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Autor Thema: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen  (Gelesen 9015 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Auch dies fiel noch auf:
Zitat
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

"Erlassen" wird das von der LRA.

Erstellt (also zu Papier gebracht, gefalzt, kuvertiert und versendet) vom BS und/oder der PAV Card GmbH.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
"Erlassen" wird das von der LRA.
Ist das so, oder soll es nur so sein, ist aber in Echt nicht so?

Alle Vorgänge des BS müssten sich demnach auch bei der jeweiligen LRA mit einem entsprechend zeitlichen Vorsprung finden lassen.

Da hab' ich meine Zweifel, denn dann bräuchte jede LRA ihre voll funktionsfähige Stelle, die dem BS die Arbeit zuweist, denn der ist ja weder prozess-, noch partei-, noch rechtsfähig; der dürfte sich also seine Arbeit auch nicht selber aussuchen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Nebelkerze?
automatisierter Einrichtungen = Beamter tippt am PC (oder Textbausteine) und druckt aus -> Unterschrift darf fehlen

"Vollautomatische" Einrichtung  = IBM Mainframe macht alles.

Und nur um "vollautomatisch" geht es hier.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 18:19 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 2.246
Egal was die da "begründen" bin ich der Ansicht:

Vollautomatisiert erlassene (oder erstellte?) Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuche der Landesrundfunksantalten sind nichtig; wenigstens rechtswidrig.

Nach meinem Dafürhalten trifft das ALLE 16 Bundesländer - unabhängig davon ob die "schon" einen 35a haben, nicht haben oder auf das VwVfg (Bund) verweisen.

Warum:

Bin der Ansicht, dass ZWEI Dinge vorhanden sein müssen um diesen vollautomatisierte Erlass (oder Erstellung?) von Verwaltungsakten (und Vollstreckungsersuchen) rechtlich korrekt durchzuführen:

1) es muss der 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz verankert sein ODER ein Verweis auf das VwVfg im Landesverwaltungsverfahrensgesetz stehen

Wenn dem so ist braucht es jedoch noch

2) eine "gültige Rechtsvorschrift": also genau diesen Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass die Landesrundfunkanstalten das nach 35a durchführen dürfen.

Da der zur Zeit noch nicht vorhanden ist kann allein ein eventuller 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder ein Hinweis auf das VwVfG (Bund) nicht darüber hinwegtäuschen, dass das nur "die halbe Miete" ist.

Im Anhang Übersicht - hoffe selbsterklärend.
Quelle des Anhangs: selbsterstellte excel-Übersicht in Hinblick auf vorhandenen §35a in den 16 Landesverwaltungsverfahrensgesetzen Stand 18.07.2020


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 13:50 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
Eigentlich geht der Verweis auf das VwVfG des Bundes nicht?

Denn Landesrecht darf nur mit Landesrecht behandelt werden, siehe BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64, welches in

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

thematisiert wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist übrigens eine Rundfunkentscheidung.

Das Land kann und darf also nicht einfach auf Bundesrecht verweisen, es muß eine Regel explizit ins Landesrecht übernehmen/transferieren, wenn sie auf Landesrecht Anwendung finden soll.

Der Verweis auf Bundes- oder höheres Recht genügt, bzw., scheint zu genügen, wenn die Gesetzgebungskompetenz eh beim höheren Recht liegt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Land kann und darf also nicht einfach auf Bundesrecht verweisen, es muß eine Regel explizit ins Landesrecht übernehmen/transferieren, wenn sie auf Landesrecht Anwendung finden soll.

Zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass die Landesverwaltungsverfahrensgesetze der Länder möglichst wörtlich mit dem des Bundes übereinstimmen und dieselben Paragraphenbezeichnungen tragen sollen. Dies wurde von den Ländern schon ab 1977 umgesetzt. (Ausnahme: SH, da das VwVfG schon älter war). Einige Bundesländer haben schon ab 1977 nicht mehr  den Wortlaut des Bundes-VwVfG als Landesverwaltungsverfahrensgesetz verkündet. Sie haben zwar formal ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Dieses enthält jedoch Verweise auf das Bundes-VwVfG, so das dies mit identischem Wortlaut auch für das Landesverwaltungsverfahren gilt. Details siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

M. Boettcher


Edit "Bürger": Thread muss geprüft/ ggf. moderiert/ bereinigt/ sortiert und zu diesem Zweck vorerst für die Diskussion geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 18:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es geht in die zweite Runde:

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8495 vom 15. 07. 2020
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8495_D.pdf

Zitat
Landtag von Baden-Württemberg
16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 8495
15.07.2020

Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD
und Antwort des Staatsministeriums

Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice bzw. den SWR

Kleine Anfrage

Ich frage die Landesregierung:

1.  Kann vom Staatsministerium bestätigt werden, dass im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich September 2019 in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert erlassene Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind?

2.  Wie viele der in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert  erlassenen  Festsetzungsbescheide  ohne  Rechtsgrundlage  wurden  aufgehoben?

3.  Ab welchem Zeitraum wurden in Baden-Württemberg vollständig automatisierte Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen unter Angabe, wie viele davon aufgehoben wurden?

