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Autor Thema: Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?  (Gelesen 11838 mal)

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Brandneu:  2 Schriftsatz-Beispiele gegen RBB mit Anträgen, alles seit 2 Tagen im Web:

- sämtliche Vollstreckung in Berlin zu stoppen, bis der RBB die Voraussetzungen für Eigentitulierung erfüllt.
---------------------------------------------------------------------------------------
Nachweis der gegenwärtigen Nichterfüllung wird gelistet.

"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg203416.html#msg203416
Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Eil-Antrag Rücknahme Vollstreckung - Brief an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/pfandungsabwehr-eil-antrag-rucknahme.html

Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Antrag Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - Brief an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/fandungsabwehr-antrag-aussetzung-des.html

Nichts steht einer Übernahme der Texte dieser Briefbeispiele in eine eigene Klageschrift entgegen.
Sollte das erfolgen, dann am besten in hiesigem Thread kommentieren. Es wäre nützlich, rasch eine allererste rechtliche Analyse dieser Argumente zu erhalten. Hebelwirkung - wird Eigentitulierung in auch nur einem Bundesland als unzulässig belegt, so ist das System am Ende.

So schnell wird das nicht gelingen. Wir brauchen also erste Rechtsprechung für den ersten Angriff, um dann den nächsten ausgeweiteten zu starten.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Willkommen in der FGO (Finanzgerichtsordnung)!  :o

Hier noch einige Hinweise zu:

Rechtslupe, 03.06.2016
Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage
Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein außerprozessuales Ereignis eintritt, durch welches unmittelbar das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren objektiv gegenstandslos geworden ist 1.
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/uebergang-zur-fortsetzungsfeststellungsklage-3110292

Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage:

FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16

BFH v. 11.04.2001, Az.: VII B 304/00
https://research.wolterskluwer-online.de/document/dd48446d-334d-42a5-9f48-6fe3823d8e0a

Abschrift Beschluss BFH vom 18.01.2017, Az. VII B 152/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23682.0.html

Dann noch zum "BFH-Tunnel":

Verfassungsbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg145096.html#msg145096

Leider seit geraumer Zeit geschlossen.  :'(

Und zur Rechtswegserschöpfung:

VerfG Brandenburg, 18.01.2019 - VfGBbg 63/18
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfG%20Brandenburg&Datum=18.01.2019&Aktenzeichen=VfGBbg%2063%2F18
Zitat
3
Jedoch ist ergänzend auf seinen weiteren Vortrag zu bemerken, dass es gleichwohl dabei bleibt, dass die Verfassungsbeschwerde unter anderem mangels Darlegung der Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Hieran nichts zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, in seinem Fall sei die vorrangige fachgerichtliche Befassung entbehrlich, weil der Rechtsweg durch bundesgerichtliche Entscheidungen „ausgereizt“ sei und insbesondere eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinem Sinne angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags unrealistisch erscheine. Eine höchstrichterliche Entscheidung in einem möglicherweise gleichgelagerten Fall entbindet einen Beschwerdeführer nicht von dem in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg geregelten Gebot der Rechtswegerschöpfung im Einzelfall.

4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist eine Ausnahme von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Subsidiaritätsgrundsatz zwar aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten anerkannt, wenn der an sich gebotene Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 55/16 - und vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 69/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit und mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsbehelfs nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein kann (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 65/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht mit der erforderlichen Begründungstiefe dargelegt, dass dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, nach welcher Rechtsprechung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten von vornherein ausgeschlossen erscheinen soll. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für die Verfassungsbeschwerde entscheidenden Frage, ob die Beitreibung der Rundfunkgebühren durch die Stadt X als Vollstreckungsbehörde erfolgen darf, was vorliegend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg wegen der Rechtsnatur des Rundfunk Berlin-Brandenburg als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg) der Fall ist.

Viel Glück und bitte immer daran denken, die Herkunft der Kontodaten zu klären!

 :o


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1. Durch mich selber verschuldet: Auslegung "hier geht es vorwiegend um Vollstreckung."
----------------------------------------------------
Dank an den Profäten für die - teils nochmaligen - Hinweise für verfahrenstechnische Ausweitung.
Das ist nicht gewollt - nach Nachdenken natürlich:

Wir haben hier eine WIN-WIN-Situation geschaffen und "Vollstreckung" ist dafür nur Zünglein an der Waage:

- Legt ihr - RBB, Finanzamt - die Zunge auf "Abbrechen der Vollstreckung", ok., aber dann respektiert ihr das Gesetz. Ende.

