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Autor Thema: Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?  (Gelesen 21743 mal)

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Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluß gekommen, dass die Eingangsfrage etwas zu weit gefaßt wurde. Ein Vergleich mit anderen Vorzugslasten mag hier und da hilfreich sein, aber bei der aktuellen Rundfunkabgabe handelt es sich doch mehr um einen Sonderfall, berührt sie doch direkt die Grundrechte auf Informationsfreiheit und der freien Meinungsbildung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach meiner Auffassung ist das Recht auf eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand in Verbindung mit der Rundfunkabgabe sogar zwingend erforderlich.
Die Wohnung ist als Abgabentatbestand, oder von mir aus, als Anknüpfungspunkt (über die Begrifflichkeiten will ich mich jetzt nicht streiten) definitiv nicht geeignet. Und da widerspreche ich auch offen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes aus seinem Urteil vom 18.07.2018.

Die aktuelle Rundfunkabgabe steht im direkten Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Und mit Gesetzgeber meine ich in diesem Fall die Schöpfer unseres Grundgesetzes, dem Kern unserer Demokratie.
Dieser Wille manifestiert sich in einem Satz, den Dr. Hermann von Mangoldt am 11. Januar 1949 äußerte und der unmissverständlich ist:

Zitat
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."

Dieses Wort "absolut" unterstreicht mehr als deutlich das Wort "ungehindert" im späteren und dem heutigen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Jegliche Beeinflussung seiten des Staates ist schlicht unzulässig und unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dieses findet auch seinen Ausdruck in dem Artikel 10 der EMRK, welches User @pinguin schon mehrfach hier im Forum dargelegt hat.

Der Staat mag ja einen Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk für erforderlich erachten, aber seine Nutzung und auch seine Finanzierung kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen, jedoch niemals zwangsweise wie es aktuell seit 2013 der Fall ist.
Und wenn die Einnahmen durch die Nutzer wirklich nicht ausreichen für die Finanzierung, dann müssen sie eben durch Steuern ergänzt werden.
Man wende jetzt nicht ein, das ginge wegen dem sogenannten Gebot der Staatsferne nicht. Dieses Argument wird immer gerne hervorgeholt, wenn es gerade passend ist. Ist das nicht der Fall, dann verschwindet es ganz schnell wieder in der Schublade. Wie beispielsweise bei dem Selbsttitulierungsrecht der Anstalten, oder wenn diese mal ganz nebenbei zu Behörden erklärt und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Was für eine Heuchelei.

Wir erleben seit nun mehr als 30 Jahren eine immer größer werdende Aushölung des Grundrechtes auf die freie Meinungsbildung. Und es ist davon auszugehen, dass sich dieses in Zukunft noch verschärfen wird, Stichwort: Medienstaatsvertrag 2021.

Die Grundrechte der Informationsfreiheit und der freien Meinungsbildung sind essentieller Bestandteil des Artikel 5 unserers Grundgesetzes. Und die Gründungsväter unseres Grundgesetzes wußten sehr gut um die enorme Bedeutung dieser Grundrechte für unsere Demokratie. Ein Abgabensystem wie das derzeitige, wäre von ihnen niemals gutgeheißen worden.

Wenn sich die Funktionäre des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Politiker und auch die Richter, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, von diesen Grundrechten abwenden wollen, bitte. Aber sie können nicht ernsthaft erwarten, oder gar fordern, dass die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes es ihnen gleichtun.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

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Einen weiteren wichtigen Punkt, den @seppl angeführt hat unter
Doppeltbelastung bereits versteuerten Einkommens durch den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35014.0
möchte ich noch hinzufügen, da er meiner Meinung nach durchaus zum Thema passt.

Beim sogenannten Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen staatlichen (da per Gesetz) Eingriff in das bereits Abgaben-bereinigte Nettoeinkommen der Bürger.
Es wird also quasi eine Abgabe nachgeschoben. Noch dazu unabhängig von der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Was übrigens das oft genannte "Solidaritätsprinzip" ad absurdum führt, denn Solidarität bedeutet nach meiner bisherigen Erkenntnis, dass jemand etwas nach seinen individuellen Möglichkeiten zu einer Sache beiträgt. Da es sich beim Rundfunkbeitrag aber um eine pauschale Abgabe handelt, kann das Solidaritätsprinzip hier gar nicht greifen. (An dieser Stelle auch schöne Grüße an Frau K. Vernau.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2021, 14:55 von Bürger«
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Ich möchte dieses Thema nochmals hervorholen, weil ich hierin nach wie vor einen Knackpunkt dieser Abgabe sehe. Rechtssprechung diesbezüglich ist mir zwar immer noch nicht bekannt, aber leider ist mir auch ein Fehler, oder besser gesagt, ein Versäumnis bei der Erstellung des Themas unterlaufen.

