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Autor Thema: Haben Gerichte je über Faktum "30 Prozent Nichtzuschauer" entschieden?  (Gelesen 4318 mal)

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a) "97 Prozent schauen ARD, ZDF"?
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Die ARD-Juristen haben mit ihren Textbausteinen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht diese Unwahrheit kolportiert. Statistische Wahrheit ist aber:

- Im Gesamtdurchschnitt der Bürger wohl rund 30 % Nichtzuschauer.
- Bei Personen bis Alter 30, soweit nicht mehr bei den Eltern wohnunend: Nahezu 100 % Nichtzuschauer.
- Dementsprechend vorwiegend ein Rentner-Zeittötungs-Ritual? - Durchschnittsalter der Zuschauer ARD, ZDF oberhalb 60 Jahre, Alterstendenz steigend.


b)  Rechtliche Auswirkung ist fundamental:
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Mit der Falschangabe "97 Prozent Zuschauer" konnte man mit der berühmten "Typisierung" die kleine Restquote zum Zahlen verurteilen. - Statt "Typisieren" der Klartext in echtem Deutsch, was Juristen ja nicht gern haben, weil sie damit eine Unvorstellbarkeit sich zu denken erlauben:
"Sofern Unrecht gegenüber nur beispielsweise 3 Prozent erfolgt, so haben die sich mit dem Unrecht bitteschön abzufinden, sofern das beispielsweise die Arbeit der Verwaltung vereinfacht."


c) Diese Juristen-Toleranz für Unrecht - schreckliche Wahrheit? - klappt aber nicht mehr bei: "30 Prozent Nichtzuschauer".
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Es ist ein Projekt "in der Denke", die Verfahren BVerwG und BVerfG in irgendeiner Form der Neuauflage zuzuführen, da die Richter ja vermutlich irregeführt wurden. Das "Wie" und "ob das geht" bitte hier nicht erörtern. Derart Komplexes schafft man nicht vernünftig in einem Forum.


d) Nun die Frage dieses Threads: BVerwG, BVerfG - eilt, alles gerade in Erörterung -
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Kann irgend jemand belegen, dass in den Verfahren BVerwG und BVerfG die wahre Nichtzuschauerquote von 30 % abgehandelt wurde, als zutreffend erkannt wurde und trotzdem Nichtzuschauer zum Zahlen verurteilt wurden?
Hier ist Nullkommanull von derartiger Erörterung in Erinnerung, sondern nur die stereotype richterliche Befolgung der ARD-Sprachregelung "97 % im Land sind Zuschauer".

Dies würde bedeuten, dass die für die Bürger tätigen Rechtsanwälte vor lauter Paragrafen-Bäumen den Wald der Wahrheit nicht mehr erkannt und vorgetragen haben? Oder sie haben es vorgetragen, aber wo, wie, mit welcher richterlicher Wertung? - Es handelt sich da nicht um eine Randfrage, sondern um die Schlüsselfrage, die von hier schon seit Ende 2016 immer dargelegt wurde.


e) Wenn wirklich nie ausgetragen vor obersten Gerichten, gibt es wenigstens VG-Verfahren, bei denen die "30-%-Frage" ausgetragen wurde?
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"Austragen" heißt, als Schriftsatz oder als Beweisantrag vortragen
- und erforderlichenfalls darauf bestehen, dass der Richter eine eventuelle Bearbeitungsverweigerung oder Falsch-Anlayse in das Protokoll der Verhandlung aufzunehmen hat.

In dieser Härte schaffen Rechtslaien das meist nicht (und Rechtsanwälte wohl nur, wenn der Rechtslaie es zuvor anwaltlos ins Verfahren hinein gezwungen hat, so dass der Rechtsanwalt zum Ausstreiten verpflichtet wurde = gleiches Problem).

Aber wenn nirgends "so richtig" ausgetragen, so würde interessieren, ob es vielleicht wenigstens ansatzweise ausgetragen wurde. Beispielsweise, falls die rund 30 % in einem Widerspruch dargelegt wurden, Abschnitt nummeriert und hierdurch Beantwortung dieses Punktes erzwungen. Oder sonstige Ergebnisse zu diesem Punkt.
 

f) Ja, dies ist wichtig. Nun ist die Nichtzuschauer-Befreiung zu erstreiten,
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nachdem die der Geringverdiener erreicht wurde (immerhin rund 10 % ab sofort zu befreien - das ist zur Zeit in aktiver nicht-öffentlicher Bearbeitung).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 17:53 von Bürger«
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Kann irgend jemand belegen, dass in den Verfahren BVerwG und BVerfG die wahre Nichtzuschauerquote von 30 % abgehandelt wurde, als zutreffend erkannt wurde und trotzdem Nichtzuschauer zum Zahlen verurteilt wurden?
Meiner bescheidenen Erinnerung nach erfolgte nicht die Betrachtung der
- "Zuschauer"-/"Nicht-Zuschauer"-Quote
sondern die der
- "Geräteinhaber"-/"Nicht-Geräteinhaber"-Quote
weil ja mit "Geräte-Inhaberschaft" schon die potenzielle, beitragsauslösende "Nutzungs-Möglichkeit" erfasst sein soll. Naja.

