat
Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.

Wer als Marktteilnehmer auftritt, bzw. handelt, darf nicht zeitgleich dafür zuständig sein, diesen Markt zu kontrollieren.

Die Entscheidung incl. dem dazugehörigen Schlußantrag könnten also ausführlicher gesichtet werden.

Ergänzung:
Den Schlußantrag hat es hier:

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE Kokott
vom 6. März 2008(1)
Rechtssache C-49/07

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=69595&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5057706


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dank, Prof. Dr. Pinguin , ein erster Treffer
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und sogleich mitten ins Schwarze, perfekt. Da die Landesmedienanstalten "auf dem Papier" als "staatsfern" gelten, ist die Nicht-"Kontrolle" der BLM sogar gesetzgeberisch kodifiziert, mehr Beweiskraft geht nicht.


Hier noch Ergänzung in Sachen "Bayern" Art. 5 Abs. 1 GG:
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Schon vor über 20 Jahren sagte das BVerfG im Beschluss vom 20.02.1998, 661/94
dass der ulkige Status in Bayern - "privater Rundfunk ist ein 'virtuell öffentlicher Rundfunk" - , dass dies wohl Art. 5 Abs. 1 GG verletzen könnte, dass aber in der vorliegenden Sache darüber nicht zu entscheiden sei.
Ein "Beschluss", also nicht "Urteil", also nicht mit der Bindungswirkung von § 31 GG. Aber darauf kommt es bei einer reinen Meinungsbekundung ja nicht an.

Dank für dies einzigartige Rechtsquellen-Fundstück -an @Philosoph vom 30. März 2020 in
Rundfunklizenz:Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord"-Livestream
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30625.msg191510.html#msg191510
(Das ist in den Antragstexten von 300 Seiten für die EU schon eingebaut in Abschnitt MHE6.e) inkllusive Entscheid-Zitat.)

Das wäre selbst für das BVerfG delikat, wenn es eine Beschwerde
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mit Aktivlegitimation bekäme, wonach die zentrale rundfunktrechtliche Klausel der Bayerischen Landesverfassung als verfassungswidrig einzustufen sei. Kommt Zeit, kommt Beschwerde.  :police:

So, nun warten noch genügend viele Fragen des Einstiegsbeitrags auf weitere zündene Rechtsquellen-Hinweise.
Die Begrenzung auf 10 Zeilen pro Rechtsquelle, diese Bitte laut Einstiegsbeitrag, diese Regel ist als zu primitiv bereits entlarvt. Richtiger zu interpretieren als: Bitte nur ganz konzentrierte Info, keine Diskussion, kein Stammtisch, keine Lebensphilophie-Kommunikation. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2020, 13:32 von Bürger«
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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
AA4c) Welche Regeln des freien Austausches innerhalb der EU sind verletzt, wenn Websites, legal in anderen EU-Ländern, in Deutschland durch Anweisung irgendeiner Landesmedienanstalt nicht mehr aufrufbar sind?
Hier liegt eine Kollision mit Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK vor.
Websites dürfen wohl als allgemein zugängliche Informationsquellen angesehen werden.
Das BVerfG hat dieses bereits in seiner Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung"*** zum Ausdruck gebracht:
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

Was damals für eine Zeitung galt, dürfte heute auch analog für Websites zutreffen.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:17 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Ganz kurz: Danke, @spark ! ja, trifft es auf den Punkt, wird "schriftsätzlich" verwertet .


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1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 Rn. 29 - 32)
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

Daraus einige Zitate:

Zitat
Rn. 33
 b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. Das Grundgesetz will eine möglichst umfassende Unterrichtung des Einzelnen gewährleisten. Eine "Unterrichtung" ist auch aus Quellen möglich, die ohne Zutun des Empfängers in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen. Denn nur der Besitz von Informationen ermöglicht eine selbständige Auswahl. Dieser Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Wäre durch die Informationsfreiheit nicht garantiert, daß Informationsquellen überhaupt an den Einzelnen gelangen, dann wäre er auch daran gehindert, durch aktive Tätigkeit unter ihnen auszuwählen. Mit "sich unterrichten" ist daher auch der rein geistige Vorgang der Aufnahme der Information gemeint. Eine solche "Unterrichtung" des Einzelnen liegt schon dann vor, wenn die Information auf dem Postweg an ihn herangebracht wird. Wird der Zugang auf diesem Weg unterbrochen, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, er habe die Druckschrift nicht bestellt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der "Unterrichtung" vor. Daß sich der Unterrichtungswille unter Umständen erst nach Erhalt der Postsendung aktualisiert, liegt in der Natur dieses Rechts.

