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Autor Thema: Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?  (Gelesen 17307 mal)

S
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Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast?

Wie unschwer zu erkennen, zielt dieses auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ab. Aber auch Artikel 3 Abs.1 GG ist hier mitbetroffen.

Die direkte Frage auf ein Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast ist mir derzeit nicht bekannt. Aber müßte ein solches Recht nicht zwangsläufig existieren? Alleine schon um eine ausreichende Balance zwischen Rechten und Pflichten der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs.1 GG zu gewährleisten und auch, um eine Ungleichbehandlung i.V.m. Artikel 3 Abs.1 GG zu verhindern.

Wie jedem hier bekannt, gibt es beim Rundfunkbeitrag keine Rechte, nur eine Pflicht zur Zahlung dessen. Eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand existiert auch nicht.

Gibt es vielleicht vergleichbare Vorzugslasten, die genauso extrem ausgestaltet sind, wie der derzeitige Rundfunkbeitrag?


Edit "Bürger": Thread-Betreff noch präzisiert - hoffentlich ok so.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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Ich halte die Fragestellung bzw. auch die Formulierung für sehr gut.

Sie drückt meines Erachtens - mit anderen Worten - das aus, was u.a. auch Dr. Hennecke(?) in seiner Streitschrift ausdrückt - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Die genaue Quelle und den genauen Wortlaut habe ich gerade nicht parat und bitte diesbezüglich um Hilfestellung.

Es muss demgemäß - sofern kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht - eine (verhältnismäßige/ zumutbare) Möglichkeit geben, den Abgabentatbestand nicht zu verwirklichen.

Dies ist beim Rundfunkbeitrags-Ersatz-Abgabentatbestand "Wohnen" nicht gegeben - war es aber so gesehen auch bei der Zwischen-Station der "PC-Gebühr" schon nicht mehr.

Schließlich hatte auch Prof. Kirchhof in seinem Gutachten eine sog. "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als erforderlich erachtet. Nichts davon ist umgesetzt - siehe u.a. unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
wobei dies noch eine etwas andere Spur ist, als das
Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast.


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Es muss demgemäß - sofern kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht - eine (verhältnismäßige/ zumutbare) Möglichkeit geben, den Abgabentatbestand nicht zu verwirklichen.

Sarkasmus ein:
Gibt es, du hast schließlich die Möglichkeit, obdachlos zu werden.
Sakasmus aus.

Dahingehend war ja Kirchhof I ja schon auf dem richtigen Weg, keine Geräte - kein Vorteil.
Davon ausgehend war auch das Verwaltungsgericht Berlin mit seiner 27.Kammer in Form eines "Musterurteils" dieser Ansicht, hat aber nichts genutzt, weil höhere Gerichte das anders sehen mußten...
Die Rechtsverbiegung von Kirchhof II mit dem Vorteil der Möglichkeit macht ja das Willkürurteil offensichtlich.


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Wie ich anhand des Beispiels einer Studentin in ihrer Verhandlung
siehe
VERHANDLUNG VG Hamburg, Di 18.02.2020, 11:30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33312.msg204073.html#msg204073

versucht habe darzustellen, ist mit so einer Schuld, die nicht aus einer Willenserklärung, bzw. nicht aus eigener Verantwortung entsteht, die hoheitliche Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung auszuschliessen. Hier sind die Studiengebühren, die als Kredit zurückzuzahlen sind ein gutes Beispiel. Sie werden nicht als Last auf die Berechnung des Rundfunkbeitrags aufgerechnet, sonders als "Privatvergnügen" verbucht. Das geht nicht. Auch der Status der Alleinerziehenden ist finanziell so belastend, dass jedem normal denkenden Menschen klar sein muss, dass hier eigentlich Befreiungstatbestände bestehen. (Wenn der Rundfunkbeitrag nicht aus dieser Missachtung der Person nicht schon generell abgelehnt wird)

Ein anderes Beispiel, das ich heranziehe, ist der Häuslebauer, der - um sich einen Lebenstraum zu erfüllen - für den Bau oder Kauf von Eigentum hohe Kreditveträge abschliesst, die ihm im wirtschaftlichen Haushaltsbereich für mehr oder weniger lange Zeit nur wenig Spielraum lassen und es rechnerisch nur geht, wenn er jede mögliche für ihn unnötige Last weglassen kann. Dies wird ebenfalls nicht berücksichtigt, gehört aber zum unantastbaren Bereich der persönlichen Lebensgestaltung.