Und bei "Geräten" wurden selbstverständlich jegliche als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" klassifizierten Alltags- und Kommunikationsgegenstände inkludiert, welche seit dem PC-Urteil entsprechend zu qualifizieren seien.

Daher auch die "97%" bzw. gem. BVerwG-Verhandlung "HUNDERT PROZENT" derjenigen, die die "Nutzungs-Möglichkeit" (ergo "Zuschau-Möglichkeit") hätten... ::)

Möglicherweise muss man mit der aufgeworfenen Frage also einen oder ein paar Umwege gehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 18:02 von Bürger«
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a) Die sogenannten "Fernsehgeräte"
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Ja, @Bürger hat es richtig aufgezeigt:
In der Tat entwinden die Richter sich der wahren Frage bisher wohl durch den Gesichtspunkt "praktisch alle haben Computer oder Smartphone, also ein Fernsehgerät". Das war schon bis 2013 eine vorsätzlich gewollte juristische Absurdität. Es ist jedoch für die Rundfunkabgabe der Form seit 2013 gar kein Kriterium mehr.


b) Für den "Rundfunkbeitrag" seit 2013 geht es ja um die Behauptung eines "Nutzens".
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Also hätte durch Bürger und ihrer Rechtsanwälte zunächst einmal dem Juristenfehler energisch widersprochen werden müssen: "Ihr Juristen habt eure Lektion nicht gelernt - wir sind nicht mehr in eurem veralteten Rechtsdenken für die Rechtslage bis 2012."


c) Es geht also um den "Nutzen".
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Gerade weil angeblich alle solche "Fernsehgeräte" haben, aber nahezu 100 Prozent der bereits flügge gewodenen Bürger unter 30 den Nutzen trotzdem als nullwertig ansehen, also verzichten, ist die Fiktion von "Nutzen" wiederlegt.

Darunter sind beispielsweise nahezu 100 Prozent der nicht mehr daheim lebenden Studenten. Wollen unsere Juristen-Senioren etwa den zukünftigen Akademikern unterstellen, die wären alle derart ungebildet, dass sie die heilsame Wirkung von ARD, ZDF,... auf das Denken ausschlagen?

 @pjotre hat mehrfach testweise Studenten befragt: "Seht ihr ARD- / ZDF-Fernsehen? Jedenfalls halbwegs regelmäßig oder wenigstens ab und zu die Abendschau?"
Die Antwort war in der Regel etwa wie: "Ich bin doch nicht blöd."
Wenn jemand dann ausnahmsweise Fernseh-Nutzung bejahte, fragte @pjotre : "Aha, du wohnst also noch bei den Eltern? Euer Tagesnachrichten-Abendritual?" - Trefferquote etwa 100 Prozent.


c) Nein, diese Jungbürger und Jungakademiker sind als Nicht-Senioren in einer Welt sozialisiert worden, in der man viel bessere Infoquellen benutzt
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als ARD, ZDF,... Kostenlose Online-Zeitungen, Nachrichten-Portale, Politik-Blogs, Lern-Videos im Web.

Hierbei wurde nur aus rein streit-strategischen Gründen das Wort "Akademiker" verwendet. Jeder entsprechende Dünkel ist unangebracht. Über 98 Prozent der Jura-Akademiker bei Verwaltungsgerichten bis BVerwG und bei den ARD-Anstalten haben beispielsweise gegenüber Geringverdienern rund 6 Jahre lang die Rechtslage falsch behandelt. Wollen alle diese über 98 Prozent behaupten, sie hätten das nicht gewollt, gewusst und begriffen? Wozu hat ihnen das Volk der arbeitetenden Bürger ein Jura-Studium finanziert?


d) Zurück zum Thema "30 % Nichtnutzer". Dies alles hätte den Richtern vom VG über OVG BVwwG BVerfG gesagt werden müssen.
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Der statistische Beleg befindet sich bereits seit mindestens 2016 im Internet.
Das ist nicht ein vergessener Randaspekt. Das widerlegt statistisch den Kern der "Nutzen-Fiktion", auf dem der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 letztlich basierte.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Herbst 2018 in einer - im übrigen sehr kritischen - Mitteilung an einen Rechtsanwalt gesagt, dass nur solche seiner Beschwerden kein Missbrauch sein würden, die bitte endlich neue Gesichtspunkte vortragen. Das heißt im Umkehrschlus die Bereitschaft, gegebenenfalls neu aufzurollen. Genau das ist die Absicht.


