Selbst wenn eine Behörde solch einen Bescheid ausstellen würde, wäre es ein Scheinverwaltungsakt, wenn Inhalt mit Absicht nicht übereinstimmt. Wenn also eigentlich nicht festgesetzt wird, sondern aus der Reaktion des Betroffenen erst ermittelt werden soll und kann.
(Kriterium könnte sein:)
Verwaltungsakte müssen verständlich sein (s.u. #).
Die „Lesbarkeit" automatisierter Bescheide ist ein Unterfall der „Lesbarkeit" von Bescheiden überhaupt. Die Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen und von Schlüsselzeichen entbindet die Behörde nicht von den rechtsstaatlichen Erfordernissen, daß ein Bescheid eine klare, eindeutige und für den Empfänger verständliche Äußerung sein muß und daß der Betroffene aus dem Bescheid die Gründe der Entscheidung in dem Maße erkennen können muß, wie es für die Wahrung seiner Rechte und die Kenntnis seiner Rechte und Pflichten notwendig ist.
Quelle: https://epub.ub.uni-muenchen.de/10479/1/10479.pdf ,
Unterstreichung hinzugefügt (1977)
- Setzt ein VA fest, ohne festsetzen zu können, könnte er unverständlich sein? Zumindest nicht nachvollziehbar.
- Wird ein VA erlassen, der Daten benötigt, für deren Herausgabe keine Pflicht (*) besteht, könnte er unverständlich sein. Genaue Auflistung der Gemengenlage und 'Fehlzuständen': Gesamtschuldnern, Innenverhältnis, Wohngemeinschaft, Sozialgefüge, Einkommen, Härtefälle ...?
- Wird ein VA erlassen, der Daten benötigt, gegen deren Herausgabe Verweigerungsrechte bestehen bestehen, könnte nichtig sein? Wurde jemand nicht über Aussageverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, obwohl seine Rundfunkanstalt Daten von Personen will, bei denen AVR oder ZVR zuträfe? Vielleicht steht es ja wo? Wie gravierend wäre das?
- (eigene Begründung, z.B. m. s.u. # einfügen)
(*) Nach Art. 1 (2) GG sind Grundrechte als Menschenrechte unveräußerlich, damit ist ein Verzicht auf Grundrechte nicht zulässig (s.u. für andere Meinung). Meiner Meinung nach darf eine Behörde nicht annehmen, dass Bürger auf (Grund-)rechte verzichten und ihnen diesbezüglich kein konkludentes Verhalten unterstellen, um damit einen VA zu begründen.
Ich glaube jedoch nicht, dass ein Verwaltungsgericht einem Bürger 'diese' Verfahrenskompetenz zugesteht. Ob das Verfahren zur Festsetzung oder ein anderes notwendiges Verfahren fehlerhaft ist, müsste dem Gericht ein Gutachten zeigen.
Weiter dürfte zu zeigen sein, dass die Landesrundfunkanstalten diese Mängel wissen und Daten, ohne Rechtsgrundlage zu haben, haben wollen. Tatbestand: Wissen. Tatbestand: Wollen.
Meinungen zur Zulässigkeit des Grundrechteverzichtshttps://www.iurastudent.de/streitstaende/ffentliches-recht/ist-ein-grundrechtsverzicht-zul-ssigEin Laie könnte den Tatbestand eines Verwaltungsaktes untergliedern in:
1. Hoheitl. Maßnahme
2. Behörde i.S.v. § 1 (2) LVwVfG (Bundesland, Bsp.: BW)
3. Regelung Einzelfall
4. Öffentl. Recht
5. Unmittelbare Außenwirkung
Terminologie: Bei Grundrechtseingriffen wird von einer obrigkeitlichen Maßnahme gesprochen.
#) Für die Wirksamkeit eines VA könnten gelten:
1. 'Wirksamkeit' / 'Dulden und Klagen'
2. Formfreiheit
3. Bestimmtheit
4. Bekanntgabe
Hieraus könnten sich weitere Kriterien für mangelhafte VA ableiten. Leichte Mängel könnten heilbar sein. Kennen wir - macht uns den Widerstand schwer. Willkür (gravierender Mangel) wurde bereits in einem bekannten Verfahren erfolglos versucht zu begründen - gravierende Mängel führen zur Nichtigkeit des betroffenen VA - Richter*innen sind in ihrer Entscheidung frei.
Verwaltungsakte gibt es als
1. Einzelverfügung, s. z.B. § 35 S. 1 LVwVfG (BW)
2. Allgemeinverfügung, s. z.B. § 35 S. 2 LVwVfG (BW)
Um welchen könnte es sich bei unserem fiktiven unbekannten Bescheid handeln?
Wann ein VA nichtig wird scheint vielfältig. Wer hat greifbare/bessere Literatur?
https://www.duncker-humblot.de/buch/der-nichtakt-9783428146888/?page_id=1Zum Bescheid/Thema, Google-Vorschlag:
https://www.google.com/search?q=Bescheidtechnik