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Autor Thema: Breite Akzeptanz - "Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"  (Gelesen 19711 mal)

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Wenn das Wahrheit werden sollte mache ich mit.


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"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Und wäre es dann nicht noch interessant...

Wieviele der hier im Forum registrierten User wären wohl zu bewegen sich an einer konzertierten Postkartenaktion zu beteiligen?
...
PS: bitte nicht einfach eine E-Mail oder Postkarte losschicken. Der Witz so einer Aktion liegt u. a. darin, dass man sich abstimmt, weil das die Wirkung erhöht. Ähnliches kann man wunderbar an den Fridays-for-Future-Demos sehen. Zudem kann man Emails im Server per Filter löschen, Postkarten muss die Post aber abliefern.

...wenn womgl. manche/r obendrein das Frankieren der Postkarte vergässe? Dann freut sich auch die Post, und das Etablissement obendrein über noch mehr Arbeit.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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...wenn womgl. manche/r obendrein das Frankieren der Postkarte vergässe?
Nö, keine Empfehlung.

Gut zu wissen – die richtige Frankierung macht's
https://www.deutschepost.de/de/f/frankierung.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
...wenn womgl. manche/r obendrein das Frankieren der Postkarte vergässe? Dann freut sich auch die Post, und das Etablissement obendrein über noch mehr Arbeit.

Da würde vermutlich ein Hinweis an die Post genügen, und die werfen das noch vor der Zustellung in den Müll. Ggf. wäre es sogar besser Briefe zu senden. Kostet dann zwar 80 ct., die Post kann aber den Inhalt nicht erkennen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Das sind nur 20 Cent mehr mit Brief. Also, ist das jetzt leeres Gewäsch gewesen oder kommt hier eine Vorlage?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2019, 11:49 von DumbTV«
Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das sind nur 20 Cent mehr mit Brief. Also, ist das jetzt leeres Gewäsch gewesen oder kommt hier eine Vorlage?

Das ist, so sie mit entsprechender Beteiligung stattfindet, eine Mitmachaktion, bei der es zunächst darum geht die mögliche Beteiligung zu ermitteln. Es versteht sich, dass ein paar Schreiben nicht sonderlich ins Gewicht fallen würden.

Drei unentwegte Streiter gegen den Rundfunkbeitrag wollen, allen Beschwörungen des Beitragsservice zum Trotz, nicht verstummen!

klingt irgendwie nicht sonderlich prickelnd. :) Du bist aber natürlich herzlich eingeladen zur Förderung der Idee einen Textvorschlag zu unterbreiten.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2020, 17:06 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Hier im Thread sind üppige Fehler des Kommunikationsexperten bereits zutreffend gerügt. Man beachte auch das zeitliche Überlappen
(1)  mit dem  segensreichen Wirken von Frau Wehling in Sachen "Manipulation der Gehirne"
(2) und mit dem ARD-Vorsitz einer Person, die auch ein extrem manipulatives politisches System in ihrer Lebensbilanz erfuhr (Intendantin Dr. Wille, MDR).
 
=== Wie üblich von hier nun wieder die Umsetzung in Waffen für Verteidigung des Rechtsstaats:


S1. Mangels Rechtsperson darf der Beitragsservice keinen Kommunikationsservice haben.
----------------------------------------------------------------
Rechtsfehler können auftreten - in diesem Thread belegt. Wer für nichts haften kann, darf keine Außenwirkung entfalten.
Antrag auf Abschaffung wird integriert in einen bereits seit langem verfügbaren unterschriftsfertigen Vordruck für Rücksendung "Annahme verweigert"
(Fundstelle nur per PM).

Damit erledigt sich auch die Sache mit dem Porto: Wer etwas über Verweigerung in einem Briefumschlag des Absenders mitteilt, den er mit "Annahme verweigert" portofrei zurücksendet, muss nur einfach die vorherige Brieföffnung legitimieren. Das ist Teil im Kurztext des zum Vordruck gehörenden Standardaufklebers für außen auf dem Umschlag.