d) Zurück zum Erstbeitrag dieses Threads: Ist irgendetwas bekannt, dass die "richtige" Statistik "zum Thema gemacht" wurde?
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Und wie ist das dann entschieden worden? Durch wen, Widerspruchsentscheid oder Richter?
Bevor die nächste Front, die für die Befreiung der Nichtzuschauer, eröffnet wird, ist das eine Bestandsaufnahme, inwieweit hierzu je Entscheide erfolgten, und wenn ja, wie diese lauteten. Ich vermute, wir werden da nichts finden.

"Was zu beweisen war" beziehungsweise einstweilen "noch zu beweisen ist".

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 21:59 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
a) Die sogenannten "Fernsehgeräte"
(...)
d) Zurück zum Thema "30 % Nichtnutzer". Dies alles hätte den Richtern vom VG über OVG BVwwG BVerfG gesagt werden müssen. (...)

Eine fiktive Person kann aus dem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
Quelle: https://filehorst.de/d/cnqsyhgb und
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

folgendes zitieren:
Zitat
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des lnnehabens einer Wohnung aufweist.
Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.
Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus.
Das lnnehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen.
Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der lnhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.
Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist.
Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.
Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte.
Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern
gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.

Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen.
Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
Quelle: https://filehorst.de/d/cnqsyhgb

Es geht zwar in der Begründung um "Steuerpflichtige Nutzer", von "Nichtnutzer" ist in der ablehnenden Klagebegründung des Urteils keine Rede.

PS:
Es ging dem Gesetzgeber nicht um "Steuergerechtigkeit" wie im Urteil zitiert.
Sondern die angestellten Rechtsberater der LRAn haben gemerkt, dass ihnen die Pferde davon laufen.
Ihre Pensionen in Gefahr sind.
Und deshalb wurde ein Konstrukt ZBS (Zentraler Beitragsservice) und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erfunden, dass den "Wohnenden Bürger" zur "Zwangsrundfunksbeitragsknechtung" gesetzlich zwingt den ÖR Rundfunk zu finanzieren, weil kein Entdeckungsrisiko.   ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 22:47 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.327
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen.
Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
Der Rundfunkbeitrag ist aber keine Steuer, wie vom BVerfG in seiner Entscheidung festgestellt

Rn. 52 - BVerfG - 1 BvR 1675/16
Zitat
[...] Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge. [...]

und wird auch in seiner überbordenden Höhe nicht zur Steuer, weil es dem einfachen Gesetzgeber untersagt ist, eine Nichtsteuer zur Steuer zu wandeln, denn das darf nur der Verfassungsgeber.

Auszug Leitsatz BVerfG - 2 BvG 1/01
Zitat
[...] Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.

Siehe auch:

BVerfG - 2 BvG 1/01 & 2 BvG 2/01 - Aus Nichtsteuer wird keine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32887.msg201600.html#msg201600

Und da es sich also um eine Nichtsteuer handelt, sind für vom BVerfG für Nichtsteuern aufgestellten Kriterien einzuhalten und nicht jene für Steuern; dieser Sachverhalt darf im verlinkten, anderen Thema gerne weiterdiskutiert werden.


Edit "Bürger":
Ersetze in der gerichtlichen Urteils-Einzelmeinung einfach mal den Begriff "Steuer" durch "Abgabe", d.h. in Entsprechung. Es geht hier aber nicht um diesen Nebenaspekt im zitierten Urteil! Bitte hier keine Diskussion über Steuer/ Beitrag, sondern bitte ausschließlich eng und zielgerichtet am eigentlichen und klar definierten Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Haben Gerichte je über Faktum "30 Prozent Nichtzuschauer" entschieden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die konsequente Berückischtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.539
Das dürfte nach dem Schandurteil des Bundesverfassungegerichts irrelevant sein.

Man zahlt ja für die Möglichkeit, ÖRR empfangen zu können (nachdem man sich entsprechende Geräte angeschafft hat und möglicherweise weitere Verträge zu diesem Zweck abgeschlossen hat, wie KabelTV oder Internetanschluß).
Worin da der Vorteil liegt, das wäre eher anzugreifen.
So postuliert das Bundesverfassungegericht ja mit der Betriebsstättenabgabe einen Vorteil für ein Unternehmen allein ob der Möglichkeit, ÖRR empfangen zu können, Vorteil für Unternehmen heißt aber, daß Geld mit der Möglichkeit verdient wird oder Kosten gespart werden.