Das Urteil, dass Studenten die Möglichkeit gibt, sich auch aus anderen als behördlich belegten Finanzschwierigkeiten befreien lassen zu können geht bereits für diese Problematik in die richtige Richtung, nur nicht so weit, dass es die persönliche Lebensgestaltung nicht mehr beeinflusst. Die Studentin des Beispiels hat ja nicht aus Spaß geklagt. Man darf gespannt sein, welche Fälle mit der Zeit da noch auftauchen werden. Was für Studenten gilt, muss auch für andere Menschen gelten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Wie jedem hier bekannt, gibt es beim Rundfunkbeitrag keine Rechte, nur eine Pflicht zur Zahlung dessen. Eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand existiert auch nicht.

Nur weil die Rechte nicht schriftlich fixiert wurden im Rundfunkbeitragstaatsvertrag bzw. in den Zustimmungsgesetzen bedeutet das jedoch nicht, dass es keine gibt. Jeder hat, wenn der Staat vergessen hat, eine Beschwer dahin gehend zu erschaffen, dass der Rundfunkbeitrag nicht abgelehnt werden kann, das Recht entsprechend auch bereits aus Kostengründen gelten zu machen.
Darüber hatte das Bundesverfassungsgericht soweit ersichtlich auch keine Entscheidung getroffen, also ob das Recht dazu entfallen ist.

Bleibt halt festzustellen, wie genau die Erklärung aussehen muss, welche abgegeben wird. Tendenziell würde bei Fortsetzung der dann als Belästigung empfundenen Schreiben eine Unterlassungserklärung gefordert, nachdem erklärt wurde, das Recht entsprechend der nicht vorhanden Beschwer zu nutzen, dadurch dass der Abgabentatbestand -bereits aus Kostengründen- nicht realisiert wird.

Siehe
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
dort unter
Zitat
4.4.3. Die Beschwer
Eine für die Grundrechtsverletzung erforderliche persönliche Beschwer des Bürgers als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde entfällt nicht schon dann, wenn er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen als solcher, sondern vielmehr darin, daß dem Bürger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk - auch zu seiner Kostenentlastung - abzulehnen.

Auf einen Antrag auf Befreiung kommt es in allen Fällen, wo der Abgabentatbestand durch Erklärung seiner Rechte nicht realisiert wird, nicht mehr an. Der Gesetzgeber will ja nur solche Personen befreien, welche für sich den Abgabentatbestand anerkennen.


Edit "Bürger":
Link und Zitat Dr. Hennecke zu "Beschwer" ergänzt.


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@PersonX
Wenn der Abgabentatbestand, welcher im privaten Bereich das Innehaben einer Wohnung ist, schon aus Kostengründen nicht realisiert wird, dann ist man ja eh obdachlos, also nicht beitragspflichtig, zumindest theoretisch.

Beim besten Willen, aber ich kann keine Rechte entdecken, welche einem die Rundfunkbeitragspflicht einräumen könnte oder würde. Vielleicht die Möglichkeit einer Programmbeschwerde? Die könnte ich aber auch einreichen wenn ich nicht beitragspflichtig wäre.

Wenn es kein Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast gibt, was unterscheidet diese dann noch von einer Steuer?


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Nein, das Innehaben der Wohnung ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Abgabentatbestand

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
L e i t s ä t z e
[...]
3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
[...]
> Die Wohnung ist der Anknüpfpunkt ;) "...in der Annahme anknüpfen..."

Zitat
L e i t s ä t z e
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.
[...]
> Abgabetatbestand für die "Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen" -> der "von ihr - potentiell - einen Nutzen" haben.

Wird das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch genommen:

-> Jeder kann somit erklären, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht in Anspruch genommen. Insbesondere bereits aus Kostengründen nicht.
-> Es kann auch erklärt werden, dass Programmangebot wird nicht in Anspruch genommen, weil es keinen - insbesondere keinen potentiell finanziellen - Nutzen hat.
-> Der Vorteil für den Bürger bei einer Vorzugslast soll ein finanzieller sein, welchen er realisieren kann, wenn er das für sich gewünschte Angebot sonst zu einem sehr viel schlechteren Preis erwerben müsste.
-> Das setzt jedoch voraus, dass der Bürger bereit ist auch andere Angebote realisieren zu wollen. -> Es kann jedoch kein Vorteil entstehen, wenn das nicht der Fall ist.

-> Darüber hat das Bundesverfassungsgericht schlicht keine Entscheidung gefällt.

