Senatskanzlei Berlin, 10.12.2019
Entwurf des Zustimmungsgesetzes zum 23. RundfunkänderungsstaatsvertragPressemitteilung der Senatskanzlei Berlin
Aus der Sitzung des Senats am 10. Dezember 2019:
Der Senat hat heute auf Vorlage des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller beschlossen, den Entwurf des Gesetzes zur Zustimmung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beim Abgeordnetenhaus einzubringen.
Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. bis 28. Oktober 2019 unterzeichnet. Damit er geltendes Recht wird, muss er in Landesrecht umgesetzt werden. Nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten soll der Staatsvertrag am 1. Juni 2020 in Kraft treten.
Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat vor allem die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungsinhaberinnen/-inhaber sowie die Einführung eines regelmäßigen, ab dem Jahr 2022 alle vier Jahre stattfindenden Meldedatenabgleichs zum Gegenstand.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die Erhebung des Rundfunkbeitrages bei Zweitwohnungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit gerügt. Nach der gesetzlichen Neuregelung wird Beitragsverpflichteten auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung(en) gewährt, sofern sie nachweisen können, dass sie bereits für ihre Erstwohnung Rundfunkbeitrag entrichten. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen. Somit profitieren etwa Ehepaare, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten. Der für den Beitragseinzug verantwortliche Beitragsservice verfährt im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung bereits seit dem 1. November 2019 entsprechend.
Der staatsvertraglichen Verankerung eines dauerhaften automatischen Meldedatenabgleichs war eine Evaluierung des zuvor bereits zweimal gesondert angeordneten Meldedatenabgleichs vorausgegangen. Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz der persönlichen Daten sichert der regelmäßige Meldedatenabgleich den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand und trägt zur Beitragsstabilität bei. Eine nur anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden hatte sich nicht als gleichwertige Alternative erwiesen.
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Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.htmlBegründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html