Der "Vorteil" ergibt sich alleine aus der Möglichkeit, des Potenzials, da ist völlig egal, daß 30% von diesem Vorteil der Möglichkeit keinen Gebrauch machen!


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A. Wir kreisen die Thematik nun also hübsch ein.
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Das alles, was hier beigetragen wurde, ist schriftsätzlich zu verwerten und wird hier dafür archiviert. 

Die winzige Erwartung, die Kernfrage der 30 % Nichtzuschauer sei vielleicht je bereits einmal ausgestritten worden, schwindet weiter. Wie erwartet, das wird wohl nichts.

Denn die dauerhaft wachsamen Augen des Forums, die diesen Thread begleiten, haben offenkundig bisher nichts in ihrer Erinnerung vorgefunden. @pjotre ja ebenfalls nicht.

Um die Bedeutung dieser Bestandsaufnahme-Umfrage noch verständlicher zu machen:



B. Die vorgesehene Kernargumentation wurde hier weiter überdacht. Kurzform:
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B1. Geräteverfügbarkeit bei praktisch 100 % der Bürger wird unterstellt.
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Mag in etwa stimmen, ist seit 1. Januar 2013 aber rechtlich unerheblich. Stimmt aber des weiteren nur, wenn auch Smartphones als "Fernsehgerät" eingestuft werden. Dass ein Smartphone ein sinnvolles Fernsehgerät ist, wer diese Absurdität behauptet, darf der trotz Wirklichkeitsfremdheit noch ein Richteramt ausüben? 


B2. Glücklicherweise muss diese taktlose Frage nicht gestellt werden. Denn: Die "Möglichkeit" der Nutzung
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erfordert auch einen Zugangsvertrag. Zunehmend haben insbesondere Bürger bis Alter 30 gar kein Festnetz mehr und auch keinen DSL-Vertrag. Ihr Notebook benutzen sie tagsüber über WLAN - Arbeitgeber, Hochschule usw., Coffeeshop usw.. - Der Handy-Zugangsvertrag hat aber für nahezu 100 % der Benutzer nicht ausreichendes Volumen für abendliche Fernsehnutzung. 
 

B3. Das antiquierte Bild der Adenauerzeit nach Nazizeit:
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"Die Arbeiter und Bauern im Land müssen durch Staatsfernsehen auf demokratische Bildung und Westeinbindung manipuliert werden, sonst werden sie für Irrsinn manipuliert."
Katholisch-ethisch wertkonservativer Konservatismus der Fürsorgepflicht für die "ungebildeten Massen". Mit heutiger mündiger Gesellschaft und allgemein viel höherem Bildungsniveau und nun im Internet-Zeitalter ist diese Vision der "Elite"( ? ) -Verantwortung für die "armen Mindergebildeten" total aus der Zeit gefallen.
Juristisch heißt das dann: "Altes Recht gegenstandslos wegen Wandlung der Rahmenbedingungen".


B4. Wo und wie wahre Demokratiebildung heutzutage stattfindet? Foren, Blogs usw.
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Allen Richtern wird in Schriftsätzen zu empfehlen sein, einmal gez-boykott.de zu verfolgen und dann zu sagen, wo im gesamten ARD-ZDF-System etwas auch nur annähernd ähnlich Hochwertiges an Demokratie-Teilnahme und politischer Bildungsarbeit existiert. 


B5. Damit sind wir beim Kernargument angelangt: Die 30 % Nichtnutzer von ARD, ZDF, ... sind von der Rundfunkabgabe zu befreien, weil die "Nutzen"-Behauptung ein juristischer Denkfehler ist.
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Die "Mögichkeit der Nutzung" ist für sie kein "Vorteil" (so das Beitrags-Prinzip), weil sie sich viel vorteilhafter informieren dank Internet mit tausenden von Infoquellen statt eines "staatlichen Pflege-Service für Demokratie-Eignung".


B6. Dann sagen die ARD-Juristen: Internet machen wir jetzt ja auch. - Danke, bestens:
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Ende der Rundfunkabgabe. Ab jetzt "Internet-Medienabgabe". Damit wird die bisherige EU-Erlaubnis hinfällig. Gemäß EU-Recht und deutschem Wettbewerbsrecht ist das Geld dann auf alle Internet-Anbieter von Deutschsprachigem gleichberechtigt aufzuteilen.  Beispielsweise könnte jeder Bürger frei entscheiden, wem seine 17,50 Euro monatlich zuzuteilen sind, 1 Empfänger oder Aufschlüsselung.

