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Autor Thema: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge  (Gelesen 82896 mal)

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Gemäß SWR-Staatsvertrag (PDF, 36 Seiten, ~150kB) gilt
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Novellierter_SWR-Staatsvertrag.pdf
Zitat
(1)  Der  „Südwestrundfunk“  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen Rechts
Dem Vergleich zu anderen gemeinnützigen, rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, siehe RBB, sollte sich auch der SWR stellen, und der RBB ist nach Auskunft des für den Gerichtsstand zuständigen Landes keine Behörde.

Die Frage könnte lauten:
Zitat
Woraus erkennt das für den SWR maßgebliche Gericht eine Behördeneigenschaft, wenn sie vom Gesetzgeber nicht klar definiert worden ist?

Stuttgart ist maßgeblicher Sitz des Gerichtsstandes, es gilt für den SWR also das Recht jenes Bundeslandes, in dem sich Stuttgart befindet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 48
Habe von Person G zufällig mitbekommen, dass sie diese ganzen Punkte, über das Gericht im Zuge der Klage, der Landesrundfunkanstalt zukommen lies. Auch sind noch einige weitere zusätzliche Punkte aufgeführt worden.

Daraus soll eine erweiterte Klage mit bisher noch nicht vorgebrachten Klagegründen entstehen.

Die erste Antwort der Landesrundfunkanstalt war laienhaft und hatte überhaupt keinen realen Bezug zu Person G.
Die Datumsangaben waren aus der Luft gegriffen und hatten keinen Bezug zu Person G!
Es wurde im Text eine falsche Adresse angegeben mit falschem Vorgang.
Wichtige Fragen wurden überhaupt nicht beantwortet. Es wurde nur sinnlos zusammen kopiert.
Es wurden Antworten gegeben auf Fragen die überhaupt nicht gestellt wurden.

Deren Textbausteine sind wohl noch nicht fertig  :)

Person G bat um Nachbesserung und hegte vor Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Landesrundfunkanstalt.

Person G stellt hier dem Forum gerne den gesamten Fragekatalog zur Verfügung:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mittlerweile habe ich mich mit vielen Gesetzestexten, Aufsätzen und Urteilen zum Rundfunkbeitrag auseinandergesetzt.

Für mich sind zur Beitragspflicht und deren Zusammensetzung sowie deren Firmenzusammensetzung und Geldeinnahmen viele Fragen an die Landesrundfunkanstalt aufgekommen.
Diese Fragen möchte ich bitte bis zu meiner endgültigen Klageschrift von der LRA beantwortet haben.

Die Fragen sind folgend aufgeführt:

1. Bis 2013 hatte ich mit der GEZ zu tun, vom Beitragsservice habe ich bis dahin nichts vernommen.
Ist die GEZ in Beitragsservice umbenannt worden oder ist es eine neue Firma?

2. Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt?
Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an.
Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

3. Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

4. Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass Sie die zuständige Stelle seien, um die von Ihnen geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

5. Wer hat Sie gegründet bzw. errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

6. Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

7. Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

8. Sollen Ihre Schreiben "Verwaltungsakte" darstellen? Welche gesetzlichen Normen sind dafür einschlägig?

9. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.

10. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.

11. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet bzw. "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens" bzw. "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.

12. Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

13. Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

14. Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

15. Zu welchem Zeitpunkt, auf welchem Wege, mit welchem Verfahren sowie auf welcher genauen Rechtsgrundlage haben Sie jeweils genau welche meiner Daten erhalten?
Geben Sie hierbei auch alle weiteren Stellen mit nachprüfbarer Rechtsform an, welche an der jeweiligen Datenübertragung beteiligt waren, einschließlich Start- und Endzeitpunkt der jeweiligen Datenübermittlung.

16. Wer (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) hat wann auf wessen Veranlassung (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ein "Beitragskonto" zu meiner Person angelegt?

17. Stellt diese Errichtung eines "Beitragskontos" einen "Verwaltungsakt" dar?
Wann, durch wen (vollständiger rechtlicher Name und Rechtsform) in welcher Form und auf welchem Wege wurde mir dies bekanntgegeben?