4.  An welchem Tag wurde das Staatsministerium darüber informiert, dass möglicherweise  seit  dem  1.  Januar  2013  keine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  vollständig automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice besteht?

5.    Von  welcher  Stelle  oder  von  welcher  Person  wurde  das  Staatsministerium  darüber  informiert,  dass  möglicherweise  seit  dem  1.  Januar  2013  keine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  vollständig  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den Beitragsservice besteht?

6.    Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erhalt der über 3,7 Millionen Festsetzungsbescheide darüber informiert worden, dass die Bescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind bzw. wenn nein, warum nicht?

7.  Welche möglichen Nachteile oder erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen treten für die Betroffenen ein, die vollständig automatisierte Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage erhalten haben?   

8.  Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erlass der vollständig automatisierten Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage über die für sie möglichen Nachteile und erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen informiert oder belehrt worden bzw. wenn nein, warum nicht?

9.  Wenn  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice seit 1. Januar 2013 keine Rechtsgrundlage existiert, warum wurde bis heute die Rechtsbehelfsbelehrung nicht entsprechend korrigiert?

10.  Kann  davon  ausgegangen  werden,  weil  keine  Rechtsgrundlage  besteht,  dass  seit  dem  1.  Januar  2013  alle  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  rechtswidrig erlassen worden sind?


Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen  Rechts.  Festsetzungsbescheide  durch  den  Beitragsservice  weisen  bis  heute  in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auf die „Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ hin. In der Ausgabe der Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird im Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Juli 2019 von Staatsministerin Theresa Schopper die fehlende Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  bekanntgegeben:  „[...]  Darüber  hinaus  soll  eine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  geschaffen  werden (vgl. § 10 a RBStV-E). [...]“. In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg hat Staatsministerin Theresa Schopper die Anzahl vollständig automatisiert  erlassener  Festsetzungsbescheide  des  Südwestrundfunks  in  Baden-Württemberg wie folgt angegeben:

Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565 Bescheide
Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095 Bescheide
Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313 Bescheide

In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg  bestätigt  Staatsministerin  Theresa  Schopper,  dass  Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, und  erklärt,  dass  der  Erlass  vollständig  automatisierter  Festsetzungsbescheide  grundsätzlich  möglich  sei,  da  im  Verwaltungsverfahren  kein  „numerus  clausus“  der Handlungsformen bestehe.
Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ist die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, ein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz ist nicht zulässig. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  muss  sich  der  Betroffene  nicht  Entscheidungen  unterwerfen,  die  ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel).  Gemäß  der  Richtlinie  95/46/EG  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  24.  Oktober  1995  zum  Schutz  natürlicher  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Absatz 2 b, sind  vollautomatisierte  Einzelentscheidungen  ohne  Rechtsgrundlage  zweifelsfrei  in der gesamten EU verboten.

Antwort

Mit Schreiben vom 4. August 2020 Nr. II-3481 beantwortet das Staatsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 


Zu 1. bis 10.:

Die in der Kleinen Anfrage formulierten Fragen gehen von der Prämisse aus, dass durch  den  SWR  bzw.  den  Zentralen  Beitragsservice  vollautomatisiert  erlassene  Festsetzungsbescheide  ohne  Rechtsgrundlage  erlassen  worden  sind.  Dies  trifft nicht zu.

Mit  der  Frage  nach  einer  Rechtsgrundlage  für  vollautomatisiert  erlassene  Festsetzungsbescheide hat sich bereits die Kleine Anfrage in der Drucksache 16/7026 beschäftigt.  Im  Zusammenhang  mit  der  Kleinen  Anfrage  aus  der  Drucksache  16/7026  wurde  der  Südwestrundfunk  um  Stellungnahme  zur  Anzahl  der  vollautomatisiert  erlassenen  Festsetzungsbescheide  gebeten.  Der  SWR  hatte  für  den  Zeitraum  Januar  2017  bis  einschließlich  September  2019  mitgeteilt,  insgesamt  3.746.973 vollautomatisierte Festsetzungsbescheide erlassen zu haben.


Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfahrens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Anfrage in der Drucksache 16/7026 dargelegt,  entfaltet  die  mit  dem  23.  Rundfunkänderungsstaatsvertrag  in  das  Ge-setz  aufgenommene  Regelung  des  §  10  a  RBStV  keine  Rechtsfolgen  für  bereits  vollautomatisiert erlassene Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks bzw. des Beitragsservices,  da  diese  auch  bisher  zulässig  waren.  Die  in  das  Gesetz  aufgenommene Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Insofern wird ergänzend auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drucksache 16/7026 verwiesen.

Schopper
Staatsministerin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2020, 13:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein möglicher Hinweis:
Es könnte in einer mündlichen Verhandlung an einem VG vorgekommen sein, dass die Vertretung des Beklagten behauptet haben könnte, in allen Bundesländern mit dem § 35a VwVfG gäbe es ein Problem mit der Rechtmäßigkeit vollständig automatisierter "Festsetzungsbescheide" (siehe Beispiel Hessen), darum zog ein Justiziar 2018 hinaus in die Bundesländer, um auf die fehlende Rechtsgrundlage hinzuweisen sowie eine Gesetzesänderung einzuleiten. Dieses Problem soll aber für BW angeblich nicht vorliegen.


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