S2. Fast 10 Prozent der angeblich Zahlungsverpflichteten sind im Status der Nichterfüllung.
-----------------------------------------------------------------------------------
Das ist mit Abstand der größte Inkasso-Problemfall der Republik.
Die "MIEZE Mediensteuer-Inkasso-Erweiterungs-Zentrale"
(in unverwehrbarer Eigenmeinung als manipulative Tarnbezeichnung angesehen: "Beitrags"-"Service")
steht für den mit Abstand weitgrößten Auftraggeber von Vollstreckungen im Land,
diese wohl im Mittel defizitär, also sogar zwangsweise quersubventioniert vom Steuerzahler.

Jemand, der das als Ruhm des Erfolges verzeichnet, würde er in normal funktionierenden Organisationen am nächsten Tag noch Leiter der Abteilung Kommunikation sein?
Antrag auf entsprechende Konsequenz wird integriert.


S3. Der Analogievergleich mit Steuerzahlung
---------------------------------------------------------------
ist natürlich ein wenig hilfreich für uns. Da diese Person aber keine Aussagekompetenz für rechtliche Wertung hat, könnten wir damit rechtlich nicht viel anfangen.


S4. Die eventuelle Bürger-Protestaktion? Das Nötige ist ja verfügbar.
----------------------------------------------------------------------------
Mit Protesten kann man kein Geld verdienen und die Mobilisierung klappt nicht mehr. Der Berliner Marsch zum Brandenburger Tor war eine unvorstellbare Erfolgsleistung dieses Forums, von der Zahl her aber nur rund 400 (?).
Die hier für streitstrategische Verwertung gemachte Fotoserie davon - 50++ Fotos - fand niemanden, der es für uns alle aufbereitet. Teamarbeit unmöglich?
"TEAM" - Toll das Einer Alles Macht?
Wir schafften noch nicht einmal die strategische Verwertung dieser mobilisierenden Hochleistung. Fotos davon hätten seither in allen Schriftsätzen den Richtern beigefügt werden müssen - ja, auch wir haben eine kommunikative Aufgabe und machen zu wenig davon.

Also, wir bleiben ein kleiner Club der Verteidiger des Rechtsstaats. Unter diesen Umständen:
Was dem System viel mehr wehtut, ist, was Aussicht hat, die Zahlungspflicht des Einsenders auzulöschen wenigstens ab sofort. Siehe vorstehend Abschnitt S1.
Es gibt aber weder Zusicherungen noch Verwendungsempfehlung. So etwas muss jeder eigenverantwortlich entscheiden.


S5. Kann man Strafanzeige wegen Beleidigung gegen diese Person machen?
-----------------------------------------------------------
Also, uns Verteidiger des Rechtsstaats und Nichtzuschauer und/oder Geringverdiener als irgendwie unwürdig Verweigerer von Gemeinwohl-Pflichten zu diffamieren, ist das vielleicht als Beleidigung interpretierbar?

Wer das so interpretieren würde, hätte ja wohl einen Anlass, bei der Staatsanwaltschaft Köln einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen? Inklusive Antrag auf Schmerzensgeld für den Antragsteller von - sagen wir in Methode Daumen - 2 000 Euro?
Unabhängig vom Ergebnis, der Kommunikationschef wird sich zukünftig sehr sorgfältig überlegen, ob er derartiges wiederholt.

Dazu müsste man mehr ausführen. Allerdings kann man Rechtslaien kaum zu Strafanzeigen raten. Also nichts darüber hier im öffentlichen Forum.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 1.533
  • This is the way!
Guten TagX!