Rn. 34
c) Die Informationsfreiheit ist verfassungsrechtlich nur dann gewährleistet, wenn die Informationsquelle allgemein zugänglich ist.

Rn. 35
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie verlieren die Eigenschaft als allgemein zugängliche Quelle auch dann nicht, wenn durch staatliche Maßnahmen wie Einziehungen, Importverbote oder -beschränkungen die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs beeinträchtigt wird. Solche Beschränkungen, die dem ungehinderten Zugang zur Informationsquelle entgegenstehen, beseitigen nicht die Allgemeinzugänglichkeit. Entscheidend ist allein die tatsächliche Art der Abgabe der Information, nicht die staatliche Bestimmung oder Verfügung.

Wenn man aber nun nicht auswählen kann, (siehe Hervorhebung in Rot, Fett und Unterstrichen), weil einem der Staat zur Finanzierung seines Informationsmediums einen Teil der finanziellen Mittel geraubt hat?


Edit "Bürger": Schwarze Hervorhebungen der Wichtigkeit wegen ergänzt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Wenn man aber nun nicht auswählen kann, (siehe Hervorhebung in Rot, Fett und Unterstrichen), weil einem der Staat zur Finanzierung seines Informationsmediums einen Teil der finanziellen Mittel geraubt hat?
Querverweis > siehe/ diskutiere dazu unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0


Weiterer Querverweis aus aktuellem Anlass
Regeln für Online-Plattformen - Medienstaatsvertrag nimmt weitere Hürde (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33653.0


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Kurzkommentar: Alle vorstehenden Beiträge treffen den Kern und werden verwertet.
Eile ist nötig, siehe den gerade angegebenen Link:

Regeln für Online-Plattformen - Medienstaatsvertrag nimmt weitere Hürde (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33653.0

Aktuell erfolgen Ereignisse erkennbar im Wettlauf....


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Jetzt ist das Geplante der Anträge an die EU erst recht sinnvoll. 
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Das ist die Antwort auf die interne Anfrrage, ob nach "EU-Freigabe Nr. 1" für Medienstaatsvertrag die eigene Planung hinfällig sei? Ganz im Gegenteil, siehe
Regeln für Online-Plattformen - Medienstaatsvertrag nimmt weitere Hürde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33653.msg205099.html#msg205099
FAZ, 29.04.2020
EU billigt Mediengesetz
Im digitalen Sandkasten
[...]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eu-kommission-billigt-den-deutschen-medienstaatsvertrag-16745740.html
Da ist ein Tor mit humpelndem Torwart, da ist hineinzuschießen.
Der kundige Autor Michael Hanfeld... aber diesmal... Schwamm drüber... Die FAZ wird zu den allerersten Opfern rechnen, wenn 10 Milliarden Euro der Staatsmedien sich im Internet breitmachen und die "privaten Inhalte" ins Abseits verdrängen. Oder wenn die Landesmedienanstalt X aus einem Grünen-Bundesland der FAZ eine liebe Mahnung schickt, bis zu 500 000 Euro Bußgeld drohen, falls die FAZ weiterhin Testberichte über rassige Individual-Autos mit Benzin-Motor zu publizieren wagt.
Mit diesen Zeilen bin ich abgewichen von der eigenen Bitte der Beschränkung auf Rechtsquellen. Bitte in diesem Thread nicht ausweiten. Das war nur, damit wir unsere gemeinsame Sucharbeit voll in Aktion halten. - Zeitplan: Alle Funde bis einschließlich Sonntag, 3. Mai, werden verwertet. 


