Danke @VorsichtStufe für den Anstoß.
Es ist ein schmaler Grat, der von mir beschritten wird. Hier kurz erstmal lose Gedanken dazu:
Die Prozesskostenhilfe bei "normalen" Gerichtsverhandlungen sollen den Betroffenen dazu bringen, bereits festgelegte Kosten, bzw. auf ihn zukommende Kosten bewältigen zu können. Hier steht also die Hilfsfunktion im Vordergrund.
Die Kosten, die aber bei einer Popularklage auferlegt werden, sollen Abwehr- bzw. Warnfunktion haben. Sie sollen ja nicht die Schwierigkeitsstufe erhöhen Recht zu erhalten, sondern konkret von der aussichtslosen Klage abhalten. Und zwar zum Schutz des Klägers und zur Vermeidung von unnötigem Gerichtsaufwand, weil die Klage eben unzulässig oder aussichtslos ist. Erscheint sie nur aussichtslos, so ist der Fall noch nicht verfassungsrechtlich untersucht worden.
Mir wurde zwar telefonisch damals mitgeteilt, dass ich die Kosten des Vorschusses auch mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe evtl. bekomme, aber es ist schon etwas absurd, wenn erst willkürlich Kosten festgesetzt werden, die danach dann wieder (von der selben Stelle!) doch bezahlt werden - das ist sinnfrei. Deswegen ist die Interpretation meines Anliegens, die Kosten durch den Bayerischen Staat tragen zu lassen, als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu werten und danach den Beschluss auszurichten irgendwie völlig vom Gericht selbstgestrickt.
Sinngemäß passen Prozesskostenhilfe und Popularklagenvorschuss gar nicht zusammen. Warum sollte man Hilfe für etwas bekommen, was eigentlich abwehren soll?
Bildlich gesprochen: Erst baut man jemandem absichtlich eine Mauer in den Weg und - um den Schein der Freiheit zu wahren - darf er dann nach einer Leiter fragen um sie zu überwinden. Was wird wohl die Antwort sein?
Bezeichnend im letzten Rückschreiben ist auch, dass auf die Unterscheidung der Hürde für Prozesskostenhilfe für höhergerichtliche Entscheidungen gar nicht eingegangen wurde. Ist es in Verfahren unterer Gerichtsstufen anhand von bereits erfolgten Urteilen der Erfolg oder Misserfolg einer Klage abzusehen und leicht begründbar, so ist es bei verfassungsrechtlichen Fragen eben nicht so, wenn noch keine ähnliche oder auch sachgleiche Entscheidung ausgesprochen wurde. Hier muss sich sehr viel enger an dem im Gesetz stehenden Wortlaut, das die Klage unzulässig oder erfolglos sein wird gehalten werden, um Prozesskostenhilfe zu verweigern.
Das BVerfG hat es da einfacher mit dem Nichtannahmebeschluss.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)