Ey yoo Alter! Römischer "Kommunikationschef" des NSA-BeitraXservus!
Sag mal du NSA-Agent kriegst du watt nicht mit?
Machst grad "römisches Framing" "Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt", waa?
Schau mal hier:

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2019 - 6 B 43.19
https://www.bverwg.de/090819B6B43.19.0

Zitat
3

1. Die Beschwerde reklamiert, das Verfahren sei durch grobe Verstöße gegen Untersuchungsgrundsätze, Aufklärungs- und Beweiserhebungspflichten sowie massive Verfahrensverzögerungen geprägt gewesen. Der Kläger habe vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht mit zahlreichen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags kein rechtliches Gehör gefunden, obwohl deren Richtigkeit letztlich in anderen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sei. Seine Darlegungen zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu den Typisierungskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG und zur gesetzlichen Steuerdefinition seien von den Gerichten nicht behandelt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die ursprünglich vom Gesetzgeber gegebene Begründung für die Anknüpfung der Beitragspflicht an das "Innehaben einer Wohnung", nämlich den Ausgleich der Nutzungsgewohnheiten innerhalb einer Wohnung, schlicht ausgetauscht und durch den Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, ersetzt. Damit habe es gegen den Grundsatz der Normenwahrheit verstoßen. Infolge dieser Gehörsverletzungen seien dem Kläger und dem Steuerzahler unnötige Kosten entstanden, und dem Kläger sei der Instanzenweg entzogen worden. Die bundesverwaltungsgerichtliche und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung müsse angesichts seiner bislang nicht behandelten Argumente geändert werden. Alle bislang ergangenen Urteile seien bezüglich der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Gleichheitssatz Fehlurteile. Die Berufungsentscheidung habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, zu den Fragen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Beweis zu erheben. Erst auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte die Frage der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden dürfen. Eine Bindung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sei infolge der verfahrensfehlerhaften Behandlung nicht eingetreten oder durch ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Abs. 4 GG suspendiert.

Na du "Kommunikationschef" da kieckste, waa!?!
Das ist heftige Kritik an der "einhelligen" Rechtsprechung zum RBS TV!
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Ick gloobe nicht!

Zitat
4
Dieses Vorbringen zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Die von der Beschwerde vorrangig benannte Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozess-beteiligten beruhen (stRspr,  vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1   BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305 <307>). Der Schutzbereich des grundrechts-gleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG daher keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsan-sicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12> und vom 4. Juli 1989 - 1   BvR 1460/85 u.a. - BVerfGE80, 269 <286>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1   BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). Ebenso wenig gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, das ge-samte Vorbringen in den Urteilsgründen zu behandeln. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vor-bringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1   BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 -  6  B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25). Die schriftliche Niederlegung der Gründe,  welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO,  ist verfahrens-rechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermögli-chen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - Buchholz 310 § 138 Ziff.  6 VwGO Nr.  41). Das Gericht darf dabei aber wesentliche Teile seiner Ur-teilsbegründung durch Bezugnahme auf eine gegenüber Dritten ergangene Ent-scheidung jedenfalls dann ersetzen, wenn die Entscheidung den Beteiligten späSeite 5 von 7 testens bei Zustellung des angefochtenen Urteils bekannt ist (BVerwG, Be-schlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr.  6 S. 2 f. und vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Eichberger/Buchheister,  in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, §   138 Rn. 148 ff. <152>;  Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15.  Aufl. 2019, § 138 Rn. 58). Ein Gehörsverstoß kommt daher im Falle der Bezugnahme nur dann in Betracht, wenn auch die dort herangezogenen Entscheidungen keine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten enthalten. Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht infolge einer unterlassenen Beweiserhebung ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO unterlaufen ist, ist von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

5
Vorliegend nimmt die Berufungsentscheidung zur Begründung umfassend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516]   - (NJW 2018, 3223) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht alle vom Kläger aufgeworfenen Fragen abgehandelt, sie aber durchgängig rechtlich anders beantwortet als der Kläger dies für richtig hält. Der Umstand, dass das Gericht der Argumentation des Klägers in keinem Punkt gefolgt ist, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen einen der aufgeführten Verfahrensgrundsätze zu begründen. Der Verweis auf Art. 20 Abs.  4 GG liegt offensichtlich neben der Sache.