Jammer-Jammer aus Deutschland... "böse EU regiert uns"
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Die AVMD Medien-Richtlinie, die mit dem Medienstaatsvertrag - wenn auch total(itär) verkehrt - fristigerecht bis September 2020 implementiert werden soll, war Beschluss nach Mehrheits-Recht. Ein Nein aus Deutschland hätte zum Verhindern genügt (Erreichen der nötigen NEIN-Prozente). Wer auf sich selber schießt, hat kein Jammerrrecht .
      Zu den Suchthemen des Einstiegsbeitrags füge ich hinzu:


AA9. Bis zu welcher Grenze dürfen Einzelstaaten einen Druck auf die EU ausüben, die Missachtung von EU-Recht in Sachen Medienfreiheit zu dulden?
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Das ist bei den EU-Verantwortlichen bereits eine ziemlich gehasste Konstellation, die die EU-Kommission in Sachen Medien schon mit mehreren EU-Staaten tränenden Auges hinzunehmen hat, nun auch Deutschland. Aber sie hat bei anderen Ländern immer neu protestiert, wohl beispielsweise Ungarn. - Nun naheliegende Fragen:

AA9.a) Wurden verletzte EU-Regeln in diesen EU-Abmahnungen präzise gelistet? Das käme dann hinein in den Schriftsatz.
AA9.b)  Gibt es EuGH-Rechtsprechung gegen Versuche der Druckausübung gegen die EU-Kommission zur Duldung von Missachtung von EU-Recht?


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AA9. Bis zu welcher Grenze dürfen Einzelstaaten einen Druck auf die EU ausüben, die Missachtung von EU-Recht in Sachen Medienfreiheit zu dulden?
Gar nicht;

1.) lt. Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, ist gemeinschaftsweit nichts rechtens, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

2.) lt. EMRK ist nichts rechtens, was die EMRK nicht selbst als Einschränkung vorsieht;

3.) lt.
EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32398.msg199225.html#msg199225
gelten alle EuGH-Entscheidungen gemeinschaftsweit in gleicher Auslegung;

4.) die Charta ist bereits bei Umsetzung/Realisierung der "Richtlinie 2020/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" einzuhalten;

Zitat
AA9.b)  Gibt es EuGH-Rechtsprechung gegen Versuche der Druckausübung gegen die EU-Kommission zur Duldung von Missachtung von EU-Recht?
Derartige Entscheidungen sind nicht bekannt, denn die alleinige Befugnis zur Rechtsetzung in Belangen des Binnenmarktes liegt bei Europa.

Mögen die Mitgliedsländer hier zwar eine Klagebefugnis haben, ist nicht überliefert, daß der EuGH solche Klagen tatsächlich zur rechtlichen Klärung angenommen hat; Klagen, denen die Grundlage fehlt, werden per Beschluß zurückgewiesen.

Kritisch ist eher, daß die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, aber nicht muß; und diese Praxis wurde vom EuGH bestätigt.

Es könnte also tatsächlich sein, daß die EU-Kommission dem einen Land gegenüber nachsichtiger ist, als gegenüber einem anderen Land. Hier ist es dann an jenem Land, mit dem strenger umgegangen wird, ein Vertragsverletzungsverfahren per EuGH-Klage in die Wege zu leiten; so die Kenntnis richtig ist, funzt das nämlich. Einfach aus der Kenntnis des Umstandes, daß alle EU-Bürger in Belangen des Binnenmarktes gleich zu behandeln sind und nunmal alle nationalen Bürger per EU-Vertrag als EU-Bürger definiert sind.

Die EU-Kommission ist verpflichtet, die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu gewährleisten.


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Danke, @pinguin !

Demnach könnte die ungarische Regierung ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten,
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weil "die EU" gegen nicht besonders "EU-mächtige" Ungarn vorgeht, aber gegenüber dem "mächtigeren" Deutschland zum gleichen Thema weicht.
Interessantes Argument.... Daraus wird etwas Argumentatives gebastelt werden.