18. In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz langer und mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

19. Listen Sie alle bisherigen (seit Ihrem Bestehen, d.h. seit Bestehen der
"Landesrundfunkanstalt"), aktuell bestehenden sowie in Zukunft angestrebten
internationalen und nationalen Firmen- und Unternehmensbeteiligungen einschließlich
aller Tochterbeteiligungen auf unter Angabe:
- des Beteiligungsgrades an dem jeweiligen Unternehmen
- des Zeitraums der Beteiligung an dem jeweiligen Unternehmen
- des vollständigen rechtlichen Namens des jeweiligen Unternehmens
- der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens
- der Aufgabengebiete des jeweiligen Unternehmens
Teilen Sie mit, wo und auf welche Weise Ihre Angaben überprüft werden können.

20. Wo geht hervor, dass das Internet zum Rundfunk gehört und daher beitragspflichtig sein soll?
Bitte benennen sie mir die Stelle, wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

21. Wo geht hervor dass man mit einem Rundfunk- bzw. Fernsehempfänger nur ihre knapp 100 Programme und stattdessen nicht meheretausend frei verfügbare Programme konsumiert?
Wo genau ist dies festgelegt, wo ist das gesetzlich festgelegt?

22. Können sie mir glaubhaft darlegen wie viele Leute in Deutschland ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen?
Falls ja, wie viele sind es?

23. Können sie mir glaubhaft darlegen wie viele Leute außerhalb Deutschland ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen?
Falls ja, wie viele sind es?

24. Wer legt die Zahlungen bzw. Honorare für Sportereignisse, Berichterstatter und Fernsehstars fest?
Wo werden diese Zahlungen kontrolliert?
Wo sind diese einsehbar?

25. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie durch Werbung aktuell und in den letzten 5 Jahren einnehmen bzw. eingenommen haben und wie die Prognosen hierzu für die Zukunft gestellt werden.

26. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie jährlich für Eigenwerbung ausgeben.

27. Wie sind ihre Gehaltsstukturen und an welche Tarifverträge sind sie gebunden?
Lassen sie mir bitte einen Tarifvertrag mit Gehaltstabelle zukommen da dieser nicht öffentlich einsehbar ist.

28. Legen Sie nachprüfbar dar, wie sich die Kostenstruktur in Ihrem Hause verteilt, getrennt nach Honoraren, Gehältern, Produktionsaufwendungen und Renten bzw. Pensionszahlungen.

29. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie in die Rücklagen für die aktuellen und zukünftigen Renten bzw. Pensionsaufwendungen eingestellt haben.

30. Legen Sie nachprüfbar dar, wie und wofür der sog. "Rundfunkbeitrag" jeweils prozentual verwendet wird.

31. Legen Sie die genaue Höhe der Gesamtausgaben ihrer Chöre und Orchester dar.
Schlüsseln Sie hierbei die Gehaltszahlungen der Orchestermitarbeiter auf.
Wie werden diese festgelegt?Unterliegt die Höhe des Gehalts der Chor-und Orchesterleiter einer Genehmigungspflicht durch ein Gremium?
Werden hierfür Pensionsrücklagen getätigt?

32. Wie viele ehemalige Mitarbeiter haben, wie z.B Steffen Seibert beim ZDF, eine "Rückkehroption" zur Landesrundfunkanstalt?
Welche Nebenpflichten aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis bleiben bestehen?

33. Zu Punkt 22 und 23, wie bestimmen sie die Anzahl ihrer Zuhörer und Zuschauer?
Legen Sie nachprüfbar dar, wie sie ihre Hochrechnungen erstellen.

34. Wie viele ehemalige Mitarbeiter haben sie, wie z.B der einstige Sportchef Jürgen Emig beim HR, die sich an einem (Millionen) Honorar selbst bedient und dies nun zurückzahlen müssen oder es erlassen bekamen?
Wie viel Geld wurde hier jeweils unterschlagen?
Welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen?

