Einige weitere Gedanken, die mich bezüglich der Eingangsfrage, auch i.V. mit Artikel 3 Abs.1 GG, beschäftigen:
Es heißt, dass nach Artikel 3 Abs. 1 GG wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf, und umgekehrt. Der Gesetzgeber bestimmt einen Vorteil einer staatlich erbrachten Leistung, welcher von einer bestimmten Personengruppe, die diesen Vorteil aus der Leistung haben soll, mit einem Beitrag abzugelten ist.
Als Beispiel seien hier einmal die Straßenausbaubeiträge genannt, von welchen "nur" ein bestimmter Personenkreis betroffen ist.
Dieser Personenkreis ist recht überschaubar, denn es dürfte sich um Anlieger der auszubauenden Straße handeln. Personen, deren Wohnsitze 100 km oder weiter von dieser Straße entfernt liegen, würden wohl kaum zu dem Beitrag herangezogen*.
Beim sogenannten Runfunkbeitrag bestimmt der Gesetzgeber pauschal einen Vorteil für alle volljährigen Bundesbürger. Der Punkt der Volljährigkeit geht auch schon eindeutig aus dem LG RBStV hervor. Bei einer volljährigen Person handelt es sich um einen mündigen Bürger mit Selbstbestimmungsrecht, es sei denn, dass bestimmte Umstände dieses verhindern, aber lassen wir den Punkt einmal beiseite.
Ich habe jetzt nicht die genaue Zahl, aber es dürfte so ca. 70 Millionen volljährige Bürger/innen geben. Ist es überhaupt realistisch möglich, für einen so großen Personenkreis pauschal einen Vorteil zu definieren? Und wie weit reicht eigentlich die Befugnis des Gesetzgebers, über den Kopf des Bürgers hinweg zu entscheiden, was für den Bürger ein Vorteil ist und was nicht? Wo endet da das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Bürgers?
Bei einer so großen Zahl von Personen kann man schon fast mit Sicherheit davon ausgehen, dass der sogenannte Vorteil für einen nicht unerheblichen Teil dieser Personen in Wirklichkeit einen Nachteil darstellt.
Der Nachteil liegt hier darin, dass diese Personen mit dem gleichen Beitrag belastet werden wie die Personen, die aus der staatlichen Leistung wirklich einen Vorteil ziehen.
Ist dieses wirklich noch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar? Es handelt sich hier um wesentlich Ungleiches, was einfach gleich behandelt wird.
Müßte es nicht alleine schon deshalb, und um den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG zu genügen, für den benachteilten Kreis der Personen eine verhältnismäßige Einflußmöglichkeit auf den Abgabentatbestand (oder meinetwegen auch Zahlungsauslöser) geben?
Vergleicht man die aktuelle Situation des Rundfunkbeitrags mit den Straßenausbaubeiträgen, dann werden auch die Personen, deren Wohnsitz 100 km oder weiter von der auzubauenden Straße entfernt liegt mit dem gleichen Beitrag belastet, wie die eigentlichen Anlieger der auszubauenden Straße.
*Anm. Mod. seppl: Die Straßenausbaubeiträge sind meines Wissens nach nicht wohnsitz- sondern eigentumsabhängig. Das ist ein Gedankenfehler, der hier dann in der Erörterung wesentlich Ungleiches gleich behandelt!
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)