Und in der Tat, gegen den Medienstaatsvertrag greift auch die EMRK,
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das gibt der deutsch-ländischen Druckausübung gegenüber den EU-Instanzen eine ganz andere Dimension:
Regeln für Online-Plattformen - Medienstaatsvertrag nimmt weitere Hürde
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FAZ, 29.04.2020
EU billigt Mediengesetz
Im digitalen Sandkasten
[...]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eu-kommission-billigt-den-deutschen-medienstaatsvertrag-16745740.html
den Leserkommentar von "Marc Liesching" - augenscheinlich
Prof. Marc Liesching (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Marc_Liesching
Zitat
Marc Liesching (* 10. Februar 1972) ist ein deutscher Jurist und Medienwissenschaftler. Er lehrt an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig Medienrecht und Medientheorie.
~40 Min. nach @pjotre hier heute früh und er ebenso:
Die FAZ selber könnte unter den ersten Opfern sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2020, 16:55 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Demnach könnte die ungarische Regierung ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten,
So direkt nicht; einleiten kann ein Vertragsverletzungsverfahren nur die EU-Kommisson, (so meine Kenntnis). Das Mitgliedsland kann sich aber bei der EU-Kommisssion genauso beschweren, wie der einzelne EU-Bürger, und kann beim EuGH Klage gegen die EU-Kommission einreichen.

Zitat
Artikel 259
(ex-Artikel 227 EGV)


Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Artikel 265
(ex-Artikel 232 EGV)


Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen***
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

*** Das Dokument wird wegen des Austritts von Groß Britannien überarbeitet werden müssen.


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Danke, @pinguin. Jeder Beitrag in diesem Thread war/ist wichtig für die Verwertung in den nächsten Tagen.


Querverlinkung: Faktenfinder "Staatsverträge" bei der EU
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Gerade wichtiges Neues dort über Quellenanalyse:

Regeln für Online-Plattformen - Medienstaatsvertrag nimmt weitere Hürde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33653.msg205106.html#msg205106


Zur Frage: "Ist das EU-Problem für den Medienstaatsvertrag 2020" voll gelöst:
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- Eines Entscheides bedarf es nicht - Fristablauf genügt: "Notifizierung".
- Aber das galt nur für den "Entwurf" vom 6. Dezember 2019.
- Es wurde wohl EU-Vorbehalt erkärt "Endfassung nochmals zu sichten - erst dann ist "abgesegnet".
- Alles etwas hart am Rand der formalen Regeln.


Dieser Entwurf "Dezember 2019" hat nach @pjotres Lese-Erinnerung diverse Mängel,
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auch offenkundige Flüchtigkeitsfehler. Das sollte ursprünglich wohl bis Juni 2020 geändert werden.
Nun haben die 16 Landesregierungen seit einigen Tagen eine Fristsetzung "31. Mai 2020" auf dem Tisch und versuchen wohl, das Kind bis dahin zu entbinden? "Legislativer Kaiserschnitt" sozusagen?


Ebenso für den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit den neuen Meldedatenabgleichen.
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Dafür wurden sogar Sondersitzungen der Parlamente gewagt, im Forum dokumentiert, wogegen bereits mit dem Nichigtkeitseinwand gekontert wurde (CORONA-bedingte Abstimmmängel).
Hierfür ist nämlich krtisch: Die (auch) von hier erfolgte Verfassungsbeschwerde von 2017 gegen Meldedatenabgleiche ist gerade in verfassungsrichterlicher Bearbeitung.


Dass wir Bürger, wir Eigentümer unseres "VEB ARD, ZDF etc.", plötzlich beanspruchen, gehört zu werden,
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und obendrein CORONA, das verwirrt die planenden Politiker hinter dem Senioren-Service "ARD, ZDF etc." in der wunderschönen Ablaufplanung?
Darum ist dieser Thread mit der Waffensuche auf EU-Ebene so wichtig, damit auch dieser Frontabschnitt aktiv wird. 

Bitte diesen Abstrecher von @pjotre über den Gesamtrahmen nicht zur Diksussion ausweiten, sondern diesen Thread weiterhin beschänken auf Rechtsquellen-Analyse.


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P
  • Beiträge: 30
Beim Lesen dieses und anderer Threads ist mir aufgefallen, daß bestimmte Medienartikel (FAZ, Spiegel, Bild u.a.) nicht mehr zu lesen sind, wenn ein Ad-Blocker aktiv ist. Hier bekommt man schon den ersten Eindruck einer Internet-Zensur. Allerdings ist diese in vorauseilendem Gehorsam von der falschen Seite eingebaut. Man kann also schon jetzt mitbekommen, welche Informationen demnächst nicht mehr zu lesen sind.


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