35. Welche Firmen oder Verbraucherzentralen erhalten Zuwendungen aus dem Rundfunkbeitrag für Beratertätigkeiten?
Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie dafür in den letzten 5 Jahren ausgegeben haben.

36. Wie und wo ist das Kriterium "gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt?
Benennen Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser "Gemeinnützigkeit" ergeben.
Wo genau sind diese geregelt?
 
Diese Auskünfte und Nachweise sind unter anderem für die Begründung aller meiner Rechtsmittel und Anträge zwingende Voraussetzung.

Im Voraus besten Dank.


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g
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An Person G kam heute von der LRA folgende Stellungnahme:
Zitat
Die vom Kläger gestellten Fragen mögen zwar ihn persönlich interessieren, sind jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Ansicht des Beklagten nicht relevant.

Sollte das Gericht bestimmte Auskünfte tatsächlich für entscheidungserheblich halten, bitten wir um entsprechende Mitteilung; eine Beantwortung wird dann gegenüber dem Gericht erfolgen.

Da hat es Person G dann doch etwas die Sprache verschlagen.
Anscheinend hat die LRA kein Interesse die Fragen zu beantworten.
Sie könnten sich damit auch belasten :)

Das Gericht wird von sich aus wahrscheinlich nicht tätig werden da dieses auch überlastet ist!

Wie könnte Person G hier argumentieren?


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War bei mir ähnlich. Vertuschen, verschleiern, viel und nichts sagen. Möglichst keine Angriffspunkte liefern.


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n
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@gugstdu
Beweisantrag bei Gericht stellen. Der Käger muss aber eine Begründung liefern - z.B. rechtlicher Name:
"Damit soll gezeigt werden, dass der Beitrasbescheid mangelhaft ist, weil der Gäubiger nicht eindeutig gekennzeichnet ist."

Lies mal bei Profät Di Abolo nach:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg140079.html#msg140079

Oder nimm Kontakt mit Ihm auf. Er macht das sehr clever !!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

N
  • Beiträge: 26
Anbei die Antwort der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern auf meine Nachfrage.

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Januar 2017. Sie bitten um Mitteilung, wie und wo das Kriterium „gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt ist. Des Weiteren möchten Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ,,Gemeinnützigkeit" ergeben, benannt haben und wo genau diese geregelt sind.

Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 24.01.2017 mitgeteilt habe (siehe Antwort zu Frage I), führt der NDR den Namen „Norddeutscher Rundfunk Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts". Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt.

Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu gehören unter anderem auch die Bereiche der Bildung, Kunst, Kultur, Völkerverständigung und des traditionellen Brauchtums.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergibt sich bereits aus der verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit, dass dieser der Allgemeinheit verpflichtet ist. Ihm obliegt die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen im Bereich des Rundfunks und damit der Sicherstellung von Meinungsvielfalt und freier Meinungsbildung. Er ist deshalb unabhängig von sowohl staatlichen als auch privaten Interessengruppen.
Daneben ergibt sich die Gemeinnützigkeit des NDR aus dem im NDR-Staatsvertrag formulierten Programmauftrag (§ 5  NDR-Staatsvertrag). Hierzu zählen neben der objektiven und umfassenden lnformationsvermittlung, auch die Bereiche der Bildung, Beratung Unterhaltung und Kultur. Dabei werden die Interessen von Mehrheiten und von Minderheiten berücksichtigt. Neben seinen Fernseh-, Radio- und Onlineangeboten unterstützt der NDR auch zahlreiche Musik- und Filmfestivals im Norden.

Als „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" hat der Norddeutsche Rundfunk das Recht der Selbstverwaltung. Organe der Selbstverwaltung sind der Rundfunkrat, die Landesrundfunkräte, der Verwaltungsrat und der Intendantldie Intendantin. Die Rechtsaufsicht über den Norddeutschen Rundfunk führen die Regierungen der NDR-Staatsvertragsländer Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Finanzkontrolle erfolgt durch deren Rechnungshofe. Einen ,,Eigentümer" hat der NDR nicht, er ,,gehört" der Allgemeinheit. Politisch und wirtschaftlich ist der NDR unabhängig.


