Edit "Bürger": Ausgegliedert aus
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.0.html
Siehe u.a. auch unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057--------------------
Die LRA muss darauf antworten, sollte sie es ablehnen, bekommen sie zwar auch kein Geld, aber man ist nicht säumig.
Gerade frisch eingetroffenes Ergebnis im zeitlichen Ablauf einer Person A:
1) Einem
Festsetzungsbescheid widersprochen und im gleichen Brief für den Fall der Ablehnung des Widerspruchs
Barzahlung angeboten mit Bitte um Angabe einer entsprechenden Zahlstelle.
2) Daraufhin
Widerspruchsbescheid erhalten mit einigen der üblichen Textbausteine
"Barzahlung ist nicht möglich".
3)
Mahnung erhalten.
4) Nochmals
Angabe einer Barzahlungsmöglichkeit verlangt.
5) einige Zeit
keine Reaktion der Anstalt
6) Heute den
Brief vom GV zur Zwangsvollstreckung des Betrages aus dem Briefkasten entnommen, natürlich inkl. GV-Gebühr.
(Die Zwangsvollstreckung mit Ausstandsverzeichnis betrifft auch den Bescheid, für den Barzahlung verlangt wurde. Es sind in der Forderung des GV mehrere, teils schon ältere Forderungen mit der neuen Summe zusammengefasst.)Gibt es Ideen, wie da am besten reagiert werden sollte?Ziel wäre
Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags an den BR, weil
nach Barzahlungsangebot keine Säumigkeit vorliegt. Nach Rechtsverständnis der Person A muss das auch für alle offenen Forderungen gelten.
Vollstreckungsabwehrklage o. ä. möchte A aus verschiedenen Gründen vermeiden.