Es werden in diesem Thema bereits im Forum bekannte Details lediglich neu zusammengesetzt; rudimentäres Basiswissen über die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, als auch jener des Europäischen Gerichtshofes werden vorausgesetzt.
Basismaßgebend für dieses Thema ist das bereits bestehende Thema:
Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31594.msg195150.html#msg195150mit seiner Kernaussage
Rn. 68
1. Als Freiheitsrecht gewährt dieses Grundrecht seinem Träger grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung.
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
Beschluß
des Ersten Senats vom 6. Oktober 1992
-- 1 BvR 1586/89 und 487/92 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
aus der 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG.
Der Rundfunk darf also keine staatlichen Zuwendungen aktiv, oder auch passiv, für sich einfordern, weil er darauf keinen Anspruch hat.
Betrachten wir einmal diesen Umstand seit dem Tage dieser Entscheidung in 1992 als vom BVerfG gesetzt.
Daraufhin war noch alles ok, weil ja alle nationalen Stellen damals annahmen, daß diese damalige Rundfunkgebühr finanzielle Mittel der Bürger seien, weil jene Bürger diese Mittel ja direkt an den Rundfunk leisteten?
Hierzu siehe auch:
Rn. 46 - Rechtssache C-337/06
Das Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, wonach die Tatsache, dass die Gebühr in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht ausschlaggebend sei, weil andernfalls alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten durch den Staat finanziert wären, da die Höhe ihrer Honorare durch den Staat festgesetzt würde, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Gebührenordnungen nämlich durch den Staat festgelegt werden, tritt der Verbraucher doch stets freiwillig in eine Vertragsbeziehung mit den Angehörigen dieser Berufe ein und erhält immer eine tatsächliche Leistung. Überdies wird die Finanzierung der Tätigkeit der Angehörigen der in Rede stehenden freien Berufe vom Staat weder sichergestellt noch garantiert.
bis dieses der EuGH mit Rechtssache C-337/06 makulaturisierte.
Rn. 48 - Rechtssache C-337/06
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.
Rn. 58 - Rechtssache C-337/06
Hierzu ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die Beziehungen zwischen den fraglichen Einrichtungen und den Verbrauchern aus den Randnrn. 23 bis 25 des Urteils University of Cambridge ergibt, dass öffentliche Zahlungen, die nicht von einer vertraglichen Gegenleistung abhängen, als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden können. Wie jedoch in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hängen im vorliegenden Fall die Mittel, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten gewährt werden, nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen diesen Anstalten und den Verbrauchern sind und die zuletzt genannten allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Und nur nebenbei:
Rn. 59 - Rechtssache C-337/06
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Rechtssache C-337/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DEUnd da haben wir es unter dem Begriff "
staatliche Finanzhilfe"; was aber ist eine "
staatliche Finanzhilfe" anderes, als eine "staatliche Zuwendung"?
Und diese ist gemäß Rn. 68 -
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung nicht zulässig, bzw., der Rundfunk hat darauf keinen Anspruch.
Der Staat ist jedenfalls kraft Rn. 68 -
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung nicht verpflichtet, den Forderungen der ÖRR nach immer mehr Finanzmitteln des Staates nachzugeben, denn die haben darauf gar keinen Anspruch.
Daß dieses auch heute zu Zeiten des Rundfunkbeitrages noch gilt, sagt nun der EuGH zum Rundfunkbeitrag:
Rn. 42 - Rechtssache C-492/17
Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen
Der Absatz ist noch keinem aufgefallen?
Jeder Sachverhalt, der vom europäischen Recht geregelt wird, muß in jeder Konsequenz selbst dem europäischen Recht genügen.
Rn. 53 - Rechtssache C-492/17
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.
Hier hat es also nochmals die Bestätigung, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe darstellte; auf die der Rundfunk seit 1992 gar keinen Anspruch hatte.
Rn. 57 - Rechtssache C-492/17
Wie der SWR, die deutsche und die schwedische Regierung sowie die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorgelegten Stellungnahmen geltend gemacht haben und wie sich darüber hinaus aus dem Inhalt der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten ergibt, ist die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag nur eine Änderung der den Gegenstand der Entscheidung vom 24. April 2007 bildenden bestehenden Beihilfe, die nicht als wesentlich qualifiziert werden kann.
Hier folgt nun direkt die Bestätigung des EuGH, daß auch der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt, wie es die vormalige Rundfunkgebühr ja auch war.
Auch der Rundfunkbeitrag ist also als staatliche Beihilfe eine staatliche Zuwendung, auf die der Rundfunk keinen Anspruch hat.
Der real praktizierte Rundfunkbeitrag ist genauso fragwürdig, wie es die Rundfunkgebühr war, sofern es die Zahlpflicht durch den Bürger als auch die Forderungen seitens des Rundfunks betrifft.
Kraft der allgemeinen Rechtsprechung des BVerfG sind Beiträge an das Interesse gebunden, daß der beitragspflichtige Bürger an dem beitragsfinanzierten Sachverhalt hat; der Rundfunknichtinteressent hat und kann hier keinerlei Verpflichtungen haben. (Die Suche via Forum wird hier sicherlich zur Erleuchtung führen).
Und der Rundfunk darf nix fordern, weil er auf staatliche Zuwendungen keinen Anspruch hat.
Da sich die Länder mitsamt ihrer Gemeinden zudem nicht über Bundesrecht hinwegsetzen dürfen, siehe 1. Rundfunkentscheidung mit Rn. 169, und damit auch indirekt auf die Bedeutung des die Meinungs- und Informationsfreiheit definierenden Art. 10 EMRK mit "without interfernce by public authority" hinweisend, bzw., auch BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG, wonach ja schon einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht bricht, darf nicht nur darauf erkannt werden, daß die Länder, ihre Behörden und Landesparlamente die Bürger ihres Landes verarschen, sondern sich allesamt selbst gleich mit, weil sie einzeln privat ja auch Bürger dieses Landes sind, das sie nach außen hin beruflich vertreten.