Guten TagX!
Ey yoo Alter! Römischer "Kommunikationschef" des NSA-BeitraXservus!
Sag mal du NSA-Agent kriegst du watt nicht mit?
Machst grad "römisches Framing" "Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt", waa?
Schau mal hier:
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2019 - 6 B 43.19https://www.bverwg.de/090819B6B43.19.03
1. Die Beschwerde reklamiert, das Verfahren sei durch grobe Verstöße gegen Untersuchungsgrundsätze, Aufklärungs- und Beweiserhebungspflichten sowie massive Verfahrensverzögerungen geprägt gewesen. Der Kläger habe vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht mit zahlreichen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags kein rechtliches Gehör gefunden, obwohl deren Richtigkeit letztlich in anderen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sei. Seine Darlegungen zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu den Typisierungskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG und zur gesetzlichen Steuerdefinition seien von den Gerichten nicht behandelt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die ursprünglich vom Gesetzgeber gegebene Begründung für die Anknüpfung der Beitragspflicht an das "Innehaben einer Wohnung", nämlich den Ausgleich der Nutzungsgewohnheiten innerhalb einer Wohnung, schlicht ausgetauscht und durch den Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, ersetzt. Damit habe es gegen den Grundsatz der Normenwahrheit verstoßen. Infolge dieser Gehörsverletzungen seien dem Kläger und dem Steuerzahler unnötige Kosten entstanden, und dem Kläger sei der Instanzenweg entzogen worden. Die bundesverwaltungsgerichtliche und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung müsse angesichts seiner bislang nicht behandelten Argumente geändert werden. Alle bislang ergangenen Urteile seien bezüglich der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Gleichheitssatz Fehlurteile. Die Berufungsentscheidung habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, zu den Fragen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Beweis zu erheben. Erst auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte die Frage der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden dürfen. Eine Bindung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sei infolge der verfahrensfehlerhaften Behandlung nicht eingetreten oder durch ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Abs. 4 GG suspendiert.
Na du "Kommunikationschef" da kieckste, waa!?!
Das ist heftige Kritik an der "einhelligen" Rechtsprechung zum RBS TV!
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Ick gloobe nicht!
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Dieses Vorbringen zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Die von der Beschwerde vorrangig benannte Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozess-beteiligten beruhen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305 <307>). Der Schutzbereich des grundrechts-gleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG daher keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsan-sicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12> und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 u.a. - BVerfGE80, 269 <286>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). Ebenso wenig gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, das ge-samte Vorbringen in den Urteilsgründen zu behandeln. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vor-bringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25). Die schriftliche Niederlegung der Gründe, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ist verfahrens-rechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermögli-chen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41). Das Gericht darf dabei aber wesentliche Teile seiner Ur-teilsbegründung durch Bezugnahme auf eine gegenüber Dritten ergangene Ent-scheidung jedenfalls dann ersetzen, wenn die Entscheidung den Beteiligten späSeite 5 von 7 testens bei Zustellung des angefochtenen Urteils bekannt ist (BVerwG, Be-schlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 2 f. und vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 138 Rn. 148 ff. <152>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 58). Ein Gehörsverstoß kommt daher im Falle der Bezugnahme nur dann in Betracht, wenn auch die dort herangezogenen Entscheidungen keine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten enthalten. Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht infolge einer unterlassenen Beweiserhebung ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO unterlaufen ist, ist von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
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Vorliegend nimmt die Berufungsentscheidung zur Begründung umfassend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516] - (NJW 2018, 3223) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht alle vom Kläger aufgeworfenen Fragen abgehandelt, sie aber durchgängig rechtlich anders beantwortet als der Kläger dies für richtig hält. Der Umstand, dass das Gericht der Argumentation des Klägers in keinem Punkt gefolgt ist, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen einen der aufgeführten Verfahrensgrundsätze zu begründen. Der Verweis auf Art. 20 Abs. 4 GG liegt offensichtlich neben der Sache.
Ditt iss so wie bei dir "Kommunikationschef":
Watt ich nich hören will und zu dem ick och niX sinnvolles entgegnen kann, eXistiert nicht!
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Nee, denn es geht weiter: z.B. die Anhörungsrüge zum BVerwG-Beschluss:
Beschluss vom 07.10.2019 - BVerwG 6 B 51.19 -https://www.bverwg.de/071019B6B51.19.02
Er macht geltend, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte Verfahrensmangel liege darin, dass seiner beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragenen Kritik an der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag durch eine bloße Wiederholung der dort bereits getroffenen Entscheidungen begegnet werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattfinde. Diesen Umstand verkenne der Senat in seiner Entscheidung. Auch sein Vortrag zu einem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG hätte zur Prüfung eines Revisionszulassungsgrundes z.B. unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels führen müssen. Im Übrigen seien im als Referenz herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Argumente keineswegs abgehandelt. Zudem rügt er die Richtigkeit des vom Senat im Rahmen seiner Rüge einer Divergenz angewandten Maßstabes, weil dieser beim bloßen Übergehen elementarer Rechtsgrundsätze durch ein Berufungsurteil keine Zulassung ermögliche. Bei Prüfung seiner Grundsatzrüge habe der Senat verkannt, dass seine Argumente, die sich gerade auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezögen, noch nicht umfassend überprüft worden seien.
"Die Gegner des Rundfunkbeitrags sind verstummt"?
Na klar du NSA-BeitraXagent! Sicher doch!
Das BVerwG muss sich täglich von Anwälten_innen Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 GG durchlesen.
Ditt iss "normaler Ton" bei nem Bundesgericht!
Ick würde mal eher sagen, der GEZ-Widerstand, och der Volljuristen_innen hat eine neue "Qualitätsstufe" im Zusammen mit dem RBS TV erreicht!
Ey NSA-BeitraX-Kommunikator-Kritik-Terminator! Wie bist du eigentlich zu deinem römischen Posten gekommen? Tombola-Verlosung beim BeitraXservus-Karneval? Warst vorher "Kältetechniker" beim BeitraXservus, waa? Schön den IBM-Mainframe kühlen. Dabei hast du dir dann die beim BeitraXservus typische Berufskrankheit "Hirnfrost" eingefangen, waa?
Spott und Hohn sind jetzt dein Lohn NSA-BeitraX-Kommunikator-Terminator!
Ditt iss natürlich auschließlich meene Schmmmääähhhhkritik (ZDF-Böhmermann-Grundrecht)!
Und natürlich berufe ick mich zusätzlich uff mein Widerstandsgrundrecht Art. 20 Abs. 4 GG!
Weest ja jetzt Bescheid, waa?
Ey DU! Ja jenau DU! Hier biste richtig! Wir sind die GEZ-Gegner! Hier iss niX "verstummt"!
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Nummero Uno der GEZ-Gegner!