ARD-Juristen: "Unmöglich machbar." - Also wird die Koordination einer entsprechenden Verteilzentrale im Schriftsatz verbindlich angeboten. Es gibt Vorformen und diverse denkbare Varianten. Alles ist auf Wunsch rasch verfügbar.


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  • Beiträge: 1.574
Das dürfte nach dem Schandurteil des Bundesverfassungegerichts irrelevant sein.
Nein, das ist nicht irrelevant.

Das BVerfG hat zur Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags neben anderem (z.B. die berühmte Rn 80) folgende Argumentationslinien abgeschritten:

1. Es darf typisiert werden, und zwar sogar ziemlich massiv: "Ersatzmaßstab" 
2. Der Rundfunkbeitrag ist eine Vorzugslast für einen Sondervorteil - "Möglichkeit, den örR zu empfangen"

Mit Argumentation 1 rechtfertigt das BVerfG, dass die Allgemeinheit bebeitragt wird. Die Nichtnutzerquote wird als sehr gering vermutet. Da es aber keine Messungen (-> echter Maßstab) gibt, darf der Gesetzgeber diese Vermutung - fern jeglicher Aktualität der Zehnerjahre - als Ersatzmaßstab nehmen.

Ich schätze pjotre so ein, dass er/sie/es beabsichtigt, den Ersatzmaßstab durch konkrete Messungen ersetzen zu lassen...
(...äh...also ein Rückersatz des Ersatzes^^)
...und dies zu reklamieren, anscheinend erneut beim BVerfG.


Es hat mich schon im Juli 2018 gewundert, dass - wo sonst jedes Lärmgutachten auf 0,1 dB genau gehalten werden muss, um gerichtsfest zu sein - das Bundesverfassungsgericht es ausgerechnet bei dieser sensiblen Angelegenheit wie dem Allgemeinen Rundfunkbeitrag auf eine schiere Mutmaßung ankommen ließ.

Das Urteil von 18.7.2018 dürfte zu den Kandidaten für das schlechteste Urteil gehören, das das Bundesverfassungsgericht seit seiner Errichtung je gefällt hat.


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 @ope23 hat den@pjotre richtig eingeschätzt.


Die diversen Statistiken sind schon seit 2016
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und aktulisierend bis 2019 erfasst worden und sind im wesentlichen schon gelistet in den E-Büchern auf der "anderen Plattform".
Sie wurden dem BVerfG in einer - zulässigen - rechtswissenschaftlichen Analyse-Info auch übermittelt. Aber da kein Anwalt es vortrug, hatte es keine erkennbare Wirkung entfaltet.

Statistik-Verwertung liegt hier in entsprechend geschulter Hand. Statistik-Kompetenz ist, was Rechtsanwälten unter anderem meist fehlt, und das war hier vielleicht fall-entscheidend.


Auf jeden Fall waren die Richter sich der Problematik bewusst.
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Diese Problematik ist ja ganz offenkundig. Aber wo kein Kläger-Vortrag, da ist kein Verwertungszwang im Urteil.
Ja, wie @ope23 es schreibt, das BVerfG hat viel von seinem Ansehen verloren mit dem Entscheid vom 18. Juli 2018.

Genau das ist vorgesehen - in höflicher Form - als Botschaft im neuen Anlauf: Das Gericht arbeitet für das Volk, nicht für die Regierung. Falls das Gericht für die Regierung arbeitet, so wird das Volk das Gericht dafür richten: Noch eine Delle mehr in der Meinung des Volkes über sein oberstes Gericht.


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Edit "Bürger":
Ersetze in der gerichtlichen Urteils-Einzelmeinung einfach mal den Begriff "Steuer" durch "Abgabe", d.h. in Entsprechung.
Genau das darf aber nicht passieren; es hat 3 Abgabearten, und alle 3 benötigen eine unterschiedliche Behandlung, denn es ist keine der anderen "entsprechend" anzuwenden.

Es besteht wegen der Einhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung die unbedingte Notwendigkeit, den nichtsteuerlichen Rundfunkbeitrag als Beitrag auch so zu behandeln, wie die Kriterien seitens des BVerfG für die nichtsteuerliche Abgabeart "Beitrag" definiert worden sind. Den Beitrag leisten nur jene Personen, die Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung haben.

Viele Themen hier im Forum reden wie die Katze um den heißen Brei und ignorieren die bereits vom BVerfG aufgestellten und tlw. hier im Forum publizierten Entscheidungen zu Sachverhalten, in denen das BVerfG nicht erneut entscheiden wird, weil durchentschieden.