Sehr geehrter , ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 01:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielen Dank - das könnte interessant werden... ;)

Weniger erheblich erscheint, inwiefern sich die "Gemeinnützigkeit" aus Vorgaben wie dem Grundgesetz ergeben (diesseits wird abgestritten, dass allein die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den "Grundversorgungsauftrag" haben, denn dieser ist durch den Gesetzgeber lediglich sicherzustellen und kann gem. BVerfG durchaus auch anders geregelt sein) oder aus einem per Staatsvertrag formulierten "Programmauftrag"...

...vielmehr dürfte entscheidend sein, ob die maßgeblichen Kriterien gem. §52 Abgabenordnung auch (neben dem SOLL-Zustand) im IST-Zustand tatsächlich erfüllt werden.

Werden diese Kriterien im IST-Zustand nicht erfüllt, droht mglw. (wie auch schon anderen "gemeinnützigen" Stellen wie ADAC e.V. oder auch FC Bayern München e.V.) die ABERKENNUNG der Gemeinnützigkeit und damit verbundener "Privilegien".

Es wäre vielleich gut, noch einmal nachzufragen, was denn unter diesen Umständen genau unter "selbstlos" verstanden werden soll und wo dies genau geregelt ist... ;)

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Januar 2017. Sie bitten um Mitteilung, wie und wo das Kriterium „gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt ist. Des Weiteren möchten Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ,,Gemeinnützigkeit" ergeben, benannt haben und wo genau diese geregelt sind.

Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 24.01.2017 mitgeteilt habe (siehe Antwort zu Frage I), führt der NDR den Namen „Norddeutscher Rundfunk Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts". Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt.

Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu gehören unter anderem auch die Bereiche der Bildung, Kunst, Kultur, Völkerverständigung und des traditionellen Brauchtums.

[...]

Die erlangten Erkenntnisse sollten dann am besten in einem neuen, eigenständigen Thread weiter vertieft werden - ein möglicher Betreff könnte sein
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"

Diese spezielle(n) Frage(n) könnte(n) nunmehr auch gerichtet werden u.a. an
- zuständiges Finanzamt
- Landesfinanzministerium
- Bundesfinanzministerium


Danke + weiter so ;) >:D ;D


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g
  • Beiträge: 48
Habe dazu immer noch keine Idee wie ich Person G da weiterhelfen könnte.

Zitat
den ganzen Fragenkatalog von hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141055.html#msg141055

An Person G kam heute von der LRA folgende Stellungnahme:

Zitat
Die vom Kläger gestellten Fragen mögen zwar ihn persönlich interessieren, sind jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Ansicht des Beklagten nicht relevant.

Sollte das Gericht bestimmte Auskünfte tatsächlich für entscheidungserheblich halten, bitten wir um entsprechende Mitteilung; eine Beantwortung wird dann gegenüber dem Gericht erfolgen.

Da hat es Person G dann doch etwas die Sprache verschlagen. Scheinbar hat die LRA kein Interesse die Fragen zu beantworten. Sie könnten sich damit auch belasten :)

Das Gericht wird von sich aus wahrscheinlich nicht tätig werden da dieses auch überlastet ist!

Wie könnte Person G hier argumentieren?

Die Antworten zu den Fragen würde die LRA (Landesrundfunkanstalt) selbst sehr stark belasten deshalb versuchen sie sich, so einfach als möglich, aus der Affäre herauszuziehen.

Es ergeben sich, meiner Meinung nach, aus einigen Antworten wiederum neue Ansätze für unsere Waffenkiste um dieses Konstrukt auszuhebeln.

Wie könnte Person G das Gericht dazu bewegen diesen Fragekatalog von der LRA zu beantworten lassen?


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  • Moderator
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Wie könnte Person G das Gericht dazu bewegen diesen Fragekatalog von der LRA zu beantworten lassen?