- Legt ihr die Zunge auf Fortsetzung, so verletzt ihr denkbar beweiskräftig das Recht. Was sich daraus ergibt, soll hier nicht kommuniziert werden. Feind liest mit. Wir sind ja verpflichtet, den uns in Hassliebe verbundenen Gegnern ab und zu etwas Überraschung in den langweiligen Büroalltag einzuliefern. :)


2. Tatsächlich geht es rechtlich nur auslösend um Vollstreckung, sonden im Kern vorwiegend um Folgendes:
---------------------------------------------------------------------------------------------
- ARD-Anstalten: Echter Status Behörde und öffentlich rechtlich? - Das lassen wir mal offen, wenn ihr immer wieder Richter findet, die meinen, es bestätigen zu müssen.

- Jedenfalls wird das reale ARD-Verhalten aber diesem Anspruch nicht gerecht. Beweise werden geliefert: ... ...

- Also müssen euch ARD-Anstalten sämtliche Vorteile versagt bleiben, die sich auch dem Formalstatus ergeben, so lange ihr euer Fehlverhalten nicht zu beenden schafft. (Die aufgezeigten Verstöße sind wohl nur in 3 bsi 5 Jahren weg organisierbar - vermutlich eher nie.)

- Beispielsweise verliert ihr wegen dieser Verhaltens-Realität das Recht auf Eigentitulierung, aber sogar die - anteilsmäßig ganz seltenen - Vollstreckungen aus Gerichtsurteilen. 


3. Also besteht ein Interesse, dies möglichst rasch in geeigneten VG-Verfahren in Berlin zu integrieren.
----------------------------------------------------------------------------------
Damit wir rasch Rechtsprechung erhalten darüber, wie das Imperium sich aus den nachgewiesenen Mängeln herauszuwinden versuchen wird.
Wer dazu in anderweitigen Threads über anhängige Klagen diesen Einbezug vorschlägt, der müsste vorstehende Motivation erläutern. .... kann in der Eile schon mal unterbleiben ... nobody is perfect.


4. Eine weitere Frage ist berührt durch diese Texte: Härtefall-Varianten - nicht nur "sozial".
------------------------------------------------------------------
Härtefallerstreckung auf Gewissensgründe :
Im Hinblick auf die Härtefall-Entscheide des BVerweG seit 30. Oktober 2019 versuchen die klugen ARD-Juristen zur Zeit wohl ziemlich systematisch, die Entscheide BVerwG zu interpretieren im Sinn: Es gibt also keine sonstigen Härtefall-Grundlagen sondern nur "soziale" Härtefälle.

Das BVerfG belegt zur Zeit die Selbstverständlichkeit, dass es X Y Z andere Gründe gibt. Das ist an den Links im Einstiegsbeitrag ablesbar.


5. Schließlich geht es um die allgemeine Frage der Aussetzung der Vollstreckung
-----------------------------------------------------------------------
auch im Fall von Verfassungsbeschwerden, sofern diese ein "BvR"-Aktenzeichen erhielten und nachdem die kritische Dauer von 3 Monaten Anhängikgeit weit überschritten ist.
Darüber hätten wir gerne einmal Rechtsprechung für den Sonderfall der Bagatellmenge und Bagatellbeträge "Rundfunkabgabe" - da kann der Gläubiger sich nicht auf Interessenschutz berufen, weil unterhalb der finanziellen Fühlbarkeitsgrenze.


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@Profät Di Abolo

betrachte die von Dir hier

Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33276.msg203419.html#msg203419

zitierte Aussage des

VerfG Brandenburg, 18.01.2019 - VfGBbg 63/18
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfG%20Brandenburg&Datum=18.01.2019&Aktenzeichen=VfGBbg%2063%2F18

bitte im Lichte der Thematiken, wie sie hier

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

und

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html

diskutiert worden sind.

Das Gericht, (hier: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg), setzt sich darüber hinweg, da es seine Entscheidung nicht an der Rundfunk-Entscheidung des EuGH C-260/89, Rn. 41, orientiert hat, wonach gemeinschaftsweit keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt. (Der Beschwerdetext liegt mir vor).

