Auszug aus dem Leitsatz:
[...] Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. März 2002
- 2 BvG 1/01 -, Rn. (1-52),http://www.bverfg.de/e/gs20020328_2bvg000101.htmlHier wurden Anträge der Länder zurückgewiesen, da der Bund durch den UMTS-Lizenzverkauf nichtsteuerliche Einkünfte in nicht geringer Höhe erzielte, was er aber durfte, da
Rn. 39[...] Für den Sachbereich der Telekommunikation kommt dem Bund gemäß Art. 73 Nr. 7 GG die Gesetzgebungszuständigkeit und gemäß Art. 87f GG die Verwaltungszuständigkeit zu.
der Bund die Gesetzgebungsbefugnis inne hat und dadurch erzielte nichtsteuerliche Erlöse mangels Rechtsgrundlage nicht mit den Ländern teilen muß.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG heißt:
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
[...]
Art. 87f. GG heißt:
Art 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Ab Rn. 41 findet sich noch ein Exkurs zur Tragweite der Finanzverfassung und der klaren Aussage, daß es dem einfachen Gesetzgeber nicht zusteht, sich darüber hinwegzusetzen.
Es sollte jetzt auch dem letzten Leser/der letzten Leserin klar sein, daß der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe zu behandeln ist, wie er auch vom BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung mit
Rn. 52 - BVerfG - 1 BvR 1675/16Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
definiert worden ist; folglich sind die vom BVerfG für den Beitrag aufgestellten Kriterien einzuhalten, weil es die Länder nicht anders handhaben dürfen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;