Eine mögliche Vorgehensweise steht doch schon weiter oben beschrieben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141077.html#msg141077
Beweisantrag bei Gericht stellen. Der Käger muss aber eine Begründung liefern:
Z.B. Rechtlicher Name:
"Damit soll gezeigt werden, dass der Beitrasbescheid mangelhaft ist, weil der Gäubiger nicht eindeutig gekennzeichnet ist"

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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg140079.html#msg140079

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Viel andere Möglichkeiten, Auskünfte zu "erzwingen" wird es wohl kaum geben - insbesondere, wenn man diese zum Bestandteil der Klage machen möchte.
Das "Informationsfreiheitsgesetz" anzuwenden wäre evtl. noch eine andere Möglichkeit.
Hierzu bitte auch mal die Suchfunktion des Forums nutzen.


Ab hier bitte weiter am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads und der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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N
  • Beiträge: 26
Und hier jetzt noch die die Antwort der Senatskanzlei Hamburg zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Senatskanzlei Hamburg

[...]

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Januar 2017. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zum NDR.

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Der NDR führt den Namen:

„ NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“.

Dies ist in Artikel 1 Nr. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt. Die Satzung wurde zuletzt am 23. Mai geändert und in Hamburg im Amtlichen Anzeiger 2014, S. 1103 veröffentlicht.

(NDR-Satzung: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf)


2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Gemäß § 1 NDR-Staatsvertrag ist der NDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ist seit der Gründung des NDRs der Fall.

Der NDR-Staatsvertrag wurde am 17./18. Dezember 1991 von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam beschlossen. Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekannt gegeben. Die Bekanntmachung in Hamburg erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, S. 39.

(NDR-Staatsvertrag: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRVtr1991GHApELS&doc.part=X&doc.origin=bs)


3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Seit 2013 gibt es den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Er dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, in dessen Sendegebiet der beitragspflichtige Bürger wohnt. Die Einzelheiten des Beitragseinzugs sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010 geregelt. Die Bekanntmachung in Hamburg erfolgte im HmbGVBl. 2011, S. 63. Der RBStV wurde zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. bis 07.12.2015 (HmbGVBl. 2015, S. 249, 251).

Nach § 10 Absatz 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 RBStV zu regeln.

In Hamburg ist der NDR die zuständige Landesrundfunkanstalt. Die Verwaltungsgemeinschaft ist der Beitragsservice.


4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Der NDR entstand Ende 1955/Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Am 1. April 1956 nahm er den Sendebetrieb auf. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Gemäß § 37 NDR-Staatsvertrag führen die Rechtsaufsicht über den NDR die Regierungen der vier Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
An dieser Stelle kann eine konkrete Beantwortung Ihrer Frage nicht erfolgen, da die Ihnen zugegangenen Schreiben mir nicht bekannt sind.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ergibt sich allerdings aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Näheres zu den Tätigkeiten des NDRs ist außerdem im NDR-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.


7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Rundfunkanstalten sind – mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte – auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer „öffentlichen Aufgabe“ keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

Die Länder haben in ihren Landesverwaltungsverfahrensgesetzen (LVwVfG) weitgehend ausdrücklich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (siehe in Hamburg für den NDR § 2 Absatz 1 Satz 2 HmbVwVfG). In den Bereichen des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten Dritter können deren Entscheidungen als hoheitliche Maßnahme jedoch Verwaltungsakt-Charakter haben, so dass insoweit das VwVfG subsidiär anwendbar ist.

(Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)


8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist gemäß § 29 NDR-Staatsvertrag der Intendant. Zurzeit ist dies Herr Lutz Ma***or.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Neben der Rechtsaufsicht durch die Regierungen der Länder (siehe Frage 5), gibt es kein weiteres staatliches Aufsichtsgremium. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz herrscht in Deutschland der Grundsatz der Staatsferne. Dies bedeutet, dass die Rundfunkanstalten autonom und ohne staatlichen Einfluss ihr Programm, ihre Organisation sowie den Umgang mit ihren Finanzmitteln regeln. Eine Kontrolle erfolgt intern durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR (binnenplurale Kontrolle).