Auch ein Landesverfassungsgericht ist ein "Gericht" im Sinne der Aussage des BVerfG und des §31 BVerfGG; indem dieses VerfG Bbg. auf die allgemeine Ebene abgleitet und sich nicht den konkreten Fragen stellt, orientiert es seine Aussagen weder am BVerfG, noch am EuGH, wozu es aber verpflichtet ist, denn auch das BVerfG hatte ja bekanntlich mit Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung die Einhaltepflicht der völkerrechtlichen Verträge des Bundes thematisiert und sich darüberhinaus später auch konkret zur Einhaltepflicht der EMRK durch eine Behörde geäußert.

Alles zentral hier nachzulesen:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Also erstmal, gehört es zum guten (juristischem) Ton, dass während eines laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 652/19) das weitere (vollautomatische) "Verwaltungsverfahren" ausgesetzt wird und nicht auch noch die (vollautomatische) Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Dagegen vorzugehen ist jetzt hier die Frage.

Die von mir zitierte Entscheidung des LVerfGH Bbg dient einzig dazu die Probleme zur Erschöpfung des Rechtweges darzustellen.

Es handelt sich hier um ein fiktives VolXstreckungsabwehrverfahren während einer laufenden Verfassungsbeschwerde.
 
Weder betrachte ich da hier irgendwas im Lichte von Art. 10 EMRK, noch spekuliere ich darüber was der VerfGH Bbg "nicht beachtet" hat. 

Wenn ich durch "Sprungbeschwerde" zum LVerfG will, muss ich darstellen weshalb die Beschreitung des Rechtsweges aussichtlos ist.
Dazu heißt es in der von mir zitierten Entscheidung:
Zitat
Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, nach welcher Rechtsprechung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten von vornherein ausgeschlossen erscheinen soll.

Es handelt sich hier um eine fiktive Kontopfändung eines Berliner Finanzamtes. Gegen die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Widerspruch bzw. die Sprungklage (nach der FGO) möglich.
Erledigt sich die "Sache" durch "Auskehrung" des Betrages vom Konto, wird die Anfechtungsklage hinfällig (Fortführung als Fortsetzungsfestellungsklage).
Dazu kommt noch folgende Problematik:
1. Instanz FG Berlin-Brandenburg
2. Instanz BFH also Bundesgericht.
Entscheidet ein Bundesgericht ist eine Verfassungsbeschwerde vor einem LVerfG nicht möglich.

Fraglich ist jetzt, ob beim BVerfG ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Sinn macht. Das birgt die Gefahr in sich, dass ditt BVerfG das Verfahren insgesamt mit der berühmten "einen Seite" abbügelt.

Die Berliner RBS TV VolXstreckungsverfahren zeigen, wie die Würde der wohnenden Menschen zum Rotz am Ärmel eines IBM-Mainframe (eine Maschine) degradiert werden.
Woher die Kontodaten stammen, verbleibt im Dunkeln.
Das ist die bundesweite Zukunft!
Der 23. Ätz-Vertrag ist die vorletzte Stufe!
Danach kommt die bundesweite VolXstreckung durch Finanzämter!
Thema 2020 ist der Datenschutz und die GEZ-Datenkrake!

Dann muss der GEZ-Boykott auch mit Köpfchen betrieben werden.
Fiktives BeitraX-Konto des rbb ist bei der Commerzbank in Potsdam.
Ick würde jetzt also mal darüber nachdenken, wie in der "vernetzten, digitalen" Welt Kontodaten erhoben werden und bei welcher Bank ick als Bärliner_in oder Brandenburger_in auf keinen Fall ein Konto einrichte.

>:D

Ey DU! Ja jenau DU!
Hier erfährst DU alles zum vollautomatischen RBS TV-VolXstreckungsverfahren der Zukunft!
Mach mit beim VolX-GEZ-Boykott! NiX GEZahlt!
Mach och mit beim GEZ-Bank-Boykott!

 :)


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Woher kommen die Infos über Bankkonten?
------------------------------------------------------------
In Berlin wird durch die Finanzbehörden vollstreckt. Diese haben Zugriff auf Bankkonto-Informationen, neuerdings auch "normale" Gerichtsvollzieher.
Das Abfragevolumen der Bankkonten wächst zur Zeit gerade explosionsartig. Wenn ich mich richtig erinnere, nun auf Niveau von 1 Milionen mal pro Jahr.