Ergänzend kann erklärt werden, dass das duale Rundfunkangebot -bereits aus Kostengründen- nicht in Anspruch genommen wird.

-> Sofern "-bereits aus Kostengründen-" weggelassen wird, sollte deutlicher gemacht werden, dass es am fehlenden Vorteil liegt.

Würde eine Person U ein Rundfunkangebot sich wünschen und dieses auf dem freien Markt nicht finden oder es dort zu teuer sein, dann hätte sie vielleicht einen finanziellen Vorteil, wenn durch die staatliche Maßnahme eine Vorzugslasten in Form von Beiträgen realisiert würde, wenn diese Maßnahme das Angebot liefern kann.

-> Besteht bereits der Wunsch nicht, ein Angebot auf dem freien Markt zu suchen, dann kann die staatliche Maßnahme auch keinen "finanziellen" Vorteil liefern.

-> Die Vorzugslast soll aber genau das, sie soll einen "finanziellen" Vorteil abschöpfen.

am Rand ein Lesetip -> "Finanzverfassungsrecht Sommersemester 2019"

gleich die erste Seite der PDF

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Gaerditz/Vorlesung/FinanzverfR/Finanzverfassungsrecht-AP3a.pdf

Zitat
1 VerfGE108, 186 (216); 108, 1 (17); 97, 332 (345); 93, 319 (343f.); 92, 91 (115).
2 Siehe BVerfGE97, 332 ff.

Insbesondere sollten wohl auch nochmal Urteile gesichtet werden

BVerfGE 108, 186 - Informationspflichten bei Sonderabgaben
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv108186.html
die RTF Zeilenversion -> dort ab 216 suchen und lesen

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=DownloadWithPages&Name=bv108186

Zitat
[...] Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 [308]; 82, 159 [181]; 91, 186 [203 f.]; 92, 91 [113]; 98, 83 [100]; 101, 141 [147]). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck entwickelt, deren Erfüllung die Vereinbarkeit der Sonderabgaben mit den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung sicherstellen soll. Sie gelten für den Bund wie für die Länder (vgl. BVerfGE 92, 91 [115 f.], im Anschluss an BVerfGE 67, 256 [285 f.]; BVerfGE 101, 141 [148]): Der Gesetzgeber darf sich 218:der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 [147 f.]; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 [305 ff.]; 67, 256 [275 ff.]; 82, 159 [179 ff.]).
Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 [181]; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 [308]).


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast?

Wie unschwer zu erkennen, zielt dieses auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ab. Aber auch Artikel 3 Abs.1 GG ist hier mitbetroffen.

Die direkte Frage auf ein Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast ist mir derzeit nicht bekannt. Aber müßte ein solches Recht nicht zwangsläufig existieren?
...
Wie jedem hier bekannt, gibt es beim Rundfunkbeitrag keine Rechte, nur eine Pflicht zur Zahlung dessen. Eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand existiert auch nicht.
...

Als nicht verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand wäre sicher der Verzicht auf eine Wohnung anzusehen - wird ein Dach über dem Kopf doch bekanntlich (wenn auch nicht notwendigerweise von allen Verwaltungsrichtern :->>>) als elementares Kennzeichen einer menschenwürdigen Existenz betrachtet.

Im Rechtswesen wird ja des Öfteren gern auch mit Vergleichen gearbeitet.  Vergleiche / Beispiele / Gedankenexperimente , oder auch mal das Pferd von anderwärts aufzuzäumen erlauben es manchmal, sich besser oder weiter über das Wesen oder Unwesen von Bestimmungen klarzuwerden. Und je radikaler so ein Beispiel ist, umso weniger Möglichkeiten für die aktuell ja öfter mal sehr beliebte gerichtliche »Problemlösungsstrategie«, die entscheidenden Punkte notfalls in vierfachen Schachtelsätzen mit 5 Negationen nacheinander wegzuschwurbeln.

Ein Tatbestand, dem sich kein Mensch entziehen kann, wäre doch etwa das Atmen. Was könnnte denn etwa den Staat legitimieren (oder es ihm verbieten), bspw. den aus seiner Sicht von ihm durch seine Umweltpolitik dem Bürger ermöglichten »Vorteil« des Atmens halbwegs sauberer Luft über einen Atembeitrag vom Bürger finanzieren zu lassen (statt z. B. die die Umwelt verschmutzende Industrie direkt oder indirekt blechen zu lassen, die wiederum den Politikern dann u. a. bessere Bestechungsgelder / besser vergütete Posten zukommen lassen könnte :->>>)?