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag finden Sie unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf (Anlage 1).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Gruß
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Siehe aktuell... ;)

Senatskanzlei Berlin beruft sich auf Veröffentlichung unter gez-boykott
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22416.0.html

Bitte dementsprechend hier weiterdiskutieren:
Dann gilt es ganz besonders, die "Antwort" der Senatskanzlei zu zerpflücken.
Denn diese gibt u.a. auf Frage 10) nicht die angefragte Auskunft...
Zitat
[...]
10.   In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben. Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden. Ich fordere Sie daher auf, mir eine nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Veröffentlicht wurde der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, Seite 211 ff. Der Staatsvertrag ist z.B. als PDF unter der folgenden URL abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Desweiteren liegt das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in der öffentlich zugänglichen Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin aus.


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Ich wurde auch nicht fündig, zumal es im originalen Rundfunkstaatsvertrag aus 1991 keine Artikel hat, sondern §§

§4 des originalen Ausgangstextes bezieht sich auf die Kurzberichterstattung; offensichtlich ist also im Laufe der Jahre so einiges durcheinandergewürfelt worden.

Alle ! Rundfunkstaatsverträge findet man auf der Seite des "Institutes für Urheber- und Medienrecht" -> http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00b-1991/text/

Witzig ist, daß sich der § zum Datenschutz offenbar nur unter den Vorschriften zum privaten Rundfunk finden läßt; hab' aber nicht alles durchgelesen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Liebe Leute, nicht wir sollen Rätsel raten - sondern wir wollen Antworten und Nachweise - und zwar schwarz auf weiß... ;)

Bislang sind diese diesbezüglich ausgeblieben.
Man kann mutmaßen weshalb: Es könnte ggf. weitere Frage aufwerfen und "Kaskadeneffekte" auslösen.

Die "Auflösung" bzw. Lösungshinweise hebe ich mir vorerst noch auf... 8) ;D
...erst sollen noch ein paar "Service"-Arbeiter, Rundfunk-Justiziare und Staatskanzlei-Schreiberlinge etwas schwitzen.


Und wieso wird all dies auch von den Verwaltungsgerichten bis heute ignoriert?

Entweder/ und/ oder...
- weil es so noch niemand vor das Verwaltungsgericht gebracht hat (oder in Kombination mit Grundrechtsfragen, die noch nicht ausgekaspert sind und zwecks Vermeidung von Argumentationsnöten den Verwaltungsformalitäten vorgeschoben werden)
- weil die (richtigen) Antworten darauf vermutlich "Kaskadeneffekte" auslösen könnten, die das seit Jahrzehnten bestehende System grundsätzlich in Frage stellen.

Daher:
Weiter Fragen stellen zum Infragestellen ;)


Ab hier bitte weiter am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads und der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 02:29 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hat schon jemand die Fragen an die
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
oder an das
Staatsministerium Baden-Würtemberg
gestellt und Antworten bekommen?

Person M hat auf seine Fragen leider keine bzw. noch keine Antworten bekommen.
Der SWR unterliegt der Rechtsaufsicht der beiden Behörden.

Person M überlegt, in einem oder mehreren Beweisanträgen den Leiter bzw. die Leiterin des Staatsministerium Baden-Würtemberg und der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als Zeugen zu laden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 22:06 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 508
Person M hat auf seine Fragen leider keine bzw. noch keine Antworten bekommen.

Auch Brandenburg/ Potsdam stellt sich tot - trotz dreimaligem Nachfragen!
Nur Berlin antwortete, hat aber gegenwärtig gar nicht die Rechtsaufsicht über den rbb, sondern die hat Potsdam.  :(

Möglicherweise eventuell ungeprüft:
Das Datenschutz- und -auskunftsrecht ist in Berlin bürgerfreundlicher als anderswo ... wer weiß ...?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 02:30 von Bürger«

 
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