Ditt iss so wie bei dir "Kommunikationschef":
Watt ich nich hören will und zu dem ick och niX sinnvolles entgegnen kann, eXistiert nicht!
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Nee, denn es geht weiter: z.B. die Anhörungsrüge zum BVerwG-Beschluss:

Beschluss vom 07.10.2019 - BVerwG 6 B 51.19 -
https://www.bverwg.de/071019B6B51.19.0

Zitat
2

Er macht geltend, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte Verfahrensmangel liege darin, dass seiner beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragenen Kritik an der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag durch eine bloße Wiederholung der dort bereits getroffenen Entscheidungen begegnet werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattfinde. Diesen Umstand verkenne der Senat in seiner Entscheidung. Auch sein Vortrag zu einem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG hätte zur Prüfung eines Revisionszulassungsgrundes z.B. unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels führen müssen. Im Übrigen seien im als Referenz herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Argumente keineswegs abgehandelt. Zudem rügt er die Richtigkeit des vom Senat im Rahmen seiner Rüge einer Divergenz angewandten Maßstabes, weil dieser beim bloßen Übergehen elementarer Rechtsgrundsätze durch ein Berufungsurteil keine Zulassung ermögliche. Bei Prüfung seiner Grundsatzrüge habe der Senat verkannt, dass seine Argumente, die sich gerade auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezögen, noch nicht umfassend überprüft worden seien. 

"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Na klar du NSA-BeitraXagent! Sicher doch!
Das BVerwG muss sich täglich von Anwälten_innen Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 GG durchlesen.
Ditt iss "normaler Ton" bei nem Bundesgericht!

Ick würde mal eher sagen, der GEZ-Widerstand, och der Volljuristen_innen hat eine neue "Qualitätsstufe" im Zusammen mit dem RBS TV erreicht!

Ey NSA-BeitraX-Kommunikator-Kritik-Terminator! Wie bist du eigentlich zu deinem römischen Posten gekommen? Tombola-Verlosung beim BeitraXservus-Karneval? Warst vorher "Kältetechniker" beim BeitraXservus, waa? Schön den IBM-Mainframe kühlen. Dabei hast du dir dann die beim BeitraXservus typische Berufskrankheit "Hirnfrost" eingefangen, waa?

Spott und Hohn sind jetzt dein Lohn NSA-BeitraX-Kommunikator-Terminator!

Ditt iss natürlich auschließlich meene Schmmmääähhhhkritik (ZDF-Böhmermann-Grundrecht)!
Und natürlich berufe ick mich zusätzlich uff mein Widerstandsgrundrecht Art. 20 Abs. 4 GG!
Weest ja jetzt Bescheid, waa?

Ey DU! Ja jenau DU! Hier biste richtig! Wir sind die GEZ-Gegner! Hier iss niX "verstummt"!
Come to the bright side of life! Log DICH ein and join the GEZ-Boykott-Forum!
Nummero Uno der GEZ-Gegner!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2019, 21:08 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.569
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Na klar du NSA-BeitraXagent! Sicher doch!
Das BVerwG muss sich täglich von Anwälten_innen Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 GG durchlesen.
Ditt iss "normaler Ton" bei nem Bundesgericht!

Ick würde mal eher sagen, der GEZ-Widerstand, och der Volljuristen_innen hat eine neue "Qualitätsstufe" im Zusammen mit dem RBS TV erreicht!

Ich bin auch ziemlich erstaunt, jetzt zu lesen, dass das BVerwG immer noch "attackiert"  :o wird von Leuten, die eine vollständige rechtliche Aufklärung der Angelegenheit "Rundfunkbeitrag" verlangen und die ihnen nach wie vor vorenthalten wird.

(Die Begründungen der beiden verlinkten Beschlüsse sind zusammen in 1 Minute durchgelesen. Man wird ihre Inhaltslosigkeit umgehend erkennen.  >:( )

Also, schreiben wir Briefe (80ct) nach Freimersdorf und drinnen lediglich einen Zettel mit 1 Satz von der Art, dass die Gegner des Rundfunkbeitrags nicht verstummt sind.