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat aus Streitschrift von Dr. F. Hennecke, 3. Auflage Seite 26:
Zitat
Die Möglichkeit des tatsächlichen Rundfunkempfangs ist aber im Gesetz als Abgabentatbestand mit keinem Wort normiert; Abgabentatbestand ist ausschließlich, ausdrücklich und erklärtermaßen die Wohnung des Bürgers. §2 Abs. 1 LG RBStV regelt diesen Tatbestand mit erschreckender Deutlichkeit.
Die rigiden und perfektionierten Anzeigepflichten, Auskunftsrechte und Datennutzungsrechte der §§ 8, 9, 11 und 14 der Beitragsgesetze dienen der Ermittlung genau dieses Tatbestandes und der Verwaltung der Ergebnisse.

Man sollte eigentlich davon ausgehen können, dass auch das Bundesverfassungsgericht an das Gesetz, hier das Grundgesetz, gebunden ist.

Zitat Artikel 20 Abs. 3 GG:
Zitat
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_02-245124

Im RBStV ist die Wohnung des Bürgers eindeutig als Abgabentatbestand definiert. Ein weiterer Abgabentatbestand, wie es Dr. Hennecke schon richtig anmerkte, wurde im Gesetz nicht normiert. Schon gar nicht die bloße Möglichkeit eines Rundfunkempfangs.
Wenn die Richter in Karlsruhe der Auffassung sind, dass sie Artikel 20 Abs. 3 GG einfach ignorieren können, ist das einzig deren Problem.

Der Auslöser für die Zahlungspflicht ist im privaten Bereich laut RBStV nun einmal die Wohnung. Habe ich keine Wohnung, bin ich auch nicht beitragspflichtig.
Und es gibt keine verhältnismäßige Möglichkeit diesen Auslöser der Zahlungspflicht nicht zu verwirklichen.

Es gibt drei Möglichkeiten, aber keine davon kann man auch nur annähernd als verhältnismäßig bezeichnen.
1. Auswandern in ein anderes Land, also den Geltungsbereich des RBStV zu verlassen.
2. Aufgabe der Wohnung, also sich ein schickes Plätzchen unter einer Brücke suchen.
3. Ein dauerhafter Umzug in eine 2 m lange Holzkiste, ca. 3 m unter der Erdoberfläche.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ist das...

...

Man sollte eigentlich davon ausgehen können, dass auch das Bundesverfassungsgericht an das Gesetz, hier das Grundgesetz, gebunden ist.

...
Wenn die Richter in Karlsruhe der Auffassung sind, dass sie Artikel 20 Abs. 3 GG einfach ignorieren können, ist das einzig deren Problem.

Der Auslöser für die Zahlungspflicht ist im privaten Bereich laut RBStV nun einmal die Wohnung. Habe ich keine Wohnung, bin ich auch nicht beitragspflichtig.
Und es gibt keine verhältnismäßige Möglichkeit diesen Auslöser der Zahlungspflicht nicht zu verwirklichen.

Es gibt drei Möglichkeiten, aber keine davon kann man auch nur annähernd als verhältnismäßig bezeichnen.
1. Auswandern in ein anderes Land, also den Geltungsbereich des RBStV zu verlassen.
2. Aufgabe der Wohnung, also sich ein schickes Plätzchen unter einer Brücke suchen.
3. Ein dauerhafter Umzug in eine 2 m lange Holzkiste, ca. 3 m unter der Erdoberfläche.

...denn tatsächlich so, wenn man sich die beschriebenen Implikationen ansieht? Solange die Frage nicht geklärt ist, ob die bisherigen (direkt abgewiesenen oder abschlägig beschiednen) Klagen auf europarechtlicher Ebene denn wirklich alles richtig gemacht hatten (in dem Sinn, dass der EGMR kein Revisionsgericht ist), ist nicht auszuschließen, dass das in Ri. Grundrechtecharta oder EMRK nicht doch noch eine gewisse Virulenz entfalten könnte.

PS: Punkt 3 Deiner Aufzählung ist nur bedingt zutreffend. Konrad Duden hatte im lt. Jahr noch Bekanntschaft mit dem »Beitragsservice« gemacht. Der (oder andere zuständige Herrschaften) hatte bloß entweder keinen Leiterwagen zur Verfügung (oder die war zu kurz), um des auf einer Wolke sitzenden Herrn Duden habhaft werden zu können. Sonst wäre der garantiert auch in Beugehaft gelandet :->>>>.