Richtig, man muss ja die Geldwäsche-Sünder ermitteln, edle Aufgabe, das legitimiert das Abschaffen des Bankgeheimnisses.
Fast 1 Million davon entdeckt man jedes Jahr? hättest ihr derart viele kriminelle Intelligenz von euren Mitbürgern erwartet? Inklusive Dunkelziffer wäre ja wohl jede zweite Familie eine geldwaschende?
Kein Wunder, bei derart viel Waschmaschinenbenutzung, wie die Stromrechnungen explodieren.

Das war absolut themenfremd, nicht zur Diskussion hierüber ausweiten! :)
 


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Fiktives BeitraX-Konto des rbb ist bei der Commerzbank in Potsdam.
Miteigentümer der Commerzbank ist der Bund.

Bei rechtswidrigem Verhalten der Bank wäre es daher denkbar, daß der Bund die Entlastung bei den jeweils anstehenden Jahreshauptversammlungen verweigert und von weiteren "Rettungsaktionen" absieht, wenn er von der Bank verarscht wird. 

Der Anteil des Bundes bei der Commerzbank beträgt derzeit über 15%; der Bund ist größter Einzelaktionär.

Aktionärsstruktur Commerzbank
https://www.commerzbank.de/de/hauptnavigation/aktionaere/aktie/aktionaersstruktur/aktionaere.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2020, 21:37 von pinguin«
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Entscheidet ein Bundesgericht ist eine Verfassungsbeschwerde vor einem LVerfG nicht möglich.
Warum schreibt das BVerfG in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung dann aber:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 133
Zitat
[...] Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. [...]
Das heißt, alle Rundfunkvertragsgesetze, also jeweils Rundfunk*staatsvertrag + seinem Zustimmungsgesetz, darf, weil Landesrecht, das Landesverfassungsgericht kippen, wenn sie mit der eigenen Landesverfassung kollidieren; die Bundesgerichte incl. BVerfG prüfen nur hinsichtlich der Übereinstimmung von Landesrecht mit Bundesrecht.

Und bezüglich dieser Eigentitulierung, um beim Titel des Themas zu bleiben, stehen doch
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
bzw.
BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33108.msg202528.html#msg202528
wegen
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),
http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html
Rn. 274
Zitat
[...] Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung. [...]
einer jeden Eigentitulierungsfähigkeit des RBB entgegen?

Ergo darf sich der RBB, weil Unternehmen, keine Titel selber ausstellen, weil es nicht nur seine Wettbewerber nicht dürfen, sondern keinem Unternehmen eine derartige Befugnis zugestanden ist?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Rein fiktiv natürlich.

Es geht um den Rechtsweg zu einem Verfassungsgericht.

VerfGH Berlin, 23.08.2004 - VerfGH 44/04; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=23.08.2004&Aktenzeichen=VerfGH%2044/04
Zitat
13
Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).

Das war der Grund für den "BFH-Tunnel"
Verfassungsbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg145096.html#msg145096
Zitat
A.6. Rechtswegerschöpfung

A.6.1. Urteil XX K XXXX/16 Finanzgericht Berlin-Brandenburg

...

Jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich als materielle Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde vor dem Bundesgericht daher nicht erhoben.


Höhö!

Der im VerwaltungsvolXstreckungsverfahren angreifbare Verwaltungsakt ist die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung. Der "Titel" interessiert da erst mal nicht.

Gegen den "vollautomatischen Titel" muss Mensch die Rechtsbehelfe außerhalb des VerwaltungsvolXstreckungsverfahrens wahrnehmen.

Ditt iss hier bereits passiert. Der Betroffene hat vor dem VG Berlin geklagt, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom 11. UnfuX-Senat des OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen und daraufhin erfolgte die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG (1 BvR 652/19).

Die Verfassungsbeschwerde stellt "keine aufschiebende Wirkung" her. D.h. das Urteil ist eigentlich rechtskräftig. Allerdings gehört es zum guten (juristischem) Ton, dass - sofern eine Frage noch nicht abschließend verfassungsrechtlich geklärt ist - alle Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG auszusetzen sind (also hier: Befreiung vom UnfuX-BeitraX aus Gewissensgründen).

Zum Thema Selbsttitulierungsrechten:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 -, Rn. (1-69),
Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht.
http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html

Ob das Thema "Selbsttitulierungsrechte" bei der VolXstreckungsabwehr erfolgreich ist, ist eher aus den von mir dargstellten "laienhaften" Gründen, als unwahrscheinlich anzusehen.

Vielmehr ist eine "DSGVO-Sprungklage" wohl derzeit eine geeignete rechtliche Waffe.