Es ist übrigens nicht "anonym", wenn man auf dem Briefumschlag keinen Absender schreibt. Auch normale Geschäftspost wird zu einem gewissen Teil ohne Absender versandt, das ist völlig im Rahmen (nicht nur Erotikpost, auch diskrete Post vom eigenen Anwalt usw.).

Man sollte aber vielleicht nicht vergessen, auf dem Zettel mit dem 1 Satz noch seine Beitragsnummer zu schreiben.  ::)

An sich reicht auch Vorname und Stadt, oder? Der BS hat doch alle Daten, um auch dann den Absender ermitteln zu können, oder?  ;)

Es muss auch nicht jeder denselben 1 Satz aus dem Forum hier schreiben.

Ein "Hallo, hier ist ein Rundfunkbeitragsgegner. Und nicht verstummt." reicht schon. (Wer das jetzt abschreibt, ist selbst schuld, wenn er in der Akte seinen Nickname wiederfindet.)

Ad S4: Würde es Herr Goi? es bei der nächsten Beratung mit den LRA wirklich verschweigen, dass einige Wäschekörbe nichtstummer Post gekommen ist?

Wir könnten hier vielleicht eine Abstimmung einrichten, um auch von hier zu sehen, wieviele Wäschekörbe das so sind. Oder wenigstens Schuhkartons.


Mein Straßenbewohner überlegt sich jetzt grad so einen Satz...

Diese Aktion wird Erfolg haben, weil sie absolut sinnlos ist. Man muss aus dem Spiel nach den Regeln des BS und der LRA aussteigen. Auch dort arbeiten Menschen, die irgendwann unwillentlich beeindruckt werden. In diese Richtung schreibt hier schon länger eine Forumanin schönen Namens (Ballade pour ...).


 :laugh:


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  • Beiträge: 3.247
Zitat
Wenn wir feststellen, dass der Beitragszahler in einem Telefonat die Sachebene massiv verlässt und auch nicht imstande ist, ein Gespräch zu Ende zu führen, sind unsere Mitarbeiter angehalten, das Telefonat nach freundlicher Ankündigung auch zu beenden. Eine Klärung des Sachverhalts ist dann einfach nicht mehr möglich.

Dafür bitte mal die Bewertungen des Beitragsservices auf Google anschauen. Ich kenne sonst keine "Behörde", die dermaßen schlecht bewertet wird. Die "freundliche Ankündigung" wird wohl des öfteren aus "Verwaltungsvereinfachungsgründen" weggelassen und einfach aufgelegt.  Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind wohl eher verstimmt als verstummt. :laugh: :laugh:


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Bewertung: 1,3  bei 945 Bewertungen (würde in den Minusbereich gehen, wenn man nicht einen Stern vergeben müsste...) Die 5 Sterne Bewertungen sind bis auf einen, soweit ich erkennen konnte, sarkastisch gemeint.
https://www.google.de/maps/place/ARD+ZDF+Deutschlandradio+Beitragsservice/@50.9720844,6.8548585,17z/data=!3m1!4b1!4m13!1m5!8m4!1e1!2s105592656076164883890!3m1!1e1!3m6!1s0x47bf3a85b4878db5:0x561e8bfc79fb94b7!8m2!3d50.972081!4d6.8570472!9m1!1b1?hl=de



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2019, 00:08 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich möchte darauf hinweisen, daß Postkarten von jedem gelesen werden können, Briefe nicht.
Postkarten hätten darum den Vorteil, daß auch andere Personen als der eigentliche Adressat informiert werden könnten.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
  • Beiträge: 1.133
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
BREITE AKZEPTANZ
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"

Zwischen Erdulden oder Ertragen und Akzeptanz besteht ein großer Unterschied.
Aber immer man schön weiter so, sinngemäß nach dem alten Motto: "Ich sehe die Welt, wie sie mir gefällt"
Nur zu blöd, daß daneben auch noch eine Realität existiert.

Hier ist ein Rundfunkbeitragsgegner, der erst verstummen wird, wenn der letzte Atemzug getan ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2019, 18:28 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

D
  • Beiträge: 43
Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind wohl eher verstimmt als verstummt.