Mit Argumentation 1 rechtfertigt das BVerfG, dass die Allgemeinheit bebeitragt wird.
Nö, das ist Deine Deutung und die vieler Leute, die keinen Bock darauf haben, sich näher mit den schon bestehenden Entscheidungen des BVerfG zu befassen und jedwede eigene Verantwortung ganz weit wegschieben, denn die "Allgemeinheit" ist, siehe u. a. gekippte Feuerwehrabgabe, nicht bebeitragungsfähig.

Das Gericht arbeitet für das Volk, nicht für die Regierung.
Das Gericht arbeitet in Realität weder für das Volk, noch für die Regierung, sondern einzig für den ÖRR; Aussage gilt aber gerade nicht für das BVerfG, das bereits viele Beschwerden - auch der ÖRR - nicht zur Entscheidung annahm - siehe u.a. unter
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg194005.html#msg194005
Zitat
BVerfG - 1 BvR 686/86 --

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, ; 2. des Bayerischen Rundfunks, ; 3. des Hessischen Rundfunks, ; 4. des Norddeutschen Rundfunks; 5. des Senders Radio Bremen; 6. des Saarländischen Rundfunks; 7. des Senders Freies Berlin; 8. des Süddeutschen Rundfunks; 9. des Südwestfunks; 10. des Westdeutschen Rundfunks Köln,
[...]
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
[...]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
- Im Gesamtdurchschnitt der Bürger wohl rund 30 % Nichtzuschauer.
- Bei Personen bis Alter 30, soweit nicht mehr bei den Eltern wohnunend: Nahezu 100 % Nichtzuschauer.
In der Tat entwinden die Richter sich der wahren Frage bisher wohl durch den Gesichtspunkt "praktisch alle haben Computer oder Smartphone, also ein Fernsehgerät". Das war schon bis 2013 eine vorsätzlich gewollte juristische Absurdität. Es ist jedoch für die Rundfunkabgabe der Form seit 2013 gar kein Kriterium mehr.

Natürlich kann man sich Gedanken darüber machen, ob der eine oder andere Kritikpunkt an der derzeitigen Rundfunkfinanzierung schon ausgeurteilt ist. Zugleich sollte man sich über die Erfolgsaussichten die fehlenden Punkte erfolgreich vorzubringen ein paar Gedanken machen. Ich fürchte, dass man diese nicht als sonderlich hoch wird einschätzen können. Richter sind nämlich nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems des sogn. Rundfunkbeitrags. Ich bezweifle daher, dass man vor Gericht selbst mit den besten Gründen punkten kann. Aus Sicht der Gerichte ist der Drops gelutscht! Die Neigung sich mit dem "Rundfunkbeitrag" zu befassen war nie sonderlich hoch und dürfte seit dem Urteil des BVerfG nahe Null liegen. Richter können in vielen Fällen die Kriterien, nach denen sie einen Streit entscheiden, weitgehend selbst festsetzen. Dazu gehört auch, dass sie einer Seite mehr Gehör und Glauben schenken als der anderen. Zudem sind sie geschult in "Doppeldenk", können Widersprüchliches quasi als Einheit betrachten. Hinzu kommt ihre Affinität und Abhängigkeit von Staat und Regierung, was Staatsräson und Konformitätsdenken fördert und fordert. Genau das führt zu absurden Entscheidungen, z. B. dass es nicht auf die reale Einkommenssituation ankommen soll, sondern ob die im "RBStV" vorhandene Aufzählung von Befreiungsgründen die Situation eines Zwangszahler enthält oder nicht. Welcher Mensch mit Empathie und Gerechtigkeitsgefühl würde solchen Quatsch zusammenschreiben, arme Kläger kalt abbügeln bzw. zum ungewissen Gang durch die Instanzen zwingen?