Es hätte von Anfang an auch Artikel 1 Abs. 1 GG, die Menschenwürde, mit einbezogen werden müssen. Dieses hole ich hiermit nach.
Starten möchte ich mit einigen Zitaten zu Artikel 1 Abs. 1 GG. Auch wenn dieses von den Moderatoren jetzt vielleicht als zu starke Abweichung vom Kernthema interpretiert werden könnte, halte ich es für ein besseres Verständnis doch für wichtig.

Die Quelle aller Zitate lautet:
https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-menschenwuerde-art-1-i-gg/
(Alle Hervorhebungen nachträglich vorgenommen.)
Zitat
Der in Art. 1 I GG verankerte Schutz der Menschenwürde steht nicht grundlos an erster Stelle des Grundgesetzes. Vielmehr hat der Schutz der Menschenwürde eine derart herausragende Rolle und Wichtigkeit, dass sie sich als alles beherrschende Aussage über alle Grundrechte legt und mittelbar auf diese einwirkt. Als oberstes Gut der Verfassung und höchster Rechtswert in unserem Staat kommt diesem Grundrecht eine Sonderstellung zu, so dass es in keinerlei Weise berührt werden darf. Aufgrund seiner Wichtigkeit unterliegt es nach Art. 79 III GG auch der Unabänderbarkeitsklausel.
Hier wird sehr deutlich der Stellenwert, den die Menschwürde in unserer Verfassung einnimmt, hervorgehoben.

Zitat
I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG zunächst Jedermann, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Hier wird sehr deutlich hervorgehoben, dass der Schutzbereich der Menschenwürde ausnahmslos für "Jedermann", also alle Bürger/innen dieses Landes besteht.

Zitat
2. Sachlich

Eine positive Umschreibung des sachlichen Schutzbereichs der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG fällt wegen des umfassenden Schutzes sehr schwer, zumal die h.M. der Ansicht ist, dass der Begriff der Menschenwürde einer Auslegung entzogen ist, gleichzeitig aber ungenügende Kriterien zur Bestimmung der Menschenwürde liefert. Grundsätzlich müsse allerdings auf den sozialen Wert- und Achtungsanspruch abgestellt werden, der dem Menschen bereits wegen seines Menschseins an sich zukomme. Des Weiteren sei stets eine Einzelfallbetrachtung zur Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs nötig. Anhaltspunkte für dessen vorliegen können dabei „der Eigenwert des Menschen schlechthin“ (Mitgifttheorie) oder „ die Würde aufgrund der Leistung der eigenen Identitätsbildung“ (sog. Leistungstheorie) sein. Am Sinnvollsten erscheint aber das Hervorheben des Schutzes vor Erniedrigung, Demütigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung.
Hier sei besonders der Punkt der "Erniedrigung" hervorgehoben. Warum, wird hoffentlich später verständlich werden.

Zitat
II. Eingriff

Ein Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde ist immer dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen in menschenverachtender Weise seine Menschqualität abgesprochen und er zum Objekt eines beliebigen Verhaltens degradiert wird.
Dieser Punkt ist i.V.m. der Rundfunkabgabe in der derzeitigen Ausgestaltung ganz besonders hervorzuheben.

Zitat
III. Rechtfertigung

1. Schranke


Laut Art. 1 I GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Diese Aussage ist hinsichtlich einer möglichen Einschränkbarkeit wörtlich zu nehmen. Die Menschenwürde unterliegt damit weder einer geschriebenen, noch ungeschriebenen Einschränkungsmöglichkeit. Ebenso existiert keine Eingriffsrechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht, weil Art. 1 GG als höchster und bedeutendster Verfassungswert alle anderen Rechte überwiegt. Eine Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Menschenwürde aus Art. 1 I GG wird damit niemals gelingen können.
Hier wird sehr deutlich, dass alle Argumentationen, welche einen Eingriff in die Menschenwürde, oder gar deren Verletzung zu rechtfertigen versuchen, praktisch zum Scheitern verurteilt sind.
Es mag ja sein, dass der öffentlich-rechtliche-Rundfunk Verfassungsrang genießt. Und es mag auch sein, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Verfassungsrang genießt. Aber dennoch steht beides nicht über Artikel 1 GG.

Schauen wir noch einmal auf die Rundfunkabgabe in ihrer seit dem 01.01.2013 gültigen Ausgestaltung.

  • Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es sich dabei um einen Beitrag handelt. Also bewegen wir uns damit im Bereich der Vorzugslasten.
  • Der Rundfunkabgabe sind Grundrechtseingriffe immanent. Das ist so offensichtlich, dass es von Gerichten auch gar nicht abgestritten wird.
  • Kompensationen für die Grundrechtseingriffe gibt es nicht, schon gar nicht ein irgendwie geartetes Mitbestimmungsrecht in der durch die Abgabe begünstigten Institution.
  • Für die Beitragspflicht wurde ein sachfremdes Kriterium als Anknüpfungspunkt gewählt - die Wohnung, welche nach h. M. auch den Abgabentatbestand darstellt.
  • Eine von Herrn Professor P. Kirchhof, ehemaliger Verfassungsrichter, angeregte Widerlegbarkeit der Regelvermutung aus Gründen der Rechtssicherheit wurde erst gar nicht bei der Gesetzgebung berücksichtigt.
  • Der einzelne Bürger hat auch keine Möglichkeit in einer verhältnismäßigen Weise auf den Abgabentatbestand einzuwirken. Beispielsweise, um diesen nicht zu erfüllen.

Auf Grund der zuvor aufgeführten Punkte, welche bei Weitem nicht vollständig sind, komme ich zu dem Schluß, dass i.V.m. der Rundfunkabgabe die Stellung eines jeden einzelnen Bürgers und jeder einzelnen Bürgerin als Rechtssubjekt nicht mehr gegeben ist.

Wie im zuvor Zitierten schon dargelegt, findet hier eine "Degradierung" zu einem reinen Objekt statt und damit auch ein Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde.
Vielleicht wird jetzt meine zuvor gemachte Hervorhebung des Punktes der "Erniedrigung" besser verstanden.

Damit aber wäre die Rundfunkabgabe und auch die sie begründenden Landesgesetze nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.
Auch die daraus resultierenden Folgen, wie Zwangsvollstreckungen und Beugehaft würden sich nach meinem Verständnis nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen.

Vorsorglich sei angmerkt, dass es sich bei dem zuvor Aufgeführten nur um eine laienhafte Meinung handelt, nicht etwa um eine Behauptung. Somit dürfte es durch das Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG durchaus gedeckt sein.


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Es mag ja sein, dass der öffentlich-rechtliche-Rundfunk Verfassungsrang genießt. Und es mag auch sein, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Verfassungsrang genießt. Aber dennoch steht beides nicht über Artikel 1 GG.
Es ist fraglich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solches Verfassungsrang hat, da er sich mit Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG nicht in eigener Sache auf die Grundrechte berufen darf, da sich juristische Personen d.ö.R. überhaupt nur sehr eingeschränkt darauf berufen können und dieses auch für den ÖRR gilt.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg205542.html#msg205542


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2023, 00:48 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ich habe jetzt zum Thema einige Aussagen von RA Bölck aus 2014 gefunden, aus einem Aufsatz, welcher damals auch hier im Forum thematisiert wurde.

Der Link zum entsprechenden Thread:

Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck] (07/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10385.0

Und ein weiterer Link zu einem Kommentar von @karlsruhe, welcher auch einige Zitate aus diesem Aufsatz enthält, die das Thema dieses Threads sehr trefflich widerspiegeln:

Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck] (07/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.msg71044.html#msg71044
Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht.
(…...für die Kfz-Steuer bedeutet dies beispielsweise, dass man kein Kfz hält.....)
Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Hier ist es unrealistisch, den die Zahlungspflicht auslösenden Tatbestand nicht zu verwirklichen. Da dieser Tatbestand das Innehaben einer Wohnung, das Innehaben einer Betriebsstätte und das Innehaben eines gewerblich bzw. beruflich genutzten Kraftfahrzeugs ist, müsste man zur Nichtverwirklichung diese Tatbestandes seine Wohnung, seine Betriebsstätte oder sein gewerblich bzw. beruflich genutztes Kraftfahrzeug aufgeben.
Zitat von: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 (Bölck)
Wenn man auf diese Weise die Nichtverwirklichung des Abgabenbestands erreichen wollte, müsste die Bundesrepublik Deutschland ein wohnbevölkerungsloser und betriebsstättenloser Staat werden - es ist jedoch unrealistisch, dass dies geschehen wird. In eben diesem Unrealistischen liegt die Verfasssungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe.

Genau das, was Herr Bölck schon 2014 in seinem Aufsatz angesprochen hatte, war auch mein Gedankengang als ich diesen Thread gestartet habe.
Leider kannte ich den alten Thread noch nicht, da er vor meiner Zeit entstand.


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