In einer Schrift wie der semitischen werden keine Vokale geschrieben, man muß sich den Inhalt eines Schriftsatzes selbst aneignen/interpretieren. Da kann es dann passieren, daß in einem einzigen Satz aufgrund des möglichen und erlaubten Vokaltausches mehr als 20 verschiedene Bedeutungen herausgelesen oder hinein interpretiert werden können.

Das ist einer der Gründe, weshalb ein orthodoxer (rechtgläubiger) Jude jeden Tag mindestens 2 Stunden lang die Thora lesen und interpretieren muß.

Zum Glück sind die deutschen Schriftsätze der Gerichte, damit verglichen, völlig eindeutig!  ;D ;D ;D

Dandelion oder der Löwenzahn


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2019, 10:59 von DumbTV«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Textvorschlag

Zitat
Sehr geehrter Herr Goic ,

als "Leiter der Unternehmenskommunikation" des sogn. Beitragsservice müssen Sie vermutlich ziemlich viel Blödsinn publizieren. Zu meinen diesbezüglichen Highlights gehört Ihre Aussage bei "Pressesprecher.com" vom 22.10.2019, in der Sie sagen, dass es um die Beitragsgegnerszene in Deutschland recht still geworden ist. Das hört sich an wie das bekannte Pfeifen im Wald und offenbart eher Wunschdenken als Einblick in die "Szene". Auch die Behauptung, dass man gegen den Rundfunkbeitrag und den Beitragsservice juristisch nichts mehr bewirken kann, hat sich gerade in den letzten Tagen als falsch herausgestellt, als das BVerwG einer Studentin recht gab, der man trotz geringerer Einnahmen als Sozialhilfe unbedingt 17,50 € monatlich abknöpfen wollte. Wenn sich Millionen Rentner mit einer Durchschnittsrente oder darunter aus dem gleichen Grund entschließen könnten den sogenannten Rundfunkbeitrag zu verweigern und sich künftig statt Katzenfutter vom Discounter einmal eine richtige Mahlzeit gönnen, dürfte das Inkasso zu Gunsten der ÖR-Sender einen erheblichen Dämpfer bekommen.

Die, die letztlich dem Untergang geweiht sind, bekommen das ja oft als Letzte mit. Das kann man gut am Zeitungsmarkt beobachten. Der ÖR-Rundfunk wird diesem Beispiel hoffentlich bald folgen. In diesem Sinne: machen Sie unbedingt weiter so. Was Sie sagen ist zwar Blödsinn aber immerhin unterhaltsam.

Grußformel (falls gewünscht)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2019, 13:20 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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... eine Alternative wäre, erst einmal die Richter ungestört ihren Volltext des Urteils machen lassen und publizieren lassen, bevor wir dem Gegner unsere Meinung über die Bedeutung dokumentieren? Die ARD-Juristen werden ihren Oberen bisher sagen, keine Panik, betrifft nur die paar Bafög-Leute und das bekommen wir besten Juristen aller Zeiten gedeckelt. Also entsteht bei den Chefs keine Panik und das ist gut, denn dann lässt das Imperium die Richter in Ruhe ihr Urteil texten. Wie wäre es, wenn wir dem Kommunikationschef aller Chefs noch eine kurze Weile lang seinen Selbstlob-Stolz gönnen?

Sowieso müsste es ja eher an die 9 Intendanten gehen, Aufforderung mit Frist, dass sie den "Kommunikations-Chef" dort stoppen, weil nur ARD, München, mit Rechten für Öffentlichkeitsarbeit ganz vielleicht ausgestattet ist, während die Nicht-Rechtsperson in Köln das ja nicht darf: Wer für nichts haften kann, darf außer buchhalten nichts machen, darf nichts machen mit Außenwirkung - so hier die Meinung. Bei ARD, München, haftet immerhin der jeweils im Turnus zum Sprecher werdende Intendant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2019, 14:13 von Hailender«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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