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Autor Thema: Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO  (Gelesen 6982 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Richter mögen halt nicht, dass man ihnen Willkür und „wagemutige Entscheidungen“ vorwirft, selbst wenn sich das objektiv so darstellt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Das fiktive Gericht könnte wie folgt beschlossen haben:
Zitat
Der Antrag vom XX.XX.2020 auf Bildung einer Streitgenossenschaft mit den Verfahren XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 wird abgelehnt.

Gründe
Der Antrag des Klägers, "gemäß § 64 VwGO wird die Bildung einer Streitgenossenschaft mit folgenden Verfahren am Verwaltungsgericht XY mit den Aktenzeichen XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 beantragt", wird abgelehnt,
Könnte sich damit das Gericht über Bundes- und Unionsrecht hinweggesetzt haben? Nach ZPO sind "Streitgenossenschaften" zulässig; fraglich, ob sie nach Gutdünken des Gerichts abgelehnt werden können.

Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa
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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
VERHANDLUNG VG Lüneburg, Di 16.11.2021, 9.15h
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Ich weiss nicht, ob das schon thematisiert wurde: Zusammenwohnende bilden laut RBStV § 2 (3) eine Gesamtschuldnerschaft. Dieses wird vom Gericht anhand der dies nicht ausweisenden Bescheide nicht erkannt und daher nicht erwähnt. Von der Sache her ist es "eigentlich" gar nicht nötig, beides zusammenzuführen, da es sich bereits um nur EINE Schuld handelt. Und zwar nicht einmal um die GLEICHE, sondern um die SELBE! Die Bescheide sind auf falsche Inhaltsadressaten ausgestellt (Einzelpersonen). Inhaltsadressat müsste aber die Wohngemeinschaft sein. Zugestellt werden kann natürlich an (alle) Einzelpersonen, obwohl unüblich und nicht gerade verwaltungsvereinfachend bei Ehepaaren bzw. Zusammenwohnenden.
Falls eine grundlegende Ablehnung gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags vorliegt, sollte vor Gericht erwähnt werden, dass dieser schwere Verwaltungsfehler unabhängig von der generellen Unrechtmäßigkeit des Beitrags beklagt wird.

Ich weise auf das Formular der Kasse.Hamburg hin, das extra für diesen Fehler bereitgestellt werden musste:
https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf
Es ist für die durch die in den Bescheiden falsch angegebenen Inhaltsadressaten und daher strukturell bedingten mehrfachen Vollstreckungseinleitungen bei Zusammenwohnenden gedacht, wird allerdings verschleiernd als "Befreiungsantrag" betitelt.

Dieser klare Verwaltungsfehler, der sowohl auf Seiten des Beitragsservices, der Vollstreckungsstellen und der sogenannten Schuldner riesigen Verwaltungsaufwand erzeugt, wird sicherlich mit hanebüchenen Argumenten vom Gericht abgelehnt werden, da es einen sofortigen rechtlichen Zusammenbruch des aktuellen Einzugsverfahrens nach sich ziehen würde. Nichtsdestotrotz sollte es immer wieder thematisiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2021, 13:43 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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