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  • Beiträge: 7.250
@Spark

Die Rundfunkverträge sind Landesrecht, dem das Bundesrecht übergeordnet ist; das BVerfG bemißt das Landesrecht am Bundesrecht, nicht umgekehrt.

Leider wurde bislang noch immer nicht verinnerlicht, welche Kriterien das BVerfG für die bundesrechtliche Abgabeart "Beitrag" aufgestellt hat; auf Grund des Finanzmonopoles des Bundes hat es keine landesrechtliche Abgabeart "Beitrag".

Was das Land hier meint oder Landesgerichte hier deuten, ist bundesrechtlich völlig ohne Belang; das BVerfG orientiert sich gemäß Art. 20 Abs 3 GG freilich an Recht und Gesetz, nur tun dieses weder Länder noch deren Gemeinden, solange sie sich über die von Europa und Bund aufgestellten Rahmenkriterien hinwegsetzen.

Bitte berücksichtige, daß jede Gemeinde kraft der "Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung", (=völkerrechtlicher Vertrag des Bundes = Bundesrecht), absolut selbst dafür verantwortlich ist, daß auch ihr gesetzte Bundes- und Europarecht einzuhalten und folglich auch in letztlich alleiniger Staatshaftung steht, wenn sie sich über diese Rahmenbestimmungen hinwegsetzt und Unternehmen wie Bürger belastet, die bei korrekter Rechtsanwendung nicht belastet würden.

Erneut wird daran erinnert:

Zitat
Rn. 169 - BVerfG - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60
[...] Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung. 

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

Desweiteren bitte die im nachstehend verlinkten Thema zitierte Aussage des BVerfG zur Völkerrechtsdurchbrechung beachten; welches hier nicht auch noch separat wiederholt werden soll:

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg204130.html#msg204130


Edit "Bürger": Können wir mal bitte eng am und mit konkretem Bezug zur Eingangsfrage und damit am eigentlichen Kern-Thema bleiben? Danke.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Um wieder auf die Eingangsfrage zurückzukommen, die vielleicht doch etwas missglückt ist.
Mir geht es um den "Auslöser der Beitragspflicht". Bisher bin ich davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Abgabetatbestand handelt. Sollte das aber nicht die richtige Bezeichnung sein, dann bleibe ich bei "Auslöser der Beitragspflicht".
Und laut RBStV ist der "Auslöser der Beitragspflicht" nun einmal die Wohnung.

Und die Frage, die ich mir stelle ist, ob es nicht ein Recht auf eine realistische Möglichkeit gibt, diesen "Auslöser der Beitragspflicht" nicht zu verwirklichen. Etwas, das beim Rundfunkbeitrag nicht gegeben ist.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Statt hier - wie oben leider bereits geschehen - in dies und das und allgemeines abzudriften, sollte nach Rechtsprechung zu genau diesem Aspekt der "Nichtverwirklichung" des "Abgabentatbestandes" bzw. "Abgabenauslösers" gesucht werden. Danke.


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Und laut RBStV ist der "Auslöser der Beitragspflicht" nun einmal die Wohnung.
Aber nicht nach höherrangigem Bundesrecht, wonach die Abgabeart "Beitrag" zwingend mit dem Interesse an der durch diese Abgabe finanzierten Dienstleistung verknüpft ist.

Der Rundfunkbeitrag finanziert den Rundfunk, nicht die Wohnung.

Siehe hierzu auch:

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203645.html#msg203645

und zur Erinnerung:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010
Zitat
Auszug Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]


Edit "Bürger":
Nochmals die eindringliche Bitte, die Eingangsfrage zu verinnerlichen. Es geht hier nicht darum, was der "Anknüpfungspunkt" oder "Auslöser der Beitragspflicht" nach "höherrangigem Recht" sein "sollte", sondern darum, dass es im "real existierenden" RBStV manifestierte "Anküpfungspunkt"/ "Auslöser der Beitragspflicht" das "Innehaben der Wohnung" ist - und in dieser Pauschalität und "Unausweichlichkeit" mglw. unverhältnismäßig und aus diesem(!) Grunde unzulässig ist, weil gemutmaßt wird, dass es ein Recht geben müsse, den "Abgabentatbestand"/ "Anknüpfungspunkt"/ "Auslöser der Beitragspflicht" in verhältnismäßiger Weise "vermeiden" zu können.
Bitte also nochmals Besinnung auf die eigentliche Frage hier
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
Danke für allerseitiges Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2020, 01:52 von Bürger«
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Der Rundfunkbeitrag finanziert den Rundfunk, nicht die Wohnung.