Diese abgehobene Vorgehensweise findet man schon bei der Umstellung auf den sogn. Rundfunkbeitrag. Kein Richter hinterfragt die angebliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" oder denkt über den Zusammenhang der Umstellung mit den erheblich höheren Einnahmen nach, - die sind OK, weil das der "Rundfunkbeitrag" ja unbedingt sein muss, - geschweige denn, dass in Frage gestellt wird, ob es überhaupt angemessen ist die Finanzierung des Rundfunks von dessen Nutzung zu entkoppeln. Das Bundesverfassungsgericht fabuliert über "Wirklichkeits- und Ersatzmaßstäbe" und damit vollständig sinnentleerten Abgabeverlangen, ohne zu merken, dass das den Steuercharakter des "Beitrags" eher fördert. Selbst dann, wenn über Alternativen zur derzeitigen Finanzierung kurz nachgedacht wird, fällt Richtern lediglich eine "Kopfpauschale" ein, nicht aber die seit Jahren gängige, technische Lösung einer Authentifizierung via Smartcard. Es wäre damit an den Anstalten mit einem attraktiven Angebot genügend Bürger vom realen Vorteil zu überzeugen, da sie nur dann über ausreichende Einnahmen verfügen könnten. Es gibt sicher gute Gründe, warum man dieses Verfahren scheut wie der Teufel das Weihwasser. Naturgemäß und wegen der Staatsräson wird dann locker über das statistische Stöckchen der Geräteabdeckung gesprungen, statt sich mit der realen, sinkenden Nutzung auseinander zu setzen; sowie flugs von der Möglichkeit der Nutzung gefaselt, und dass die ja auch der hätte, der kein Gerät besitzt, keines will oder es sich nicht leisten kann. Das bleibt schön im Ungefähren, und zwar definitiv gewollt. Richter, Politiker und Anstalten hätten sicher massive Probleme den realen Nutzen zu belegen, den z. B. ein Unternehmer vom Angebot der Sender hat. Einerseits ist das Überangebot an Krimis, Talkshows und Musiksendungen auf unterstem Niveau wohl unstrittig nicht in Unternehmen nutzbar, außer man ist an deren Produktion beteiligt. Die wenigen Sendungen mit Informationen wenden sich vor allem an Nichtleser, Verbraucher und Einsteiger in Natur, Technik etc. Über die Börsennachrichten kann ein Broker, Daytrader oder Anleger nur müde lächeln. Selbst TV-Verrückte, die dem Binge Watching fröhen, finden im ÖR-TV kaum genügend Material. Das Verweilen vor dem Gerät bis zur nächsten Wiederholung ist zwar regelmäßig von Erfolg gekrönt, allerdings ein ziemlich schlechter Ersatz für Hardcore-Dauerglotzen.

Bei so viel Ignoranz der Gerichte ist es nur folgerichtig, dass man einerseits auf die reine Möglichkeit abstellt, einen angeblichen Nutzen der ÖR-Rundfunks für jeden nicht begründet und sich zur Flankierung dieser Position des statistischen Wertes bedient, der den Rest der Argumentation gerade nicht in Frage stellt. Ob nun 3% aller Bürger nie Rundfunk nutzen, 30% oder auch über 50%, ist bei dem Blickwinkel völlig egal. Selbst wenn nur ein einziger Konsument nachweisbar wäre, so könnten die übrigen Bürger ja auch dann noch jederzeit von der Möglichkeit einer Nutzung des Angebots Gebrauch machen. Genau darum geht es schließlich. Würde man nämlich die Zahl der tatsächlichen Konsumenten zu Grunde legen, so müssten die Einnahmen ja seit Jahren sinken. Wie aber soll man dann die Gehälter und Pensionsansprüche bedienen, den Dienstwagen und die Lizenz zum Reisen, gern mal zu großen Sportveranstaltungen oder internationalen Events (G7/G20 etc.), als Begleiter von Reisen bekannter Politiker oder, anlässlich einer "Wir-brauchen-mehr-Geld-Werbetour" durch die Redaktionen anderer Medien, mithin ganz "bodenständig" - Flugzeug, ICE 1. Klasse, Dienstwagen -  durch die Republik?

M. Boettcher


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Edit "Bürger" @alle:
Bevor jetzt auf allerlei Aspekte des Vorkommentars "angesprungen" wird, die ausdrückliche Bitte, hier keine Nebenaspekte zu vertiefen oder gar Nebenbemerkungs-Hopping zu betreiben, sondern kurz und knapp zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu diskutieren, welches da lautet
Haben Gerichte je über Faktum "30 Prozent Nichtzuschauer" entschieden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Nach jetzigem Stand hat dieser Thread seinen Zweck wohl erfüllt:
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Wie haben keinerlei Anhaltspunkt gefunden, dass die richtige Statistik - 30 Prozent Nichtzuschauer - je intensiv vorgetragen oder gar ausgestritten wurde. Diese Statistik stammt auch von der Gegenseite und kann von dieser also nicht in Frage gestellt werden. Das Fehler ist nur, dass dies bisher nicht mit geeigneter Argumente-Strategie aufgegriffen wurde.

Die Kommentare in diesem Thread haben ein paar wichtige Punkte für zukünftige Schriftsätze gut klargestellt.


In einigen Tagen wird über Maßnahmen erörtert
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wie in diesem Thread als eventuelles Projekt erläutert. Die Gedanken in diesem Thread, das ist also zugleich bereits Teils des Embryos eines Schriftsatzes, der dann wieder auf 30++ Seiten wachsen dürfte. Das ist leider meist unvermeidbar, um dem Gegner sämtliche bekannten Täuschungs-Potentiale prophylaktisch von vornherein zu verbauen.