Art. 79 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
https://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/

Diese "DSGVO-Sprungklage" ist die neuste "laienhafte", rechtliche, gallische Waffenentwickung zur VolXstreckungsabwehr.
"Laienhafter" Vorläufer war die
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Allerdings konnten wir bislang "laienhaft" schreiben watt wir wollten!
Das Ergebis ist stets ditt gleiche in Bärlin: die Kohle iss wech, da ditt miese Finanzamt die Bank- oder (Guthaben-)Steuerkonten "auskehrt"!

 :'(

Wir müssen also die alten, miesen, fiesen Besen der Bärliner Finanzämter mit Art. 79 DSGVO klauen und mit dem DSGVO-Stahlbesen die "vollautomatischen rbb-VolXstreckungsersuchen" aus den Bärliner Finanzämter "auskehren"!

 :)

Ey DU! Ja jenau DU! Bock uff "GEZ-auskehren"? Hier jibbet den DSGVO-Stahlbesen!
Na los log DICH ein!
Hier jibbet Tips und TriX zum "GEZ-auskehren"!

Z.B. den DSGVO-Bumerang-Satz!
Wer kennt nicht ... Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts legen wir unbeantwortet zu den Akten ...

Einfach den Satz nehmen und zurückwerfen!
Zitat
Betr.: Zahlungsaufforderung

Sehr geehrtes Finanzamt,

Ihre Zahlungsaufforderung vom xx.xx.2020 nehme ich zum Anlass Sie auf folgendes hinzuweisen:

Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts führe ich - Ihnen gegenüber unbeantwortet - der 1. Kammer des VG Berlin im Wege der Klage gem. Art. 79 DSGVO zu.

Mit diabolischer Hochachtung
 >:D

Boing! HeimGEZahlt!


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Schon kapiert, aber der BGH entschied als Bundesgericht zum ÖRR, daß diese "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, (BGH KZR 31/13, Rn. 2, 29 und 47), und das BVerfG entschied als Bundesgericht, daß "das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung" gilt, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274); was, bitteschön, gibt's dann auf Landesebene hier groß zu diskutieren?

Zitat
VerfGH Berlin, 23.08.2004 - VerfGH 44/04; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=23.08.2004&Aktenzeichen=VerfGH%2044/04
Zitat
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Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).

Die materielle Kontrolle der Bundesstaatsgewalt hat ergeben, daß die ÖRR Unternehmen sind und wie alle anderen Unternehmen zu behandeln sind; wer, bitte, ist's, der das nicht begreift? Sind die "gierig", "blöd" oder beides zusammen, quasi in Personalunion?

Die ÖRR dürfen sich im Land Brandenburg nicht als Behörde aufführen, denn sie sind keine, was klar aus BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 im Lichte von BFH V R 32/97, Rn. 12, mit bindender Wirkung für das Land Brandenburg hervorgeht, was das BVerfG mit 2 BvE 2/11, Rn. 274, lediglich ergänzend zu BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, mit bundesweiter Wirkung wegen §31 BVerfGG bestätigt.

Auch die Bürger im Land Berlin dürfen sich getrost auf BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 bei Einbeziehung von BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, vollauf stützen.

Ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" hat nimmer die rechtsstaatliche Befugnis, sich nach Belieben an den Einkünften der Bürger zu bedienen; das internationale, europäische wie nationale Wettbewerbsrecht, dem jedes "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" vollumfänglich ausgesetzt ist, steht dem nämlich wirksam entgegen.

Darüberhinaus hat, um bei der Begrifflichkeit zu bleiben, die Bundesstaatsgewalt entschieden, daß
- die Länder und Gemeinden nicht die Befugnis haben, sich über die völkerrechtlichen Verträge des Bundes wie auch die alleinige Bundeskompetenz hinwegzusetzen, (Rn. 169 d. 1 BVerfG-Rundfunkentscheidung);

- das materielle Unionsrecht einzuhalten ist, weil sich auch die Gerichte einlesen müssen, um ihre Entscheidung daran orientieren zu können; (Rn. 143 d. aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung).

Wenn also ein Sachverhalt dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidungsfindung entzogen ist, da sich die Bundesstaatsgewalt bereits abschließend damit befasste, muß es doch gerade dann in der Lage sein, eine bei ihm vorliegende Beschwerde ohne Verweis auf den überflüssigen Verwaltungsrechtsweg abschließend für das Landesrecht bescheiden zu können?


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