@pinguin
Ich bin zwar ein juristischer Grünschnabel, aber hoffentlich doch kein kompletter Dummkopf. ;D Dass der Rundfunkbeitrag nicht für die Wohnung zu entrichten ist, ist sogar mir schon aufgefallen. ;) Aber der Rundfunkbeitrag ist wegen der Wohnung zu entrichten.

Die eigentliche Frage läßt sich leider nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten. Ich stecke da auch noch etwas fest, und daher hatte ich gehofft, durch die Fragestellung einige neue Impulse zu erhalten. Aber je mehr ich darüber nachdenke, wird mir auch bewusst, dass es wesentlich komplexer ist, als man auf den ersten Blick vermuten würde.

Eines kann man aber schon einmal als Tatsache festhalten - eine kleine Reise durch die Zeit verdeutlicht dieses sehr gut. Die Einflußnahme auf den Auslöser der Zahlungspflicht wurde immer unverhältnismäßiger:

> Gehen wir zurück zu Zeiten der Rundfunkgebühr, und ich meine damit die Zeit vor der Einführung des dualen Rundfunksystems.
Ein Verzicht auf den Besitz von Empfangsgeräten reichte aus, um keiner Zahlungspflicht zu unterliegen. Kein besonders großes Opfer.

> Dann kam das duale Rundfunksystem und aus der ehemaligen Rundfunkgebühr wurde eigentlich schon ein Beitrag.
Der Verzicht auf den Besitz von Empfangsgeräten bedeutete auch weiterhin keiner Zahlungspflicht zu unterliegen. Aber das Opfer wurde schon größer, denn es bedeutete auch, dass man auf einen nicht unerheblichen Teil des Rundfunks - den privaten Rundfunk - verzichten mußte.

> Mit Einführung der sogn. PC-Gebühr konnte man dann schon von einer richtigen Unverhältnismäßigkeit sprechen.
Der Verzicht auf den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten und obendrein eines PCs bedeutete nicht nur vom privaten Rundfunk abgeschnitten zu sein. Nein, es bedeutete auch den Verzicht auf den Zugang zum Internet. Bedenkt man alleine die Entwicklung und Rolle des Internets im beruflichen und wirtschaftlichen Bereich, dann kann von einem verhältnismäßigen Opfer wahrlich nicht mehr gesprochen werden.

> Und was haben wir nun seit Anfang 2013? Dafür fallen einem eigentlich schon gar keine passenden Worte mehr ein. Und was wird als nächstes kommen?


Aber das ist eigentlich nur ein Teilaspekt der ganzen Problematik, denn wie schon erwähnt, ist es weitaus komplexer.
Hinzu kommen noch die Grundrechtseingriffe, die auch von den höchsten Gerichten nicht bestritten werden. Erinnert sei hier nur an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes von März 2016. Beispielsweise bezüglich der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG. Eine Hinderung des Zuganges zu anderen Informationsquellen sei "hinzunehmen", hieß es dort. Oder die von @Lev zitierte Randnummer 11 der Urteile, welche einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs.1 GG gar bestätigen.

Was aber bei der aktuellen Rundfunkbeitragspflicht komplett fehlt, ist eine irgendwie geartete Kompensation für die Grundrechtseingriffe. Es gibt sie schlicht nicht mehr. Vor dem 18.07.2018 war diese aber noch Bestandteil der Rechtsordnung. Auch andere, bis dahin gültige Kriterien wurden einfach verworfen.
Der Bürger wurde quasi komplett entrechtet. Und wer jetzt argumentiert, die Gegenleistung und Kompensation wäre ja die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, der hat immer noch nicht geschnallt, was hier wirklich abgeht.

Als Ausgleich für die Möglichkeit des Rundfunkempfanges dient ausschließlich der aktuelle Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro, nicht mehr und nicht weniger.
Aber in Wirklichkeit ist der Rundfunkbeitrag um ein Vielfaches höher, und mit Geld gar nicht aufzuwiegen, denn die Grundrechtseingriffe lassen sich nicht in einem Geldwert ausdrücken.

Daher bin ich der Auffassung, dass es zumindest eine verhältnismäßige und realistische Möglichkeit geben muß, den Abgabentatbestand nicht zu erfüllen.


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