Dank für alle Mitdenkenden in dieser Sache.
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Natürlich mag dieser Thread offenbleiben für vieleicht doch noch auftauchende Indizien:
"Wo wurde über die wahre 30%-Quote der Nichtzuschauer je fundiert gestritten?"


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Kleines Update:

Sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch beim Bundesgerichtshof führt die Online-Suche nach den Begriffen "Nichtzuschauer" & "Zuschauer" jeweils zu keinem Ergebnis. Insofern ist fraglich, ob man mit diesen beiden Begriffen überhaupt weiterkommt.


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 @pinguin : Danke für den Hinweis. Das war vernachlässigt worden - stimmt. - Dazu nun zweierlei in dem in diesem Thread sich herausbildenden Embryo des nötigen umfassenden Schriftsatzes:


a) Ja, die Rechtsprechung spricht von Nutzern und Nutzen.
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Das ist aber bereits "Vorgreifen auf ein Urteil, das ja überhaupt erst gefunden werden soll". Also muss die Statistik nicht auf Nutzen abstellen, sondern auf den "Nutzengefühl-Beweis, also die Zuschauer-Statistik". 

Schließlich entscheidet der Bürger über die Nutzenfrage und nicht ein Gericht über den "fiktiven Nutzen", was die Bürger als "Möglichkeit der Nutzung" bitte schauen sollten, um den edlen richtigen Weg zum Edelmenschen-Paradies zu wissen.

Für richterlichen katholisch-ethischen erz-konservativen Paternalismus ist heutzutage absolut keine Grundlage mehr gegeben. Wir haben eine Bildungsgesellschaft von informierten Bürgern. Dank Internet gitl für alle aktiven Nutzer das Ideal des "lebenslanden Lernens". Damit ist das archaische Bild der "belehrungsbedürftigen Arbeiter und Bauern" endgültig ein Dinosauier aus einer anderen Zeit.

Die Richter werden doch hoffentlich nicht derart arrogant sein wollen, besser wissen zu dürfen, was Bürger bitteschön gefälltigst zu sehen hätten? Das wäre ja eine Form von "positivierender Zensur", also Verstoß gegen das Grundgesetz.


b) Es spielt hier eine zweite Frage hinein: Wieso nur "Zuschauer" und nicht auch "Zuhörer"?
-----------------------------------------------------------
Mit heutiger Technologie können Radiosender von einem Wohnzimmer aus betrieben werden und das ist wohl für die große Mehrheit der im Internat verfügbaren Radio-"Stationen" auch in etwa der Fall.

Dass die "Anstalten des öffentlichen Links" es schaffen, dafür einige 100 Millionen Euro zu verschwenden? Staatswirtschaft ist Sozialismus und im Sozialismus wird jedes "Unternehmen" es schaffen, 110 % seines bisherigen Budgets als Bedarf für das nächste Jahr auszuweisen, weil nur hierdurch das nächste Jahr wiederum die 100 % zugewiesen erhält.

Die Anmeldungen bei der KEF sind ein Lehrstück in Sachen Sozialismus-Theorie: Sie beweisen ja dies in der Ökonomie allgemein bekannte Kernproblem, wieso Sozialismus immer nach einigen Jahrzehnten scheitern muss: Und ewig lockt die Hure der Verschwendung im Paradies des Sozialismus, bis die ökonomischen Strukturen so total heruntergekommen sind, dass die System-Insolvenz unausweichlich wird, siehe Beispiel DDR - und es war ja genauso für die Nachbarstaaten.


c) Die dank heutiger Technologie wenigen wirklich nötigen Gelder für Radiosender
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könnten aus der Portokasser der Kulturetats der Länder finanziert werden. Juristisch gesprochen: Im Hinblick auf den Wandel der "Rahmenbedingungen" entfällt für Radiosender die Garantie gemäß der Entscheide des Bundesverfassungsgerichts vor mehr als einem halben Jahrhundert.

Damals war Fernsehen noch eine Sache der Wohlhabenden. Radiosender waren in echter journalistischer Funktion als Leitmedium neben der gedruckten Presse, die die meisten nicht abonniert hatten. "Radio senden" erforderte damals zudem wesentliche Technologie-Koordination und entsprechende Investition zuzüglich der laufenden Kosten.

Alles das schafft man heutzutage mit ein paar hundert Euro Ebay-Einkauf plus Schnellkurs, wie man damit ein computer-automatisiertes Gedudel am Fließband erzeugen kann - mit den nervenden wichtigtuerischen Sprechbeiträgen automatisch reinsortiert von der Festplatte.

Das wird denn auch in Schriftsätzen so vorgetragen werden, soweit diese Frage eine Rolle spielt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 14:52 von Bürger«
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